Familienrecht / Ehegattenunterhalt vor und nach der Scheidung



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An Martin J. Haas Rechtsanwälte Fuggerstraße 14 Absender: 86830 Schwabmünchen Vorname und Name Anschrift / PLZ Ort per Mail (info@kanzlei-has.de) Telefonnummer per FAX 08232 809 2525 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Haas, Familienrecht / Ehegattenunterhalt vor und nach der Scheidung ich bitte um Kontaktaufnahme und ein kostenfreies Informationsgespräch. Hierzu gebe ich nachfolgende Daten bekannt, die aufgrund der Praxiserfahrung Ihrer Kanzlei entscheidungserheblich in meinem Fall sein können: Persönliche Daten: Ich bin am geboren. Als Beruf übe ich aus:. Ich war/bin seit dem mit: Name Vorname Anschrift Geburtsdatum verheiratet. O es existiert ein Ehevertrag O es existiert kein Ehevertrag Wir leben seit dem getrennt. Die Ehe wurde geschieden? O Ja, und zwar mit Urteil vom ; rechtskräftig seit. O Nein, bislang ist noch kein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig

Aus der Ehe resultierten die folgenden Kinder: oder: O Aus der Ehe resultieren keine Kinder. Es gibt nicht eheliche Kinder und zwar von mir O Ja O Nein, von meinem Ehegatten und zwar (nur falls Kinder vorhanden sind: Die Kinder wohnen O bei mir; oder O bei dem von mir getrennt lebenden Ehegatten) Die Kinder wohnen O bei mir; O bei dem von mir getrennt lebenden Ehegatten Sonstiges: Bestehen Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder (Kinderhort oder ähnliches) die genutzt werden: Ich habe vor dem Zeitpunkt der Verheiratung folgenden Beruf ausgeübt O den gleichen wie jetzt O ich habe als gearbeitet und monatlich Euro, Seite 2 von 5

verdient. O ich befand mich in Ausbildung und zwar als: O ich habe folgende Einbußen meiner beruflichen Karriere durch die Verheiratung in Kauf genommen: O die Ausbildung abgebrochen O meine Berufstätigkeit aufgegeben und zwar aus O Anlass der Geburt unserer Kinder O weil mich mein Ehegatte darum gebeten hatte Sonstiges: O ich verdiene derzeit monatlich netto:, O mein getrennt lebender Ehegatte verdient derzeit monatlich netto:, Ich war während der Ehe erkrankt O nein, oder, O weiß ich nicht oder O Ja, und zwar an: die Krankheit besteht heute noch fort O nein, oder O Ja Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen nach bei Trennung bzw. Vorliegen einer rechtskräftigen Ehescheidung ist abhängig von den durchschnittlichen monatlichen bereinigten Nettoeinkünften in dem Zeitraum 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Trennung / dem Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils. Hierzu benötigt man Angaben zum erzielten Nettolohn im Fall eines Arbeitnehmers durch Vorlage der 12 letzten Verdienstabrechnungen in dem Zeitraum 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Trennung bzw. dem Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Scheidungsurteils und den zuletzt ergangenen Einkommenssteuerbescheid. Im Fall eines Unternehmers benötigt man die Vorlage der Einkommenssteuererklärungen der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Trennung bzw. dem Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Scheidungsurteils und die in den 3 Jahren davor ergangenen Einkommenssteuerbescheide. Im Fall stark schwankender Einkünfte können die Auskünfte auf einen 5-Jahres-Zeitraum vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils erweitert werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, welche ehebedingten Verbindlichkeiten (z. B.: Darlehen für Eigenheim oder Eigentumswohnung, Anschaffung eines Familien-Pkw, Konsumentenkredite) monatlich zu bezahlen sind und ob sie tatsächlich bezahlt werden. Seite 3 von 5

Soweit eine Ehewohnung / ein gemeinsames Haus von Ihnen oder dem anderen Ehegatten genutzt wird, ist in die Unterhaltsberechnung im Regelfall ein Wohnvorteil (Wohnwert) mit einzubeziehen. Einkünfte sind grundsätzlich alle geldwerten Zuflüsse. Auch freiwillige Leistungen Dritter, soweit sie nicht mit der Bestimmung geleistet werden, dass diese Zuwendungen nicht dem Unterhaltsschuldner zu Gute kommen sollten 1. Diese entsprechenden Auskünfte schulden sich die (berufstätigen) Parteien jeweils wechselseitig. Für den Unterhalt während der Trennungszeit partizipieren die Ehegatten im Regelfall an der jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklung des anderen, weshalb fortlaufende weitere Einkunftsnachweise bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung von Vorteil für eine möglichst genaue Berechnung sind. ACHTUNG: Auskunftsansprüche sollten stets sofort und bestmöglich schriftlich unter Fristsetzung geltend gemacht werden, da erst ab diesem Zeitpunkt Unterhalt gefordert werden kann. Unterhalt für die Vergangenheit wird im Regelfall nicht geschuldet, falls keine Unterhaltsleistungen in Form konkreter Beträge bzw. Auskunftsansprüche geltend gemacht wurden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass derjenige, bei welchem nicht die Kinder sind, grundsätzlich barunterhaltspflichtig gegenüber den ehelichen Kindern ist. Dies bedeutet, dass Kindesunterhalt insbesondere gegenüber (minderjährigen, gemeinsamen) Kindern die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners einschränkt. Unterhaltsrückstände aus der Trennungszeit: Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen während der Trennungszeit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen 2 Scheidungsurteils ist abhängig von den durchschnittlichen monatlichen bereinigten Nettoeinkünften in dem Zeitraum 12 Monate vor der Trennung. Soweit Auskunftsansprüche in der Vergangenheit geltend gemacht wurden oder konkrete Beträge gefordert wurden, kann - falls berechtigte Ansprüche nicht erfüllt wurden - auch noch für die Vergangenheit vorgegangen werden. ACHTUNG: Unterhaltsansprüche sollten stets zeitnah geltend gemacht werden, um den Eintritt von Verjährung bzw. Verwirkung zu verhindern! Einkunftsfiktion: Unterbleiben Bemühungen, selbst Einkünfte zu erzielen, obwohl dies zumutbar wäre (was zwischenzeitlich auch im Fall betreuender Mütter angenommen wird, soweit die Kinder ein Lebensalter von drei Jahren erreicht und Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind) oder falls Unterhaltspflichtige ihren Arbeitsplatz mutwillig aufgeben und nicht weiterarbeiten, werden vom Familiengericht regelmäßig fiktive Einkünfte den Berechnungen zu Grunde gelegt. Erwerbsobliegenheiten werden oft unterschätzt und führen dann ggf. zu unschönen 1 Beachten Sie bitte, dass diese Feststellungen nicht die Prüfung des Einzelfalles ersetzen und nicht ungeprüft als Grundlage für eine Entscheidung verwendet werden sollten. 2 Wenn gegen den Beschluss / das Urteil nicht innerhalb einer Frist von einem Monat Rechtsmittel eingelegt wurde bzw. wird, wird die Entscheidung rechtskräftig. Seite 4 von 5

Überraschungen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Gerichte ermahnt nur reale Fiktionen den Berechnungen zu Grunde zu legen. - Hinweise zu Empfehlungen und Urteilen- Bitte beachten Sie, dass Feststellungen und Empfehlungen unserer Kanzlei, die über unsere Homepage ausgesprochen werden lediglich allgemeine Aussagekraft besitzen und nicht das Ergebnis einer juristischen Prüfung Ihres individuellen Falles sind. Wir übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit dieser allgemeinen Hinweise. Erst mit Vollmachtserteilung bzw.ausdrücklicher Beauftragung (via Internet), die wir bestätigen, kommt ein Mandatsverhältnis zu Stande. Seite 5 von 5