KANTON THURGAU SICHERHEITSREGLEMENT

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Transkript:

KANTON THURGAU SICHERHEITSREGLEMENT

INHALTSVERZEICHNIS SEITE I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1.1 Geltungsbereich 4 1.2 Zweck 4 1.3 Grundsatz 4 1.4 Aufsicht 4 1.5 Organe 5 II. SICHERHEITSKOMMISSION Art. 2.1 Sicherheitskommission 5 2.2 Aufgaben, Kompetenzen 5 III. FEUERSCHUTZAMT Art. 3.1 Feuerschutzbewilligung, Abnahmekontrolle 6 3.2 Kaminfeger, Feuerungskontrolle 6 IV. FEUERWEHR Art. 4.1 Aufgaben 6 4.1.1 Grundsatz 6 4.1.2 Vorschriften 7 4.1.3 Organisation 7 4.1.4 Kommandant 7 4.1.5 Kommando 7 4.2 Feuerwehrpflicht 7 4.2.1 Feuerwehrdienst 7 4.2.2 Feuerwehrpflicht 7 4.2.3 Erfüllung der Pflicht 8 4.2.4 Befreiung 8 4.2.5 Ersatzabgabe 8 4.3 Dienstpflicht / Alarm 8 4.3.1 Dienstpflichten 8 4.3.2 Feuerwehrdienst 8 4.3.3 Entschuldigungsgründe 9 4.3.4 Sorgfaltspflicht 9 4.3.5 Offiziere und Fachbereichsleiter 9 4.3.6 Materialverwalter 9 4.3.7 Fourier 9 4.3.8 Pflichtenheft 9 4.3.9 Übrige Anordnungen 9 2

4.4 Besondere Bestimmungen 10 4.4.1 Feuerwehrdepots 10 4.4.2 Hydranten 10 4.5 Kosten, Disziplinarstrafen 10 4.5.1 Kosten 10 4.5.2 Disziplinarstrafen 10 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5.1 Rechtsmittel 11 5.2 Inkrafttreten 11 3

In Anwendung von 3 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 19. Januar 1994 und Art. 34 der Gemeindeordnung sowie der Sicherheit im öffentlichen Interesse erlässt der Gemeinderat Gachnang das nachstehende SICHERHEITSREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1.1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement legt die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes und der öffentlichen Sicherheit in der Politischen Gemeinde Gachnang fest. 2 Die männlichen Funktionsbezeichnungen gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Art. 1.2 Zweck Die öffentliche Sicherheit und der Feuerschutz haben die Aufgabe, die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten sowie Schaden (Feuer, Wasser, etc.) zu verhindern oder zu bekämpfen. Art. 1.3 Grundsatz 1 Die öffentliche Sicherheit sowie der Feuerschutz sind Sache der Politischen Gemeinde Gachnang, soweit das Feuerschutzgesetz nicht bestimmte Aufgaben dem Kanton vorbehält. Die Politische Gemeinde Gachnang führt zu diesem Zweck ein Feuerschutzamt und eine Feuerwehr. 2 Im Bereich Zivilschutz ist die Politische Gemeinde Gachnang seit 1. Januar 1998 an die ZSR Frauenfeld angeschlossen und sie hat damit die organisatorischen Belange an diese übertragen. Die politische Verantwortung für den Zivilschutz sowie die Zuständigkeit für den Bereich Schutzplatzbau verbleiben bei der Politischen Gemeinde Gachnang. Art. 1.4 Aufsicht Der Feuerschutz und die allgemeine Sicherheit stehen unter der Oberaufsicht des Gemeinderates. Dieser wählt für die unmittelbare Beaufsichtigung eine Sicherheitskommission. 4

Art. 1.5 Organe Die Organe der öffentlichen Sicherheit sind: a) die Sicherheitskommission b) das Feuerschutzamt c) die Feuerwehr II. SICHERHEITSKOMMISSION Art. 2.1 Sicherheitskommission 1 Die Sicherheitskommission wird vom Gemeinderat auf die Amtsdauer der Gemeindebehörden gewählt. 2 Die Sicherheitskommission besteht aus: a) dem Gemeinderat Ressort Sicherheit (als Präsident, Orts-QM, Vertreter ZSR Frauenfeld) b) einem Mitglied des Gemeinderates (als Stellvertreter des Präsidenten) c) dem Feuerwehr-Kommandanten d) dem Feuerwehr-Kommandanten-Stellvertreter e) einem Vertreter aus dem Bereich Zivilschutz f) dem Vertreter des Feuerschutzamtes sofern nicht identisch mit dem Leiter Bau- und Werkverwaltung g) einem Vertreter der Kantonspolizei h) dem Leiter Bau-und Werkverwaltung sofern nicht identisch mit dem Vertreter des Feuerschutzamtes Der von der Sicherheitskommission gewählte Sekretär führt das Protokoll. Er hat beratende Funktion. Art. 2.2 Aufgaben, Kompetenzen Die Sicherheitskommission vollzieht die Feuerschutzgesetzgebung, beaufsichtigt die übrigen Organe des Feuerschutzes und ist für die allgemeinen Belange im Bereich Sicherheit zuständig. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Antrag an den Gemeinderat für Anschaffungen und Bauten; b) Antrag an den Gemeinderat für das Budget; 5

c) Antrag an den Gemeinderat über die Höhe der Ersatzabgabe und des Soldes; d) Antrag an den Gemeinderat für die Wahl des Feuerwehr-Kommandanten und dessen Stellvertreters; e) Bestätigung der Anmeldung an den Offizierskurs; f) Antrag an den Gemeinderat auf Verfügung von Disziplinarstrafen wegen Verletzung von Dienstpflichten; g) Organisation der Feuerwehr und ihrer Abteilungen; h) Finanzkompetenz von Fr. 10'000.00 pro Jahr. III. FEUERSCHUTZAMT Art. 3.1 Feuerschutzbewilligung, Abnahmekontrolle 1 Das Feuerschutzamt beurteilt alle feuerschutzrelevanten Baugesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen. 2 Es verfügt die Feuerschutzauflagen und kontrolliert am Rohbau und nach Bauabschluss deren Einhaltung gemäss 13 des Gesetzes über den Feuerschutz. 3 Es kontrolliert die Einhaltung der verfügten Auflagen (inklusive Festanlässe). 4 Bei komplexeren Bauten informiert es das Feuerwehr-Kommando Art. 3.2 Kaminfeger, Feuerungskontrolle 1 Der Gemeinderat erteilt die Kaminfegerkonzession und bestimmt den Tarif. 2 Der Kaminfeger prüft bei seiner Arbeit die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften und bringt Mängel unverzüglich dem Feuerschutzamt zur Anzeige. Dieses orientiert den Eigentümer und ordnet die Behebung der Mängel an. IV. FEUERWEHR Art. 4.1 Aufgaben 4.1.1 Grundsatz 1 Die Feuerwehr hat bei Gefährdung von Personen, Tieren, Umwelt und Sachwerten durch Schadenereignisse unverzüglich Hilfe zu leisten. 6

2 Die Feuerwehr kann bei Anlässen zum Verkehrsdienst oder zur Saalwache vom Ressortverantwortlichen des Gemeinderates aufgeboten werden. Diese Dienstleitung ist entschädigungspflichtig. 4.1.2 Vorschriften Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements gelten für den Dienstbetrieb und die Ausrüstung der Feuerwehr die Richtlinien der Konzeption Feuerwehr 2015 der Feuerwehrkoordination Schweiz FKS. 4.1.3 Organisation 1 Die Feuerwehr gliedert sich wie folgt: a) Kommandant b) Kommando c) Mannschaft d) Spezielle Abteilungen 2 Die Sicherheitskommission legt die Detailbestimmungen fest. 4.1.4 Kommandant 1 Der Feuerwehrkommandant wahrt die Interessen der Feuerwehr, vertritt diese nach aussen und führt die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden aus. 2 Der Feuerwehrkommandant befindet über alle Angelegenheiten der Feuerwehr, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind. 4.1.5 Kommando Das Kommando setzt sich entsprechend dem Organigramm zusammen. Über allfällige Änderungen entscheidet die Sicherheitskommission. Art. 4.2 Feuerwehrpflicht 4.2.1 Feuerwehrdienst Feuerwehrdienst leisten können Männer und Frauen ab 18 Jahren bis 52 Jahren. Über Ausnahmen entscheidet die Sicherheitskommission auf Antrag des Feuerwehr-Kommandos. 4.2.2 Feuerwehrpflicht 1 Die Feuerwehrpflicht beginnt für Männer und Frauen am 1. Januar nach dem vollendeten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem vollendeten 48. Altersjahr. 7

2 Bei Verheirateten besteht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten. Sie beginnt in dem Jahr, in welchem der ältere Partner in das Pflichtalter eintritt und endet in dem Jahr, in dem der jüngere Partner aus dem Pflichtalter austritt. 4.2.3 Erfüllung der Pflicht 1 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Leistung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt. 2 Das Feuerwehrkommando entscheidet über die Diensttauglichkeit. Massgebend für den Entscheid sind die Verfügbarkeit, die berufliche, persönliche und physische Eignung des Pflichtigen sowie der erforderliche Bestand der Feuerwehr. 3 Auf Antrag der Sicherheitskommission kann der Gemeinderat die Feuerwehrdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in welchem das 52. Altersjahr vollendet wird, verlängern. 4.2.4 Befreiung Von der Feuerwehrpflicht können befreit werden: a) Personen mit bestimmten öffentlichen Funktionen (Gemeinderat, Polizei, etc.) b) Personen, welche aus anderen Gründen (Invalidität etc.) keinen Dienst leisten können Über die Befreiung entscheidet der Gemeinderat. 4.2.5 Ersatzabgabe 1 Die Ersatzabgabe beträgt 10 bis 20 % der Einfachen Staatssteuer, mindestens aber Fr. 50.00 und höchstens Fr. 500.00. Der für das Kalenderjahr gültige Ansatz wird vom Gemeinderat bei der jeweiligen Budgetberatung festgelegt. 2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Feuerwehr zu verwenden. Art. 4.3 Dienstpflicht / Alarm 4.3.1 Dienstpflichten Im Alarmfall ist unverzüglich gemäss den Einsatzbefehlen auszurücken. 4.3.2 Feuerwehrdienst 8

1 Die Abteilungen der Feuerwehr bestreiten jährlich Übungen gemäss den kantonalen Auflagen ( 19 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz). 2 Der Feuerwehrkommandant bestimmt in Absprache mit dem Kommando die Anzahl der Übungen. 4.3.3 Entschuldigungsgründe Der Besuch von Übungen/Kursen ist obligatorisch. Als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit (durch Arztzeugnis belegt), Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, Militär- und Zivilschutzdienst oder andere wichtige Gründe. 4.3.4 Sorgfaltspflicht Das Feuerwehrmaterial ist sorgfältig zu behandeln. Für mutwillige Beschädigung oder Verlust der persönlichen Ausrüstung haftet der Verursacher. 4.3.5 Offiziere und Fachbereichsleiter Die Offiziere und Fachbereichsleiter unterstützen den Kommandanten bei seinen Aufgaben. Sie gewährleisten die Ausbildung und den Einsatz in ihrem Kommandobereich. Sie sind für die Ausbildung der ihnen zugeteilten Feuerwehrleute verantwortlich. Sie erstellen die Arbeitsprogramme nach dem Rahmenprogramm. Sie melden dem Materialverwalter alle Mängel an Geräten und Ausrüstungsgegenständen. Offiziere und Fachbereichsleiter haben Ortsabwesenheiten, die länger als drei Tage dauern, dem Kommandanten zu melden. 4.3.6 Materialverwalter Der Materialverwalter ist für die Einsatzbereitschaft sowie die Instandstellung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung zuständig. Er führt ein Inventar über sämtliches Material in den Depots. Er veranlasst, unter Meldung an den Kommandanten, alle nötigen Reparaturen und meldet diesem notwendige Beschaffungen. 4.3.7 Fourier Dem Fourier obliegt die administrative Kontrolle über die gesamte Mannschaft, die administrativen Arbeiten sowie die Rechnungsführung. Er kann Sekretär der Sicherheitskommission sein. 4.3.8 Pflichtenheft Das Feuerwehrkommando kann für bestimmte Aufgaben Pflichtenhefte erstellen. 9

4.3.9 Übrige Anordnungen Schriftlichen und mündlichen Anordnungen des jeweiligen Vorgesetzten ist Folge zu leisten. Art. 4.4 Besondere Bestimmungen 4.4.1 Feuerwehrdepots 1 Für die zweckmässige Unterbringung der Löschgeräte, Fahrzeuge und des Materials ist der Gemeinderat auf Antrag der Sicherheitskommission verantwortlich. 2 Alle Feuerwehrdepots müssen bezeichnet und jederzeit frei zugänglich sein. 3 Der betriebliche Unterhalt der Depots ist Sache der Politischen Gemeinde Gachnang. 4.4.2 Hydranten Neuerstellung und Unterhalt der Hydranten sind Sache der Politischen Gemeinde Gachnang. Standorte von neuen Hydranten werden von der Werkverwaltung Gachnang in Absprache mit der Feuerwehr festgelegt. Art. 4.5 Kosten, Disziplinarstrafen 4.5.1 Kosten 1 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit den bei der Gebäudeversicherung gedeckten Feuer- und Elementarschäden sind unentgeltlich. 2 Die übrigen Einsätze werden dem Verursacher oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat. 4.5.2 Disziplinarstrafen Die Verletzung von Dienstpflichten kann auf Antrag der Sicherheitskommission durch den Gemeinderat mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 500.00 oder mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr geahndet werden ( 40 Gesetz über den Feuerschutz). 10

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 5.1 Rechtsmittel Gegen Entscheide der Sicherheitskommission kann beim Gemeinderat innert 20 Tagen Rekurs erhoben werden. Art. 5.2 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement auf den 1. Juli 2018 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Feuerschutzreglement vom 1. Januar 2001 aufgehoben. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 28. Juni 2018 Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Matthias Müller Manuela Haas Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am: mit RRB Nr. 11