Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

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Transkript:

1/5 Strukturvertrag gemäß 73a SGB V zur Weiterentwicklung Strukturen für Patienten mit gesteigertem Versorgungsbedarf ( Versorgungsentwicklung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Techniker Krankenkasse (TK) Landesvertretung Berlin/Brandenburg in Fassung vom: 11.10.2017 gültig ab: 01.10.2017

2/5 Präambel Information Die Vertragspartner streben die Stärkung ambulanten ärztlichen Versorgung sowohl im hausärztlichen als auch im fachärztlichen Bereich an. Aufgrund zunehmenden Herausforungen in medizinischen Versorgung einer im Vergleich zum Bundesdurchschnitt älteren Bevölkerung in Brandenburg haben sich die Vertragspartner zum Ziel gesetzt, die Versorgung zu sichern und die Versorgungsqualität sowie die Patientenzufriedenheit weiter zu verbessern. Vor diesem Hintergrund wird vorliegende Vertrag geschlossen, diese Herausforungen aufgreift und langfristige Lösungen anstrebt. In einem auf besone sowie auf schwierige und langwierige Erkrankungen begrenzten Anwendungsbereich sollen durch eine erhöhte Beratungs- und Betreuungsintensität neue Betreuungsstrukturansätze in Region Brandenburg umgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Vertrag tragen die Vertragspartner auch ihrer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe als eine größten Krankenkassen und Vertretung Ärzteschaft in Region Brandenburg Rechnung und unterstützen nachhaltig die Stabilisierung vertragsärztlichen Versorgung in Region. Die Vertragspartner prüfen ferner, ob in ergänzenden Modulen, die Anlagen zu diesem Vertrag werden, Einsatz einer Vertragssoftware zur Weiterentwicklung des Vertrages und zur Unterstützung Versorgungsprozesse beitragen kann. Soweit eine Vertragssoftware implementiert werden sollte, ist sicherzustellen, dass diese mit den marktüblichen Abrechnungssystemen in den Praxen kompatibel ist. 1 Ziele (1) Die im Vertrag vereinbarten Maßnahmen sollen Aufrechterhaltung und Verbesserung ärztlichen Versorgung dienen. (2) Die Einbeziehung qualifizierter nicht-ärztlicher Praxisassistentinnen (agnes zwei Fachkräfte) soll patientenindividuell das Fallmanagement und die Betreuung von Patienten mit besonen und schwerwiegenden Erkrankungen verbessern. Ziel des Einsatzes

3/5 agnes zwei ist es, den Arzt so zu unterstützen, dass mehr Zeit für die Behandlung Patienten nutzbar ist. (3) Die Versorgung nach diesem Vertrag kann durch die Vertragspartner um weitere Versorgungselemente erweitert und ergänzt werden. 2 Geltungsbereich (1) Der Vertrag findet Anwendung im Bereich und gilt für alle TK-Versicherten. (2) Dieser Vertrag gilt für alle im Bereich niegelassenen Ärzte, bei niegelassenen Ärzten gemäß 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gemäß 105 SGB V sowie Ärzte gemäß 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV (nachfolgend als Vertragsärzte bezeichnet). (3) Die Teilnahme Vertragsärzte sowie Versicherten ist freiwillig. 3 Abrechnung (1) Die in den Anlagen enthaltenen Vergütungen sind von den Vertragsärzten auf dem Behandlungsausweis kalenvierteljährlich über die abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt unter Angabe jeweiligen Symbolnummer. (2) Die Vergütung nach diesem Vertrag wird im Honorarbescheid gesont ausgewiesen. (3) Die Vergütungen für die in diesem Vertrag einschließlich Module vereinbarten Leistungen werden durch die TK außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt und im Formblatt 3 bis zur Ebene 6 ausgewiesen. Für den Zahlungsverkehr gelten die zwischen und TK vereinbarten Regelungen Vereinbarung zur Gesamtvergütung.

4/5 Information Für den Fall, dass eine Abrechnung in den jeweiligen Anlagen vereinbarten Vergütungen entsprechend den Regelungen Richtlinie KBV zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (Fremdkassenzahlungsausgleich - FKZ) mit zuständigen KV nicht möglich ist, stellt die die durch Vertragsärzte abgerechneten Leistungen für Versicherte TK mit Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg TK in Rechnung. In Umsetzung des Satzes 3 erklärt die TK, dass Leistungen, die von teilnehmenden Vertragsärzten im Bereich für Versicherte TK mit Wohnort außerhalb des Landes Brandenburg gemäß diesem Vertrag durchgeführt werden, im Rahmen des FKZ anerkannt und seitens TK außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. 4 Datenschutz Bei Durchführung und Dokumentation Behandlung sowie bei Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Regelungen insbesone die Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten unberührt und sind von den Beteiligten einzuhalten. 5 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz o teilweise nicht rechtswirksam sein o werden, wird dadurch die Geltung übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamen o undurchführbaren Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Willen Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. 6 Schriftform Änungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfornis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

7 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung 5/5 (1) Dieser Vertrag tritt zum 01.04.2013 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenjahres gekündigt werden. Mit gleicher Frist ist auch die Kündigung einzelner Anlagen zu diesem Vertrag möglich. (2) Der Vertrag insgesamt o einzelne Anlagen können von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund er dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung Interessen bei Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages bzw. Teilen davon nicht zugemutet werden kann o eine Anpassung des Vertrages nicht möglich o nicht zumutbar ist. Ansonsten werden sich die Vertragspartner bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten um eine einvernehmliche Lösung bemühen. (3) Sollten gesetzliche Veränungen, eine Weisung jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde Vertragspartner o eine gerichtliche o behördliche Verfügung TK o die Durchführung vertragsgegenständlichen Leistungen nicht länger erlauben, steht dem jeweiligen Vertragspartner ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieses Vertrages zu. Im Falle Kündigung werden vertragsgemäße Leistungen, welche vor Information Vertragsärzte über die Kündigung durchgeführt wurden, von TK gemäß Vertrag vergütet. Potsdam, den 27. März 2013 Berlin, den 15. März 2013 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Techniker Krankenkasse Susanne Hertzer Leiterin TK-Landesvertretung Berlin/Brandenburg