Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm



Ähnliche Dokumente
Reglement über den Berufsbildungsfonds Baumpflege BSB vom 27. April 2007

Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt AgriAliForm

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen»

Reglement über den Berufsbildungsfonds Fahrlehrer des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bau

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gerüstbau

Reglement für den Nationalen Berufsbildungsfonds Zahntechnik

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Milchtechnologe

Reglement Berufsbildungsfonds Wald (BBF Wald) April 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember (BBG), beschliesst:

shab.ch fosc.ch fusc.ch

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds für den Musikfachhandel Schweiz

Reglement über den. Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Vereins für Kältetechnik SVK im

Musterreglement Berufsbildungsfonds Seite 1

Reglement. über den. Berufsbildungsfonds. Bewegungsberufe. Schweiz

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds suissetec

shab.ch fosc.ch fusc.ch

Ausführungsreglement zum Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Dach und Wand

Reglement. über den. Berufsbildungsfonds. Bewegungsberufe. Schweiz. Reglement Berufsbildungsfonds OdA BuG Seite 1

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Fragen und Antworten. Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand. Stand: Allgemeinverbindlichkeit Wie kann ein

Fragen und Antworten Juni 2009

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz

Verordnung über die Weiterbildung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Gebäudehülle der «Genossenschaft Gebäudehülle Schweiz»

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Reglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Wegleitung

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

geosuisse ZÜRICH - SCHAFFHAUSEN SEKTION DES SCHWEIZ. VERBANDES FÜR GEOMATIK UND LANDMANAGEMENT STATUTEN Stat-Rev-neu.doc

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom (Stand )

Organisationsreglement

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Verordnung über die ausländischen Banken in der Schweiz

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Zweiradbranche (BBF 2rad)

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG

Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des Autogewerbeverbands der Schweiz

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Verordnung über die berufliche Grundbildung

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman ARTIKEL 1

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «OdA Bewegung und Gesundheit»

HFSV-relevante Elemente in der Leistungsvereinbarung Höhere Fachschulen (Stand nach der Projektgruppensitzung vom )

Ausgabe 24. Mai Statuten. Inhalt

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

gesundheit, bildung, zukunft.

s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Grundsätze Anerkennung/Aufsicht SOG-Bildungsgänge. Grundlagen

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Bundesgesetz über die Buchpreisbindung (BuPG)

indirekten Gegenvorschlag berücksichtigt? Wahl durch die Generalversammlung: keine Bestimmung -

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

Transkript:

Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm vom 29.04.2011 1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1 Name Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Organisation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1 (BBG). Art. 2 Zweck 1 Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der durch die OdA AgriAliForm vertretenen Berufe zu fördern. 2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz. Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den in der OdA AgriAliForm zusammengeschlossenen Branchen tätig sind. Namentlich sind dies: a. Landwirtschaftsbetriebe; b. Landwirtschaftliche Spezialbetriebe wie Gemüse-, Obst-, Rebbau- und Geflügelhaltungsbetriebe; c. Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung. 1 SR 412.10 Organisation der Arbeitswelt (OdA) AgriAliForm Tel. 056 462 54 40 Organisation du monde du travail (OrTra) Bildung/Formation Fax: 056 441 53 48 Organizzazione del mondo del lavoro (Oml) Laurstrasse 10 Mail: info@agri-job.ch CH-5201 Brugg www.agri-job.ch

Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben. Namentlich sind dies: a. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe EFZ (inkl. Schwerpunkte) als: - Landwirtin/Landwirt; - Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner; - Obstfachfrau/Obstfachmann; - Geflügelfachmann/Geflügelfachfrau; - Winzerin/Winzer; - Weintechnologin/Weintechnologe; sowie Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe EBA (inkl. Schwerpunkte) als: - Agropraktikerin/Agrarpraktiker. b. Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als: - Landwirtin/Landwirt; - Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner; - Obstfachfrau/Obstfachmann; - Geflügelfachfrau/Geflügelfachmann; - Winzerin/Winzer; - Weintechnologin/Weintechnologe; - Bäuerin. c. Personen ohne Abschlüsse gemäss Buchstabe a und b und angelernte Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss den Abschlüssen in Buchstabe a und b ausüben. Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, welche sowohl in den räumlichen wie auch den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen. 3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 1 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: a. Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung. Dieses System umfasst insbesondere Analysen, Entwicklungen, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling. Dazu gehören insbesondere: - Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung; Seite 2 von 6

- Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; - Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von der OdA AgriAliForm betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung; - Aufwendungen für anerkannte Qualifikationsverfahren; - Förderung und Sicherstellung des Lehrstellenangebots; - Aus- und Weiterbildung der Berufsbildner und ÜK- Instruktoren; - Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes der OdA AgriAliForm, ihren Mitgliedern: AGORA, ASCV, Aviforum, BioSuisse, FSV, SBV, SBLV, SOV und VSGP sowie deren Mitgliedorganisationen. Es werden Kosten gedeckt, die in Zusammenhang mit der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung stehen; b. Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse; c. Nachwuchswerbung und förderung in allen Bereichen der Berufsbildung; d. Förderung der höheren Berufsbildung. 2 Die Fondskommission kann weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen. 4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8 Beitragspflicht 1 Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge. Art. 9 Berechnungsgrundlage 1 Grundlage der Berechnung der Beiträge ist die Fläche des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils gemäss Art. 4 Buchstabe a und b. 2 Zur Anwendung kommt der Finanzierungsschlüssel zur Erhebung der Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband (SBV). 3 Der Datenbasis liegt die Betriebsstrukturerhebung des BLW und des BFS zu Grunde. 4 Für die Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung gemäss Art. 4 Buchstabe c werden die Beiträge pro Betrieb, aber abgestuft entsprechend der erzeugten beziehungsweise abgefüllten Weinmenge erhoben. 5 Der Datenbasis liegen die Zahlen der in Art. 64 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 2 und Art. 36 der Weinverordnung 3 definierten Kontrollorgane zu Grunde. 2 Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 26. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). 3 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 (Weinverordnung; SR 916.140). Seite 3 von 6

Art. 10 Beiträge 1 Der Beiträge werden wie folgt erhoben: a. Der maximale Beitrag pro ha für Betriebe oder Betriebsteile gemäss Art. 4 Buchstabe. a und b: CHF 4.- b. Der maximale Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gem. Art. 4. Buchstabe c: CHF 500.- 2 Die Beiträge werden vom Vorstand der OdA festgelegt und periodisch überprüft. 3 Die Beiträge pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 4 Buchstabe a und b werden durch die Delegiertenversammlung des Schweizerischen Bauerverbandes beschlossen und in einem Anhang zu diesem Reglement festgehalten. 4 Die Beiträge pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 4 Buchstabe c werden vom Vorstand der AgriAliForm beschlossen und in einem Anhang zu diesem Reglement festgehalten. 5 Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Art. 11 Befreiung von der Beitragspflicht 1 Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Art. 60 Abs. 6 BBG in Verbindung mit Art. 68a Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) 4. 2 Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss beim Vorstand der OdA AgriAliForm ein begründetes Gesuch einreichen. Art. 12 Begrenzung der Einnahmen Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen. 5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13 Vorstand der OdA AgriAliForm 1 Der Vorstand der OdA AgriAliForm ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch. 2 Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl der Mitglieder der Fondskommission; b. Bestimmung einer Geschäftsstelle; c. Erlass eines Ausführungsreglements; d. Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung; e. Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission. 4 Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101). Seite 4 von 6

Art. 14 Fondskommission 1 Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ. 2 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird. 3 Die Kommission und deren Präsident werden vom Vorstand der OdA gewählt. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten konstituiert sie sich selber. 4 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Genehmigung des Budgets; b. die Genehmigung der Fondsrechnung; c. die Aufsicht über die Geschäftsstelle; d. die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds. Art. 15 Geschäftsstelle 1 Die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben werden durch die Geschäftsstelle wahrgenommen. Sie vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement. 2 Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge und die Auszahlung der Beiträge an die Leistungserbringer. Art. 16 Rechnung, Revision und Buchführung 1 Die Geschäftstelle führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Rechnungslegung. 2 Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft. Art. 17 Aufsicht über den allgemeinverbindlich erklärten Fonds 1 Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Abs. 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT). 2 Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht. Seite 5 von 6

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 18 Genehmigung Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 2 der Statuten vom 30. Mai 2005 der OdA AgriAli- Form durch den Vorstand genehmigt. Art. 19 Allgemeinverbindlicherklärung Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates. Art. 20 Auflösung 1 Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand der OdA AgriAliForm mit Zustimmung des BBT den allgemeinverbindlich erklärten Fonds auf. 2 Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt. Art. 21 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt mit dem Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den schweizerischen Bundesrat in Kraft. Art. 22 Schlussbestimmungen Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm vom 6. August 2008. Brugg/Lausanne 29.04.2011 sig. W. Willener, Präsident der OdA AgriAliForm sig. J. Rösch, Sekretär der OdA AgriAliForm Seite 6 von 6