Benutzungsordnung der Stadt Ladenburg für den Hort an der Schule und die Kernzeitbetreuung

Ähnliche Dokumente
Kindertagesstättenordnung der Stadt Ladenburg

Verein für Kinder- und Jugendpädagogik Lernwerkstatt e.v. Heidelberger Str. 48, Dossenheim. Telefon: 06221/

Verein für Kinder- und Jugendpädagogik Lernwerkstatt e.v. Heidelberger Str. 48, Dossenheim. Telefon: 06221/

Schülerhort Pfiffikus

Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule/Flexible Nachmittagsbetreuung im Schuljahr 2015/16 an Schultagen der Grundschule Berghaupten

Entgeltordnung für die Betreuungsangebote an den Böblinger Schulen

Benutzungsordnung für die Betreuungseinrichtungen an den städtischen Schulen in Weingarten vom , geändert zum Aufgaben...

Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die Kernzeitbetreuung und Lern- und Spielgruppe an der Alemannenschule Hartheim

Der Gemeinderat der Stadt Sulzburg hat am und folgende Benutzungsordnung beschlossen: Trägerschaft, ergänzende Angebote

Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) für das Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule

Gemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten

Benutzungsordnung. der Stadt Stutensee. für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten. an den Schulen der Stadt Stutensee

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)

Benutzungsordnung für die Kernzeitenbetreuung in der Friedensschule Pleidelsheim (Kernzeitenbenutzungsordnung)

Benutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule

1 Aufgabe der Einrichtung

S c h ü l e r h o r t S c h a t z k i s t e

Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn. Kindergartenordnung

Benutzungsordnung. der Stadt Stutensee. für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten. an den Schulen der Stadt Stutensee

STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

Satzung. über Betreuungsangebote. im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. und über die Erhebung von Benutzungsgebühren

Satzung. - Kindergartensatzung -

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benutzungsordnung für die Mittagsverpflegung an der Lichtenbergschule Oberstenfeld

Markt Markt Indersdorf

Satzung für die Kindertagesstätte Hand in Hand der Gemeinde Eurasburg (Kindertagesstättensatzung) vom

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

Benutzungsordnung für die. städtische Grundschulkindbetreuung

RICHTLINIEN FÜR DAS BILDUNGS- UND BETREUUNGSANGEBOT IM BILDUNGSZENTRUM BENZBERG MARKGRÖNINGEN

Benutzungsordnung für die Kindergärtender Gemeinde Aspach vom 25. Juni 1996 (Kindergartenordnung 1996)

Mein Kind nimmt das Betreuungsangebot an max. 2 Tagen pro Woche in Anspruch.... Familienname, Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit

SATZUNG. über den Betrieb und die Benutzung der Kindertagesstätte Schatztruhe der Gemeinde Oberaudorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom

Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Betreuung an Grundschulen der Stadt Göppingen

Benutzungsordnung des Gemeindekindergartens Purzelbaum

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab

S a t z u n g für den Kindergarten der Gemeinde Sachsenkam vom

Gemeinde Obersulm. Benutzungs- und Entgeltordnung. für Betreuungsangebote an den Obersulmer Grundschulen und für die zentrale Ferienbetreuung

Für die Arbeit in den Tageseinrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder maßgebend:

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Benutzungsordnung des städtischen Horts an der Von-Drais-Grundschule Gernsbach

Benutzungsordnung. der Betreuungsangebote an den Grundschulen der Gemeinde Grafenau

Satzung. für die. Kindergärten des Marktes Tussenhausen. vom

Benutzungsbedingungen. für die Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule sowie die ergänzende Betreuung an Ganztagesgrundschulen

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung RICHTLINIEN

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom

Benutzungsordnung für den Hort der Grundschule am Rühner Landweg

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen

Satzung für den Kindergarten St. Leonhard der Gemeinde Arrach

Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen

Benutzungsordnung für die städtischen Betreuungsangebote an den Grundschulen

(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches

Benutzungs- und Gebührensatzung

Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Gemeinde Grafenau Landkreis Böblingen. Satzung

Kindergartenordnung für den Kindergarten der Gemeinde Beidenfleth

Merkblatt über die Bestimmungen der Kernzeitenbetreuung und des Horts. (Betreuungsordnung)

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf

GEMEINDE KIRCHDORF A.D. AMPER

Benutzungsordnung für den Städtischen Kindergarten und Hort Neumarkt-Sankt Veit (gültig ab ) 1 Trägerschaft

Benutzungssatzung für die gemeindliche Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungssatzung) Vom Trägerschaft und Rechtsform

AKTUELLE FASSUNG. Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Breitengüßbach (Kindertageseinrichtungssatzung)

(2) Trägerin des Betreuungsangebots ist die Gemeinde Kaisersbach. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

1 Allgemeines. 2 Aufgaben

Kinderhaus Hagnau am Bodensee

2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen/Spielgruppen der Stadt Renningen

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

Benutzungsordnung für die Kinderkrippe Regenbogen in Ellhofen

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung)

Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. Grundsätze

Gemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung) vom

Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom

Betriebsordnung. für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Wildungen. Stand: 01. September 2009

Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen

Kindergartenordnung der Stadt Kornwestheim

Satzung der Stadt Grevesmühlen zur Kindertagesförderung (Benutzungssatzung KITA) vom

Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Satzung)

Satzung für die Einrichtung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Langenbach (Mittagsbetreuungssatzung vom

S A T Z U N G. über die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen vom 01. Januar 2015

Betreuungsvertrag für das Betreuungsangebot der Willi-Ziegler-Schule Villingen im Rahmen des Pakts für den Nachmittag

Satzung der Gemeinde Hamdorf über die Einrichtung und Benutzung ihres Kindergartens

Transkript:

Benutzungsordnung der Stadt Ladenburg für den Hort an der Schule und die Kernzeitbetreuung 4.3 Der Gemeinderat der Stadt Ladenburg hat am 21. September 2005, zuletzt geändert am 20. Februar 2008, die folgende Benutzungsordnung für die Einrichtung Haus des Kindes mit den Gruppen Hort an der Schule und Kernzeitbetreuung der Stadt Ladenburg beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Benutzungsordnung gilt für die Betreuungsangebote Hort und Kernzeit für Schulkinder bis zum Abschluss der 4. Grundschulklasse (Ausnahmen hiervon sind möglich) in der städtischen Einrichtung Haus des Kindes. 2 Zweck der Einrichtung Aufgabe der städtischen Einrichtung ist es, Grundschüler gem. 1 in Obhut zu nehmen und sie in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern. Die Hausaufgabenbetreuung beim Hort an der Schule beinhaltet keinen Nachhilfeunterricht. Bei der Kernzeitbetreuung findet keine Hausaufgabenbetreuung statt. 3 Aufnahmebedingungen (1) Die Aufnahme der Schulkinder in die städtische Einrichtung gem. 1 erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages. Dieser wird durch den Aufnahmeantrag und die Aufnahmebestätigung begründet. Die Benutzungsordnung und die Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile des privatrechtlichen Betreuungsvertrages. (2) Die Aufnahme der Schulkinder im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der Einrichtung richtet sich nach der Dringlichkeit und Sozialbedürftigkeit, im übrigen nach dem Antragseingang. (3) Sofern es die besonderen Umstände zulassen, kann die Leitung der Einrichtung - auch zur kurzzeitigen Betreuung - Schulkinder über 1 hinaus aufnehmen. (4) Die Teilung eines Hort- bzw. Kernzeitbetreuungsplatzes (Doppelbelegung) ist unzulässig. (5) Bei der Anmeldung müssen im Aufnahmeantrag alle Impfungen angegeben werden. (6) Nicht aufgenommen werden kranke Schulkinder; darüber hinaus insbesondere solche, die körperlich oder geistig behindert sind. (7) Führt die körperliche oder seelisch-geistige Verfassung des Kindes nach dessen Aufnahme nicht nur vorübergehend zu einer Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes, kann das Kind auch gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten ganz oder zeitlich befristet vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister.

(8) Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet i.d.r. die Leitung des Haus des Kindes, in Zweifelsfällen der Bürgermeister. (9) Die Abmeldung des Schulkindes durch den/die Sorgeberechtigte/n erfolgt schriftlich. 4 Kündigung des Betreuungsvertrages (1) Der/die Sorgeberechtigte/n kann/können den Betreuungsvertrag grundsätzlich nur mit einer Frist von 4 Wochen zur Mitte oder zum Schluss des Hort- bzw. Kernzeitbetreuungsjahres kündigen. Ausnahmsweise ist eine vorzeitige Vertragsauflösung/-änderung im laufenden Hort- bzw. Kernzeitbetreuungsjahr bei Vorliegen folgender Vorraussetzungen und unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist möglich: a) Wegzug des/der Sorgeberechtigten b) unbilliger Härte. Das Hort- bzw. Kernzeitbetreuungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. (2) Insbesondere bei a) nachträglicher Feststellung von Gründen 3 Abs. 6, b) wiederholtem Fehlen ohne hinreichenden Grund, c) unentschuldigtem Fernbleiben in zwei zusammenhängenden Wochen und mehr, d) einer besonderen Betreuung des Schulkindes, die die fachlichen Anforderungen und Möglichkeiten der Einrichtung übersteigen, e) Zahlungsrückständen in Höhe von 2 Monatsentgelten und mehr kann auch der Träger den Betreuungsvertrag vorzeitig kündigen. 5 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang im Haus des Kindes bekannt gemacht und sind verbindlich. Es wird erwartet, dass die Schulkinder regelmäßig und pünktlich die Betreuungseinrichtung besuchen und während der Öffnungszeiten anwesend sind. (2) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. Zusätzliche Schließungszeiten (z.b. Betriebsausflug des Personals etc.) bleiben vorbehalten. (3) Die Einrichtung kann in Ausnahmefällen (z.b. bei ansteckenden Krankheiten, Erkrankungen oder Fortbildung des Personals) vom Träger vorübergehend geschlossen werden. Die Eltern werden hiervon unverzüglich benachrichtigt.

6 Körperhygiene Kinder mit Ungezieferbefall können solange vom Besuch ausgeschlossen werden, bis eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hausarztes oder des Gesundheitsamtes vorliegt. 7 Haftung und Aufsicht (1) Für die Beschädigung oder den Verlust von Bekleidung oder anderen Sachen, die in die Einrichtung mitgebracht werden, übernimmt der Träger grundsätzlich keine Haftung. Dies trifft nicht zu bei Schäden, die während des Aufenthaltes in der Einrichtung entstehen und auf schuldhaftes Verhalten (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern zurückzuführen sind. Es wird empfohlen, die Bekleidung und Gebrauchsgegenstände vorsorglich mit Namenschildern zu versehen. (2) Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte in der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Schulkindes in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen. (3) Die Aufsicht auf dem Weg zur Einrichtung und auf dem Nachhauseweg obliegt den Sorgeberechtigten. 8 Verhalten bei Krankheit (1) Schulkinder, die unter Fieber, Schmerzen, starkem Husten oder sichtbarem Unwohlsein leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. (2) Die Betreuung der Schulkinder schließt nicht die Verabreichung von Tabletten oder sonstiger Arznei ein. Dem Personal ist es untersagt, auf entsprechende Wünsche einzugehen. (3) Gemäß Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) ist bei besonders ansteckenden Krankheiten beim Wiederbesuch der Einrichtung ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Kind gesund ist. (4) Bei Erkrankung oder Abwesenheit ist das Kind spätestens bis zum 3. Tag des Fehlens zu entschuldigen. 9 Versicherung (1) Die Schulkinder in der Einrichtung sind grundsätzlich über die Eltern versichert. Als zusätzliche Absicherung hat die Stadt Ladenburg auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung für die Hort- bzw. Kernzeitkinder abgeschlossen. Eine Inanspruchnahme der Versicherung muss über die Stadt angezeigt werden. (2) Alle Unfälle, die sich auf dem Hinweg oder dem Rückweg von der Betreuungseinrichtung ereignen und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung des Haus des Kindes unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

10 Mittagessen (1) Für Hortkinder wird in der Einrichtung ein Mittagessen bereitgestellt. (2) Für jedes eingenommene Mittagessen wird ein Kostgeld erhoben. Nähere Auskünfte erteilt die Einrichtungsleitung. (3) Die Teilnahme am Mittagessen wird vorausgesetzt, bei Nichtteilnahme muss am Vortag bis 9.30 Uhr abgesagt werden. 11 Betreuungsentgelt (1) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote ( 1) wird von den Sorgeberechtigten ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Das Betreuungsentgelt ist für das gesamte Hort- und Kernzeitbetreuungsjahr - jeweils in Monatsbeträgen ab Beginn und vollständig bis zum Ende - zu bezahlen. Es ist monatlich im voraus spätestens am 5. Tag des laufenden Monats zur Zahlung auf ein Konto der Stadt Ladenburg fällig, unabhängig davon, wie oft das Betreuungsangebot in Anspruch genommen wird. (2) Die Höhe des Betreuungsentgelts richtet sich nach der jeweils vom Gemeinderat festgesetzten Regelung (Entgelttabelle). Sie liegt im Haus des Kindes zur Einsicht aus. (3) Zur Berechnung des einkommensabhängigen Betreuungsentgelts werden bei der Anmeldung die finanziellen Verhältnisse der Sorgeberechtigten überprüft. Die Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheid) sind dem Aufnahmeantrag beizufügen. Bei unvollständigen Anträgen oder Nichtvorlage der o.g. Einkommensnachweise wird das Betreuungsentgelt nach der höchsten Einkommensstufe erhoben. (4) Treten im Laufe des Hort- bzw. Kernzeitbetreuungsjahrs Veränderungen ein, die einen günstigeren Entgeltsatz zur Folge hätten, wird dies auf Antrag berücksichtigt. Die Vergünstigung gilt erstmals für den Monat, in dem die Änderung vollständig wirkt und dem Träger bekannt gegeben wird (Eingangsdatum des Antrages). (5) Bei Neueintritt in die Einrichtung ab dem 15. eines Monats oder wenn die Einrichtung erst ab dem 15. eines Monats zur Verfügung steht, ist der hälftige Monatsbeitrag zu zahlen. (6) Werden Betreuungsentgelte gestundet oder liegt Zahlungsverzug vor, sind die üblichen Stundungs- und Verzugszinsen für privatrechtliche Forderungen zu berechnen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Stadtkämmerei. (7) Da das Betreuungsentgelt eine Beteiligung der Benutzer an den gesamten Betriebskosten darstellt, ist es auch während der Ferien- und Schließungszeiten sowie grundsätzlich bei längerem Fehlen eines Schulkindes in voller Höhe zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. (8) Gerichtsstand für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen aus dem Vertragsverhältnis ist Weinheim.

12 Elternbeiräte Für die Elternvertretung gelten die Regelungen des Kindergartengesetzes und die hierzu vom Land Baden-Württemberg erlassenen Richtlinien sinngemäß. 13 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung in dieser Fassung tritt am 01. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung für den Hort vom 21. September 2005 außer Kraft. Ladenburg, den 20. Februar 2008 Rainer Ziegler Bürgermeister