Betrifft: Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich des Vorhabens B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach ; Berufung

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B a u a n s u c h e n

Transkript:

08.03.2010 Entscheidende Behörde Umweltsenat Entscheidungsdatum 08.03.2010 Geschäftszahl US 2B/2008/23-62 Kurzbezeichnung Mistelbach Umfahrung Text Betrifft: Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich des Vorhabens B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach ; Berufung Bescheid Der Umweltsenat hat durch Dr. Georg Hoffmann als Vorsitzenden sowie Dr. Christine Oberleitner-Tschan als Berichterin und Dr. Harald Krappinger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgerinitiative Brennessel, vertreten durch RAe Brandstetter, Pritz & Partner gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. Juli 2008, Zl. RU4-U-200/023-2008, mit dem dem Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde, zu Recht erkannt: Spruch A. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wird wie folgt: 1. Die Überschrift zu Spruchpunkt I.1.1. lautet: I.1.1. Einleitung anfallender Oberflächenwässer in Vorfluter 2. Spruchpunkt I.1.1.2. lautet: I.1.1.2. Während der Betriebsphase Die Direkteinleitung der während der Betriebsphase anfallenden Oberflächenwässer in Vorfluter wird entsprechend der Projektbeschreibung Pkt. I.3.9.2. genehmigt und das bewilligte Maß der Wasserbenutzung festgelegt wie folgt: Einleitungen aus Bodenfilteranlagen mit getrennter Absetzzone und Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer in die einzelnen Vorfluter (Becken 2,3,5,6 in die Zaya, Becken 7 in den Mistelbach): Tabelle siehe Originalbescheid! Einleitungen aus Retentionsfiltermulden mit Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer in die einzelnen Vorfluter (Umfahrung Mistelbach mit Einleitung in die Zaya, Umfahrung Paasdorf, mit Einleitung in den Taschlbach und einen Wiesengraben): www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 51

Tabelle siehe Originalbescheid! Bezeichnung der Stoffe, die im einzubringenden Wasser enthalten sein dürfen: Cadmium und Cadmiumverbindungen Zink und Zinkverbindungen Kupfer und Kupferverbindungen Nickel und Nickelverbindungen Chrom und Chromverbindungen Blei und Bleiverbindungen Eisen und Eisenverbindungen (ohne Festlegung einer Emissionsbegrenzung) Mineralöle und Kohlenwasserstoffe einschließlich PAK sonstige organische Stoffe (summarisch erfasst durch TOC, ohne Festlegung einer Emissionsbegrenzung) Phosphorverbindungen Chlorid. Zulässige Höchstkonzentrationen im zur Einleitung gebrachten Niederschlagswasser (Emissionsbegrenzungen) - alle Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf Gesamtgehalte (unfiltrierte Gesamtproben): Tabelle siehe Originalbescheid! Zulässige maximale Tagesfrachten der oben angeführten Wasserinhaltsstoffe: Tabelle siehe Originalbescheid! 3. Die Überschrift zu Spruchpunkt I.1.2. lautet: I.1.2. Einbringung anfallender Oberflächenwässer ins Grundwasser (Versickerung) 4. Spruchpunkt I.1.2.2. lautet: I.1.2.2. Während der Betriebsphase: Die Einbringung ins Grundwasser (Versickerung) für die während der Betriebsphase anfallenden Oberflächenwässer wird entsprechend der Projektbeschreibung Pkt. I.3.9.2. genehmigt und das bewilligte Maß der Wasserbenutzung festgelegt wie folgt: Einbringung über Bodenfilteranlagen mit getrennten Absetzzonen und Versickerung der gereinigten Oberflächenwässer in den Untergrund (Becken 1,4), sowie Einbringung über Retentionsfilterbeckenanlagen für Außeneinzugsgebiete mit Versickerung der Niederschlagswässer in den Untergrund (Becken AE1, AE2, AE3, AE4): Tabelle siehe Originalbescheid! Verzeichnis der Stoffe, die im einzubringenden Wasser unter Berücksichtigung der Anlagen I und II der Grundwasserschutzverordnung enthalten sein dürfen: Stoffe der Anlage I Cadmium und Cadmiumverbindungen Mineralöle und Kohlenwasserstoffe einschließlich PAK Stoffe der Anlage II Zink und Zinkverbindungen Kupfer und Kupferverbindungen Nickel und Nickelverbindungen Chrom und Chromverbindungen Blei und Bleiverbindungen Eisen und Eisenverbindungen (ohne Grenzwertfestlegung) Stoffe, die eine für den Geschmack oder Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben (organische Stoffe summarisch erfasst als TOC, ohne Grenzwertfestlegung) Phosphorverbindungen www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 51

Sonstige Stoffe Chlorid (ohne Grenzwertfestlegung). Emissionsbegrenzungen und Tagesfrachten für die Bodenfilteranlagen 1 und 4: Tabelle siehe Originalbescheid! Einbringung über Versickerungsfiltermulden mit Versickerung der Oberflächenwässer in den Untergrund (kurzes Stück im östlichen Bereich Umfahrung Mistelbach Süd, kurzes Stück im Rosental im Bereich Umfahrung Mistelbach West, Kreisverkehr Hüttendorf, vollständig im Bereich Umfahrung Hüttendorf, westliches Ende Umfahrung Paasdorf). 5. Folgender Spruchpunkt I.1.6 wird eingefügt: I.1.6. Wasserrechtliche Bauaufsicht Die Bestellung eines geeigneten Aufsichtsorgans für die Bauausführung der bewilligungspflichtigen Wasseranlagen (wasserrechtliche Bauaufsicht) gemäß 120 WRG 1959 wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten. 6. Spruchpunkt I.3.10.2.3. a) Unterpunkt af) lautet: af) Entwässerungsabschnitt EM 11, km 7,682 Die Ableitung und Retention der Fahrbahnwässer erfolgt analog zum Entwässerungsabschnitt EM 10 in eine begleitende Retentionsfiltermulde. Die Reinigung der gesammelten Niederschlagswässer erfolgt über einen 30 cm dicken Humusbodenfilter. Die gereinigten Niederschlagswässer werden über ein MRZ DN 250 (1,0% Gefälle) unterhalb der Filtermulde gesammelt und in den Vorfluter abgeleitet. Unter dem Humusfilterboden wird ein Trennvlies aufgebracht. Die Oberfläche wird mittels Spritzbegrünung begrünt. Der Anschluss der Rohrleitung DN 250 erfolgt bei Schacht S 11.16 an den Ableitungskanal des Beckens 6. 7. Spruchpunkt I.4. lautet: I. 4. Bedingungen I.4.1. Für die Errichtung der Brücken für die ÖBB-Strecke Wien Südbahnhof Laa/Thaya (S2) sind vor Baubeginn die erforderlichen Zustimmungserklärungen zu erwirken. I.4.2. Niveaugleiche Eisenbahnkreuzungen sind aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Anstelle der im Projekt vorgesehenen niveaugleichen Eisenbahnkreuzungen im Zuge der Westumfahrung und der Umfahrung Paasdorf sind daher Über- oder Unterführungen zu errichten, sofern nicht eine Verlegung, ein Umbau oder eine Auflassung der betroffenen Eisenbahnstrecken erfolgt. 8. Spruchpunkt I.5 lautet: I. 5. Auflagen I.5.1 Wasserrecht I.5.1.1. Vor Baubeginn ist durch den Wasserberechtigten möglichst das Einvernehmen mit nachfolgenden Personen bzw. Verantwortlichen herzustellen: a) Grundeigentümer Bei der Errichtung von Entwässerungskanälen auf Privatgrundstücken ist mit dem Grundeigentümer die genaue Lage vor Baubeginn in der Natur festzulegen. Nach Verlegung der Kanalstränge ist der frühere Zustand der Oberfläche wieder herzustellen. b) Gerinneerhalter In Absprache mit dem Gerinneerhalter sind die Bauarbeiten an den Mündungsbauwerken so durchzuführen, dass die Ausmündungsbauwerke böschungsgleich an die Ufer eingebunden werden und der Bereich der Bauwerke gegen Auswaschungen gesichert wird. c) Einbautenträger Sämtliche Einbautenträger sind zu erheben und mit ihnen die erforderlichen Schutzvorkehrungen, Sicherheitsabstände und sonstigen notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Eine Bestätigung der www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 51

Einbautenträger über die vereinbarungsgemäße Ausführung ist bei der Abnahmeprüfung der Behörde vorzulegen. d) Drainagebesitzer Bei Querungen von Drainsträngen ist die Drainage im Querungsbereich wieder funktionsfähig herzustellen. Die ordnungsgemäße Übernahme durch die Eigentümer ist schriftlich zu bestätigen und im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Behörde vorzulegen. e) Fischereiberechtigten Bauliche Eingriffe an oder Einleitungen in Fließgewässer sind dem Fischereiberechtigten rechtzeitig vor Baubeginn bekannt zu geben. Soweit Einvernehmen nicht erzielt werden kann, sind vor Inanspruchnahme der betroffenen Objekte die erforderlichen Zwangsrechte zu erwirken. I.5.1.2. Der Bewilligungsbescheid mit den Auflagen ist den mit der Errichtung der Entwässerungsanlagen beauftragten Baufirmen nachweislich zu übergeben und sind diese nachweislich zur Einhaltung zu verpflichten. I.5.1.3. Die Kontrolltätigkeit der wasserrechtlichen Bauaufsicht ist in Bauaufsichtsberichten zu dokumentieren. Die Berichte sind der Behörde in halbjährlichen Intervallen vorzulegen und zwischenzeitig zur Einsicht bereitzuhalten. I.5.1.4. Die Arbeiten zur Verlegung von Rohrleitungen sind so durchzuführen, dass Beeinflussungen des Grundwassers nach der Baudurchführung nicht auftreten. Insbesonders sind Dichtungsmaßnahmen so durchzuführen, dass ein Abströmen von Grundwasser wirksam unterbunden wird, wobei nachfolgende Mindestanforderungen einzuhalten sind: Wo Rohrleitungen im Grundwasser bzw. -schwankungsbereich verlaufen, sind Dichtungsriegel so in den gewachsenen Boden einzubinden, dass ein Unterströmen oder seitliches Vorbeiströmen unterbunden wird. Die Oberkante der Dichtungsriegel muss so gewählt werden, dass es keinesfalls zu einer Vernässung von Bauwerken oder Fundamenten kommt. Die Rohrbettung und mitverlegte Baudrainagen sind im Bereich der Dichtungsriegel zu unterbrechen und flüssigkeitsdicht zu verschließen. Die Durchführung der Maßnahmen hat unter Kontrolle der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu erfolgen und ist fotografisch und schriftlich zu dokumentieren. Die Dichtungsriegel sind mit Sperrmaßen einzumessen und in einem Lageplan zu verzeichnen. Die Dokumentation der Dichtungsriegel ist im Abnahmeverfahren der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. I.5.1.5. Durch Geländeveränderungen beeinträchtigte Wasseranlagen, wie flächenhafte Drainageanlagen, sind im Zuge der Bauführungen zu erhalten bzw. danach unverzüglich wieder herzustellen. I.5.1.6. Bei Verwendung von Abfällen, welche als Schüttmaterialien einer zulässigen Verwertung zugeführt werden sollen, sind die Kriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 einzuhalten. I.5.1.7. Durch technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Abdeckung von vorübergehend geöffneten Deponiebereichen und künstliche Ableitung von Wasseransammlungen ist eine punktförmige, konzentrierte Versickerung von Abwässern/ Sickerwässern im Bereich von Altlasten bzw. Ablagerungen zu verhindern. I.5.1.8 Die dichte Überdeckung des Grundwasserleiters muss an den Stellen, an denen Eingriffe durch Fundamentierungen etc. erfolgen, wieder hergestellt werden. I.5.1.9. Retentions-, Absetz- und Filterbecken sowie abgedichtete Entwässerungsmulden sind mit einer 20 cm starken mineralischen Schicht abzudichten. Die Herstellung und Prüfung der Abdichtung hat nach ÖN B 2074 Teil 2 zu erfolgen und ist von der der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu kontrollieren und darüber ein Protokoll im Abnahmeverfahren der Behörde vorzulegen. I.5.1.10 Die Errichtung der Beckenanlagen ist im Bauzeitplan so festzulegen, dass bei Inbetriebnahme der Becken ein flächendeckender dichter Bewuchs im Becken gegeben ist. Die Einleitung von Straßenwässern in die Beckenanlagen darf frühestens 3 Monate nach der Begrünung der Beckenanlagen erfolgen. I.5.1.11. Im Rahmen der Baudurchführung ist entsprechende Vorsorge dafür zu treffen, dass keine wassergefährdenden Stoffe oder Erdmaterial in Gewässer abgeschwemmt werden, die Gerinneprofile für den Hochwasserabfluss erhalten und nicht verringert werden, bei Hochwässern sofort die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich veranlasst und Schäden umgehend behoben werden. I.5.1.12.?Als Störfallvorsorge ist bei Beckenanlagen mit Versickerung der gereinigten Straßenwässer im Trennbauwerk zwischen Absetz- und Filterteil eine geeignete Absperrvorrichtung vorzusehen. I.5.1.13. Als Störfallvorsorge und für Probenahmezwecke ist bei Beckenanlagen mit Ableitung der gereinigten Straßenwässer in der Ablaufleitung nach der Beckenanlage ein Putzschacht mit einem Innendurchmesser von mind. 150 cm und einer geeigneten Absperrvorrichtung vorzusehen. I.5.1.14. Das Filtermaterial in den Beckenanlagen ist homogen gemischt einzubringen und hat nachfolgende geotechnische Zusammensetzung aufzuweisen: Tongehalt 3-7 % Schluffgehalt 10-20 % Kiesgrößtkorn 16 mm www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 51

TOC > 1,2 % ph-wert 6,5-8,0 kf-wert 1x 10-5 5x 10-5 I.5.1.15. Vor dem Einbau in die Bodenfilteranlagen 1 und 4 ist die maximale Beladungskapazität des Adsorptionsfiltermaterials unter den praktisch auftretenden Zuströmverhältnissen und chemischen Milieubedingungen der Bodenfilteranlagen (ausgedrückt als qmax der Langmuir Isotherme in Gramm Masse Adsorbat bezogen auf Kilogramm Trockenmasse Adsorbens) bezüglich der in Pkt. I.1.2.2. genannten Schadstoffe zu bestimmen und der Behörde bekanntzugeben. I.5.1.16. Auf die Oberfläche des Bodenfilters der Filterbecken ist eine 5 bis 10 cm starke Schicht Kompost händisch aufzubringen, zu verteilen und anschließend mit einer Bodenfräse seicht einzuarbeiten. Zulässige Kompostqualitäten sind Qualitätskompost laut Kompostverordnung, der außerdem den Anforderungen zum Landschaftsbau entsprechen muss, oder Kultursubstrat laut Düngemittelverordnung, das außerdem einen Mindestgehalt an 20% organischer Substanz haben muss. I.5.1.17?Die Einlaufstellen in den Absetzteil der Beckenanlagen sind baulich so zu gestalten, dass auch bei Starkregenereignissen keine Schäden durch Auskolkungen oder Erosionen entstehen können. I.5.1.18. Dammschüttungen und freigelegte Einschnittbereiche sind laufend nach Maßgabe des Baufortschrittes so zu humusieren und zu begrünen, dass der Bewuchs zur Gewährleistung der Standsicherheit beiträgt und Bodenerosionen bei Starkregenereignissen vermieden werden. Dabei ist auf die Anforderungen des Fachbereiches Naturschutz Rücksicht zu nehmen. I.5.1.19. Vor ihrer Inbetriebnahme sind Entwässerungsanlagen, Kanäle und Schächte gemäß den ÖNORMEN EN 1610 und B 2503 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen. Die Ergebnisse der Dichtheitsproben sind schriftlich festzuhalten und bei der Abnahmeprüfung der Behörde vorzulegen. I.5.1.20. Die Fertigstellung der Entwässerungsanlagen ist mit den Ausführungsunterlagen, einer Darstellung der Erfüllung der Auflagen dieses Bewilligungsbescheides sowie mit den erforderlichen Attesten und Bestätigungen der Behörde bekannt zu geben. I.5.1.21. Alle Beckenanlagen sind gegen den Zutritt betriebsfremder Personen zu sichern und mit Hinweistafeln mit der Beckenbezeichnung entsprechend dem bewilligten Projekt zu kennzeichnen. I.5.1.22. Die Zugänglichkeit bzw. Zufahrtsmöglichkeit von bzw. zu Schächten und Beckenanlagen muss ständig gewahrt bleiben. I.5.1.23. Überwachung der Emissionen in Vorfluter (Oberflächengewässer): Die Probenahme für die Überwachung der Einleitungen aus den Adsorptionsfilterbecken 2, 3, 5, 6 und 7 hat jeweils an deren nachgeordneten Kontroll- und Unterbrecherschächten in Form der qualifizierten Stichprobe ( 1 Abs. 3 AAEV) zu erfolgen. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Eigenüberwachung ( 33 Abs. 3 WRG 1959) beträgt an jeder Einleitung gemäß I.1.1.2. viermal pro Jahr, wobei zumindest ein Termin der jährlichen Probenahme in den Zeitraum des Winterdienstes mit Streusalzeinsatz zu fallen hat. Die Mindesthäufigkeit der Probenahme im Rahmen der Fremdüberwachung ( 134 Abs. 2 WRG 1959) an jeder Einleitung gemäß I.1.1.2. beträgt einmal pro Jahr, wobei im Zug eines fünfjährlichen Überwachungszyklus zumindest zwei Termine der jährlichen Probenahme in Zeiträume des Winterdienstes mit Streusalzeinsatz zu fallen haben. Bezüglich der anzuwendenden Methodenvorschriften für Probenahmen, -behandlung und Analyse gelten die Bestimmungen der AAEV bzw. der EmRegV-OW. I.5.1.24. Überwachung der Emissionen in das Grundwasser: In zweijährlichen Intervallen ist im Rahmen der Überwachung nach 134 Abs. 2 WRG 1959 in jeder der Bodenfilteranlagen 1 und 4 an drei repräsentativen Stellen je eine Probe des Adsorptionsfiltermaterials zu ziehen und auf den aktuellen Beladungszustand zu untersuchen (Anwendung der Methodenvorschriften gemäß Anhang 4 Deponieverordnung 2008, Angabe der aktuellen Schadstoffgehalte für die mit einer Emissionsbegrenzung versehenen Parameter nach I.1.2.2. in Gramm pro Kilogramm Trockenmasse). Für jede der Bodenfilteranlagen 1 und 4 ist nach jedem Probenahmedurchgang das arithmetische Mittel der aktuellen Beladungsmesswerte der Probenahmestellen für jeden mit einer Emissionsbegrenzung versehenen Parameter nach I.1.2.2. zu bilden. Ist in einem Bodenfilterbecken an zwei zeitlich auf einander folgenden Probenahmeterminen das arithmetische Mittel der aktuellen Beladungsmesswerte der Proben für den jeweiligen Parameter größer als 90 % der maximalen Beladungskapazität qmax für diesen Parameter, so ist die Adsorptionsfilterschicht in dieser Bodenfilteranlage zu erneuern. Die Probenahmestellen in den Bodenfilteranlagen 1 und 4 sind bei jedem Probenahmedurchgang örtlich zu variieren. I.5.1.25. Grundwasserbeweissicherung: I.5.1.25.1. Bei den bereits errichteten repräsentativen Sonden in den lokal bedeutenden Grundwasserkörper des Zayatales ist eine quantitative Beweissicherung durchzuführen. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 51

I.5.1.25.2. Für die Beweissicherung des Grundwassers im Bereich der geplanten Brücke über den Taschlbach bei Paasdorf (Umfahrung der B 40 Paasdorf), sind der Brunnen der WVA Paasdorf (PA 22), Wasserbuch MI 12370, und der Nutzwasserbrunnen PA 14 (Wasserberechtigte Rudolf Weiss und Anna Weiss-Wendy) zu beweissichern. Die Beweissicherung durch Messung der Brunnenwasserspiegellage hat einen Monat vor Setzung der ersten Baumassnahmen zu beginnen und ist bis 2 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten im Grundwasser und Wiederherstellung der Geländeoberfläche in wöchentlichen Abständen fortzuführen. Während der Bauarbeiten im Grundwasser sind die Brunnenwasserspiegel regelmäßig in Abständen von mindestens 3 Tagen zu messen. Alternativ können die Wasserspiegel mittels automatischer Datensammler (Datenlogger) gemessen werden. Zusätzlich sind beide Brunnenanlagen mit Beginn und mit Ende der Beweissicherung auf die Wasserqualität (chemisch-physikalische Trinkwasseruntersuchung mit bakteriologischem Befund) untersuchen zu lassen. In die Brunnenanlage PA 22 der WVA Paasdorf ist spätestens 2 Monate vor Baubeginn ein Datensammler ein zu bauen und eine fortlaufende quantitative Beweissicherung bis 12 Monate nach Ende der Tiefbauarbeiten in diesem Abschnitt durchzuführen. Eine Ersatzwasserversorgung für das Netz ist vorzusehen. I.5.1.25.3. Im Ortsbereich Lanzendorf bei der Ableitung parallel zum Bründlbach ist ebenfalls eine Beweissicherung der Brunnenwasserspiegel vor, während und nach den Kanalbauarbeiten vorzusehen. Zu beweissichern sind die Brunnenanlagen BR-LA 09, BR-LA 10, BR-LA 22. Die Beweissicherung ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern in wöchentlichen Abständen durchzuführen. Eine Ersatzwasserversorgung ist gegebenenfalls bereit zu halten. I.5.1.25.4. Die quantitative (mengenmäßige) Beweissicherung hat bei sämtlichen im Projektsbereich errichteten Grundwasserpegelmessstellen in monatlichen Intervallen mittels Abstichmessungen zu erfolgen. I.5.1.25.5. Die Brunnenanlagen BR-HÜ 41, BR-HÜ 63 und BR-HÜ 03 sind in quantitativer Hinsicht zusätzlich einmal monatlich zu beweissichern. I.5.1.25.6. Die Messungen in den Pegelmessstellen und den 3 angeführten Brunnen BR-HÜ 41, BR-HÜ 63 und BR-HÜ 03 haben unter Berücksichtigung der bereits laufenden Beweissicherung bis ein Jahr nach Abschluss sämtlicher Baumaßnahmen zu erfolgen. I.5.1.25.7. Eine qualitative Beweissicherung ist bei den Brunnenanlagen BR-LA 10, BR-LA 17, BR-PA 01, BR-PA 21, BR-HÜ 61, BR-HÜ 03, BR-HÜ 41, BR-HÜ 05, BR-HÜ 63 und BR-PA 22 durchzuführen. Die erste Analyse ist 3 Monate vor Baubeginn durchzuführen. Die weiteren Untersuchungen sind vierteljährlich bis 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Umfahrungsstraßen fortzuführen. Beim Brunnen BR-PA 22 (WVA Paasdorf) können die Untersuchungsintervalle auf die derzeitigen Untersuchungsfrequenzen abgestimmt werden. I.5.1.25.8. Für die qualitative Beweissicherung wird als Analyseumfang die Standarduntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung (BGBl. 304/2001), inklusive dem Parameter Gesamtkohlenwasserstoffe bestimmt. I.5.1.25.9. Die Ergebnisse der Beweissicherung und der Wasseruntersuchungen sind der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Weiterleitung an die Behörde vorzulegen. I.5.1.26. Der Betrieb der Entwässerungsanlagen hat nach einer, von einem befugten Fachmann ausgearbeiteten Betriebsvorschrift zu erfolgen. Die Vorschrift hat eine Beschreibung der einzelnen Anlagenteile sowie ihrer Funktionen zu enthalten. Weiters sind darin insbesonders zu regeln: Notwendige Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sowie dabei einzuhaltende Zeitintervalle für Kanalstränge, Schächte, Pumpwerke und Beckenanlagen, Kontrolle der Beckenanlagen und Humusfiltermulden auf Ablagerungen oder Schäden dreimal jährlich, sowie nach stärkeren Regenereignissen, Erhaltung der Bodenfilterkörper, der Filterbecken und der Humusfiltermulden in gepflegtem und begrüntem Zustand mit Wiederbesämung bewuchsarmer oder bewuchsfreier Stellen, Erhaltung der Abflussquerschnitte der Humusfiltermulden mit Entfernung von Verlandungen und Wiederherstellung des Bewuchses durch Aufsämung, Notwendige Abhilfemaßnahmen bei Störfällen, Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen, Entsorgungsnachweise für Beckenablagerungen und Räumgut aus Schächten sowie alle die Anlage betreffenden sonstigen Vorkommnisse Die Betriebsvorschrift ist im Abnahmeverfahren der Behörde vorzulegen. I.5.1.27. Eine Ausfertigung der im Abnahmeverfahren unbeanstandet gebliebenen Betriebsvorschrift ist dem Wartungsorgan auszuhändigen und bei der zuständigen Straßenmeisterei aufzulegen. Der Betrieb der Anlage hat entsprechend dieser Betriebsvorschrift zu erfolgen. I.5.1.28. In der zuständigen Straßenmeisterei ist ein Lageplan des bewilligten Straßenabschnittes mit Kilometrierung, Richtungsfahrbahn und mit Kennzeichnung - der Grundstücksgrenzen - der einzelnen Entwässerungsabschnitte - aller Entwässerungsstränge bis zu den Reinigungsanlagen und der Kanalstränge von den Reinigungsanlagen bis zu den Vorflutern, Schächte und Beckenanlagen mit der Beckenbezeichnung aufzulegen. I.5.2 Straßenrecht www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 51

I.5.2.1 betreffend allgemeine Sorgfaltspflichten, die sich für den Bau der Straße aus Rechtsvorschriften ergeben: I.5.2.1.1. Hinsichtlich der bei den Bauarbeiten anfallenden Abfälle sind geeignete Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib inklusive einer ausreichenden Beschreibung der Qualitäten zu führen. I.5.2.1.2. Für Übergaben der bei den Bauarbeiten anfallenden Rückstände sind Ausgangskontrollen durchzuführen, wobei die Ermittlungen sämtlicher betriebsrelevanter Eigenschaften und jener Parameter, die für eine weitere Behandlung ausschlaggebend sind, vorzunehmen sind. I.5.2.1.3. Sämtliche gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die bei den Bauarbeiten anfallen, sind ordnungsgemäß zwischenzulagern und nach Erreichen einer wirtschaftlichen Transporteinheit an befugte Unternehmen zu übergeben. I.5.2.1.4. Bei den bei den jeweiligen zentralen Baustelleneinrichtungen vorgesehenen abgedichteten Lagerungsflächen sind während der Bauphase ständig mindestens 200 kg an geeigneten Bindemitteln für eventuell austretende Flüssigkeiten bereitzuhalten. I.5.2.1.5. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass bei auftretenden Leckagen bzw. Manipulationen keine wassergefährdenden Stoffe in Regenwasserkanäle, Gewässer bzw. in das Grundwasser gelangen können. Entsprechende Reinigungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen. I.5.2.1.6. Anschnitte im Deponiebereich der Deponie Am Pulverturm bzw. in anderen im Zuge der Bauarbeiten angetroffenen Ablagerungsbereichen, welche das Ablagerungsmaterial freilegen, sind entsprechend zu dokumentieren. Insbesondere ist das angetroffene Ablagerungsmaterial zu beschreiben, die Mächtigkeit des Anschnittes aufzunehmen und der Anschnitt und das Ablagerungsmaterial zu fotografieren. Die Dokumentation inkl. eines Lageplanes und etwaiger Analyseergebnisse ist der Behörde unter Verweis auf die betroffenen Grundstücke zu übermitteln. I.5.2.1.7. Im Bereich der Damm-Aufstandsfläche sind sämtliche Altablagerungen zu räumen und entsprechend den Ergebnissen einer Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. entsprechend den Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes einer Verwertung zuzuführen. Entsorgungsbzw. Verwertungsnachweise sind gemeinsam mit der Dokumentation inkl. eines Lageplanes und etwaiger Analyseergebnisse der Behörde unter Verweis auf die betroffenen Grundstücke zu übermitteln. I.5.2.1.8. Emissionen aus angeschnittenen Altlasten oder Ablagerungsbereichen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern (z.b. Abdecken durch Planen oder geeignetes Abdeckmaterial). Für gefährliche Abfälle oder eigenmobile Stoffe sind flüssigkeitsdichte Mulden vorzuhalten. I.5.2.1.9. Der Anschnitt des Deponiekörpers ist mit Material der Klasse A2 des Bundesabfallwirtschaftsplanes, ergänzt um die Einhaltung der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien der Deponieverordnung für die Parameter Aluminium, Nitrat, Nitrit, Ammonium, Chlorid und Phosphat geländegleich wieder zu verfüllen. I.5.2.1.10.?Grenzzeichen, die im Zuge der Bauarbeiten entfernt werden sollen, sind durch einen befugten Ziviltechniker einzumessen und zu versichern. Nach den Bauarbeiten sind diese wieder herzustellen. I.5.2.1.11. Die Bauarbeiten sind unter möglichster Schonung der natürlichen Vegetation, der landwirtschaftlichen Kulturen und des sonstigen Bestandes durchzuführen. I.5.2.1.12. Bei Kleindenkmalen, die auf Grund des Flächenverbrauches versetzt werden müssen, muss der Abbau der Objekte und die Wiederaufstellung fachgerecht vorgenommen werden. Der neue Aufstellungsort ist so zu wählen, dass sowohl die Erreichbarkeit wie die Sichtbarkeit in vergleichbarem Ausmaß wie am ursprünglichen Aufstellungsort gegeben sind. Der Aufstellungsort soll nicht weit vom bisherigen liegen. Es muss sichergestellt werden, dass die Objekte in der Betriebsphase weder durch den Verkehr selbst noch durch Schneeräumung verschmutzt oder beschädigt werden können. In die Maßnahmen ist auch das Hauptmannkreuz an der Einbindung der Umfahrung Hüttendorf in die L 35 westlich von Hüttendorf mit einzubeziehen. I.5.2.1.13. Die Projektwerberin hat sicherzustellen, dass archäologische Sondierungen und Untersuchungen nach den im Denkmalschutzgesetz festgelegten Kriterien begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden können. I.5.2.1.14. Die Zufahrtsverhältnisse für die angrenzenden bzw. verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind aufrecht zu halten bzw. sind die Weganbindungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung herzustellen. Sollte kurzfristig eine Aufrechterhaltung der Zufahrt nicht möglich sein, ist zuvor das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftern herzustellen. I.5.2.1.15. Nach Fertigstellung des Wegenetzes bzw. nach Abschluss der Bau-arbeiten hat eine entsprechende Vermarkung bzw. erforderlichenfalls Vermessung zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Übergabe des Wegenetzes ist nachzuweisen. I.5.2.1.16. Drainagen, Wasserableitungen und sonstige unterirdische Einbauten neben landwirtschaftlichen Nutzflächen sind vor Baubeginn bzw. spätestens in der Bauphase zu erfassen und in der Bau-, aber auch Betriebsphase in ihrer Funktion zu erhalten. I.5.2.1.17. Sollte während des Baus, der Betriebsphase oder im Störfall eine Kontaminierung des landwirtschaftlich genutzten Bodens oder des landwirtschaftlichen Pflanzenbestandes auftreten, ist das kontaminierte Material entsprechend zu entsorgen und abgetragener Boden durch gleichwertiges Material www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 51

entsprechend der Finanzbodenschätzung zu ersetzen. Derartige Vorfälle und die getroffenen Maßnahmen sind unter örtlicher Zuordnung zu dokumentieren und die Dokumentation zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2. betreffend Bautechnik Objekt MI.Ü01; km 0,373 I.5.2.2.1. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.2. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.3. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.4. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.5. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.b. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und Objekt MI.Ü02; km 0,592 I.5.2.2.6. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.7. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.8. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.9. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.10. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Durchlass bei km 0,734 www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 51

I.5.2.2.11. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.12. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.13. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person I.5.2.2.14. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern. Durchlass bei km 0,943 I.5.2.2.15. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.16. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.17. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person I.5.2.2.18. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern. Objekt MI.Ü03; km 1,187 I.5.2.2.19. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.20. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.21. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.22. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 51

I.5.2.2.23. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Objekt MI.Ü04; km 1,823 I.5.2.2.24. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.25. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.26. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.27. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.28. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person I.5.2.2.29. Die Auflagerbänke der beiden Randauflager sind zu entwässern. Objekt MI.Ü05; km 2,392 I.5.2.2.30. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.31. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.32. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.33. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.34. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Objekt MI.R01; km 3,312 I.5.2.2.35. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 51

durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.36. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.37. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.38. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.39. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Objekt MI.01; km 3,308 I.5.2.2.40. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.41. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.42. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.43. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.44. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Objekt MI.02; km 3,441 I.5.2.2.45. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.46. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.47. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 51

Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.48. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.49. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Durchlass bei km 4,032 I.5.2.2.50. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.51. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.52. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person I.5.2.2.53. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern. Objekt MI.Ü06; km 4,237 I.5.2.2.54. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.55. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.56. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.57. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung I.5.2.2.58. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person I.5.2.2.59. Die Stiegenabgänge zum Wartungssteg sind mit einem Handlauf auszustatten. Objekt MI.03; km 4,596 www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 51

I.5.3.60. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.61. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.62. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind I.5.2.2.63. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö- Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung I.5.2.2.64. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person (z.b. Bauleiter) zu überwachen. Nach Fertigstellung ist von dieser Person eine Bestätigung über die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes auszustellen (Ausführungsbestätigung). Diese Bestätigung ist Objekt MI.Ü07; km 5,099 I.5.2.2.65. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.66. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.67. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungsabnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.68. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.69. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Durchlass bei km 5,460 I.5.2.2.70. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle oder Eintragungen im Bautagebuch zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.71. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- ordnungsgemäße Berechnung und Planung ist durch eine statische Berechung und durch Konstruktionspläne, www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 51

I.5.2.2.72. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person I.5.2.2.73. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Oberseite der Portale und die Flügelmauern. Objekt MI.Ü08; km 6,066 I.5.2.2.74. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.75. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.76. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.77. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung I.5.2.2.78. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Objekt MI.04; km 6,260 I.5.2.2.79. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.80. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.81. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.82. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung I.5.2.2.83. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Objekt MI.Ü09/MIÜ09R; km 6,989 I.5.2.2.84. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 51

durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.85. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.86. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.87. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung I.5.2.2.88. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person I.5.2.2.89. An allen absturzgefährdeten Stellen sind Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzubringen. Im Speziellen betrifft das die Flügelmauern, die Randbalkenabgänge und die Bereiche zwischen den beiden Brücken. Das Geländer auf der Gehwegbrücke ist kindersicher auszuführen (maximaler lichter Sprossenabstand 12cm (ev. 13 cm), nicht überkletterbar). I.5.2.2.90. Das Bauwerk ist unter der Leitung einer Person auszuführen, die die erforderlichen Fachkenntnisse, die praktische Erfahrung und die Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung von Eisenbahnbrücken hat. Nach Fertigstellung des Bauwerkes ist der Behörde eine Bestätigung dieser Person über die fachgerechte Ausführung der Brücke vorzulegen. Objekt MI.Ü10; km 7,343 I.5.2.2.91. Die Ausführung der Tiefgründung ist zu dokumentieren. Je nach Pfahltyp sind entsprechende Pfahlprüfungen (z.b. Rammprotokolle bei Rammpfählen, Lastversuche, Pfahl-Integritätsmessungen) durchzuführen. Die fertigen Pfähle sind abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und über die Pfahlabnahme sind I.5.2.2.92. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- I.5.2.2.93. Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerecht verlegte Bewehrung durch einen Fachmann zu überprüfen (Bewehrungsabnahme). Über die Bewehrungsabnahme sind Aufzeichnungen zu führen (z.b. Bewehrungs-abnahmeprotokolle oder Eintragungen im Bautagebuch) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.94. Der Beton ist gemäß den einschlägigen Ö-Normen (ÖN B4710) herzustellen und zu verarbeiten. Die lt. Norm erforderlichen Qualitätskontrollen sind durchzuführen. Falls der Beton nicht von einem zertifizierten Hersteller geliefert wird, sind die Prüfzeugnisse der Betonprüfung I.5.2.2.95. Die plan- und fachgerechte Ausführung des Brückenbauwerkes ist durch eine fachkundige Person Objekt MI.Ü11; km 7,920 I.5.2.2.96. Nach Aushub der Baugrube ist die Fundamentsohle durch einen Fachmann abzunehmen. Es ist zu überprüfen, ob der Boden jene Art und Eigenschaften aufweist, die der statischen Berechnung zu Grunde gelegt wurden. Über die Bodenbeschau sind Protokolle zu führen. Diese sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. I.5.2.2.97. Das Tragwerk ist entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der einschlägigen Ö- www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 51