Der beste Freund der Aargauerinnen und Aargauer



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Hunde im Aargau

Der beste Freund der Aargauerinnen und Aargauer Der Hund ist der beste Freund des Menschen, auch im Kanton Aargau: Auf rund 625.000 Einwohnerinnen und Einwohner kommen knapp 40.000 Hunde. Praktisch jede 16. Person besitzt in unserem Kanton einen Vierbeiner. Früher insbesondere als Jagd- und Wachhunde gehalten, sind sie heute vor allem Begleit- und Familienhunde. Das belegt auch die Statistik, angeführt vom Labrador Retriever. Davon leben rund 3.000 Exemplare in unserem Kanton. Die veränderte Rolle des Hundes, die Wandlung vom Gebrauchshund zum «Hobby»- und Familienhund verlangen nach Regeln nach neuen Regeln. Das Hundegesetz von 1871 war längst nicht mehr aktuell. Es war deshalb ein wichtiger Entscheid des Aargauer Stimmvolks, am 27. November 2011 ein neues Hundegesetz zu beschliessen. In diesem Büchlein möchten wir Ihnen, liebe Hundehaltende, einen Überblick über das Kantonale Hundegesetz geben, welches am 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist.

Das Aargauer Hundegesetz: ein Überblick 1. Bessere Kontrolle der Hundepopulation Mit der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde muss eine Kopie des Heimtierausweises, des Impfpasses oder des ANIS-Ausweises abgegeben und ein Nachweis über den absolvierten Sachkundenachweis erbracht werden. 2. Höhere Hundetaxe Die Hundetaxe wird jährlich im Mai fällig. Die Höhe der Taxe erfahren Sie auf Ihrer Wohngemeinde. 3. Findelhunde Die Gemeinden müssen streunende Hunde oder Findelhunde während längstens zwei Monaten unterbringen. 4. Obligatorische Kotaufnahme- und Entsorgungspflicht Hundekot muss aufgenommen und in einem Abfallbehälter/ Robidog entsorgt werden. 5. Rasseliste für «Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial» Für «Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial» muss vorgängig beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung beantragt werden. Zudem besteht für diese Hunde eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

Bevor Sie sich überhaupt einen Hund anschaffen, stellen Sie sich folgende wichtige Fragen: 1. In welcher Wohnsituation befinde ich mich: Wohnung oder Haus mit Garten? 2. Eigenheim oder Mietobjekt? (Zustimmung des Vermieters erforderlich?) 3. Wie viel Zeit habe ich für den Hund? Eine gute Hundehaltung kostet viel Zeit und Geld. Schlecht gehaltene und unerzogene Hunde führen zu Problemen und können auch gefährlich sein. 4. Habe ich genügend Geld, um einen Hund langfristig zu finanzieren? 5. Lebe ich alleine oder in einer Familie mit Kindern? 6. Wer kümmert sich um den Hund bei meiner Abwesenheit und während der Ferien? 7. Möchte ich einen Welpen vom Züchter oder einen älteren Hund aus dem Tierheim haben? 8. Welche Eigenschaften soll der Hund mitbringen?

Mein erster Hund was muss ich tun? Schritt 1 Suchen Sie sich einen Hundetrainer oder eine Hundeschule, die den obligatorischen Sachkundenachweis-Theorie-Kurs (SKN Theorie) anbieten darf. Dieser Kurs vermittelt Ersthundehaltenden Basiswissen über das Verhalten des Hundes, die tiergerechte Haltung sowie den verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund. Schritt 2 Besuchen Sie einen Züchter der Rasse Ihrer Wahl oder ein Tierheim und lassen Sie sich beraten. Entscheiden Sie nicht überstürzt. Immerhin wird Sie Ihr Hund die nächsten 10 bis 15 Jahre begleiten. Eine Datenbank mit Hundetrainern und Hundeschulen in Ihrer Region finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Veterinärwesen (www.meinheimtier.ch).

Mein erster Hund was muss ich tun? Schritt 3 Spätestens 10 Tage nach dem Kauf müssen Sie Folgendes veranlassen: Kontrollbesuch beim Tierarzt Dieser liest dem Hund den Mikrochip ab und nimmt die Registrierung bei der zentralen Heimtierdatenbank ANIS in Bern vor. Haben Sie den Hund von einem Züchter, einer Privatperson oder einem Tierheim aus der Schweiz übernommen, müssen Sie bei ANIS nur die Halteränderung melden. Der Vorbesitzer muss Ihnen dafür das offizielle Formular abgeben. Anmeldung auf der Wohngemeinde Sie geben auf Ihrer Wohngemeinde eine Kopie des Heimtierausweises Ihres Hundes ab und eine Kopie der SKN-Theorie- Bestätigung. Hier wird die Hundetaxe fällig, die jährlich bezahlt werden muss.

Mein erster Hund was muss ich tun? Schritt 4 Innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes muss ein weiterer SKN-Kurs absolviert werden. Diesmal der Praxis- Kurs gemeinsam mit dem Hund. Hier geht es darum, den Hund in Alltagssituationen kontrolliert und rücksichtsvoll führen zu können. Schritt 5 Schicken Sie eine Kopie der SKN-Praxis-Bestätigung an Ihre Wohngemeinde.

Mein neuer Hund was muss ich tun? Schritt 1 Spätestens 10 Tage nach dem Kauf müssen Sie Folgendes veranlassen: Kontrollbesuch beim Tierarzt Dieser liest dem Hund den Mikrochip ab und nimmt die Registrierung bei der zentralen Heimtierdatenbank ANIS in Bern vor. Haben Sie den Hund von einem Züchter, einer Privatperson oder einem Tierheim aus der Schweiz übernommen, müssen Sie bei ANIS nur die Halteränderung melden. Der Vorbesitzer muss Ihnen dafür das offizielle Formular abgeben. Anmeldung auf der Wohngemeinde Sie geben auf Ihrer Wohngemeinde eine Kopie des Heimtierausweises Ihres Hundes ab. Hier wird die Hundetaxe fällig, die jährlich bezahlt werden muss.

Mein neuer Hund was muss ich tun? Schritt 2 Innerhalb eines Jahres nach Übernahme des Hundes muss ein Sachkundenachweis-Praxis-Kurs (SKN Praxis) absolviert werden. Hier geht es darum, den Hund in Alltagssituationen kontrolliert und rücksichtsvoll führen zu können. Der Kurs muss auch mit jedem weiteren Hund, der angeschafft wird, besucht werden. Auch wenn der Hundehaltende bereits langjährige Hundeerfahrung ausweisen kann. Schritt 3 Schicken Sei eine Kopie der SKN-Praxis-Bestätigung an Ihre Wohngemeinde. Gesetzliche Grundlagen: Hundekontrolle, Meldepflicht 7 HuG Sachkundenachweis Art. 68 Abs. 1 und 2 TSchV Mikrochip-Pflicht, Registrierung, Hundeausweis Art. 16, 17, 18 TSV Wichtig: Für Hunde, die einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehören, muss vor dem Kauf eine Halteberechtigung beantragt werden. Die Anschaffung ohne Halteberechtigung ist strafbar, der Hund kann vorsorglich oder definitiv beschlagnahmt werden. 10 und 13 HuG

Die Hundetaxe Für jeden Hund, der älter als drei Monate ist, muss bei der Wohngemeinde die Hundetaxe bezahlt werden. Sie wird jedes Jahr im Mai fällig. Wird ein Hund zwischen dem 31. Oktober und dem 30. April drei Monate alt und damit taxpflichtig, muss nur die Hälfte der Taxe bezahlt werden. Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal den Wohnsitz wechselt, muss für das laufende Jahr keine weitere Hundetaxe bezahlen. Keine Hundetaxe bezahlen müssen Hunde, die im Einsatz sind als Sanitätshunde, Lawinenhunde, Katastrophen- und Flächensuchhunde, Blindenführhunde, Schweisshunde, Diensthunde, zu vermittelnde Hunde in Tierheimen. Gesetzliche Grundlagen: Hundetaxe 21 HuV Befreiung Hundetaxe 22 HuV

Die Hundetaxe Um von der Hundetaxe befreit werden zu können, muss bei Sanitäts- und Lawinenhunden ein SKG-Leistungsheft mit eingetragener Prüfung vorgewiesen werden können. Für Katastrophen- und Flächensuchhunde muss jährlich ein aktueller Einsatznachweis der REDOG vorgewiesen werden. Hunde, die bei Personen mit eingeschränkter Sehfähigkeit im Einsatz stehen, müssen nachweislich von einer von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Blindenführhundeschule ausgebildet worden sein. Hunde, die bei Personen mit körperlicher Einschränkung im Einsatz stehen, sind von der Taxe befreit, wenn der Hund nachweislich durch eine IV anerkannte Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist. Zudem muss eine Bescheinigung der IV beigebracht werden, dass ein Behindertenhund erforderlich ist. Schweisshunde müssen durch eine Jagdgesellschaft akkreditiert sein. Für Diensthunde gilt der jährliche Einsatznachweis von Armee, Grenzwachtkorps oder Polizei. Nicht von der Hundetaxe befreit sind Therapie- und Sozialhunde, Hunde, die bei privaten Sicherheitsdiensten oder in ausländischen Rettungshundestaffeln eingesetzt werden, Hüte- und Schutzhunde.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Listenhunde) Das neue Hundegesetz regelt die Haltung von sogenannten «Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial». Als solche gelten: American Staffordshire Terrier Bull Terrier Staffordshire Bull Terrier Pit Bull Terrier / American Pit Bull Terrier Rottweiler Betroffen sind auch alle Kreuzungstiere dieser Rassen (z.b. auch American Bully) und alle Hunde, die rein optisch vermuten lassen, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen könnten. Vor dem Kauf eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung beantragt werden.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Listenhunde) Voraussetzungen, um eine Halteberechtigung beantragen zu können: Mindestalter 18 Jahre keine Verurteilung wegen Delikten gemäss 15 HuV Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung Nachweis über kynologische Fachkenntnisse (z.b. Hundeerfahrung) Nachweis über persönliche und finanzielle Verhältnisse, die Gewähr für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung bieten Herkunftsnachweis des Hundes Nachweis des Vermieters, dass die Haltung eines sogenannten Listenhundes erlaubt ist

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Listenhunde) Ausbildungs- und Prüfungspflicht Der Kurs umfasst einen dreistündigen Theorieteil über rassenspezifische Merkmale Erkennen von Anzeichen von Aggression richtiges Verhalten in potenziellen Konfliktsituationen Diese Lektionen dienen als Vorbereitung für die Prüfung. Sie entspricht dem praktischen Teil des Hundehalterbrevets des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK). In zwölf Übungen werden Alltagssituationen, die Bindung und der Umgang mit dem Hund überprüft. und einen Praxisteil von mindestens 10 x 50 Minuten Training.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Listenhunde) Das sind die Prüfungsaufgaben: 1. Aussteigen lassen des Hundes aus dem Auto 2. Überqueren einer Strasse 3. Grundkommandos: «Sitz», «Platz», «Warten», «Fuss» 4. Abrufen des Hundes unter Ablenkung 5. Kreuzen eines Passanten mit Kinderwagen 6. Anbringen eines Notfall- und eines Gittermaulkorbes 7. Kreuzen eines anderen Hundes 8. Handling (Chip ablesen, zeigen von Zähnen, Pfoten, Ohren) 9. Manipulation am Hund (Pfote verbinden) 10. Wegnehmen eines Gegenstands (Futter und/oder Spielzeug) durch den Halter 11. Kreuzen eines Joggers oder Fahrradfahrers 12. Sozialkompetenz im Publikumsverkehr (nachgestellter Restaurantbesuch)

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Listenhunde) Neben dem KVAK hat auch der Schweizerische Rottweiler Club eine Bewilligung, Prüfungen durchzuführen. Eine Liste mit anerkannten Ausbildnerinnen und Ausbildnern für den speziellen Erziehungskurs für Listenhunde ist auf der Webseite des Kantonalen Veterinärdienstes zu finden. Personen aus anderen Kantonen, die sich temporär mit ihrem Listenhund im Kanton Aargau aufhalten, müssen den Hund im öffentlich zugänglichen Raum an der Leine führen. Zudem gilt Einzelführpflicht. Das heisst: Wenn einer der Hunde ein Listenhund ist, darf die Person nicht mehrere Hunde gleichzeitig ausführen. Diese Regelungen gelten auch für Personen, die vorübergehend einen Listenhund betreuen (Gassi-Dienst, Ferienpension). Gesetzliche Grundlagen: Halteberechtigung 10 HuG Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial 11 HuV Ausbildungs- und Prüfungspflicht 12 HuG sowie Anhang 1 HuV

Gut zu wissen Leinenpflicht und Hundeverbotszonen Hunde müssen während der Setzzeit des Wilds vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine geführt werden. Weiter müssen die von den Gemeinden bezeichneten Hundeverbotszonen und die örtlich beschränkte Leinenpflicht beachtet werden. Bitte achten Sie auch auf besondere Regelungen in Bezug auf die Naturschutzgesetzgebung. Meldepflichten bei Zwischenfällen mit Hunden Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane müssen der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt. Der Kantonale Veterinärdienst überprüft den Sachverhalt und entscheidet, was weiter zu tun ist. Die Kantone können weitere Personen, Behörden oder Organe in die Pflicht nehmen, Vorfälle zu melden. Der Kanton Aargau regelt in 3 HuV, dass die Meldepflicht auch für die Gemeinden und deren Polizeiorgane gilt. Die Meldungen müssen schriftlich mit dem dafür vorgesehen Formular erfolgen. Dieses Formular steht auf der Webseite des Kantonalen Veterinärdienstes zum Download bereit.

Gut zu wissen Kann man sich vom Sachkundenachweis befreien lassen? Nein. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Hundetrainer, die den Sachkundenachweis unterrichten und Spezialisten für die Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden (z.b. Verhaltenstierärzte). Mikrochip-Pflicht Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Bei Hunden, die vor 2006 geboren sind, wird auch eine gut lesbare Tätowiernummer akzeptiert. Seit dem 3. Juli 2011 können nur noch Hunde aus der Schweiz aus- und wieder einreisen, die gechipt sind. Wer oder was ist ANIS? Die Animal Identity Service AG (ANIS) führt die zentrale Hundedatenbank in Bern. Dort müssen seit 2006 alle Hunde mit ihrer Kennzeichnung (Mikrochip oder Tätowiernummer) registriert werden. Die Tierhalter sind verpflichtet, Halter- und Adressmutationen sofort bei der ANIS zu melden, ebenso den Tod des Hundes. Als Tierhalter gilt, wer einen Hund für länger als drei Monate übernimmt. ANIS verschickt nach erfolgter Registrierung einen sogenannten Hundeausweis; darauf sind die Kennzeichnung, die Rasse, der Name des Hundes, die Farbe und sein Geburtsdatum vermerkt.

Wichtige Adressen Departement Gesundheit und Soziales Amt für Verbraucherschutz Veterinärdienst Obere Vorstadt 14 5000 Aarau Tel. 062 835 29 70 Fax 062 835 29 79 veterinaerdienst@ag.ch www.ag.ch/dgs > Verbraucherschutz > Veterinärdienst Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern Tel. 031 323 30 33 Fax 031 323 85 70 info@bvet.admin.ch www.bvet.ch www.meinheimtier.ch Animal Identity Service AG (ANIS) Morgenstrasse 123 3018 Bern Tel. 031 371 35 30 Fax 031 371 35 39 info@anis.ch www.anis.ch Aargauischer Tierschutzverein ATs tierheim@tierschutz-aargau.ch www.tierschutz-aargau.ch Kantonalverband Aargauer Kynologen (KVAK) sekretariat@kvak.ch www.kvak.ch Schweizerischer Rottweiler Club www.rottweilerhunde-club.ch

Ausführlichere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Aargau stehen in der Broschüre «Hunde im Aargau Eine Information des Kantonalen Veterinärdienstes». Sie kann auf der Webseite des Kantonalen Veterinärdienstes heruntergeladen werden (www.ag.ch/dgs, Suchbegriff «Hunde im Aargau»). Impressum Herausgeber: Kanton Aargau, Amt für Verbraucherschutz Konzept und Gestaltung: Tabea Schneider, www.designcouture.ch Illustrationen: Daniel Müller, www.illumueller.ch 2013 Kanton Aargau