Merkblatt Lagerung von Wirtschaftsdüngern



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Transkript:

Merkblatt Lagerung von Wirtschaftsdüngern Wirtschaftsdünger gehören grundsätzlich zu den wassergefährdenden Stoffen. Nach 19 g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Die Anlagen müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. In der JGS-Anlagen-Verordnung sind alle Anforderungen, denen eine JGS-Anlage entsprechen muss, aufgeführt. Die wichtigsten sind im Folgenden zusammengestellt. 1. Gülle- und Jauchelagerung 1.1 Technische Anforderungen an Güllelager - Behälter - Leitungen - Schieber und Pumpen - Abfüllplätze 1.2 Bauausführung 1.3 Prüfungen und Kontrollen 2. Festmistlagerung 2.1 Technische Anforderungen an Festmistlager 2.2 Bauausführung 2.3 Prüfungen und Kontrollen 2.4 Feldrandlagerung 1. Gülle- und Jauchelagerung 1.1 Technische Anforderungen an Güllelager Behälter müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein. Die DIN 11622 "Gärfuttersilos und Güllebehälter" ist zu beachten. wenn sie oder Anlagenteile aus Beton bestehen entsprechend den Expositionsklassen nach DIN 1045 Teil 1-4 in Verbindung mit der DIN EN 206-1 in der zur Zeit gültigen Fassung hergestellt werden. Arbeitsfugen sind durch Fugenband oder entsprechende Anschlusseisen zu überbrücken. so aufgestellt werden, dass Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind. bei offener Bauweise ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle aufweisen können; bei Güllekellern sollte ein Freibord zur Unterkante Spaltenboden von 5 cm eingehalten werden. falls sie ganz oder teilweise im Erdreich erstellt und größer als 25 m³ sind, mit einer Ringdrainage versehen werden (siehe Merkblatt "Behälterfußpunkt mit Kontrolldrainage"). Die Kontrollschächte der Ringdrainagen sind monatlich zu überprüfen. Das Ergebnis ist schriftlich in einem Betriebstagebuch festzuhalten.

Leitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen und längskraftschlüssig hergestellt sein (z.b. verschweißte PE-HD Rohre, Schraub- oder Flanschverbindungen). Befüll- und Entleerungseinrichtungen haben, die mit einer Absperreinrichtung nach DIN 11832 versehen sind. (Die Befüllung und Entleerung sollte über den Behälterrand erfolgen) mit doppelten Sicherheitseinrichtungen versehen sein von denen mindesten eine als Schnellschlussschieber ausgeführt ist. so ausgeführt sein, dass sie wiederkehrend auf Dichtigkeit prüfbar und Undichtigkeiten erkennbar sind. bei Frostgefahr entleert werden oder frostfrei verlegt sein. bei Druckrohren einen größeren Nenndruck PN als der max. Pumpendruck aufweisen. Eine Druckprüfung ist bei unterirdsichen Rohrleitungen durch Sachverständige durchzuführen. Die Prüfung für Freispiegelleitungen ist mit Wasser oder Luft analog DIN EN 1610 durchzuführen. Bei Druckrohrleitungen ist eine Druckprüfung nach DIN EN 805 erforderlich. Schieber und Pumpen müssen der DIN 11832 entsprechen. gegen die Betätigung durch Unbefugte ausreichend gesichert sein. über wasserundurchlässigen Flächen angeordnet werden. bei erdverlegten Rohrleitungen in Kontrollschächten verlegt sein. Das Gestänge der Schieber ist mindestens bis zum Geländeniveau hoch zu führen. Im Fahrbereich liegende Behälter, Leitungen, Schieber und Pumpen sind gegen Anfahren zu schützen. Abfüllplätze müssen so errichtet sein, dass sie mind. 2 m im Umkreis der Kupplungstelle der Vorgrube und des Transportfahrzeuges wasserundurchlässig (z.b. Beton, Asphalt) befestigt sind. Gülle nicht in unbefestigte Bereiche ablaufen kann (Gefällegebung und/oder seitliche Aufkantung). die an der Entnahmestelle beim Abfüllvorgang evtl. auslaufende Gülle sowie anfallendes Niederschlagswasser in wasserundurchlässige Güllelager/Vorgruben eingeleitet wird. Hinweis: Unter bestimmten Vorraussetzungen kann der Abfüllplatz auch als PSM- Waschplatte verwendet werden. Für detailliertere Informationen setzen Sie sich bitte mit der unteren Wasserbehörde in Verbindung. 1.2 Bauausführung Für die Errichtung eines Güllelagers ist beim zuständigen Bauordnungsamt eine Baugenehmigung zu beantragen.

Geschlossene Behälter bis zu 50 m 3 Fassungsvermögen und bis zu 2,0 m Höhe bedürfen keiner Baugenehmigung. Nach DIN 11622 Teil 1 muss die ordnungsgemäße Ausführung aller Arbeiten, einschließlich der Eigenleistungen, durch einen fachkundigen Bauleiter (Hersteller, Architekt, Bauingenieur) überwacht werden. Bei der baurechtlichen Schlussabnahme ist eine vom Bauleiter unterschriebene Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung des Einbaus des Fugenbandes/Fugenblechs sowie die Dichtheitsprüfung des Behälters gemäß DIN 11622, Teil 1, vorzulegen. Dunglagerstätten, Jauche und Flüssigmistbehälter sollten von Brunnen und oberirdischen Gewässern mind. 15 m entfernt sein ( 52 Abs. 5 BauONW). Güllehochbehälter sollten einen Sicherheitsabstand zu hochwüchsigen Bäumen wie z.b. Eiche, Buche, Fichte, Kiefer von mindestens 35 Metern einhalten. 1.3 Prüfungen und Kontrollen Die Anlage ist vor Inbetriebnahme (vgl. DIN 11622) und während des Betriebes mind. 1 mal jährlich durch Sichtkontrolle auf Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Rohrleitungsanschlüsse, Schieber...) gründlich zu überprüfen. Bei Ringdrainagen ist dieses über die Kontrollschächte monatlich zu erledigen. Die Durchführung ist mit Tag und Datum schriftlich festzuhalten. Festgestellte Mängel sind baldmöglichst, bei Gefahr im Verzug umgehend, zu beseitigen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Feststellung der dauerhaften Dichtigkeit der Anlage obliegt allein dem Betreiber. Behälterfüßpunkt mit Kontrolldrainage Trennfolie Trennfolie Fugenblech Fugenblech Variante 1: Mit Randaufkantung Variante 2: Teilweise einbetoniertes Drainagerohr

Trennfolie Die Ringdrainage (Rohrdurchmesser mind. 50 mm) ist außen auf der Betonsohle zur Überwachung des Fußpunktes zwischen Sohle und Wand zu verlegen. Variante 3: Behälterwand aus Stahlbetonfertigteilen Behältersohle nachträglich einbetoniert Die Drainageleitung ist mit einem durchgehenden Gefälle zu einem Kontrollschacht mit Vertiefung (Pumpensumpf) zu verlegen. Gegen eindringendes Niederschlagswasser ist die Ringdrainage durch Abdeckung mit einer Folie, die an der Behälterwand hoch zu ziehen und dort zu befestigen ist, zu schützen. Der Zwischenraum zwischen Folie und Rinne ist mit Grobsand oder Kies aufzufüllen. Der Abstand zwischen zwei Kontrollschächten sollte etwa 30 m nicht überschreiten. 2. Festmistlagerung 2.1 Technische Anforderungen an Festmistlager Festmistlager müssen bei massiven ortsfesten Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt werden. aus einer wasserundurchlässigen Betonplatte nach DIN 1045 errichtet werden. zur Ableitung der Jauche seitlich eingefasst sein. gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände geschütz sein. so errichtet werden, dass die anfallende Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube eingeleitet oder gesondert in einer ausreichend dimensionierten Grube gesammelt wird. Abmessungen von Festmistlagern Ein Festmistlager muss so bemessen sein, dass es den Festmistanfall von mindestens 6 Monaten aufnehmen kann.

Die Menge Festmist die anfällt ist abhängig von der Tierart. Im Folgenden sind Anhaltswerte zur Berechnung von Festmistlagergrößen pro Großvieheinheit (GV) für sechs Monate Lagerdauer (KTBL-Arbeitsblatt 1075) bei einer Stapelhöhe von 2 m aufgeführt. Pferd: 2,1 m² 0,5 m³ Jauchegrube (wenn keine Überdachung vorhanden) Rind: 3,0 m² 3,8 m³ Jauchegrube Schwein: 2,1 m² 3,5 m³ Jauchegrube Eine Berechnungshilfe für die Anzahl von Großvieheinheiten finden Sie unter http://daten.ktbl.de/gvrechner/gvbetrieb.do 2.2 Bauausführung Für die Errichtung einer Festmistlagerstätte ist beim zuständigen Bauordnungsamt eine Baugenehmigung zu beantragen. Bei Neuerrichtung einer Jauchegrube ist diese analog der DIN 11622 zu erstellen. Die ordnungsgemäße Ausführung aller Arbeiten, einschließlich der Eigenleistungen, ist durch einen fachkundigen Bauleiter (Hersteller, Architekt, Bauingenieur) zu überwachen. Bei der baurechtlichen Schlussabnahme ist eine vom Bauleiter unterschriebene Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung des Einbaus des Fugenbandes/Fugenblechs sowie die Dichtheitsprüfung des Behälters gemäß DIN 11622, Teil 1, vorzulegen. Dunglagerstätten, Jauche und Flüssigmistbehälter sollten von Brunnen und oberirdischen Gewässern mind. 15 m entfernt sein ( 52 Abs. 5 BauONW). 2.3 Prüfungen und Kontrollen Die Anlage sollte mindestens 1 mal jährlich durch Sichtkontrolle auf Dichtheit gründlich überprüft werden. 2.4 Feldrandlagerung Eine Feldrandlagerung ohne Abdichtung zum Untergrund bis max. 6 Wochen darf nur erfolgen, wenn keine Besorgnis zum Eindringen von Sickersaft in den Untergrund besteht. der Trockensubstanzgehalt > 25% ist z.b. Rinder-, Schweine- oder Pferdemist. kein Ablauf von verschmutztem Oberflächenwasser in benachbarte Gewässer bzw. Grundstücke möglich ist. die Lagerung nicht in Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten statt findet. die max. Lagermenge auf den dazugehörigen Flächen verwertet werden kann. der Abstand zum nächsten Oberflächengewässer mindestens 15 m beträgt. Insgesamt ist die Feldrandlagerung aber als Notlösung zu sehen.