GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR)

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Transkript:

GESETZ über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR) (vom 23. Oktober 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2013) 9.2113 Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 2 und auf Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3, beschliesst: 1. Kapitel: GEGENSTAND Artikel 1 Dieses Gesetz vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. 2. Kapitel: ORGANISATION, ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN 1. Abschnitt: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Artikel 2 Zusammensetzung und Wahl 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die namentlich eine juristische, psychologische, pädagogische oder sozialarbeiterische Ausbildung auf Hochschulniveau abgeschlossen haben. 2 Der Regierungsrat wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie deren Stellvertretung. Er kann auch Fachpersonen der unterstützenden Dienste als Stellvertretende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wählen. 1 AB vom 9. September 2011 2 SR 210 3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Sitz der Behörde 1 Für bevormundete Kinder und für volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde: a) in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte; b) in die die betroffene Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat. 2 Wird die Vormundschaft oder die umfassende Beistandschaft einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übertragen, gilt Absatz 1 sinngemäss. Artikel 4 Zuständigkeit 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die das Bundesrecht und das kantonale Recht ihr übertragen. 2 Sie ist für den ganzen Kanton Uri zuständig. Artikel 5 Besetzung bei Entscheidungen 1 Um gültig beschliessen zu können, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit mindestens drei Mitgliedern besetzt sein. 2 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Reglement jene Geschäfte, die von einem einzelnen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erledigt werden dürfen. Dabei soll es sich insbesondere um Geschäfte handeln, die nichtstreitiger Natur sind oder bei denen die entscheidende Person über keinen oder nur über einen geringen Ermessensspielraum verfügt. 3 Vorsorgliche Anordnungen, die die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen der Dringlichkeit des Falls selbst trifft, sind in der Regel innert fünf Arbeitstagen vom Kollegium zu genehmigen. Artikel 6 Verfahren 1 Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, richtet sich das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4. 2 Haben die angeordneten Massnahmen erhebliche Kosten für die Unterstützungsgemeinde zur Folge, ist diese vorgängig anzuhören. Dringliche Massnahmen bleiben vorbehalten. 4 RB 2.2345 2

Artikel 7 Administrative Angliederung 9.2113 In administrativer Hinsicht ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der zuständigen Direktion 5 angegliedert. Artikel 8 Sekretariat Die unterstützenden Dienste besorgen das Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2. Abschnitt: Unterstützende Dienste Artikel 9 Zusammensetzung 1 Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stehen fachlich ausgewiesene, unterstützende Dienste zur Verfügung, namentlich in Bereichen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht abdeckt. 2 Dazu gehören namentlich Fachpersonen mit Kenntnissen in den Bereichen Medizin, Versicherungen, Vermögensverwaltung, Treuhand und Administration. Artikel 10 Organisation 1 Die Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste werden, soweit nötig, im Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusammengefasst. 2 Sie werden nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angestellt oder nach dem Recht des Kantons für nebenamtliche Beauftragte beauftragt. 3 Wahlbehörde und Auftrag erteilende Behörde ist der Regierungsrat. Er kann diese Befugnis der zuständigen Direktion5 delegieren. Artikel 11 Weitere unterstützende Dienste Sind nötige Kenntnisse weder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch bei den unterstützenden Diensten vorhanden, erteilt die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall Dritten, namentlich den regionalen Sozialdiensten, entsprechende Aufträge. Artikel 12 Aufgaben 1 Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt. 2 In diesem Rahmen sind sie befugt, im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln. 5 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3

3. Abschnitt: Berufsbeistandschaft Artikel 13 1 Der Kanton führt eine Berufsbeistandschaft mit einer oder mehreren Personen, die Beistandschaften und für Kinder zudem Vormundschaften übernehmen. Die Mitarbeitenden der Berufsbeistandschaft werden nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angestellt, soweit sie nicht im Auftragsverhältnis arbeiten. 2 In administrativer Hinsicht ist die Berufsbeistandschaft der zuständigen Direktion 6 angegliedert. In fachlicher Hinsicht ist sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstellt. 3 Die Aufgaben der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistands richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 4 Die Übertragung der Beistandschaft an eine andere natürliche Person als die Berufsbeiständin oder der Berufsbeistand bleibt gewährleistet. 4. Abschnitt: Beschwerden Artikel 14 Beschwerdeinstanz Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in den Fällen nach Artikel 439 ZGB kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Artikel 15 Verfahren Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 7. 5. Abschnitt: Aufsicht Artikel 16 Aufsichtsbehörde Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde nach Artikel 441 ZGB. 6 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7 RB 2.2345 4

Artikel 17 Aufgaben 9.2113 1 Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie sorgt für eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation sowie für eine wirksame Geschäftsabwicklung. 2 Die Befugnisse der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bleiben vorbehalten. 6. Abschnitt: Kosten Artikel 18 Grundsatz 1 Der Kanton trägt die Kosten der Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Verfahren vor dieser. 2 Können die Kosten für Massnahmen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall getroffen hat, nicht von der betroffenen Person bezahlt werden, hat jene Gemeinde den fehlenden Betrag zu bezahlen, die für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe 8 zuständig ist. Artikel 19 Entschädigung der Beiständin oder des Beistands 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und den Ersatz der Spesen für die Beiständin oder den Beistand fest. 2 Soweit die Entschädigung und der Ersatz der Spesen nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt der Kanton die Kosten. 3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz. 3. Kapitel: AMBULANTE MASSNAHMEN Artikel 20 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann von sich aus oder auf ärztlichen Rat ambulante Massnahmen anordnen, um einer fürsorgerischen Unterbringung entgegenzuwirken. 2 Zulässig sind insbesondere Massnahmen, die die betroffene Person: a) verpflichten, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen; b) anweisen, bestimmte Medikamente einzunehmen; c) anweisen, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten. 8 RB 20.3421 5

3 Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie dauern höchstens zwölf Monate und fallen danach ohne Weiteres dahin, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht innert dieser Frist eine neue Anordnung trifft. 4. Kapitel: FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG Artikel 21 Zuständigkeit 1 Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte die fürsorgerische Unterbringung anordnen, Letztere jedoch höchstens für sechs Wochen. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesrecht. 3 Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Unterbringung anordnet, hat den Unterbringungsentscheid der betroffenen Person und der ausgewählten Einrichtung auszuhändigen sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzustellen. Artikel 22 Entlassung 1 Die Zuständigkeit zur Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich nach dem Bundesrecht. 2 Ist die Einrichtung nicht selbst zuständig zur Entlassung und erachtet sie die Voraussetzungen für die Unterbringung als nicht mehr erfüllt, beantragt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entlassung. Sie kann damit Empfehlungen für die Nachbetreuung verbinden. 3 Entlassungsgesuche der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person sind unverzüglich der zuständigen Entlassungsbehörde weiterzuleiten. 4 Die Verfahrensbestimmungen, die für die Entlassung durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde gelten, sind bei Entlassungen durch die Einrichtung sinngemäss anzuwenden. Artikel 23 Nachbetreuung 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt für jede Person, die aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wird, eine angemessene Nachbetreuung sicher. Ist die Einrichtung zuständig zur Entlassung, bestimmt sie die Nachbetreuung. 2 Aufgabe der Nachbetreuung ist es, die Lebenssituation der betroffenen Person zu stabilisieren oder zu verbessern und Rückfälle möglichst zu vermeiden. 6

3 Die Bestimmung über die ambulanten Massnahmen ist sinngemäss anzuwenden. 4 Wer beauftragt ist, Massnahmen der Nachbetreuung durchzuführen, hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält. Artikel 24 Gegenseitige Information Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Einrichtungen zur fürsorgerischen Unterbringung bedienen sich gegenseitig mit den getroffenen Verfügungen. Sie informieren sich gegenseitig über weitere Massnahmen, soweit das erforderlich ist, um die jeweiligen Zuständigkeiten wahrzunehmen. 5. Kapitel: WEITERE BESTIMMUNGEN Artikel 25 Meldepflichten 1 Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Ebenfalls meldepflichtig sind Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufs von der Hilfsbedürftigkeit von Kindern Kenntnis erhalten. Artikel 26 Rückgriffsrecht des Kantons Wird der Kanton wegen behördlicher Massnahmen des Kindes- oder des Erwachsenenschutzrechts schadenersatzpflichtig oder muss er deswegen Genugtuung bezahlen, kann er auf die verursachenden Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden oder die Genugtuung durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht verschuldet haben. Artikel 27 Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen 1 Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats, soweit nicht durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Vorschriften bereits eine genügende Aufsicht gewährleistet ist. 2 Der Regierungsrat kann diese Aufgaben ganz oder teilweise der zuständigen Direktion 9 übertragen. 9 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7

6. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 28 Vollzug Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt ein Reglement, das das Gesetz näher ausführt. Artikel 29 10 Änderung bisherigen Rechts Artikel 30 Übergangsbestimmung zur Berufsbeistandschaft 1 Die von den Gemeinden eingerichtete Amtsvormundschaft Uri wird als Berufsbeistandschaft im Sinne dieses Gesetzes vom Kanton auf den Zeitpunkt übernommen, auf den das vorliegende Gesetz in Kraft tritt. 2 Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten. Artikel 31 Übergangsbestimmung zu den bisherigen vormundschaftlichen Aufgaben Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen vormundschaftlichen Behörden. Artikel 32 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 11. Es ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen. Im Namen des Volks Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli 10 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlasse eingefügt. 11 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 21. Dezember 2012). 8