Börsenordnung. - Stand

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Transkript:

Börsenordnung - Stand 27.02.2018 - Die Börsenordnung wurde erlassen von: Verein der Aquarienfreunde Wasserstern e.v. Bad Friedrichshall 1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher Diese Börsen Anmeldung gilt für die Tierbörse: Name der Börse: Fisch-, Pflanzen- und Terrarienbörse Ort der Durchführung: Lindenberghalle, Neuenstadter Str. 39 74177 Bad Friedrichshall Beginn und Ende der Börse: 11:00 Uhr 14:00 Uhr Die Börse wird veranstaltet durch: Verein der Aquarienfreunde Wasserstern e.v. Bad Friedrichshall Für die Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich: Anna Müller Werner Müller 1. Vorsitzende Börsenwart 2. Gegenstand der Börse Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von Zierfischen, Terrarientieren, diverse Pflanzen sowie tierschutzgerechtes Zubehör aus der Aquaristik und Terraristik und Fachliteratur unmittelbar durch den Anbieter. 3. Börsenteilnehmer - Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch durch Privatpersonen - Inhaber des VDA Sachkundenachweises werden bevorzugt bei der Platzvergabe - Gewerbsmäßige Züchter und Händler werden grundsätzlich nicht zugelassen - Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen, relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten - Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich - Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung - Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen

4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 11:00 Uhr und endet um 14:00 Uhr - In den Börsenräumen besteht Rauchverbot - Tiere, die nicht auf der Börse angeboten werden, haben keinen Zutritt zu den Börsenräumen - Aufbau und Beckenbesatzung können ab 08:00 Uhr erfolgen und müssen bis 10:30 Uhr abgeschlossen sein - Abbau ist grundsätzlich erst nach Börsenende gestattet (14:00 Uhr) - Börse ist von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr - Die Börse wird durch den Vorstand oder dessen Vertreter eröffnet und beendet - Der gesamte Verkauf erfolgt grundsätzlich über die Börsenkasse. Jeder Anbieter bekommt vom Kassierer vor Börsenbeginn Verkaufsbelege. Jeder Beleg muss mit der Anbieternummer gekennzeichnet sein, da anhand dieser Belege nach Börsenende abgerechnet wird 5. Ausübung des Hausrechts - Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlung gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen - Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden 6. Angebotene Tiere, giftige Tiere, invasive Arten - Die Börse dient grundsätzlich keinem erwerbsmäßigen Zweck. Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen aus eigener Zucht oder aus längerem Bestand stammen. - Das Anbieten von Wildfängen (Naturentnahmen) ist untersagt. (Ab 1 Jahr in menschlicher Obhut wird das Tier nicht mehr als Wildfang bezeichnet. Diese Zeit ist ev. durch Kaufbeleg nachzuweisen) Sofern eine Herkunftsbescheinigung nicht ohnehin auf Grund geltender Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, kann der Käufer verlangen, dass ihm der Verkäufer eine Bescheinigung über die Herkunft des Tieres ausstellt. - Ferner darf gebrauchtes Zubehör für Aquarien / Terrarien und Teiche sowie Pflanzen und Zubehör angeboten werden. - Nicht angeboten werden, dürfen Tiere, Pflanzen und Zubehör, für speziell für den Verkauf erworben wurden. - Das Anbieten giftiger und anderer Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, hat zu unterbleiben. Die Tierarten bzw. Kategorien, die dieser Regelung unterfallen, sind im Anhang der Börsenordnung näher bestimmt. - Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere 6 (Amputation) oder 11b (Qualzucht; vgl. Gutachten zur Auslegung von 11b des Tierschutzgesetzes ) festgestellt sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden - Das Anbieten folgender Tierarten (Invasive Arten) ist strikt untersagt:

Procambarus clarkii Red Procambarus fallax f. virginalis Pseudorasbora parva Trachemys scripta Roter Amerikanischer Sumpfkrebs Marmorkrebs Blaubandbärbling Gelbwangenschmuckschildkröte Rotwangenschmuckschildkröte 7. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden. 8. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere - Die Tiere müssen sich spätestens um 10:30 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden - Die Anbieter müssen mit ihren Tieren das Börsengelände um 15:30 Uhr verlassen haben - Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen - In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des Erwerbenden muss das Tier am Verkaufsstand belassen werden - Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden - Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann - Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere (schlechte Belüftung, herabfallen von Kot) resultieren kann 9. Verkaufsbehältnisse - Als Verkaufsbehältnisse sind nur Glasaquarien, Faunaboxen, Terrarien, Plastikboxen und Jutesäcke zugelassen - Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe und den darin realisierbaren Umweltbedienungen den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden - Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein - Eine ausreichende Belüftung ist zu gewährleisten - Tiere und Pflanzen sind in einwandfreiem Zustand anzubieten - Eine Überbesetzung der Behältnisse ist nicht zulässig - Jedes Becken verfügt über ein Thermometer zur ständige Temperaturüberwachung - Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere entspricht - Zur Vermeidung von Stress sind die Behältnisse mit Rückzugsmöglichkeiten (z.b. Pflanzen, Wurzeln, Steine) auszustatten. Rückwärtig und seitlicher Sichtschutz ist an den Behältnissen anzubringen. Im den Behältnissen muss sich geeigneter Bodengrund zur Entspiegelung befinden - Der Transport der Tiere, darf nur in geeigneten Transportbehältnissen mit entsprechenden Temperaturschutz erfolgen - Pflanzen sind so zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen - Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern.

- Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen - Verkaufsbehältnisse dürfen nur gestapelt werden, wenn daraus keine Beeinträchtigung der Tiere, z.b. durch schlechte Luftführung, herabfallende Fäkalien, aggressive Auseinandersetzungen oder die Gefahr des Umfallens des Behälterstapels resultieren kann 10. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes - Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z.b. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig - Bei Tombolas dürfen keine Tiere oder befruchtete Eier als Preis vergeben werden - Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern - Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z.b. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie das Herumreichen unter den Besuchern - De Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden - Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedienungen zu rechnen ist 11. Behandlung erkrankter Tier Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der nachfolgende Tierarzt ist in Rufbereitschaft: 12. Beratung und Information - Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer Stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen. Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit Hinweisschildern zu versehen, aus denen folgende Angaben zu entnehmen sind: Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich und deutsch), Herkunft, Geschlecht, soweit bekannt, Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise, z.b. Vergesellschaftung, Temperatur, Wasserwerte, Luftfeuchtigkeit, Adultgröße, Fütterungshinweise bei so genannten Nahrungsspezialisten, Schutzstatus nach Artenschutzrecht, Geburts- bzw. Schlupfdatum, soweit bekannt, Gegenfalls Preis bzw. Tauschwert Auf Angaben, die sich auch dem unkundigen Besucher erschließen, kann verzichtet werden - Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten 13. Zahlungsverkehre - Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt ausschließlich über die Zentralkasse - Die Abrechnung erfolgt nach Ende der Börse (ab 14:00 Uhr) - Für die erbrachten Leistungen werden

10 % für Nichtmitglieder, und 5 % für Mitglieder einbehalten 14. Haftung Der Verein tritt nur als Veranstalter in Erscheinung, rechtswirksame Geschäfte entstehen nur zwischen Anbieter und Käufer! Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verluste, Unfälle und Schäden, sowie für eventuelle Schäden die aus Fahrlässigkeit resultieren!