Reform der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Seminar des Instituts für Bankrecht Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer 15.



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Transkript:

Reform der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung Seminar des Instituts für Bankrecht Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer 15. Mai 2012 1

Inhalt Vorstellung der Reform der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung Bewertung der Legislativvorschläge Offene Fragen

Einlagensicherung Ziele und Inhalt der Reform Kritik

I. Grundlagen Kommission: Vorschlag für die Neufassung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme 1994/19/EG Vorschlag KOM(2010) 368 vom 12. Juli 2010 Ziel: Neukodifikation. Gesetzgebungsverfahren anhängig; Parlament und Rat konnten sich in erster Lesung nicht auf Eckpunkte der Reform einigen. Kompetenzgrundlage: Art 53 AEUV Art 114, 169 AEUV?

II. Ziele der Reform Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in der EU Deckelung der Höhe der zulässigen Erstattungsbeiträge Einführung einer gegenseitigen Beistandspflicht der EU- Einlagensicherungssysteme. Politischer Kontext: Novelle RL 2009/14/EG ist in Finanzkrise erlassener Kompromiss, um Vertrauen der Anleger in Sicherheit ihrer Einlagen wiederherzustellen. Strittige Fragen wurden ausgespart. Offen bleibt Schicksal der freiwilligen Einlagensicherungssysteme der Fachverbände. Fragliche Begründung der Kommission für Legislativakt: Nur durch legislatives Handeln der EU könne garantiert werden, dass grenzüberschreitend tätige EWR-Kreditinstitute vergleichbaren Einlagensicherungsvorschriften unterliegen. Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen ; Verhinderung unnötiger Kosten bei grenzüberschreitender Einlagenerstattung Vorschlag nur Mindestharmonisierung des Regelungsgegenstandes?

III. Inhalt A. Sachlicher Anwendungsbereich: Erstattungsfähige Einlagen Einlagensicherungssysteme schützen Bankeinlagen von Einlegern, dh natürlichen und jur Personen des PrivatR Voraussetzung: Illiquidität der Bank. Erstattungsfähig sind Einlagen, die vom Kreditinstitut zum Nennwert zurückzuzahlen sind. Auch Fremdwährungskonten (zb Dollarkonten) werden geschützt (Art 5 Abs 4). Nicht geschützt: Einlagen von Behörden, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds und Pensionsfonds (Art 4 Abs 1).

III. Inhalt A. Sachlicher Anwendungsbereich: Erstattungsfähige Einlagen Parlament: Auch Pensionskassen von KMU sollen erfasst werden. Adressaten: Anerkannte Einlagensicherungssysteme (Art 1 Abs 2). Diskussion zwischen Organen, welche Sicherungssysteme der RL unterworfen werden sollen

III. Inhalt B. Deckungssumme Gedeckte Einlagen Ab 2013: Anerkannte Einlagensicherungssysteme sollen erstattungsfähige Einlagen jedes Einlegers bei jedem Kreditinstitut bis maximal 100.000 Euro abdecken ( gedeckte Einlagen; Art 5 Abs 1). à Fixsumme Höhere Deckungssummen sind befristet zulässig für Einlagen, die auf privater Immobilientransaktion beruhen oder einen im nationalen Recht definierten sozialen Zweck erfüllen Parlament will ferner Versicherungsleistungen einbeziehen, die auf Entschädigungszahlung für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder einem Justizirrtum beruhen.

III. Inhalt C. Erstattung von Einlagen Einlagensicherungssystem muss Einlagen erstatten, die nicht verfügbar sind (Art 7 Abs 1). Das ist der Fall (Art 2 Abs 1 lit e), wenn die zuständige Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Bank vorerst nicht der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, oder ein Gericht feststellt, dass die Bank die Einlage nicht zurückzahlen kann, was zum Ruhen der Forderungen der Einleger führt.

III. Inhalt C. Erstattung von Einlagen Erstattung nicht verfügbarer Einlagen hat ab 2014 innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen (Art 7 Abs 1). Antragstellung durch Einleger ist nicht erforderlich (Art 7 Abs 2; der Rat will an 20 Tagen festhalten, das Parlament die Frist auf 5 Tage verkürzen) Kommunikation zwischen Einleger und Einlagensicherungssystem erfolgt in Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem sich die Einlage befindet (Art 7 Abs 3). Einlagensicherungssysteme dürfen Mittel auch präventiv einsetzen, um Insolvenz einer Bank zu verhindern. Beachte Voraussetzungen gem Art 9 Abs 5.

III. Inhalt D. Finanzierung der Sicherungssysteme Kreditinstitute sollen zukünftig halbjährlich Beiträge in Einlagensicherungssystem entrichten. Summe der jährlichen Beiträge darf 1% der erstattungsfähigen Einlagen eines Instituts nicht übersteigen. (Art 9 Abs 1 und 3) Ab 2021 gelten folgende gestuften Anforderungen an die finanzielle Ausstattung der Sicherungssysteme: Mitgliedstaaten legen Höhe der Ausstattung fest. Jedes Sicherungssystem muss aber über mindestens 1,5% der erstattungsfähigen Einlagen verfügen (Art 2 Abs 1 lit h ivm Art 20 Abs 1 UAbs 1).

III. Inhalt D. Finanzierung der Sicherungssysteme Fällt Ausstattung unter 1%, beträgt halbjährliche Beitrag der Banken mindestens 0,25% der erstattungsfähigen Einlagen (Art 9 Abs 1 ivm Art 20 Abs 1 UAbs 1). Kein Institut darf mehr als 5% der Finanzmittel des Einlagensicherungssystems stellen (Art 9 Abs 2 ivm Art 20 Abs 1 UAbs 1). Reicht die Ausstattung des Sicherungssystems nicht aus, um Einlagen im erforderlichen Umfang zu erstatten, müssen Banken kurzfristig einen jährlichen Sonderbeitrag von maximal 0,5% ihrer gedeckten Einlagen entrichten (Art 9 Abs 3 ivm Art 20 Abs 1 UAbs 1).

III. Inhalt D. Finanzierung der Sicherungssysteme Die Einlagensicherungssysteme müssen sich kurzfristig alternativ zb über den Kapitalmarkt finanzieren können (Art 9 Abs 6). Keine Finanzierung durch Steuerzahler Haftungen des Bundes unzulässig?

III. Inhalt E. Beitragsbemessung nach Risikoprofil Anteil, mit dem sich Bank an Finanzmitteln des Sicherungssystems beteiligt, orientiert sich am Risikoprofil des Instituts. Wird von Aufsicht nach bestimmten Kriterien bemessen: Höhe der erstattungsfähigen Einlagen, Kapitalausstattung, Qualität der Aktiva, Rentabilität und Liquidität der Bank. (Anhang I und II der Richtlinie). Für Höhe des einzelnen Beitrags ist variable Spanne vorgegeben; dieser schwankt nach Risikoprofil des Instituts (Art 11 Abs 1)

III. Inhalt E. Beitragsbemessung nach Risikoprofil Für anerkannte institutsbezogene Sicherheitssysteme können gemäß dem jeweiligen Risikoprofil auch niedrigere Beiträge von mindestens 37,5% vorschreiben (Art 11 Abs 1 Satz 2)

III. Inhalt F. Gegenseitige Kreditgewährung Ab 2021: Einlagensicherungssystem, das Verpflichtungen nicht erfüllt, kann von anderen EU- Sicherungssystemen Kredite einfordern (Art 10 Abs 1), wenn: Sonderbeiträge bei nationalen Mitgliedsbanken erhoeben (Art 9 Abs 3), nicht zur gleichen Zeit bereits anderer Kredit zurückgezahlt wird Gesamtsumme aller von diesem Sicherungssystem aufgenommenen Kredite 0,5% seiner erstattungsfähigen Einlagen nicht übersteigt.

III. Inhalt F. Gegenseitige Kreditgewährung Aufteilung des Kredits auf nationale Sicherungssysteme richtet sich nach nationalem Anteil an allen erstattungsfähigen Einlagen in der EU. Einlagensicherungssysteme, die bereits selber Kredit aufnehmen mussten, werden von Pflicht ausgenommen (Art 10 Abs 1 und Abs 2 lit a) Pflicht zur grenzüberschreitenden Kreditgewährung bei Erfüllung der Voraussetzung. Kredite müssen spätestens nach 5 Jahren zurückgezahlt werden. Gem Spitzenrefinanzierungssatz der EZB (Art 10 Abs 2).

III. Inhalt G. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Einlagen bei EWR-Zweigstelle werden von Sicherungssystem des Aufnahmestaats erstattet (Art 12 Abs 2 S 1). Einlagensicherungssystem des Herkunftslandes entschädigt anschließend das System des Aufnahmestaats. à Kooperationsvereinbarungen der Sicherungssysteme. EBA schlichtet Konflikte verbindlich (Art 12 Abs 2 S 2 und Abs 5)

III. Inhalt H. Werbung und Information Kreditinstitute müssen Einlegern mitteilen, welchem Sicherungssystem sie angehören und darauf hinweisen, wenn eine Einlage nicht vom Einlagensicherungssystem gedeckt ist (Art 14 Abs 1 S 1 und 2). Aktive Werbung durch eine Bank mit Einlagensicherungssystem ist untersagt (Art 14 Abs 2).

III. Inhalt I. Aufsicht Nationale Behörde für Anerkennung von und Aufsicht über Sicherungssystem in Mitgliedstaat zuständig (Art 3 Abs 1 und 5). Jede Bank muss Mitglied in einem anerkannten Sicherungssystem sein. Ist sie das nicht, darf sie keine Einlagen annehmen(art 3 Abs 1). Ausschluss eines Instituts aus Sicherungssystem bedarf der Genehmigung der Aufsicht à Ausschlussfrist erheblich verkürzt (ein Monat). Kommt Bank ihren Pflichten nicht nach, Vollziehung des Ausschlusses Mind alle 3 Jahre Stresstests des Systems (Art 3 Abs 6)

Anlegerentschädigung Ziele und Inhalt der Reform Kritik

I. Grundsätzliches Novelle zur AERL 97/9/EG à KOM 2010, 371 Keine Neufassung Kompetenzgrundlage: 53 AEUV Parallelität zu ESRL - Entwurf Ziele der Novelle: Effektuierung der Direktive, Herstellung von Wettbewerbsgleichheit, Stabilisierung der Finanzierung.

II. Wesentliche Inhalte A. Anwendungsbereich Harmonisierung mit MiFID (2004/39/EG) AERL erfasst alle unter MiFID fallende WPDL und Anlagetätigkeiten (Art 1 Abs 2, Anhang I) AERL greift, wenn WPF Vermögenswerte von Kunden hält und Finanzinstrumente nicht zurückzahlen kann unabhängig von Zulassung oder Art der erbrachten WPDF.

II. Wesentliche Inhalte B. Änderung der Kundeneinstufung Harmonisierung mit MiFID (2004/39/EG) Relevant: wer ist zb professioneller Kunde? Mitgliedstaaten können bestimmte Kundenkategorien von Anlegerentschädigung ausschließen. Ausgeschlossen werden auch Beteiligungen an Geldwäscherei oder Marktmissbrauchs (Art 3 der RL).

II. Wesentliche Inhalte C. Abgrenzung Abgrenzung ESRL / AERL (Art 2 Abs 3) Anleger sollen in Zweifelsfällen nach ESRL entschädigt werden. Keine doppelte Geltendmachung von Forderungen Doppelte Beitragspflicht von Banken (in beiden Systemen) unsachlich

II. Wesentliche Inhalte D. Einbeziehung von Drittkonstellationen Entschädigungsansprüche eines Anlegers auch dann erfasst, wenn Drittverwahrer Finanzinstrumente nicht zurückgegeben kann (Art 2 Abs 2b). Rechtfertigung: WPF kann auf Gestion des Dritten einwirken.

Maßstab: Kleinanleger II. Wesentliche Inhalte E. Deckung Erhöhung der Mindestentschädigungshöhe von 20.000 auf 50.000 EUR pro Anleger Festbetrag (Art 4 Abs 1); Abweichungen unzulässig. Wegfall des zehnprozentigen Selbstbehalts des Kunden (Art 4 Abs 4).

II. Wesentliche Inhalte F. Auszahlungsfrist Schnellere Auszahlung: künftig spätestens neun Monate nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer WPF und nach Klärung der Berechtigung der Forderung. Ausbezahlung darauf schnellstmöglich (Art 2, 9 Abs 2). Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist Anlegern eine anteilige Teilzahlung vorab zu leisten.

II. Wesentliche Inhalte G. Anlegerinformation Anleger sollen künftig klarere und umfassendere Informationen darüber erhalten, inwieweit Vermögenswerte abgesichert sind. Anlagerisiken also Wertverluste aufgrund sinkender Börsenkurse oder aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Emittenten werden im Rahmen der AERL nicht abgedeckt (Art 10 Abs 1).

Wie ESRL II. Wesentliche Inhalte H. Finanzierung Art 4a, 4b neu: Gestufte ex-ante Finanzierung. Zielausstattung von 0,5 % aller national bedeckten Anlagen à Finanzierung ist in vollem Umfang vorab sicherzustellen. Quote ist binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten der Direktive zu erreichen. Bei Bedarf können Systeme weitere ad-hoc Beiträge der Mitglieder einheben Wechselseitige Kredite der anderen EU- Entschädigungssysteme Finanzierung aus Beiträgen der WPF; keine Steuerleistungen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: M stapol@jku.at T 070-2468-8454 (Sekr.) F 070-2468-28457