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Transkript:

I. Name, Sitz, Zweck: 1 Unter dem Namen Genossenschaft Alterszentrum Kreuzlingen (im folgenden Genossenschaft) besteht mit Sitz in Kreuzlingen eine Genossenschaft im Sinne des schweizerischen Obligationenrechtes. 2 Die Genossenschaft ist politisch und konfessionell neutral und erstrebt keinen Gewinn. 3 Die Genossenschaft baut und betreibt in gemeinnütziger Weise das Alterszentrum Kreuzlingen. Im Alterszentrum Kreuzlingen finden Einwohner von Kreuzlingen und den angeschlossenen Gemeinden Angebote für Pflege und Betreuung sowie Wohnen mit Service. Angeschlossene Gemeinden sind Altnau, Bottighofen, Güttingen und Münsterlingen. Nach Möglichkeit werden auch auswärtige Personen aufgenommen. Das Alterszentrum bietet zudem vielfältige Möglichkeiten und Angebote für Einwohner von Kreuzlingen und Umgebung und ist als Zentrum ein offenes Haus, das die soziale Integration fördert. 4 Die Genossenschaft ist unter Berücksichtigung der sozialen Aufgabe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Vermietung von Wohnraum und die Aufnahme in das Alterszentrum werden durch Reglemente geregelt, die vom Vorstand erlassen werden. II. Mitgliedschaft: 5 Genossenschafter können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Übernahme eines oder mehrerer Anteilscheine. 6 Die Übertragung, beziehungsweise die Abtretung von Anteilscheinen, bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 7 Dem Vorstand steht das Recht zu, Aufnahmegesuche sowie Gesuche um Genehmigung der Übertragung bzw. Abtretung von Anteilscheinen ohne Grundangabe zu verweigern. Er kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit ausschliessen. Den Abgewiesenen und Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innert 30 Tagen an die Generalversammlung zu rekurrieren, die endgültig entscheidet. DOK 1.1.01 Rev. 2 01.07.2016 Verantwortlich: VS Genehmigt: GV Gen Seite 1 / 6

8 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. 9 Der Austritt aus der Genossenschaft kann durch schriftliche Mitteilung auf Ende des der Kündigung folgenden Geschäftsjahres erklärt werden. 10 Beim Ableben eines Genossenschafters werden die Erben ohne weiteres Mitglied der Genossenschaft. Können sich die Erben über die Zuteilung der Anteilscheine nicht verständigen, haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Sind keine Erben auszumachen, so fallen die Anteilscheine nach fünf Jahren seit Ableben des Genossenschafts-Mitgliedes dem Genossenschaftskapital zu. Sollten sich später erbberechtigte Personen melden, so würden ihnen die Anteilscheine oder der entsprechende Betrag ausbezahlt. 11 Der Reinertrag der Genossenschaft fällt in seinem gesamten Umfang in das Genossenschafts-vermögen. Die Genossenschafter haben weder Anspruch auf den Reinertrag noch auf das Genossenschaftsvermögen. DOK 1.1.01 Rev. 2 01.07.2016 Verantwortlich: VS Genehmigt: GV Gen Seite 2 / 6

I. Genossenschaftskapital: 12 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der ausgegebenen Anteilscheine von je 300 Franken. Der Vorstand kann Zertifikate erstellen. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit und Nachschusspflicht der Genossenschafter sind ausgeschlossen. II. Organe der Genossenschaft: 13 Die Organe der Genossenschaft sind: a. die Generalversammlung b. der Vorstand c. die Revisionsstelle a. die Generalversammlung 14 Die ordentliche Generalversammlung hat spätestens 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung und nach den Bestimmungen von 28 erlassen werden. 15 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes, auf Begehren der Revisionsstelle oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Begehren sind zu begründen. Die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens beim Vorstand zu erfolgen. Für die Einladung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Generalversammlung. 16 Der Präsident leitet die Generalversammlung. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 17 Der Generalversammlung liegen insbesondere folgende Geschäfte zur Erledigung ob: a. Genehmigung des Protokolls b. Genehmigung des Geschäftsberichtes c. Entgegennahme des Revisionsberichtes der Revisionsstelle sowie Genehmigung und d. Abnahme der Jahresrechnung e. Beschlussfassung über das Geschäftsergebnis f. Entlastung des Vorstandes DOK 1.1.01 Rev. 2 01.07.2016 Verantwortlich: VS Genehmigt: GV Gen Seite 3 / 6

g. Genehmigung des Budgets h. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder i. Wahl der Revisionsstelle j. Statutenänderung k. Beschlüsse über Erwerb, Verkauf und Verpfändung von Grundstücken l. Genehmigung von einmaligen Ausgaben grösser als Fr. 500 000 m. Erledigung von Rekursen wegen Verweigerung der Aufnahme und Ausschliessungsbe-schlüsse des Vorstandes n. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Deren Anträge sind spätestens zwei Monate vor einer Generalversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen, vorbehältlich des Verfahrens nach 15. o. Beschlussfassung über alle anderen durch Gesetz oder Statuten ihr vorbehaltenen Geschäfte p. Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft 18 In der Genossenschaft hat jeder Genossenschafter 1 Stimme. Bei Ausübung des Stimmrechtes kann sich ein Genossenschafter durch einen anderen, schriftlich bevollmächtigten Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten. 19 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. b. der Vorstand 20 Der Vorstand der Genossenschaft besteht aus mind. 7 Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden durch den Stadtrat Kreuzlingen bestimmt, wobei ein Mitglied dem Stadtrat angehören muss. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident werden durch die Generalversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder dürfen in keinem Anstellungsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Der Vorstand kann für die Besorgung besonderer Aufträge eine Entschädigung gewähren. Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. DOK 1.1.01 Rev. 2 01.07.2016 Verantwortlich: VS Genehmigt: GV Gen Seite 4 / 6

21 Der Vorstand leitet die Geschäfte der Genossenschaft und vertritt sie nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident, je kollektiv zu zweien mit dem Kassier, dem Aktuar oder dem vom Vorstand bezeichneten leitenden Angestellten. Der Vorstand bestellt die notwendigen Ressorts. Die Ressorts bestehen aus einem Ressortleiter und mindestens 3 weiteren Mitgliedern. Aufgaben und Kompetenzen werden vom Vorstand im Geschäftsreglement festgelegt. Über eine Sitzung des Vorstandes oder eines Ressorts ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand und die Ressorts sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschlüsse können ausnahmsweise auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. In diesem Falle ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Der Präsident der Genossenschaft kann an allen Sitzungen der Ressorts oder Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. c. die Revisionsstelle 22 Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt werden. Die Mitglieder der Revisionsstelle sind wieder wählbar. Die Revisionsstelle kann auch einer juristischen Person übertragen werden. 23 Der Revisionsstelle kommen die Befugnisse und Pflichten nach OR Art. (906) bis (908) zu. Sie hat dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht (mit Antrag) einzureichen. Sie ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. I. die Geschäftsführung: 24 Der Vorstand legt die Organisation der Genossenschaft fest. Haupt- und vollamtlich tätige Angestellte dürfen nicht gleichzeitig Präsident der Genossenschaft oder mit ihr organisatorisch oder finanziell verbundener Unternehmer sein. Bei Verhinderung wird ein leitender Angestellter durch den vom Vorstand bezeichneten Stellvertreter vertreten. In Angelegenheiten, für die der Vorstand oder Ressorts zuständig sind, können die für den entsprechenden Bereich zuständigen leitenden Angestellten wenn nötig vorläufig Anordnungen treffen, die jedoch danach dem zuständigen Organ innert nützlicher Frist zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. DOK 1.1.01 Rev. 2 01.07.2016 Verantwortlich: VS Genehmigt: GV Gen Seite 5 / 6

I. Rechnungswesen: 25 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Rechnung muss bis zum 1. Mai des folgenden Jahres der Revisionsstelle vorgelegt werden. I. Statutenänderung und Auflösung der Genossenschaft: 26 Für die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 27 Die Auflösung der Genossenschaft kann nur an einer Generalversammlung mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Liquidation der Genossenschaft geht das Genossenschaftsvermögen an die Stadt Kreuzlingen, sofern diese es für den Betrieb eines gemeinnützigen Alterszentrums oder für einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck verwendet. Wenn die Stadt Kreuzlingen diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder aus anderen Gründen das Genossenschaftsvermögen nicht übernehmen will, muss das Genossenschaftsvermögen einer steuerbefreiten, sozialen gemeinnützigen Körperschaft mit der gleichen oder einer ähnlichen Zwecksetzung, wie sie die vorliegenden Statuten nennen, zufallen. Die statuarische Verpflichtung, das Genossenschaftsvermögen einem gleichen oder ähnlichen steuerbefreiten, gemeinnützigen Zweck zuzuführen, ist unabänderlich. Das nominelle Anteilscheinkapital zählt nicht zum unwiderruflich gebundenen Genossenschaftsvermögen. Bei Auflösung der Genossenschaft muss den Genossenschaftern, die dies verlangen, ihr Anteil zum Nennwert zurückbezahlt werden. I. Allgemeine Bestimmungen: 28 Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich. Kreuzlingen, 01.07.2016 /AJ GENOSSENSCHAFT ALTERSZENTRUM Der Präsident Carl Ruch Die Ressortleiterin Finanzen Christina Bührer-Keller DOK 1.1.01 Rev. 2 01.07.2016 Verantwortlich: VS Genehmigt: GV Gen Seite 6 / 6