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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin

Absender: Interne Vermerke: Zulassung: erfüllt. vorbehaltliche Zulassung durch später vorzulegende Unterlagen vorbehaltliche Zulassung frühestens zum

Transkript:

Hinweise zur Fortbildungsprüfung Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin nach dem Berufsbildungsgesetz Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Bonner Talweg 17 53113 Bonn Ansprechpartner: Sandra Werner Tel.: 0228 / 2284-149 E-Mail: werner@bonn.ihk.de

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung 3 2. Prüfungsstruktur 3-5 3. Mündliche Ergänzungsprüfungen 6 4. Prüfungsteil C: Präsentation und Fachgespräch 6 4.1 Aufgabenstellung 6 4.2 Die Präsentation 6 4.3 Das Fachgespräch 7 4.4 Zugelassene Hilfsmittel, Präsentationsmedien 7 5. Prüfung einer Zusatzqualifikation 8 6. Prüfung einer Optionalen Qualifikation 8 Hinweise Fortbildungsprüfung Gepr. Bilanzbuchhalter (Stand August 2016) Seite 2 von 8

1. Einführung: Entsprechend der Fortbildungsverordnung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin in der Fassung vom 18.10.2007 sowie der geltenden Prüfungsordnung der IHK Bonn/Rhein-Sieg in der gibt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Geschäftsführung der IHK Bonn/Rhein-Sieg folgende Hinweise für die Durchführung und Abnahme der Prüfung. Diese Hinweise sollen allen an der Fortbildung Beteiligten den Ablauf und Inhalt der Fortbildungsprüfung erläutern. Rechtzeitig vor Beginn der Prüfung sollte sich jeder Prüfling mit den Bestimmungen der Fortbildungsordnung sowie auch der Prüfungsordnung vertraut machen. Web-Links: www.ihk-bonn.de Fortbildungsordnung: Webcode 462; Prüfungsordnung: Webcode 457 2. Die Prüfungsstruktur: Auszug aus der Fortbildungsordnung 3: Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche: P r ü f u n g s t e i l A : Handlungsbereiche: 1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung, 2. Finanzwirtschaftliches Management; P r ü f u n g s t e i l B : Handlungsbereiche: 1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht, 2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards, 3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre, 4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen; P r ü f u n g s t e i l C : Präsentation und Fachgespräch. Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den 8 und 9 zulässig. Hinweise Fortbildungsprüfung Gepr. Bilanzbuchhalter (Stand August 2016) Seite 3 von 8

Kurzübersicht zur Prüfungsstruktur: Handlungsbereiche Prüfungsmethode und Prüfungszeit Prüfungsteil A Prüfungsteil B Prüfungsteil C 1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung 2. Finanzwirtschaftliches Management 1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht 2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards 3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre 4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen Präsentation und Fachgespräch Schriftlich: Handlungsbereich 1: 120 Minuten Handlungsbereich 2: 120 Minuten Schriftlich: Handlungsbereich 1: 240 Minuten Handlungsbereich 2: 210-240 Minuten davon Grundlagenteil: 90 Minuten, Hauptteil: 120 Minuten (Ausnahmeregelung bis 2020: siehe unten*) Handlungsbereich 3: 180 Minuten Handlungsbereich 4: 90 Minuten Mündlich: Präsentation und Fachgespräch auf der Grundlage von 2 zur Wahl gestellten Aufgaben aus Prüfungsteil B Abs. 1 Nr. 4: Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Managemententscheidungen Vorbereitungszeit: 30 Minuten Präsentation: max. 15 Minuten, darauf aufbauendes Fachgespräch: max.30 Minuten. Das Fachgespräch bezieht sich auf Prüfungsteil B Abs. 1 Nr. 4 sowie auch auf die Handlungsbereiche nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 *Die Fortbildungsordnung sieht in 3 Abs. 3 eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2020 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil nach 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und höchstens 90 Minuten. Der Prüfling sollte sich diesbezüglich durch die IHK beraten lassen, da dies im Prüfungszeugnis ausgewiesen wird. Hinweise Fortbildungsprüfung Gepr. Bilanzbuchhalter (Stand August 2016) Seite 4 von 8

Auszug aus der Fortbildungsordnung 4 Abs.4 G r u n d l a g e n t e i l : Es ist nachzuweisen, dass Kenntnisse über die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung sowie über alle notwendigen Bestandteile eines Jahresabschlusses an den IFRS bestehen: 1. Kenntnis der Ziele und Funktionen der internationalen Rechnungslegung, 2. Abschlüsse nach internationalen Standards beurteilen können und die Unterschiede zu Jahresabschlüssen nach deutschem Handelsrecht (HGB/DRS Deutsche Rechnungslegungsstandards) erkennen, 3. Kenntnis der Bestandteile eines internationalen Abschlusses und die Gliederung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), 4. Kenntnis der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie deren Auswirkungen auf die verschiedenen Aktiv- und Passivposten der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) im Vergleich zum deutschen Handelsrecht (HGB/DRS), 5. Kenntnis über Aufbau und Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und dem Umsatzkostenverfahren, 6. Kenntnis der Funktion des Anhangs und die wesentlichen Angaben, 7. Kenntnis von Aufbau und Inhalt der Eigenkapitalveränderungsrechnung sowie der Kapitalflussrechnung nach der direkten und der indirekten Methode erkennen und ihren Informationsgehalt beurteilen, 8. Kenntnis der Inhalte der Segmentberichterstattung, 9. Ziel der Konzernrechnungslegung verstehen und Kenntnis über die verschiedenen Konsolidierungsarten. H a u p t t e i l : Es soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil sowie der detaillierten Kenntnisse und Befähigungen des Hauptteils die Bilanzierung und Bewertung nach den IFRS durchzuführen und alle weiteren erforderlichen Teile eines Jahresabschlusses nach den jeweils gültigen Standards zu erstellen sowie in der Lage zu sein, solche Jahresabschlüsse nach anerkannten Methoden zu analysieren: 1. Kenntnis der Inhalte der Rechnungslegungsstandards nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und International Accounting Standards (IAS), 2. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden beherrschen und sie auf die Posten der Vermögenswerte sowie auf die Posten des Eigenkapitals, der Rückstellungen und Verbindlichkeiten anwenden, 3. aktive und passive latente Steuern ermitteln und im Abschluss ausweisen, 4. Fähigkeit zur Erstellung der Bilanz nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) unter Berücksichtigung der bestehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte, 5. die Gewinn- und Verlustrechnung nach den verschiedenen Verfahren aufstellen und das Jahresergebnis bezüglich der Ertragskraft des Unternehmens beurteilen, 6. die Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen, 7. die Kapitalflussrechnung nach der direkten und indirekten Methode erstellen können und die Entwicklung der Liquidität des Unternehmens beurteilen, 8. die Auswahl der Segmente treffen und den Segmentbericht erstellen, 9. die im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendigen Konsolidierungen durchführen und einen Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen, 10. die wesentlichen Unterschiede in der Rechnungslegung zwischen den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) kennen und auf den Abschluss anwenden, 11. eine Analyse internationaler Abschlüsse durchführen sowie Kennzahlen und Vergleichswerte im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens interpretieren. Hinweise Fortbildungsprüfung Gepr. Bilanzbuchhalter (Stand August 2016) Seite 5 von 8

3. Mündliche Ergänzungsprüfungen Die Fortbildungsordnung sieht für die schriftlichen Prüfungen sog. mündliche Ergänzungsprüfungen vor. Diese sollen unter bestimmten Voraussetzungen das Bestehen des jeweiligen Prüfungsteils ermöglichen. Auszug aus der Fortbildungsordnung 3 Abs. 4: Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung erbracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet. Die IHK wird dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen mitteilen und die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung anbieten. Sollte der Prüfling dieses Angebot nicht annehmen, gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling hat dann die Möglichkeit, die genannte Prüfungsleistung schriftlich zu wiederholen. 4. Prüfungsteil C: Präsentation und Fachgespräch 4.1 Aufgabenstellung Der Prüfling wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, die einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1 Nr. 4 des Prüfungsteils B enthält (Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerks für Managemententscheidungen). Am Tag der Prüfung hat der Prüfling vor der Präsentation etwa 30 Minuten Vorbereitungszeit. 4.2 Die Präsentation In der Präsentation sollen mit sachgerechten Präsentationstechniken Lösungen zur Aufgabenstellung vorgeschlagen werden. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Neben den fachlichen Inhalten werden in der Präsentation u.a. folgende Kriterien bewertet: 1) Einführung in die Präsentation 2) Struktur und Gliederung der Präsentation 3) Medieneinsatz/Umgang mit Medien 4) Geeignetheit/Anschaulichkeit der eingesetzten Medien 5) Fachterminologie 6) Sprachliche Artikulation, Mimik, Gestik 7) Abschluss der Präsentation 8) Einhalten des vorgegebenen zeitlichen Rahmens der Präsentation Hinweise Fortbildungsprüfung Gepr. Bilanzbuchhalter (Stand August 2016) Seite 6 von 8

4.3 Das Fachgespräch Das Fachgespräch baut auf die Präsentation und die Aufgabenstellung auf und soll auch die Handlungsbereiche nach 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbeziehen (Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht; Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards) Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. 4.4 Zugelassene Hilfsmittel, Präsentationsmedien Dokumentenechtes Schreibmaterial, Lineal, ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner, Folienstifte. Weitere Hilfsmittel (z. B. Bücher und Gesetzestexte) sind nicht zugelassen. Von der IHK Bonn/Rhein-Sieg werden ein Overhead-Projektor, ein Flip-Chart und eine Metaplan-Wand sowie die zugehörigen Folien, Metaplankarten und ausreichend Papier zur Verfügung gestellt. Hinweise Fortbildungsprüfung Gepr. Bilanzbuchhalter (Stand August 2016) Seite 7 von 8

5. Prüfung einer Zusatzqualifikation Auszug aus der Fortbildungsordnung 8: Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen gleichwertigen Abschluss oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards nach 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Der oben angesprochene Personenkreis, der sich für die Prüfung einer Zusatzqualifikation interessiert, sollte sich frühzeitig durch die IHK beraten lassen. Hinweise Fortbildungsprüfung Gepr. Bilanzbuchhalter (Stand August 2016) Seite 8 von 8