Informationen zur Trennungsgeldverordnung Stand: Januar 2015



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Transkript:

Informationen zur Trennungsgeldverordnung Stand: Januar 2015 1. Anspruchsvoraussetzungen... 2 2. Trennungsgeldberechtigte... 2 3. Zweckbestimmung... 2 4. Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3 TGV)... 3 4a. Kürzung des Trennungsgeldes beim auswärtigen Verbleiben... 4 4b. Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben... 4 5. Reisebeihilfen für Familienheimfahrten... 5 6. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort... 7 7. Ende des Trennungsgeldanspruchs... 9 8. Antragstellung... 9 9. Sonstiges... 10 9a. Trennungsgeldgewährung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV)... 10 9b. steuerliche Behandlung von Trennungsgeld... 11 10. Noch Fragen?... 11 1

1. Anspruchsvoraussetzungen Sie haben Anspruch auf Trennungsgeld, wenn aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme ( z.b. Versetzung, Abordnung, etc. ) ein Ortswechsel notwendig wird. Einen abschließenden Katalog der Trennungsgeld auslösenden Maßnahmen finden Sie unter 1 (2) TGV Ziffern 1-14 (siehe unter Verordnungstext). Achtung: Ist Ihre Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt oder wohnen Sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlich veranlassten Maßnahme bereits am neuen Dienstort, wird kein Trennungsgeld gewährt. 2. Trennungsgeldberechtigte Anspruchsberechtigt sind Bundesbeamtinnen und Beamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen und Richter. Im Rahmen der Tarifbestimmungen gilt die Trennungsgeldverordnung (TGV) auch für Tarifbeschäftigte des Bundes. 3. Zweckbestimmung Das Trennungsgeld dient der teilweise pauschalen Abgeltung der Ihnen für die Dauer der dienstlich veranlassten Maßnahme (beispielsweise Abordnung) entstehenden Mehrauslagen für Verpflegung, Unterkunft und sonstiger Lebenshaltungskosten aufgrund eines erforderlichen Ortswechsels. Hierbei werden zwei Hauptarten des Trennungsgeldes unterschieden: a) Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben einschließlich der Gewährung von Reisebeihilfen, b) Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld ist die Trennungsgeldverordnung (TGV).

4. Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben ( 3 TGV) Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben gliedert sich auf in Trennungsreisegeld Trennungstagegeld Trennungsübernachtungsgeld Fahrkosten Trennungsreisegeld In den ersten 14 Tagen nach Beendigung Ihrer Dienstantrittsreise erhalten Sie Trennungsreisegeld in Höhe von 44,00. Dieses setzt sich zusammen aus 24,- Tagegeld und 20,00 Übernachtungsgeld. (Ausnahme siehe 4 a, 4 b) Bei vollen Kalendertagen (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) der dienstlichen Abwesenheit innerhalb der ersten 14 Tage wird der Zeitraum der Trennungsreisegeldgewährung um diese entsprechend verlängert. Reicht der Gesamtbetrag des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes aufgrund höherer Unterkunftskosten nicht aus, können Ihnen auf Antrag anstelle des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgeldes neben dem Tagegeld die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten erstattet werden. Trennungstagegeld Nach dem 14. Tag haben Sie Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld in Form des Trennungstagegeldes unter der Voraussetzung, dass Sie Ihre bisherige Wohnung/ Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten. Die/der Trennungsgeldberechtigte erhält einen Tagegeldsatz von zurzeit 7,63. Dieser Tagegeldsatz setzt sich zusammen aus den steuerlichen Sachbezugswerten in Höhe von 1,63 für das Frühstück und in Höhe von 3,00 für das Mittag- und Abendessen. Die/der Trennungsgeldberechtigte, die/der mit dem Ehegatten und/oder weiteren in 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b) und c) genannten Personen (s. Verordnungstext) in häuslicher Gemeinschaft lebt, erhält als Trennungstagegeld zurzeit täglich 11,45. Gleiches gilt nach dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes vom 15.12.2004 (BGBl. Teil I Seite 3396) auch für Trennungsgeldberechtigte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (BGBl. Teil I Seite 266) leben.

Trennungsübernachtungsgeld Nach Ablauf des 14. Tages werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten für eine angemessene Unterkunft als Trennungsübernachtungsgeld erstattet. Das bedeutet, dass Sie keine Pauschale mehr erhalten, sondern nur noch die nachzuweisenden Kosten für eine angemietete Unterkunft (z.b. möbliertes Zimmer, Appartement). Fahrkosten am Dienstort In den ersten 14 Tagen werden Ihnen Fahrkosten am neuen Dienstort wie bei Dienstreisen erstattet. Ab dem 15. Tag werden grundsätzlich keine Fahrkosten am Dienstort mehr erstattet. Ausnahme: Sollten Sie außerhalb des Dienstortes amtlich unentgeltlich untergebracht sein, werden Ihnen in entsprechender Anwendung des 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die billigste Fahrkarte in der niedrigsten Wagenklasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 4a. Kürzung des Trennungsgeldes beim auswärtigen Verbleiben Sollte Ihnen am neuen Dienstort von Amts wegen unentgeltlich Unterkunft und/ oder Verpflegung zur Verfügung gestellt werden, wird Ihr Trennungsgeldanspruch gekürzt. In den ersten 14 Tagen vermindert sich das Trennungstagegeld um einen prozentualen Anteil (Frühstück 20%, Mittagessen 40%, Abendessen 40%) des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag. Ab dem 15. Tag vermindert sich das Trennungstagegeld um den entsprechenden steuerlichen Sachbezugswert. Bei Berechtigten, denen das erhöhte Trennungstagegeld von 11,45 zusteht, wird das Trennungstagegeld gekürzt um den anderthalbfachen Sachbezugswert pro erhaltener amtlich unentgeltlicher Mahlzeit gewährt. Übernachtungsgeld wird bei amtlich unentgeltlicher Übernachtung nicht gezahlt. 4b. Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben Das Trennungsgeld wird für volle Kalendertage der Abwesenheit vom neuen Dienstort um den Tagegeldanteil gekürzt.

Ein voller Kalendertag umfasst die Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Das Übernachtungsgeld wird jedoch auch in diesen Fällen weitergewährt, solange die Aufgabe der entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist. Beispiel: Ein Trennungsgeldberechtigter verlässt nach 20 Tagen den neuen Dienstort. Er reist am Freitag nach Dienstschluss (16.00 Uhr) an seinen Familienwohnort. Am Sonntagabend um 20.00 Uhr erreicht er wieder seine für 200 monatlich angemietete Wohnung am neuen Dienstort. Berechnung das Trennungsgeldes: Am Freitag war der TG-Empfänger bis 16.00 Uhr am Dienstort. Daher steht ihm für diesen Tag das volle Trennungstagegeld zu. Am Samstag war der Trennungsgeldberechtigte den vollen Kalendertag nicht am neuen Dienstort. Somit wird für diesen Tag kein Trennungstagegeld gewährt. Die Mietzahlungen für seine Wohnung am Dienstort werden jedoch nicht gekürzt, da eine Unterbrechung des Mietverhältnisses für einen Tag nicht möglich ist. Für den Sonntag steht wieder Trennungstagegeld zu, da der Dienstort vor 24 Uhr erreicht wurde und somit keine Abwesenheit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr (voller Kalendertag) vorlag. 5. Reisebeihilfen für Familienheimfahrten Verbleiben Sie als Trennungsgeldempfänger an Ihrem neuen Dienstort (und kehren Sie nicht täglich an den Wohnort zurück), können Sie Reisebeihilfen nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) erhalten. Wegen der zu beachtenden Ausschlussfrist für die Beantragung s. unter Punkt 8 Antragstellung. In diesem Zusammenhang haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Sonderurlaub ( 11 Sonderurlaubsverordnung). Zwecks Klärung des zuletzt genannten Anspruchs wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Urlaubsstelle. Berechtigte, die die Voraussetzungen des 3 Abs. 3 Satz 2 TGV (siehe Verordnungstext) erfüllen (z.b. Verheiratete, die mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben), erhalten für jeden halben Monat (Anspruchszeitraum = 15 Tage), die übrigen für jeden Monat (Anspruchszeitraum = 1 Kalendermonat gerechnet fortlaufend ab dem ersten Tag des Trennungsgeldbezuges -) eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vom Dienstort zum bisherigen Wohnort. Der 1. Anspruchszeitraum beginnt am Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise.

Beispiele: Ein Trennungsgeldempfänger (verheiratet und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebend) beendet am 31.01.2013 seine Dienstantrittsreise. Folgende Anspruchszeiträume sind nun zu beachten: Erster Anspruchzeitraum: 01.02.2013-15.02.2013 Zweiter Anspruchszeitraum: 16.02.2013-02.03.2013 Dritter Anspruchszeitraum: 03.03.2013-17.03.2013 Vierter Anspruchszeitraum : 18.03.2013-01.04.2013 Ein Trennungsgeldempfänger (ledig) beendet seine Dienstantrittsreise am 31.01.2013. Es ergeben sich folgende Anspruchszeiträume: Erster Anspruchszeitraum: 01.02.2013-28.02.2013 Zweiter Anspruchszeitraum: 01.03.2013-31.03.2013 Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt, andernfalls verfällt der Anspruch. Die Reisebeihilfe stellt keine Vollerstattung Ihrer Reisekosten dar. Sie ist eine zusätzliche Fürsorgemaßnahme, die die trennungsbedingten Heimfahrten erleichtern soll. Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (Bahnfahrt: 2. Klasse) vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Hier liegt auch die Höchstgrenze der Reisebeihilfe bei Benutzung eines PKW. Sitzplatzreservierungskosten sind generell nicht erstattungsfähig. Die Kosten für den Zu- und Abgang zum Bahnhof am Dienst- und Wohnort (Bus/S-/U- Bahn) sind ebenfalls nicht erstattungsfähig. Eine Erstattung erfolgt erst, wenn der Bahnhof nicht innerhalb der Gemeindegrenzen des Wohnorts/Dienstorts des Berechtigten liegt. Taxikosten sind für den Zu- und Abgang generell nicht erstattungsfähig. Dem Antrag auf Reisebeihilfe sind die Belege über die entstandenen Aufwendungen beizufügen. Mögliche Fahrpreisermäßigungen (z.b. Großkundenrabatte, Sparpreise) sind zu berücksichtigen.

Die/Der Berechtigte kann für Fahrten seiner/seines Ehegattin/en sowie Kinder und Personen nach 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b TGV ebenfalls eine Reisebeihilfe erhalten. Es wird jedoch hierbei nur bis zur Höhe der Kosten gezahlt, die auch dem Trennungsgeldempfänger bei einer Familienheimfahrt erstattet worden wären. Veränderungen zu Ihren persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Gewährung der Reisebeihilfe auswirken können (z.b. Heirat, eingetragene Lebenspartnerschaft, Trennung/Scheidung) sind (monatlich) im nachträglich einzureichenden Forderungsnachweis mitzuteilen. 6. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach 6 TGV. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt. Die Trennungsgeldzahlung gemäß 6 TGV setzt sich wie folgt zusammen: a) Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen oder b) Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnort und neuer Dienststätte mit dem PKW wie bei Dienstreisen ( 5 Abs. 1 BRKG) auf a) und b) anzurechnen ist - der Eigenanteil von 0,08 je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt, und c) Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 bei Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung. In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort

entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird hierbei maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach 7 Abs. 1 BRKG (zurzeit in Höhe von 6,67 ) täglich berücksichtigt. Beispiel: Ein verheirateter Beamter, wohnhaft in Köln, wurde am 01.12.2014 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Er entschließt sich, jeden Tag an seinen Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür seinen privaten PKW. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre der Beamte täglich mehr als 3 Stunden zwischen seiner Wohnung und der Dienststätte unterwegs. Die Entfernung von Köln nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von seiner bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zu seiner Wohnung (Köln) beträgt 50 km. Seine tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Er arbeitet im Januar an 20 Tagen. Abrechnung für den Monat Januar 2015 PKW 20 Arbeitstage * (200 km*0,20 ) = 800,- 20* Verpflegungszuschuss je 2,05 = 41,- abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 ) = 80,- Gesamtbetrag: = 761,- Wäre der Beamte am neuen Dienstort verblieben, würde der Trennungstagegeldanspruch wie folgt berechnet: Auswärtiges Verbleiben Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 11,45 = 229,00 Trennungsübernachtungsgeld 31 x 6,67 = 206,77 Gesamtbetrag nach 3 TGV: = 435,77 Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge: - PKW 761,00 - auswärtiges Verbleiben 435,77 In diesem Beispiel wird somit nur der Betrag erstattet, der beim Verbleiben am Dienstort erstattet worden wäre!

7. Ende des Trennungsgeldanspruchs Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt. Die maßgebenden Voraussetzungen sind jene, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Bewilligung und Zahlung von Trennungsgeld geführt haben. Sie fallen z.b. weg, wenn der Antragsteller nicht mehr zum Personenkreis des 1 (1) TGV zählt, wenn die dienstliche Maßnahme nach 1 (2) TGV (siehe Verordnungstext) beendet oder aufgehoben worden ist, wenn der Berechtigte an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet umzieht, wenn bei Zusage der Umzugskostenvergütung der Berechtigte nicht mehr uneingeschränkt umzugswillig ist. 8. Antragstellung a) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld darf nicht mit dem Nachweis verwechselt werden, den die/der Berechtigte monatlich neu zu erbringen hat (Forderungsnachweis). Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund des Forderungsnachweises gezahlt, den der Berechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats einzureichen hat. b) Antrag auf Gewährung von Reisebeihilfen Der Anspruchszeitraum für Reisebeihilfen beträgt gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 TGV für Berechtigte, die die Voraussetzungen des 3 Abs. 3 Satz 2 TGV (siehe Verordnungstext) erfüllen (z. B. Verheiratete, die mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben), einen halben Monat. Allen anderen Berechtigten, die Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben erhalten, die jedoch nicht die Voraussetzungen des 3 Abs. 3 Satz 2 erfüllen, wird eine Reisebeihilfe für jeden vollen Monat gewährt.

Wichtig ist, dass bei der Beantragung die Ausschlussfrist von einem Jahr beachtet wird. Diese beginnt mit dem Tag nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraumes für die Reisebeihilfe. Grundsätzlich aber sollte die Reisebeihilfe zusammen mit dem monatlich zu stellenden Forderungsnachweis nach Möglichkeit im Anschluss an den abgelaufenen Kalendermonat beantragt werden. Für Ihren schriftlichen Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld, ggf. auch Ihre Erklärung zur Umzugswilligkeit sowie die Forderungsnachweise und der/die Antrag/Anträge auf Gewährung von Reisebeihilfe stehen Ihnen alle Formulare in der Sammlung Vordrucke zur Verfügung. 9. Sonstiges 9a. Trennungsgeldgewährung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) Wurde Ihnen von Ihrem Dienstherrn die UKV-Zusage gegeben, müssen Sie, um den Anspruch auf Trennungsgeld zu bewahren, die Sonderbestimmungen des 2 TGV erfüllen. Die UKV-Zusage ist das Versprechen des Dienstherrn, die Kosten für einen dienstlich veranlassten Umzug im Rahmen der Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zu erstatten. Sie müssen, um Trennungsgeld zu erhalten, uneingeschränkt umzugswillig sein und nachweisen, dass Sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort nicht umziehen können bzw. dass im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels Umzugshinderungsgründe gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 6 TGV vorliegen (z. B. vorübergehende schwere Erkrankung eines/einer Berechtigten oder eines/einer Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr, Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres.) Ihre mit der Antragstellung/dem Erklärungsvordruck versicherte uneingeschränkte Umzugswilligkeit stellen Sie durch intensive Bemühungen um eine Wohnung am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet unter Beweis. Als Bemühungen um eine neue Wohnung kommen beispielsweise in Betracht: - Unverzügliche Anmeldung des Wohnraumbedarfs bei der für Sie zuständigen Wohnungsfürsorgestelle und schnellstmögliche Bewerbung auf angemessene Bundeswohnungen (gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht). Für Ledige ohne eigene Wohnung gilt o. a. mit der Maßgabe, dass als Wohnung bereits ein

möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft ausreicht. Wohnungssuchende finden die aktuelle Liste der Bundeswohnungen im Internet unter www.bundesimmobilien.de (das für den Zugang zum Wohnungsfürsorgeangebot benötigte Login und Passwort erhalten Sie bei Ihrer Dienststelle). Diese Recherche ersetzt nicht die o.a. Anmeldung. - Aufgabe von Inseraten (mindestens alle 14 Tage) - Antworten auf Anzeigen u.ä. (fortlaufend) - erforderlichenfalls Beauftragung von 2 Maklern (abhängig von der jeweiligen Wohnungsmarktlage). 9b. steuerliche Behandlung von Trennungsgeld Bzgl. der steuerlichen Behandlung von Trennungsgeld wird insbesondere auf die BADV Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen und die dazu vom Bundesverwaltungsamt erstellte Übersicht verwiesen, die sowohl im TMS-Portal als auch im Dienstleistungszentrum (www.dienstleistungszentrum.de) veröffentlicht sind. Sobald steuerpflichtige Beträge anfallen, erfolgt die Auszahlung des Trennungsgeldes über die für Sie zuständige Bezügestelle. Steuerfreie Trennungsgelder können aufgrund einer vom Bundesverwaltungsamt erwirkten Zulassung unmittelbar nach Festsetzung über die zuständige Bundeskasse zahlbar gemacht werden. 10. Noch Fragen? Ihre für Trennungsgeldabrechnungen zuständigen Ansprechpartner stehen für weitere Auskünfte und individuelle Fragen gerne zur Verfügung (siehe unter www.dienstleistungszentrum.de Dienstreisen und mehr /Trennungsgeld/ Ansprechpartner ).