Statuten Stand: 31. März 2018 Seite 1/6
1. Name und Zweck Art. 1 Dem Gewerbeverein Unteramt gehören Unternehmen aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil an. Der Verein ist unabhängig im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des jeweiligen Präsidenten. Art. 2 Der Gewerbeverein Unteramt kann Mitglied sein u.a. bei folgenden Organisationen: - Gewerbeverband Bezirk Affoltern GVBA - Kantonaler Gewerbeverband KGV - Schweizerischer Gewerbeverband SGV Art. 3 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Gewerbes von Produktion, Handel und Dienstleistung zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen. Im Weiteren sollen Zusammengehörigkeit und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Vereinsmitgliedern gefördert werden. 2. Mitgliedschaft Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche selbständig in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und den Geschäfts- oder Wohnsitz in der Regel in den politischen Gemeinden Bonstetten, Stallikon oder Wettswil haben. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche sich mit dem Verein verbunden fühlen, sowie Freunde und Gönner des Gewerbevereins. Bei Firmen mit zwei oder mehreren Mitgliedschaften (z.b. bei unterschiedlichen Standorten) kann eine Firma Aktivmitglied und alle weiteren Passivmitglieder sein. Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einem Ehrenmitglied fallen die Rechte eines Aktivmitglieds zu. Art. 5 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Rekursinstanz ist die Generalversammlung, welche endgültig über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet. Art. 6 Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet. Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich an die Statuten, Reglemente und Vereinsbeschlüsse zu halten. Seite 2/6
Art. 7 Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs oder Ausschluss mit sofortiger Wirkung. In allen anderen Fällen (Wegzug, Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, Betriebseinstellung usw.) kann auf schriftlichen Wunsch des Mitglieds ein Übertritt von der Aktivmitgliedschaft in eine Passivmitgliedschaft erfolgen. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommen oder in grober Weise gegen die Interessen oder Beschlüsse des Vereins verstossen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3. Organisation und Verwaltung Art. 8 Die Organe des Vereins sind a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Rechnungsrevisoren d) Ständige oder ad hoc Kommissionen und Arbeitsgruppen 3.1 Die Generalversammlung Art. 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt. Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung bei einem Mitglied des Vorstands eingereicht werden. Art. 10 Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Falle hat diese innert 30 Tagen stattzufinden. Art. 11 Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse: 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Abnahme des Jahresberichts 3. Abnahme der Jahresrechnung 4. Entlastung des Vorstands durch die GV (Décharge) 5. Genehmigung des Jahresprogramms 6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, des Budgets und der Ausgabekompetenzen des Vorstandes für ausserordentliche Ausgaben Seite 3/6
7. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten 8. Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzes 9. Aufnahme von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern 10. Ausschluss von Mitgliedern 11. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstands oder von Vereinsmitgliedern 12. Statutenänderung 13. Auflösung des Vereins Art. 12 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag und Annahme von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten kann jedoch geheime Abstimmung oder Wahl verlangt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 22 und Art. 23 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter. Passivmitglieder und weitere Teilnehmer an der Generalversammlung, Begleitpersonen eines Mitglieds sowie Gäste sind nicht stimmberechtigt. 3.2 Der Vorstand Art. 13 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar sowie einen Kassier. Art. 14 Der Präsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Art. 15 Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich gemäss Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere fallen dem Vorstand folgende Aufgaben zu: 1. Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen 2. Vorbereitung der Versammlungen 3. Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung 4. Durchführung des Jahresprogramms 5. Verwaltung des Vereinsvermögens 6. Bestellung von Kommissionen oder Arbeitsgruppen 7. Antragstellung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Seite 4/6
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern zuhanden der Generalversammlung 9. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein wird vom Vorstand kollektiv zu zweien geführt. Der Vorstand verfügt über eine ordentliche Ausgabenkompetenz bis zum Betrage CHF 5'000.00 pro Geschäft, jedoch maximal CHF 10'000.00 pro Geschäftsjahr. 3.3 Die Kommissionen und Arbeitsgruppen Art. 16 Zur Durchführung besonderer Aufgaben oder zur Unterstützung spezifischer Projekte können vom Vorstand Kommissionen oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Eine allfällige Rechnungsstellung erfolgt auf Verlangen des Vorstands. 3.4 Die Rechnungsrevisoren Art. 17 Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens ein Revisor muss an der Generalversammlung anwesend sein. 4. Finanzen Art. 18 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus a) Mitgliederbeiträgen b) Erträgen aus der Vereinstätigkeit c) Zinsen aus dem Vereinsvermögen d) Freiwillige Zuwendungen Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder beträgt maximal CHF 250.00 und setzt sich zusammen aus a) Vereinsbeitrag des Gewerbevereins Unteramt b) Beiträge für weitere Mitgliedschaften wie unter Art. 2 aufgeführt. Bei Doppelmitgliedschaften (Gewerbeverein und Berufsverband) bezahlt das Mitglied die Grundbeiträge weiterer Mitgliedschaften nur beim Gewerbeverein. Passivmitglieder bezahlen nur den Vereinsbeitrag des Gewerbevereins Unteramt. Der Vorstand sowie die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Art. 19 Die Ausgaben des Vereins bestehen aus a) Kosten für die Vereinsverwaltung b) Beiträge an Organisationen gemäss Art. 2 c) Kosten für Veranstaltungen d) Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen Seite 5/6
Art. 20 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 21 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen. 5. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins Art. 22 Anträge für Statutenänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich zuzustellen. Statutenänderungen erfordern die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 23 Die Auflösung des Gewerbevereins Unteramt erfordert die Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln aller an der GV anwesenden, stimmberechtigten Teilnehmer. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. 6. Schlussbestimmungen Art. 24 Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung am 20.März 2018 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 31. März 2016 und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bonstetten, 31. März 2018 Der Präsident Die Aktuarin Hans-Ruedi Widmer Bettina Kemper Seite 6/6