Verband für Sport Freizeit Verkehr REGLEMENTE Zentralsekretariat, Postfach 1150, CH-3000 Bern 23 Tel. 031 352 83 95, E-Mail: info@a-t-b.ch, http://www.a-t-b.ch
ATB - Reglemente I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite Pannenhilfe und Abschleppdienst 1-3 Marderschaden 4 Rechtsberatung 5 Ehrungen / Jubiläen 6 Alle bisherigen ATB-Reglemente werden hiermit ersetzt
Pannenhilfe und Abschleppdienst zugunsten der Mitglieder des ATB Schweiz, Verband für Sport - Freizeit - Verkehr, Bern A Umfang der Pannenhilfe und des Abschleppdienstes A1 Welche Mitglieder sind anspruchsberechtigt? Anspruchsberechtigt sind die ATB-Mitglieder, welche den Zusatz "Pannendienst" gelöst und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben. Der entsprechende Mitgliederbeitrag für das laufende Beitragsjahr muss bezahlt sein. A2 Wo werden die Pannenhilfe und der Abschleppdienst erbracht? Sie werden bei Pannen in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein sowie den Enklaven Büsingen und Campione erbracht. Leistungen im Ausland sind in unserem Schutzbrief gedeckt, der separat beim ATB bestellt werden kann. A3 Von wann bis wann gelten die Pannenhilfe und der Abschleppdienst Sie beginnen mit der Einzahlung des Zusatzmoduls "Pannendienst" und enden mit der Abbestellung dieser Dienstleistung. Das Zusatzmodul "Pannendienst" läuft synchron mit dem Jahresbeitrag von Januar bis Dezember. A4 Was gilt als "Motorfahrzeug" Die Pannenhilfe und der Abschleppdienst gelten für alle vom Mitglied gelenkten Motorfahrzeuge. Versichert sind Personenwagen, Motorräder, Wohnmotorwagen, Lieferwagen und Kleinbusse bis 3'500 kg, die von einem ATB Mitglied gelenkt werden. Ebenfalls sind sämtliche Anhänger bis 3'500 kg versichert, welche mit dem versicherten Fahrzeug gesetzlich zum Verkehr zugelassen sind. Nicht versichert sind - Fahrzeuge mit Händlerschildern, Tages- oder Überführungsnummern - Fahrzeuge, die zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden (z.b. Taxis, Miet- und Fahrschulfahrzeuge) - 1 -
B Entschädigungsberechtigte Ereignisse und Leistungen B1 Was versteht der ATB unter Panne? Unter "Panne" versteht der ATB jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Fahrzeuges infolge eines technischen Defekts, welches eine Weiterfahrt des Fahrzeuges verunmöglicht. B2 Welches sind die Leistungen, wenn das vom anspruchsberechtigten Mitglied gelenkte Motorfahrzeug infolge Panne ausfällt? a) Die Einsatzzentrale organisiert und bezahlt die Pannenhilfe bis max. CHF 250.-- + MWST einschliesslich der Kleinteile für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort. Als Kleinteile gelten nur jene, die üblicherweise von Pannenhilfsfahrzeugen mitgeführt werden. b) Kann die Panne nicht am Schadenort behoben werden, organisiert und bezahlt die Einsatzzentrale den Abschleppdienst zur nächsten, geeigneten Garage bis max. CHF 250.-- + MWST. c) Kann das Fahrzeug nicht mehr am gleichen Tag repariert werden, so übernimmt der ATB die Kosten für die Heimfahrt aller Mitfahrer, sowie die Kosten der Hinfahrt zum Abholen des Fahrzeuges des Fahrzeughalters (Bahn 2. Klasse). Die Vergütung erfolgt nach Einsendung der Tickets/Quittung an das Zentralsekretariat unter Angabe des Kontos, auf welches der Betrag ausbezahlt werden kann. d) Kosten für Übernachten bis zur Wiederherstellung des Fahrzeuges werden nur in der Höhe der anfallenden Kosten gemäss Abs. c) übernommen. Zwecks Rückerstattung gilt das gleiche Prozedere wie unter c) beschrieben. C In welchen Fällen besteht kein Anspruch auf Leistungen? Der ATB erbringt keine Leistung bei: a) kriegerischen Vorfällen b) Unruhen aller Art, es sei denn, das Mitglied beweist, dass es nicht auf Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war c) der Teilnahme an Rennen, Rallyes, ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Motorfahrzeugen d) vorsätzlicher Ausführung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu e) schwerer Trunkenheit, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch f) Ereignissen, für die Drittpersonen haften oder Leistungen erbringen g) Reparaturen in Werkstätten oder Garagen, inkl. der dafür benötigten Ersatzteile - 2 -
D D1 Vorkehrungen im Pannenfall Was ist vorzukehren, wenn etwas geschieht, wofür der ATB voraussichtlich Leistungen erbringt? Ist der Schaden bereits behoben, muss der ATB unverzüglich (innert 30 Tagen) informiert werden. Für Rat und Hilfe ist die Einsatzleitzentrale während des ganzen Jahres, rund um die Uhr, telefonisch erreichbar unter der Nr. 052 218 95 16. D2 Was geschieht, wenn Verhaltenspflichten verletzt werden? Werden die gebotenen Melde-, Informations- oder Verhaltenspflichten schuldhaft verletzt und dadurch Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst, kann der ATB die Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, es werde bewiesen, dass das vertragswidrige Verhalten Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens nicht beeinflusst hat. Genehmigt durch den Zentralvorstand Bern, 30. November 2013 Für den Zentralvorstand: Der Zentralpräsident Die Zentralsekretärin (Martin Borter) (Lilo Fröhlin) - 3 -
Reglement Marderschäden Für Marderschäden an Personenwagen wird dem ATB-Mitglied maximal Fr. 150.-- gemäss Reparaturrechnung rückvergütet. Anspruch auf Entschädigung von Marderschäden haben nur Mitglieder, welche das Zusatzmodul "Pannendienst" gelöst haben. Eine detaillierte Rechnung ist innert 60 Tagen dem Zentralsekretariat einzureichen unter Angabe des Kontos, auf welches die Rückerstattung zu erfolgen hat. Die Entschädigung von Marderschäden kann nur einmal jährlich beansprucht werden. Genehmigt durch den Zentralvorstand Bern, 30. November 2013 Für den Zentralvorstand: Der Zentralpräsident Die Zentralsekretärin (Martin Borter) (Lilo Fröhlin) - 4 -
Reglement Rechtsberatung Artikel 1 Artikel 2 Der ATB gewährt seinen Mitgliedern durch die COOP Rechtsschutzversicherung in Aarau eine erste Rechtsberatung für Ereignisse, die sich aus dem Strassenverkehr (Verkehrs- Rechtsschutz) oder aus privatrechtlichen Auseinandersetzungen (Privat-Rechtsschutz) ergeben. Anspruch auf Rechtsberatung haben alle ATB-Mitglieder. Für Rechtsfälle von grundsätzlicher Bedeutung und voraussehbaren Erfolgschancen, kann die erste Konsultation bei einem Anwalt der COOP Rechtsschutzversicherung gewährt werden. Das Zentralsekretariat erteilt die Bewilligung zu einer Erstkonsultation. Artikel 3 Das Mitglied hat nur einmal jährlich für den gleichen Rechtsfall Anspruch auf Rechtsberatung. Die Kosten der Rechtsberatung werden nur übernommen, wenn das Einverständnis des ATB vorliegt. Bei grober Fahrlässigkeit sowie für Rechtsfälle, die sich im Ausland ereignet haben, werden keine Kosten übernommen. Genehmigt durch den Zentralvorstand Bern, 30. November 2013 Für den Zentralvorstand: Der Zentralpräsident Die Zentralsekretärin (Martin Borter) (Lilo Fröhlin) - 5 -
Reglement Ehrungen / Jubiläen Mitglieder - Ehrungen Geehrt werden Mitglieder des ATB: Nach 25-, 40- und 50-jähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft mit einer Urkunde. Nach 75 - jähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft mit einer Urkunde und einem Geschenkgutschein im Wert von Fr. 100.-. In den Jahren mit 55, 60, 65 und 70 Jahren Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder einen Dankesbrief für die langjährige Verbandstreue. Für die Ehrungen werden alle Mitgliedschaftsjahre, gleich in welcher Kategorie, angerechnet. Die Ehrungen bewirken keine Ermässigung der Verbandsbeiträge. Ehrenurkunden werden den Sektion automatisch zugestellt. Vereins- / Sektions - Jubiläen Als offizielle Jubiläen aus Sicht des ATB, Verband für Sport - Freizeit - Verkehr, gelten: 25, 50, 75 und 100 Jahre. Nach Möglichkeit wird an diesen Jubiläen eine Vertretung der höchsten Organe des ATB, bei einer Einladung mindestens 2 Monate vor dem Fest, vertreten sein und die Sektion mit einem kleinen Präsent im Wert von Fr. 100.-- beehren. Genehmigt durch den Zentralvorstand Bern, 30. November 2013 Für den Zentralvorstand: Der Zentralpräsident Die Zentralsekretärin (Martin Borter) (Lilo Fröhlin) - 6 -