Vorblatt. 900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Problem:

Ähnliche Dokumente
Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (16. FSG-Novelle) geändert wird

Textgegenüberstellung

RICHTLINIE. Lenken von Feuerwehrfahrzeugen. bis kg höchstzulässiger. Gesamtmasse. mit der Lenkberechtigung der Klasse B

Textgegenüberstellung

Berechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg höchstzulässige Gesamtmasse

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Vorblatt. 1 von 5. Problem:

Berechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg HzGM

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

Dienstanweisung. Verlängerung Feuerwehrführerschein

ENTWURF WIENER LANDTAG

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Dienstanweisung. Verlängerung Feuerwehrführerschein

Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

GZ: / von 1 Stand: 18. Dezember 2018 ENTWURF. Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxxxxx Artikel I

Textgegenüberstellung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr.

Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird

ENTWURF. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxxxx Artikel II

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014

Klasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

ENTWURF WIENER LANDTAG

Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Überblick 14. FSG-Novelle (BGBl I 61/2011)

Vorblatt der Beilagen

Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Merkblatt Gesetzliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Fahrschulen

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Text. Bundesrecht konsolidiert. Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001

Vorblatt Problem: Ziel /Inhalt: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen:

Schlussbestimmung 5. Diese Verordnung wird spätestens im Jahr 2013 gemeinsam mit den betroffenen Verkehrskreisen evaluiert. Inkrafttreten 6.

Gesetz über die Änderung der Grenze zwischen dem 1. und 4. Bezirk

Pappen Wirrwarr Was bringt die 7. Änderung des Fahrerlaubnisrechtes?

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Erläuterungen. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil

Kontrolle der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen (Ergänzung zu Erlass BMVIT /0005-II/ST4/2008 und BMVIT /0001-II/ST4/2010)

Vorblatt. -- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XVII. I. Führerscheingesetz

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung

2113 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 5 VORBLATT

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV. I. Führerscheingesetz. Aus den Erläuterungen... 2

KONZEPT Stand: 7. September 2018 ENTWURF. Jahrgang 2018 Ausgegeben am xx. xxxx 2018

Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen

Mindestalter: Vorbesitz: Ärztliche Bescheinigungen: Gültigkeit Ausbildung: zwei Wochen eigenem Übungsgelände

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N

Vorblatt der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 7

Positivkontrollen, Eingaben in die Kontrolldatenbank/ Verkehrsunternehmensregister durch die Polizei

Textgegenüberstellung. Änderung des Öffnungszeitengesetzes 2003

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Regierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6

Fahrberechtigung von 4,75 t bis 7,5 t

Führerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.

Fahrberechtigung von 4,75 t bis 7,5 t

Vorblatt Problem: Inhalt und Ziele: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

1356 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Vorblatt. 50 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 5

Klasse A - Zweiräder. Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre)

Vorblatt zu einem Agrar- und Umweltorganisationsgesetz Vorblatt zu Artikel 1:

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird. Artikel I

Bis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen.

Textgegenüberstellung. Artikel 5 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegegesetzes. hat

Die 3. EU- Führerscheinrichtlinie Was erwartet uns in Deutschland? Jörg Biedinger, TÜV NORD Mobilität

Inhaltsverzeichnis. Führerscheingesetz. 1. Abschnitt. Allgemeiner Teil

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Vorblatt der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Übersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

1224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 16. März 2011.

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Verantwortliche Person: Vorbemerkung. Leistungsbeschreibung

Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird

Vorblatt. 603 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

F a h r s c h u l e S c h u b e r t Gerchsheim Tauberbischofsheim

Inhaltsverzeichnis. A. Bundes-Verfassungsgesetz

1. Angabe des Familiennamens in der Bezeichnung der Fahrschule:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Neue Berufungskette Strafe Anzeige 1. und 2. Instanz

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

322 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 5. Vorblatt

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Transkript:

900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5 Problem: Vorblatt Personalprobleme (Lenker) bei freiwilligen Feuerwehren und Rettungsorganisationen Ziel: Umsetzung der Anliegen Inhalt/Problemlösung: Erleichterungen für die Mitarbeiter dieser Organisationen beim Zugang zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die geringfügig die Gewichtsgrenze für die Lenkberechtigung für die Klasse B überschreiten Alternativen: Keine Auswirkungen des Regelungsvorhabens: - Finanzielle Auswirkungen: Durch diese Novelle entsteht kein zusätzlicher finanzieller Aufwand. Wirtschaftspolitische Auswirkungen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen: Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit: Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Ein gewisses Spannungsverhältnis besteht mit Art. 3 Abs. 1 zweiter Anstrich der EU- Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG des Rates. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

2 von 5 900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Erläuterungen Allgemeiner Teil Für die Feuerwehren, Rettungsorganisationen und gewissen Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird mit dieser Novelle eine Sonderbestimmung für den Umfang der Lenkberechtigungsklasse B geschaffen. Die Feuerwehren und Rettungsorganisationen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum guten Teil auf freiwillige ehrenamtliche Arbeitskräfte angewiesen. Die bei ihrer Tätigkeit zu lenkenden Fahrzeuge weisen aufgrund des technischen Fortschrittes bei der Ausstattung und der Sicherheit ein geringfügig höheres Gesamtgewicht als 3 500 kg auf und sind daher mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B nicht mehr zu lenken. Da es für die ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht zumutbar ist, zusätzlich zu ihrer ohnehin freiwilligen Tätigkeit noch den Aufwand des Erwerbes einer zusätzlichen Lenkberechtigungsklasse zu tragen, ist es notwendig Sonderregelungen zu schaffen, um das System der Ehrenamtlichkeit bei diesen Organisationen nicht zu gefährden. Für die gepanzerten Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes besteht aufgrund der Panzerung ebenfalls ein Gewichtsproblem, weshalb auch in diesem Bereich eine vergleichbare Sonderbestimmung geschaffen wird. Zu Z 1 ( 1 Abs. 3): Besonderer Teil Zusätzlich zum Feuerwehrführerschein wird eine Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge bis 5,5 t höchstzulässige Gesamtmasse getroffen, die auch für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Geltung hat. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die aufgrund ihrer technischen Ausstattung geringfügig schwerer sind als Fahrzeuge, die unter die Klasse B fallen. Aus diesem Grund erscheint es vertretbar, dass das Personal der Feuerwehren und Rettungsorganisationen auch diese Fahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B lenkt, sofern der Landesfeuerwehrkommandant oder die Rettungsorganisation eine Bestätigung ausstellt, aus der zu entnehmen ist, dass die betreffende Person zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Diese Personen dürfen zum Einen nicht mehr in der Probezeit sein. Des Weiteren ist diese Bestätigung nach einer feuerwehrinternen Schulung und Ablegung einer internen theoretischen und praktischen Fahrprüfung auszustellen. Diese Gültigkeit der Bestätigung ist streng an die aufrechte Lenkberechtigung für die Klasse B geknüpft, kann also nur so lange ausgeübt werden, als der Inhaber auch im Besitz der gültigen Klasse B ist. Eine ähnliche Sonderbestimmung wird für die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt, wo es ein ähnliches Problem mit gepanzerten Fahrzeugen gibt. Für diese Berechtigung wird vom Bundesministerium für Inneres eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Zu Z 2 ( 14 Abs. 1): Die Verpflichtung, die Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten mitzuführen und bei einer Kontrolle auszuhändigen ist konsequenterweise hier aufzunehmen. Zu Z 3 ( 32b): Diese Bestimmung regelt die näheren Umstände und Voraussetzungen zum Erwerb dieser Sonderberechtigung. Abs. 1 enthält eine allgemeine Klausel für die praktische Fahrprüfung auf Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen, wonach bei dieser Prüfung auf die besonderen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge Bedacht zu nehmen ist. Abs. 2 enthält wesentliche Regelungen über die Rechtsnatur dieser Bestätigung. Sie ist alleine nicht gültig, sondern nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B. Wird somit beispielsweise die Klasse B entzogen, ist auch das Lenken mit dieser Sonderberechtigung unzulässig. Wesentlich ist auch die Aussage, dass die Bestätigung nur für die Art von Fahrzeugen ausgeübt werden darf, für die die Prüfung gemacht wurde bzw. für die Fahrzeuge der Organisation, von der die Bestätigung ausgestellt wurde. Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung, da die näheren Anforderungen an Ausbildung und Prüfung im Verordnungsweg definiert werden sollen.

900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 3 von 5 Zu Z 4 ( 43 Abs. 18): Als Inkrafttretenstermin für die neuen Bestimmungen ist der 1. Jänner 2011 vorgesehen.

4 von 5 900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien Geltende Fassung 1. (3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse ( 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein ( 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein ( 32a) besitzt. 14. (1) Z 1 bis Z 3 4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E ( 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Textgegenüberstellung Vorgeschlagene Fassung 1. (3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse ( 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein ( 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein ( 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker 1. nicht mehr in der Probezeit ist, 2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und 3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. 14. (1) Z 1 bis Z 3 4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E ( 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,

900 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 5 von 5 Geltende Fassung 43. (1) bis (17) 43. (1) bis (17) Vorgeschlagene Fassung 5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß 1 Abs. 3 vierter Satz und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge 32b. (1) Bei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen. (2) Die Bestätigung gemäß 1 Abs. 3 Z 3 ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß 1 Abs. 3 Z 2 festzusetzen. (18) 1 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 32b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.