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Transkript:

P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1972 Ausgegeben am 10. August 1972 95. Stück 308. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf 309. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg München 310. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn 311. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz 312. Vereinbarung gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzeil (Donau) 1837 308. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung *) zur Errichtung vorgeschobener deutscher Genzdienststellen am Genzübergang Neustift/Gottsdorf AUSWÄRTIGES AMT V 3 81. SA 32 Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik folgende Vereinbarung über die Er- *) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 richtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf vorschlagen: Am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. gemeinsam benützten, Flächen, Anlagen und 14 195

1838 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 308 die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sanitären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nordwestlichen Teil des Erdgeschosses; den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne dies Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern. An die Österreichische Botschaft ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BONN Zl. 4032-A/72 Bonn, den 5. Juli 1972 Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner vom 5. Juli 1972 V 3-81. SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf vorschlagen: Am Grenzübergang Neustift/Gottsdorf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz; den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz; im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß; den Arrestraum, den Einstellraum und den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sanitären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nordwestlichen Teil des Erdgeschosses; den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der des Auswärtigen Amtes und

95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 309 1839 dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. An das Auswärtige Amt 53 Bonn Bonn, am 5. Juli 1972 Kreisky 309. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung *) zur Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg München AUSWÄRTIGES AMT V 3 81.SA 32 Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg München vorschlagen: Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. 1955 wird durch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt. Artikel 3 Der örtliche Bereich umfaßt gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Straßenunterführung Fünfhausbrücke" bei Bahnkilometer 87,851; *) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der Straßenunterführung Fünfhausbrücke" bis Bahnkilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle; im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die beiden Personenabfertigungshallen und die Räume für die Gepäckund Expreßgutabfertigung; in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an der Nordostseite gelegenen Raum; die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in den vorund nachstehend bezeichneten Gebäuden; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Flächen, Anlagen und die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303, 305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befindlichen Zollrampe; im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten Obergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sechs Räume und den Ablageraum im Keller; im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume;

1840 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 309 im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelegenen Räume und im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume. Artikel 4 Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf München Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt. Artikel 5 (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten. (2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die österreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Bediensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen. (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten. Artikel 6 Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt. Artikel 7 Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Freilassing, b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walserberg/Schwarzbach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich. Artikel 8 Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg Hbf Freilassing Mühldorf München Hbf notwendig, so gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend. Artikel 9 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg München **) außer Kraft. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern. An die Österreichische Botschaft **) Siehe BGBl. Nr. 98/1971 Bonn, den 5. Juli 1972

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BONN Zl. 4033-A/72 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 309 1841 Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner vom 5. Juli 1972 V 3-81. SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg München vorschlagen: Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. 1955 wird durch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt. Artikel 3 Der örtliche Bereich umfaßt gemeinsam benützten. Flächen, Anlagen und die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Straßenunterführung Fünfhausbrücke" bei Bahnkilometer 87,851; das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der Straßenunterführung Fünfhausbrücke" bis Bahnkilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich der Gleise 105 und 107, jedoch ohne das Gleis 21 a und ohne die Gleise der Abstellanlage West, die auf diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle; im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die beiden Personenabfertigungshallen und die Räume für die Gepäckund Expreßgutabfertigung; in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an der Nordostseite gelegenen Raum; die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in den vorund nachstehend bezeichneten Gebäuden; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Flächen, Anlagen und die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303, 305, 307, 309 und 311 einschließlich der dort befindlichen Zollrampe; im Gebäude Lastenstraße 7 die im Erdgeschoß an der Südseite gelegenen fünf Räume, die im ersten Obergeschoß im südöstlichen Teil gelegenen sechs Räume und den Ablageraum im Keller; im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost die in der Mitte der Südseite gelegenen drei Räume; im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelegenen Räume und im Obergeschoß die zwei im nordwestlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume. Artikel 4 Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf München Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt. Artikel 5 (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem in der Bundes- 196

1842 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 309 republik Deutschland gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten. (2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die österreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes Jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Bediensteten im Bahnhof Salzburg HM, soweit die in Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen. (3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten. Artikel 6 Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Sicherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt. Artikel 7 Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung a) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, Traunstein, Rosenheim und München zur gemeinsamen Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder bei Freilassing, b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walserberg/Schwarzbach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich. Artikel 8 Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg Hbf Freilassing Mühldorf München Hbf notwendig, so gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstrecke einschließlich der Haltebähnhöfe entsprechend. Artikel 9 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg München außer Kraft. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. An das Auswärtige Amt 53 Bonn Bonn, am 5. Juli 1972 Kreisky

95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 310 1843 310. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung *) zur Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn AUSWÄRTIGES AMT V 3 81.SA 32 Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn / Walserberg-Autobahn vorschlagen: Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/ Walserberg-Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen und auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. 1. auf deutschem Gebiet einen Abschnitt der Autobahn Salzburg München in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben für Personenkraftwagen und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Bundesstraße 21, sowie die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie *) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude, in diesem Gebäude die am Westende gelegene Halle mit Waage, den im Keller gelegenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege einschließlich der Schalterhalle; die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes gelegene freistehende Rampe; den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen; die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege einschließlich der Aufzüge im Brückengebäude; den südlich des Brückengebäudes gelegenen Abfertigungskiosk; b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei ersten östlich und westlich des Westeingangs auf der Nordseite gelegenen Räume; im Wiegehäuschen den östlichen Raum; im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der Ostseite und die vier auf der Westseite in der Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen Raum; den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungskiosk; 2. auf österreichischem Gebiet einen Abschnitt der Autobahn München- Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des Autobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Groß- 197

1844 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 310 gmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16, sowie die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; die Abfertigungsrampe am Güterabfertigungsgebäude sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in diesem Gebäude; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude die beiden im westlichen Teil gegenüber dem Nordeingang gelegenen Räume. Artikel 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn **) außer Kraft. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. An die Österreichische Botschaft ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BONN Zl. 4034-A/72 Bonn, den 5. Juli 1972 Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner vom 5. Juli 1972 V 3-81. SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: **) Siehe BGBl. Nr. 100/1971 Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn / Walserberg-Autobahn vorschlagen: Am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/ Walserberg-Autobahn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen und auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet. 1. auf deutschem Gebiet einen Abschnitt der Autobahn Salzburg München in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 124,810 einschließlich des Autobahnteilers, der Revisionsgruben für Personenkraftwagen und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Bundesstraße 21 mit ihren Parkstreifen und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Bundesstraße 21, sowie die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; die Abfertigungsrampen am Güterabfertigungsgebäude, in diesem Gebäude die am Westende gelegene Halle mit Waage, den im Keller gelegenen Aufenthaltsraum sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege einschließlich der Schalterhalle; die nördlich des Güterabfertigungsgebäudes gelegene freistehende Rampe;

95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 310 1845 den Vorraum (Windfang) im Wiegehäuschen; die Hafträume und die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege einschließlich der Aufzüge im Brückengebäude; den südlich des Brückengebäudes gelegenen Abfertigungskiosk; b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude jeweils die zwei ersten östlich und westlich des Westeingangs auf der Nordseite gelegenen Räume; im Wiegehäuschen den östlichen Raum; im Südteil des Brückengebäudes die fünf auf der Ostseite und die vier auf der Westseite in der Südwestecke gelegenen Räume sowie den ersten im inneren Trakt beim Hauptaufgang gelegenen Raum; den Raum im ostwärts des Brückengebäudes auf dem Autobahnteiler gelegenen Abfertigungskiosk; 2. auf österreichischem Gebiet einen Abschnitt der Autobahn München Salzburg in beiden Verkehrsrichtungen von der gemeinsamen Grenze bis Kilometer 300,130 einschließlich des Autobahnteilers und der Standspuren, die nördlich und südlich davon gelegenen Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, die Fußgängerunterführung, die Brückenwaage, die nördlich und südlich der Autobahn gelegenen Abfahrten zur Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16 und das zwischen den Abfahrten gelegene Teilstück der Großgmainer Landesstraße erster Ordnung Nr. 16, sowie die dazwischen gelegenen Flächen, die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind; die Abfertigungsrampe am Güterabfertigungsgebäude sowie die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in diesem Gebäude; b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Güterabfertigungsgebäude die beiden im westlichen Teil gegenüber dem Nordeingang gelegenen Räume. Artikel 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener Grenzdienststellen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet am Grenzübergang Schwarzbach-Autobahn/Walserberg-Autobahn außer Kraft. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je. auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. An das Auswärtige Amt 53 Bonn Kreisky Bonn, am 5. Juli 1972 L.S.

1846 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 311 311. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung *) zur Errichtung einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz AUSWÄRTIGES AMT V 3 81. SA 32 Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz vorschlagen: Am Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichischem Gebiet eine vorgeschobene deutsche Grenzpolizeidienststelle errichtet. a) die Bundesstraße B Nr. 201 einschließlich der Seitenstreifen und Parkbuchten von der gemeinsamen Grenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m, b) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sich südwestlich an die Gastwirtschaft Walserschanz anschließt, c) den Parkplatz südlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grundparzelle Nr. 725, K. G. Mittelberg), der sich südwestlich an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) anschließt, d) den an der Nordostseite des Nebengebäudes (Bauparzelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) gelegenen Abfertigungsraum Öllagerraum und sanitärer Anlage. nebst daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am *) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern. An die Österreichische Botschaft ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BONN Zl. 4035-A/72 Bonn, den 5. Juli 1972 Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner vom 5. Juli 1972 V 3-81. SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen! obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik einer vorgeschobenen deutschen Grenzpolizeidienststelle am Grenzübergang Walserschanz vorschlagen: Am Grenzübergang Walserschanz wird auf österreichischem Gebiet eine vorgeschobene deutsche Grenzpolizeidienststelle errichtet. a) die Bundesstraße B Nr. 201 einschließlich der Seitenstreifen und Parkbuchten von der

95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 312 1847 gemeinsamen Grenze auf der Grenzbrücke in einer Länge von 100 m, b) den Parkplatz nördlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grundparzelle Nr. 3812, K. G. Mittelberg), der sich südwestlich an die Gastwirtschaft Walserschanz anschließt, c) den Parkplatz südlich der Bundesstraße B Nr. 201 (Grundparzelle Nr. 725, K. G. Mitterberg), der sich südwestlich an das Nebengebäude (Bauparzelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) anschließt, d) den an der Nordostseite des Nebengebäudes (Bauparzelle Nr. 1061, K. G. Mittelberg) gelegenen Abfertigungsraum nebst Öllagerraum und sanitärer Anlage. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. An das Auswärtige Amt 53 Bonn Kreisky Bonn, am 5. Juli 1972 312. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung *) zur Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) AUSWÄRTIGES AMT V 3 81.SA 32 Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen: In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden für den Schiffsverkehr vorge- *) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 schobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet. 1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände: die Uferstreifen am rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, am rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe,

1848 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 312 am rechten Donauufer von Stromkilometer 2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 m und am linken Donauufer von Stromkilometer 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der Staatsstraße 307; den Bereich der beiden Kachletschleusen von Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750; im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abfertigungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; den Abfertigungskiosk am donauseitigen Ausgang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13; im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6 den Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem Dienstgebäude und den Kachletschleusen; b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen Raum; im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im Erdgeschoß die auf der Donauseite im westlichen Teil gelegenen zwei Räume, im ersten Obergeschoß den auf der Donauseite westlich gelegenen und den an der Südostecke gelegenen Raum; 2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau): die von den Bediensteten beider Staaten den Uferstreifen am linken Donauufer von Stromkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau und der Straße; das Zollamtsgebäude; den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle; 3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist. Artikel 3 Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen Bereichs befördert und b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich. Artikel 4 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) **) außer Kraft. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern. An die Österreichische Botschaft ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BONN Zl. 4036-A/72 Bonn, den 5. Juli 1972 Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner vom 5. Juli 1972 V 3-81.SA 32 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet: **) Siehe BGBl. Nr. 102/1971

95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 312 1849 Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden Ausführung von Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen: In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) werden für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet. 1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände: die Uferstreifen am rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, am rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe, am rechten Donauufer von Stromkilometer 2226,000 bis 2226,940 in einer Breite von 4 m und am linken Donauufer von Stromkilometer 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und der Staatsstraße 307; den Bereich der beiden Kachletschleusen von Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750; im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abfertigungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; den Abfertigungskiosk am donauseitigen Ausgang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13; im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege; im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem Dienstgebäude und den Kachletschleusen; b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen Raum; im Gebäude Passau, Untere Donaulände 1, im Erdgeschoß die auf der Donauseite im westlichen Teil gelegenen zwei Räume, im ersten Obergeschoß den auf der Donauseite westlich gelegenen und den an der Südostecke gelegenen Raum; 2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau): die von den Bediensteten beider Staaten den Uferstreifen am linken Donauufer von Stromkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau und der Straße; das Zollamtsgebäude; den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle; 3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist. Artikel 3 Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen örtlichen Bereichs befördert und b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.

1850 95. Stück Ausgegeben am 10. August 1972 Nr. 312 Artikel 4 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) außer Kraft. daß durch den Austausch dieser und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Hochachtung zu versichern." Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1972 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann. Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. An das Auswärtige Amt 53 Bonn Kreisky Bonn, am 5. Juli 1972