Stadt Frauenfeld. Reglement über den Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Frauenfeld. (Energiefonds)

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Transkript:

Stadt Frauenfeld Reglement über den Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz der Stadt Frauenfeld (Energiefonds)

731.1.1 STADT FRAUENFELD REGLEMENT ÜBER DEN FONDS FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN UND ENERGIEEFFIZIENZ DER STADT FRAUENFELD (ENERGIEFONDS) vom 9. November 2011

I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 1 Art. 1 Name und Zweck 1 Art. 2 Fondsverwendung 1 Art. 3 Zuständigkeit 1 Art. 4 Fondseinlagen 2 Art. 5 Grundsätze der Beitragsgewährung 2 Art. 6 Sachliche Voraussetzungen 2 Art. 7 Unterstützte Projekte 3 Art. 8 Beitragshöhe 3 Art. 9 Aufklärung und Information 3 Art. 10 Rückerstattung von Beiträgen 3 Art. 11 Berichterstattung 4 II. Schlussbestimmungen 4 Art. 12 Inkrafttreten 4

1 Gestützt auf den Volksentscheid vom 26. September 2010 sowie auf Art. 31 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Frauenfeld vom 27. April 1994 erlässt der Gemeinderat das nachfolgende Reglement über den Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Energiefonds) der Stadt Frauenfeld. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Zur Förderung erneuerbarer Energien sowie zur Steigerung der Energieeffizienz (Energiesparen) wird ein Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz (Energiefonds) geschaffen. Name und Zweck 2 Der Stadtrat ist durch eine aktive Energiepolitik dafür besorgt, dass förderungswürdige Projekte im Sinne des Energiefonds verwirklicht werden. 3 Der Energiefonds ist zweckgebunden für den Bau erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen, die Verbesserung der Energieeffizienz sowie für Informations- und Aufklärungskampagnen zu verwenden. Art. 2 1 Die eine Hälfte der jährlichen Mittel des Energiefonds ist für die Erstellung von Photovoltaik- und Solarwärmeanlagen auf stadteigenen Gebäuden, die energetische Optimierung der stadteigenen Liegenschaften sowie den Bau von oder die Beteiligung an Anlagen zur Erzeugung und Nutzung anderer erneuerbarer Energien (Abwasserwärmenutzung, Wärmepumpen, Wasser- und Biogaskraftwerke, Schnitzel- und Pelletheizungen, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, etc.) zu verwenden. Fondsverwendung 2 Die andere Hälfte der jährlichen Mittel des Energiefonds ist für Projekte Dritter zur Förderung von Gebäudehüllensanierungen, thermischen Sonnenkollektor-Anlagen und Solarstromanlagen zu verwenden. Art. 3 1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Energiefonds liegt beim Stadtrat. Zuständigkeit 2 In den Fällen von Art. 2 Abs. 2 ist der Stadtrat berechtigt, die Entscheidkompetenz im Rahmen der gemeinsamen Abwick-

2 lung der Förderprogramme Energie der Stadt Frauenfeld und des Kantons Thurgau ganz oder teilweise an die zuständige kantonale Amtsstelle zu delegieren. 3 Soweit die Entscheidkompetenz nicht an den Kanton delegiert wurde, stellt die Fachkommission für den Energiefonds dem Stadtrat Antrag. Die Fachkommission kann im Bedarfsfall Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beiziehen. Art. 4 Fondseinlagen 1 Die Höhe der jährlichen Einlage in den Energiefonds beträgt 1'000'000 Franken und stammt je zur Hälfte aus Steuergeldern und aus Mitteln der Werkbetriebe (Elektrizitätswerk). Es handelt sich um gebundene Ausgaben im Sinne von Art. 56b der Gemeindeordnung der Stadt Frauenfeld. 2 Die Mittel des Energiefonds werden in der Stadtbuchhaltung als Spezialfinanzierung geführt und separat ausgewiesen. 3 Die Mittel des Energiefonds sind zweckgebunden im Sinne von Art. 1 und 2 zu verwenden. 4 Für die Fondsverwendung gemäss Art. 2 Abs. 2 gilt als jährlicher Richtwert ein Finanzrahmen von 300'000 Franken für die Gebäudehüllensanierung sowie von je 100'000 Franken für thermische Sonnenkollektor-Anlagen und für Solarstromanlagen. Art. 5 Grundsätze der Beitragsgewährung 1 Für Projekte Dritter im Sinne von Art. 2 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Energiefonds. 2 Der Stadtrat entscheidet im Rahmen der Mittel des Energiefonds über die Priorität der zu fördernden Projekte Dritter. Er kann die Beitragsgewährung mit Auflagen und Bedingungen verbinden. Art. 6 Sachliche Voraussetzungen 1 Die Förderung von Gebäudehüllensanierungen, thermischen Sonnenkollektor-Anlagen sowie Solarstromanlagen (Projekte Dritter gemäss Art. 2 Abs. 2) richtet sich nach dem jeweils gültigen Förderprogramm Energie des Kantons Thurgau und den dort genannten Fördersätzen und Bedingungen. 2 Für die gemeinsame Abwicklung der Förderprogramme Energie schliesst die Stadt Frauenfeld mit dem Kanton Thurgau ei-

3 ne Leistungsvereinbarung ab, welche insbesondere die Details der Zusammenarbeit, den Verfahrensablauf sowie die Vollzugskosten regelt. Art. 7 1 Mit Beiträgen aus dem Energiefonds werden Projekte auf dem Gemeindegebiet von Frauenfeld unterstützt. Ausserhalb des Gemeindegebiets ist einzig die Beteiligung an Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 zulässig. Unterstützte Projekte 2 Beiträge werden an natürliche und juristische Personen ausgerichtet. Art. 8 1 Die Höhe der Beiträge aus dem Energiefonds richtet sich nach der Art des Vorhabens und den zur Verfügung stehenden Fondsmitteln. Beitragshöhe 2 Die Beitragshöhe beträgt in der Regel bei der Förderung von Gebäudehüllensanierungen, bei den thermischen Sonnenkollektor-Anlagen und bei den Solarstromanlagen je 50 Prozent der kantonalen Förderbeiträge. Der städtische Beitrag aus dem Energiefonds beträgt maximal die Differenz zwischen dem kantonalen Förderbeitrag und 50 Prozent der Gesamtkosten. Art. 9 Der Stadtrat regelt gemäss Art. 1 Abs. 3 die Förderung der energiebezogenen Aufklärung und Information. Aufklärung und Information Art. 10 Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern zuzüglich Zins zurückzuerstatten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn: Rückerstattung von Beiträgen a) die Beiträge mittels falscher Angaben erwirkt worden sind; b) die Beiträge nicht dem im Förderungsgesuch beantragten Zweck entsprechend verwendet werden; c) die Auflagen und Bedingungen zur Beitragsgewährung nicht erfüllt werden. Art. 11

4 Berichterstattung 1 Der Stadtrat legt dem Gemeinderat jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft über die Verwendung der Mittel und die Aktivitäten im Rahmen des Energiefonds ab. II. Schlussbestimmungen Art. 12 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Frauenfeld, 9. November 2011 NAMENS DES GEMEINDERATES FRAUENFELD Der Präsident Der Sekretär Michael Lerch Jost Kuoni

Hochbauamt Schlossmühlestrasse 7 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 52 82 Fax 052 724 54 09 www.frauenfeld.ch Merkblatt für Gesuche: Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz der Stadt Frauenfeld 1. Grundsätzliches Die Hälfte der jährlichen Mittel des Energiefonds ist für Projekte Dritter zur Förderung von: Gebäudehüllensanierungen Thermischen Sonnenkollektor - Anlagen Solarstromanlagen Förderbeiträge der Stadt werden automatisch beantragt, indem ein entsprechendes Gesuch beim Kanton eingereicht wird. Die Kostenzusage und der Schlusszahlungsbrief werden vom Kanton an die Stadt weitergeleitet. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erhalten sowohl vom Kanton wie auch von der Stadt einen Förderbescheid und einen Schlusszahlungsbrief. Weitere Informationen und die entsprechenden Antragsformulare mit den detailierten Förderbedingungen finden Sie hier: http://www.energie.tg.ch Wichtig: Gesuche müssen vor der Realisierung eingereicht werden! Keine Bagatellförderung (z.b. einzelnes Fenster) 2. Zuständigkeiten Gesuche für Gebäudehüllensanierungen, thermische Sonnenkollektor Anlagen und Solarstromanlagen werden durch die kantonale Energiefachstelle (DIV) bearbeitet. 3. Auskunft Daniel Moos, Energieberater/ Projektleiter Tel: 052 724 53 55 oder 052 724 52 85 daniel.moos@stadtfrauenfeld.ch