PRESSEINFORMATION 29. August 2016

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Transkript:

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ PRESSESTELLE PRESSEINFORMATION 29. August 2016 Start des Antragsverfahrens für die EU-Beihilfen im September 2016 zum Ausgleich von freiwilliger Milchmengenreduzierung (Milchmengenreduktionsprogramm) Online-Antragsverfahren in Vorbereitung - zuständig sind die Regierungspräsidien Für die Beihilferegelung zur Mengenreduzierung auf dem Milchmarkt werden EU-weit 150 Millionen Euro ausschließlich aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Je Kilogramm freiwillig reduzierter Milchanlieferungsmenge werden 14 Cent an Beihilfe gewährt. Die Antragstellung für den ersten vorgesehenen Reduktions- und somit Förderzeitraum (IV. Quartal 2016) hat voraussichtlich bis zum 21. September 2016 bei den Regierungspräsidien zu erfolgen. Ausgangslage Zuständigkeiten Die EU-Kommission berät derzeit die erforderlichen Rechtsvorschriften für das 2. Hilfspaket, mit dem auch das Antragsverfahren für eine Beihilfe geregelt wird, die an eine freiwillige Mengenreduzierung des Angebots an Milch auf dem Markt gebunden ist. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften wird spätestens zum 11. September 2016 gerechnet. Zuständig für dieses Antragsverfahren sind in Deutschland die Länder. In Baden- Württemberg wird das Verfahren von den vier Regierungspräsidien durchgeführt werden. Kernerplatz 10 70182 Stuttgart Telefon 0711 126-2354 / 2383 / 2475 / 1030/ 2476 / 2355 Fax 0711 126-2379 pressestelle@mlr.bwl.de www.mlr.baden-wuerttemberg.de

Unter dem Vorbehalt der endgültigen Regelungen der entsprechenden EU- Rechtsvorschriften können derzeit folgende Ausführungen zum Beihilfeverfahren gemacht werden: I. Eckpunkte des Beihilfeverfahrens und Antragsvorrausetzungen 1. Das Beihilfeverfahren besteht aus zwei Anträgen: a) dem Beihilfeantrag, der vor dem relevanten Reduktionszeitraum und b) dem Zahlungsantrag, der nach dem entsprechenden Reduktionszeitraum zu stellen ist. 2. Es ist kein Windhundverfahren vorgesehen. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge eines Reduktionszeitraumes werden gleichermaßen berücksichtigt. 3. Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, die mindestens bis einschließlich Juli 2016 Milch erzeugt und an einen Erstaufkäufer (z. B. Molkerei, Erzeugerzusammenschluss) verkauft haben. Milcherzeuger, die ausschließlich Direktvermarktung betreiben oder bis einschließlich Juli 2016 betrieben haben, sind somit nicht antragsberechtigt. 4. Für diese Beihilfemaßnahme werden 150 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt bereitgestellt. Es werden pro Kilogramm weniger produzierter Milch 14 Cent gewährt. Bei einer Überzeichnung dieses Budgets werden die beantragten und bewilligten Reduktionsmengen entsprechend anteilig gekürzt. Eine Mitteilung darüber soll vor Beginn des betreffenden Reduktionszeitraums erfolgen. 5. Eine Antragstellung ist für einen der vier Reduktionszeiträume möglich: 1. Reduktionszeitraum: Oktober 2016 bis Dezember 2016 2. Reduktionszeitraum: November 2016 bis Januar 2017 3. Reduktionszeitraum: Dezember 2016 bis Februar 2017 4. Reduktionszeitraum: Januar 2017 bis März 2017

Wer einen Beihilfeantrag für den 1. Reduktionszeitraum gestellt hat, kann ggf. für den 4. Reduktionszeitraum noch einen Antrag stellen. 6. Für die Ermittlung der erforderlichen freiwilligen Mengenreduzierung sind entsprechende Referenzzeiträume heranzuziehen, d. h. für den 1. Reduktionszeitraum: Oktober 2015 bis Dezember 2015 2. Reduktionszeitraum: November 2015 bis Januar 2016 3. Reduktionszeitraum: Dezember 2015 bis Februar 2016 4. Reduktionszeitraum: Januar 2016 bis März 2016 Sofern nach erfolgter Antragsstellung für einen Reduktionszeitraum die zur Verfügung stehenden EU-Mittel vollständig gebunden sind, entfällt die Möglichkeit einer Antragstellung für die noch verbleibenden Reduktionszeiträume. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Beihilfeverfahren schon nach der 1. Reduktionsperiode abgeschlossen ist. 7. Im Beihilfeantrag sind die veräußerten Mengen im Referenzeitraum und die geplante Vermarktungsmenge (Erstaufkäufer) im Reduktionszeitraum in kg (nicht fettkorrigiert) anzugeben. Daraus ergibt sich die freiwillige Milchreduktion/Antragsmenge. Diese muss mindestens 1.500 kg und kann maximal 50 % der veräußerten Mengen im Referenzzeitraum betragen. II. Was ist zu beachten bei der Teilnahme an der 1. Reduktionsperiode - (Antragsfrist 21. September 2016 Stand 29. August 2016) 1. Stellung des Beihilfeantrags Das Herkunfts- und Informationssystem Tier HIT wird von allen milchviehhaltenden Betrieben genutzt. Die Antragstellung soll Online über die HIT-Datenbank erfolgen können. Entsprechende Vorbereitungen laufen derzeit. Ab dem 12. September 2016 sollte die Online-Antragstellung möglich sein. Der Zugang erfolgt

über die bestehende HIT-Zugangsberechtigung (Betriebsnummer und PIN). Die erforderlichen Nachweise (siehe 3.) sind der zuständigen Stelle schriftlich und fristgerecht mit einem entsprechenden unterschriebenen Formular einzureichen einer Art komprimiertem Antrag den das Online-Programm nach erfolgter Antragstellung bzw. Dateneingabe als Ausdruck zur Verfügung stellt. Falls das Programm bis zum 12. September 2016 nicht zur Verfügung stehen sollte, soll ein Antragsverfahren in Papierform zur Verfügung gestellt werden. 2. Antragsfrist Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular (siehe auch unter II.1) ist einschließlich der erforderlichen Nachweise beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium bis zum 21. September 2016, 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), einzureichen. Es ist zu beachten, dass die Vorlage des unterschriebenen Antrages mit den Nachweisen zur Einhaltung der Frist erforderlich ist. 3. Erforderliche Nachweise für die Antragstellung bis zum 21. September 2016 a) Nachweis, dass der Antragsteller bis einschließlich Juli 2016 Milchproduzent war und Milch an einen oder mehrere Erstaufkäufer veräußert hat (Milchabrechnungen, ggf. Bescheinigung durch den Erstaufkäufer - dafür wird ein bundesweit einheitliches Formular erstellt). b) Nachweise des Milchverkaufs durch den Antragsteller an Erstaufkäufer für die Monate Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015 (Milchabrechnung, ggf. Bescheinigung durch den/die Erstaufkäufer). TIPP: Auf Grund der Kurzfristigkeit des Antragsverfahrens für die 1. Reduktionsperiode wird dringend empfohlen, schon frühzeitig diese Nachweise für die Antragstellung breitzustellen bzw. ggf. zu beschaffen. Sofern Ihnen Ihre PIN für den Zugang bei HIT nicht mehr bekannt ist, kann die Erneuerung der PIN entweder online unter https://hitpin.lgl-bw.de/hitpinerneuerung/ oder per E-Mail: ZID@mlr.bwl.de frühzeitig beantragt werden.

4. Stellung des Antrags auf Auszahlung Der Antrag auf Auszahlung ist nach der Beendigung des Reduktionszeitraums beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Es ist vorgesehen, auch dieses Antragsverfahren online zu stellen. Sobald die endgültigen Vorschriften bekannt sind und die Verfügbarkeit des Online- Antragsverfahren feststeht, wird ein detailliertes Merkblatt erstellt werden, das von den Regierungspräsidien auf deren Homepage zur Verfügung gestellt wird. Der Zeitpunkt der Einstellung des Merkblatts und der Zeitpunkt des Starts des Online- Verfahrens werden in geeigneter Weise und so früh wie möglich mitgeteilt. Für Rückfragen stehen die Regierungspräsidien zur Verfügung (Regierungspräsidium Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg die Referate 34, Regierungspräsidium Tübingen das Referat 32). Das Beihilfeverfahren für eine freiwillige Milchmengenreduktion in Kürze für die 1. Reduktionsperiode: Kein Windhundverfahren! 1. Zuständige Stellen: Regierungspräsidien 2. Antragsberechtigt: Milcherzeuger, die mindestens bis einschl. Juli 2016 Milch an Erstaufkäufer vermarktet haben. 3. Antragsverfahren: Online über die HIT-Datenbank, voraussichtlich ab 12. September 2016. 4. Antragsfrist: 21. September 2016, 12.00 Uhr, bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien. 5. Nachweise: Status Milcherzeuger im Juli 2016, Milchverkäufe an Erstaufkäufer für die Monate Oktober bis Dezember 2015

6. Anforderungen an die förderfähige Reduktionsmenge: mindestens 1.500 kg, maximal 50 % der Menge der Milchverkäufe der Monate Oktober bis Dezember 2015 zusammen. 7. Auszahlung der Beihilfe: Nach Bewilligung des Zahlungsantrags ab März 2017. 8. Kürzungen der förderfähigen Antragsmenge: Sind möglich, sofern Antragsmengen bzw. der entsprechende Beihilfebetrag EU-weit das gesamte Förderbudget von 150 Mio. Euro übersteigen. Info zum Beihilfeverfahren Mengendisziplin Das Antragsverfahren für das zweite Hilfspaket Beihilfen bei Mengendisziplin soll von der Bundesanstalt für Ernährung in Bonn durchgeführt werden. Die Details des Programms müssen noch vom BMEL festgelegt und anschließend von der EU genehmigt werden. Es ist davon auszugehen, dass nach der Agrarministerkonferenz Anfang September 2016 die Fördervoraussetzungen und das Verfahren weiter konkretisiert werden können. So ist derzeit vorgesehen, 0,36 Cent pro kg vermarkteter Milch in einem bestimmten Referenzzeitraum als Beihilfe zu gewähren, sofern keine Ausweitung der vermarkteten Erzeugung entsprechend erfolgt ist.