Benutzungs- und Gebührensatzung für den Recyclinghof der. Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

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1 Benutzungs- und Gebührensatzung für den Recyclinghof der Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl I S. 218) und der 1-5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), hat die Gemeindevertretung in Philippsthal (Werra) am 16.03.2015 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für den Recyclinghof der beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die nachstehenden Vorschriften gelten für Grünabfälle, Baustellenabfall, Bauschutt, Metallabfälle und Elektrokleinteile die auf dem Recyclinghof der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) angenommen werden können. (2) Größere Grünabfall-, Baustellen- oder Bauschuttmengen insbesondere Grünabfälle aus der Landwirtschaft sind von der Annahme ausgeschlossen. In begründeten Fällen kann nach Rücksprache mit der Verwaltung eine abweichende Regelung getroffen werden. (3) Die Anlieferung von Grün- und Baustellenabfällen sowie Bauschutt ist möglich, sofern es sich um haushaltsübliche Mengen handelt und die auf der Basis des geltenden Abfallrechtes und der aktuellen Entsorgungswege im Kreis eine für sie kostenneutrale Lösung anbieten kann. (4) Die Annahme von Metallabfällen und Elektro-Kleingeräten wie Toaster, Kaffeemaschinen, Handys ist beim Recyclinghof möglich. Die Annahme ist kostenfrei. (5) Elektro-Großgeräte wie Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher, PC und Drucker oder E-Herd können nicht angenommen werden. Diese sind wie bisher- über die

2 Sperrmüllkarte des Abfall- Wirtschaftszweckverbandes, Landkreis Hersfeld-Rotenburg (AZV) zur Abholung anzumelden. 2 Definitionen (1) Grünabfälle-Gartenabfälle (kompostierbare Abfälle) Zu den kompostierbaren Grünabfällen gemäß Ziffer 200 201 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) zählen Garten- und Parkabfälle, Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Friedhofsabfälle, Straßenbegleitgrün und Laub. Grün- bzw. Gartenabfälle gemäß der o. a. Verordnung sind: Garten- und Parkabfälle Laub Ast- und Strauchschnitt Äste mit einem Durchmesser von maximal 15 cm Friedhofsabfälle frei von nicht kompostierbaren Bestandteilen Rasenschnitt kleinere Mengen überlagerte Stroh- und Heureste. Im Sinne der o. a. Verordnung zählen nicht zu Grün- und Gartenabfällen: Äste mit einem Durchmesser größer 15 cm Obst- und Gemüseabfälle Speisereste aus der Nahrungsmittelzubereitung Wurzelstöcke mit einem Durchmesser größer 15 cm Baumstämme, Baumstümpfe Abfälle aus Tierhaltungen Grünabfälle die durch Störstoffe wie z. B. Kunststoff oder Metall verunreinigt sind. Diese Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen. (2) Baumischabfall (Baustellenabfall) Baustellenmischabfall gemäß Ziffer 170 904 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) umfasst alle Abfallstoffe, die bei Neubau, Umbau, Reparatur bzw. Abriss von Bauwerken als Baumaterialien, Bauzubehör oder Verpackungsreste anfallen. Im Sinne der o.a. Verordnung sind Baustellenabfälle: leere Verpackungen aus Folie, Pappe, Papier, Styropor Holzwerkstoffe, Paletten, Kanthölzer, Bretter, Spanplatten Gips und Gipskartonplatten, Fermacellplatten, Heraklithplatten Rohre aus Kunststoff oder Metall Tapetenreste, Kabelreste restentleerte Eimer / Säcke der Baustoffverarbeitung Möbelteile, Teppichreste, Bodenbeläge aus Holz und Kunststoff Baustoffreste wie Mörtel, Putz, Sand, Steine etc. Flachglas Bitumendachpappe

3 Keine Baumischabfälle bzw. Baustellenabfälle sind: Bauschutt, Beton, Fliesen, Ziegel, Keramik in großen Mengen (größer 1,0 m³) flüssige Sonderabfälle wie Farben, Lacke, Lösungsmittel, Altöl etc. feste Sonderabfälle wie Leuchtstoffröhren, Trockenbatterien, Nassbatterien etc. asbesthaltige Abfälle (z.b. asbesthaltige Eternitplatten hergestellt vor 1993) asbesthaltige Nachtspeicheröfen Mineralwolle / Isolierwolle teerhaltige Dachbahnen Feuerlöscher, Gaskartuschen, Druckbehälter Kühlgeräte, Klimageräte Elektronikschrott (Fernseher, Monitore etc.) schadstoffbelastete Althölzer wie z.b. Bahnschwellen, Dachstühle, Dachsparren sonstige schadstoffverunreinigte oder- belastete Abfälle Diese Abfälle sind von der Annahme als Baumischabfälle bzw. Baustellenabfälle ausgeschlossen. (3) Bauschutt (unbelastet) Bauschutt (unbelastet) gemäß Ziffer 170 107 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung) sind mineralische Materialien, die bei Bau-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten anfallen und ausschließlich aus Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, Steinbaustoffen, Mörtel, Leichtbaustoffen und Kalksandstein bestehen und eine Kantenlänger von 0,50 Meter nicht überschreiten. Abbruchstücke aus Beton dürfen keine größeren Mengen an Bewehrungsmaterial enthalten. Im Sinne der o. a. Verordnung ist Bauschutt: Bimssteine Beton, Gasbetonsteine Betonbruchstücke ohne Bewehrung Fliesen, Kacheln Ziegelsteine Dachpfannen aus Betonstein oder Naturschiefer, Tondachziegel ausgehärtete Mörtelreste Naturschiefer, Gehwegplatten, Pflastersteine Kies, Sand, Estrich Waschbecken und Toilettenschüsseln aus Keramik Kein Bauschutt sind: flüssige Sonderabfälle wie Farben, Lacke, Lösungsmittel, Altöl etc. feste Sonderabfälle wie Leuchtstoffröhren, Trockenbatterien, Nassbatterien etc. asbesthaltige Abfälle (z. B. asbesthaltige Eternitplatten hergestellt vor 1993) Abfälle aus Holz, Kunststoff, Gummi, Papier, Pappe Gipskartonplatten, Fermacellplatten, Heraklithplatten Installationsteile wie z. B. Rohre, Armaturen, Anbauteile etc. Leere oder gefüllte Baustoffsäcke und Baustoffverpackungen Abfälle, die gemäß o. g. Definition nicht mineralischen Ursprungs sind. Diese Abfälle sind von der Annahme als Bauschutt ausgeschlossen.

4 (4) Metallabfälle Metallabfälle bzw. Schrott ist eine Sammelbezeichnung für Metallabfälle aller Art, die bei der Metallverarbeitung anfallen oder als Altmaterial aus dem Konsum oder etwa aus Abbrüchen zurückfließen. Metallabfälle werden nur wie folgt angenommen: keine Verunreinigungen durch Kunststoffe, Holz, Reifen, Motoren und Getriebe nur ohne Öl, nur entleerte Kanister und Behälter, keine Druckflaschen und Behälter 3 Einrichtungen, Berechtigte (1) Zur Entsorgung der im Gebiet der anfallenden Stoffe im Sinne des 1 i. V. m. 2 betreibt die im OT Heimboldshausen, Flur 3, Flurstück 28/1 ein Wertstoffsammelzentrum (Recyclinghof). Diese Einrichtung steht allen Einwohnern und Grundstückseigentümern der zur Verfügung. Angenommen wird nur Abfall und Grünschnitt der Liegenschaften der. In besonderen Fällen ist hierfür ein Herkunftsnachweis des Abfalls bzw. Grünschnitts vorzulegen. (2) Dem Aufsichtspersonal nicht bekannte Anlieferer oder Personen haben sich durch Personalausweis auszuweisen. 4 Öffnungszeiten (1) Die Benutzung der Einrichtungen ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, die Öffnungszeiten jahreszeitlich bedingt festzusetzen. (2) Die Benutzung der Anlagen außerhalb der Öffnungszeiten ist ausnahmsweise nach Vorabsprache mit der Verwaltung möglich. Allerdings besteht kein Anspruch auf diese Nutzung. 5 Gebührenpflicht und Zahlung (1) Gebührenpflichtig ist, wer Stoffe nach 1 zur Ablagerung bringt. Er hat die entsprechenden Gebühren an Ort und Stelle zu zahlen. Die Abrechnung größerer Abfallmengen kann durch Rechnungsstellung am Monatsende erfolgen. Wird bei einer gebührenpflichtigen Anlieferung der Rechnungsbetrag nicht in bar entrichtet, sondern eine Rechnungsstellung verlangt, so wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7,50 EURO berechnet. Der anliefernde Auftraggeber haftet als Gesamtschuldner.

5 (2) Die Beitreibung rückständiger Gebühren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz. (3) Die jeweilige Menge wird vom Platzwart gemeinsam mit dem Anlieferer festgelegt. Der Platzwart hat dabei in jedem Falle die letzte Entscheidung. 6 Benutzungsgebühren (1) Für die Anlieferung und Ablagerung der genannten Stoffe ( 1) werden folgende Gebühren erhoben: 1 a) Bauschutt Menge Einheit Bauschutt Baustellenabfall bis 2 Eimer, ca. 50 l Kleinmenge 0,50 EURO 1,00 EUR 50 bis 100 l Sack 2,00 EURO 4,00 EUR bis 0,25 m³ Schubkarre, Handwagen, Mörtelkübel 4,00 EURO 8,00 EUR bis 0,5 m³ Kombi, kleiner Pkw- Anhänger bis 1 m³ großer Pkw-Anhänger, gering beladener LKW oder Anhänger, max. Annahmemenge 1 m³ 8,00 EURO 15,00 EUR 15,00 EURO 30,00 EUR 1 b) Grünabfälle, Hecken- und Baumschnitt Menge Einheit Grünabfall Hecken- und Baumschnitt je angefangene 100 Liter Gras- und Laub- Kleinmengen: -max. Annahmemenge ohne Rücksprache: 1 m³ 1,00 EURO bis 0,25 m³ 1,00 EURO 0,25 m³ bis 1,00 m³ 3,00 EURO jeder weitere m³ 3,00 EURO

6 (2) Die Maximale Annahmemenge ohne Rücksprache beträgt 15 m³. Vermischte Anlieferungen von Grünabfall mit Hecken- und Baumschnitt werden nach dem Gebührensatz für Grünabfälle berechnet. 7 Zuwiderhandlungen (1) Wird den Anweisungen des Platzpersonals oder sonstiger Beauftragter der nicht Folge geleistet, kann der Gemeindevorstand diese Personen vom weiteren Ablagern ausschließen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des Bundesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ist der Regierungspräsident in Kassel. 8 Inkrafttreten (1) Diese Benutzungs- und Gebührenordnung für den Recyclinghof der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs- und Gebührenordnung vom 15.04.2002 außer Kraft. Philippsthal (Werra), 16.03.2015 Der Gemeindevorstand der Orth Bürgermeister

7 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für den Recyclinghof der Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) und der 1-5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), hat die Gemeindevertretung in Philippsthal (Werra) am 23.04.2018 folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für den Recyclinghof der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) beschlossen: 6 Benutzungsgebühren (3) Für die Anlieferung und Ablagerung der genannten Stoffe ( 1) werden folgende Gebühren erhoben: Grünabfall Menge Bauschutt Baustellenabfall Heckenschnitt Pappe/ Papier bis 50 l 1,50 3,00 0,50 0,50 0,50 bis 100 l 3,00 6,00 1,00 1,00 1,00 bis 250 l 7,00 14,00 2,50 2,50 2,50 bis 500 l 14,00 28,00 5,00 5,00 5,00 bis 750 l 7,50 7,50 bis 1.000 l 28,00 50,00 10,00 10,00 Für Elektro-Kleingeräte mit einer Kantenlänge bis 50 cm wird eine Gebühr von 1,00 pro Stück erhoben. Über diese Kantenlänge hinausgehende Elektrogeräte werden nicht angenommen.

8 Die 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für den Recyclinghof der tritt am 01.06.2018 in Kraft. Philippsthal (Werra), 23.04.2018 Der Gemeindevorstand der gez. Orth, Bürgermeister