Grundsätze G 1 ZH 1/554. Auswahl, Ausbildung. Und Befähigkeitsnachweis. Von Gabelstaplerfahrern. Ausgabe Oktober 1996



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Transkript:

Grundsätze G 1 ZH 1/554 Auswahl, Ausbildung Und Befähigkeitsnachweis Von Gabelstaplerfahrern Ausgabe Oktober 1996 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 1 Anwendungsbereich 2 Auswahl der Fahrer 2.1 Voraussetzungen 2.2 Einsatz im Öffentlichen Straßenverkehr 3 Ausbildung 3.1 Theoretische Ausbildung 3.2 Praktische Ausbildung 4 Prüfung 5 Beauftragung Anhang 1: Übungen Anhang 2: Bildanhang Vorbemerkung Jeder Betrieb, der Gabelstapler betreibt, muß über Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Vielfach herrscht die Meinung, daß Personen mit einem Kfz-Führerschein auch bedenkenlos zum Steuern von Gabelstaplern geeignet sind Dies ist, wie die Unfallerfahrung

beweist, ein gefährlicher Trugschluß. Die Anforderungen, die an einen Gabelstaplerfahrer gestellt werden, sind anderer Art als bei Kraftfahrern, da im innerbetrieblichen Transport vom Straßenverkehr abweichende Verhältnisse vorliegen. Diese Grundsätze können sinngemäß auch auf die Fahrer von anderen krafbetriebenen Flurförderzeugen angewendet werden Das Steuern von Flurförderzeugen besonderer Bauart, z. B. Container-Stapler, Querstapler, Portalhubwagen und Regalflurförderzeuge, erfordert in der Regel eine zusätzliche Ausbildung. 1 Anwendungsbereich Diese Grundsätze finden Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern. Diese Grundsätze sollen es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Ausbildung zum selbständigen Steuern von Gabelstaplern zu befähigen. 2 Auswahl der Fahrer 2.1 Voraussetzungen Die UVV Flurförderzeuge" (VBG 36) bestimmt in 7 Abs. 1:,,(1) Mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur Personen beauftragt werden, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muß vom Unternehmer schriftlich erteilt werden." Für die Auswahl der Fahrer ergeben sich somit folgende wesentliche Kriterien: - Mindestalter 18 Jahre - geistige Eignung Eine gute Aufnahmefähigkeit wird erwartet, insbesondere die Fähigkeit, aufgenommenen Signalen sinnvolle Handlungen folgen zu lassen. - körperliche Eignung

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25»Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wichtige Anhaltspunkte - ausreichende Allgemeinbildung Insbesondere werden Kenntnisse im Lesen erwartet. - Verhaltensmerkmale Es wird vorausgesetzt, daß die Person verantwortungsbewußt, zuverlässig, vorsichtig und rücksichtsvoll handelt. 2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr Für das Steuern von Gabelstaplern im öffentlichen Straßenverkehr muß der Fahrer zusätzlich zur schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen auf die Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und - inhabern"; siehe 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). 3 Ausbildung 3.1 Theoretische Ausbildung 3.1.1 Allgemeines In einer theoretischen Ausbildung sind die erforderlichen Kenntnisse für das sichere Arbeiten mit dem Gabelstapler zu vermitteln. Hierzu zählen insbesondere die Bestimmungen der UVV,,Flurförderzeuge (UVV 36). Auf die Konstruktion des Gabelstaplers ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die richtige Handhabung und die Erkennung von Mängeln erforderlich sind. Die Verantwortung des Fahrers muß behandelt werden. Erfolgskontrollen müssen durch Prüfungsfragen z. B. in Form eines Fragebogens durchgeführt werden. Auf die Beachtung der Betriebsanleitung ist besonders hinzuweisen. Die theoretische Ausbildung beinhaltet unter anderem die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Themen: 3.1.2 Aufbau des Gabelstaplers und Wirkungsweise der einzelnen Aggregate

- mechanischer Teil - elektrischer Teil - hydraulischer Teil - Anbaugeräte (z.b. Klammern, Ladeschlaufen, Dorne) 3.1.3 Allgemeine Hinweise für das Steuern des Gabelstaplers - Betriebssicherheit; Bedeutung der täglichen Gabelstaplerkontrolle vor Antritt der Fahrt - Bedeutung der wiederkehrenden Prüfung durch den Sachkundigen; Folgen schlechter Bedienung und Wartung: - Lenkung; Unterschied Gabelstapler - Kraftfahrzeug; Lastaufnahmemittel; Stellung z. B der Gabel bei abgestelltem Stapler und während der Fahrt; - Abmessungen und Gewicht; - Standsicherheit: Einflüsse beim Fahren in Kurven, Bremsen mit angehobener Last; - Umgang mit Treibstoffen; - Umgang mit Batterien - Gefährlichkeit der Abgase. Für die Behandlung der Themen gemäß Abschnitt 8.1.2 und 3.1.3 ist die Unterstützung durch die Gabelstaplerhersteller zu empfehlen 3.1.4 Verkehrswege beim Einsatz von Gabelstaplern - Tragfähigkeit; Gewicht des Gabelstaplers, Unterschied der Rad-drücke beim leeren und beladenen Gabelstapler; - Fahrwege: von Hindernissen frei und sauber halten, Fahrwegmarkierungen, Unebenheiten und unbefestigte Verkehrswege; - Durchfahrten: Abmessungen von Gabelstapler und Last: - Befahren von Aufzügen: Tragfähigkeit; - Überladebrücken; Größe, Tragfähigkeit Sicherung gegen Abrutschen: - Be- und Entladen von Lastkraftwagen und Eisenbahnfahrzeugen; Fahrten außerhalb des Betriebes auf öffentlichen Straßen und Wegen - Befahren von Laderampen 3.1.5 Verkehrsregeln - Beim innerbetrieblichen Werksverkehr schon die gleichen Verkehrsregeln wie auf Öffentlichen Straßen angewendet werden: rechts fahren, links überholen; Fahrgeschwindigkeit der Fahrbahn, den Sicht- und Verkehrsverhältnissen anpassen; Abstand halten beim Hintereinanderfahren: Richtungsänderungen anzeigen; wo erforderlich Warnsignale geben;

Kurven nicht schneiden; stets mit vorwärts gerichteter Gabel fahren, rückwärts nur zum Manövrieren oder wenn die Sicht im Ausnahmefall nach vorne behindert wird durch sperrige Lasten und bei Talfahrt mit Last auf schiefen Ebenen; Blick jeweils in Fahrtrichtung; - Beleuchtung; Gabelstapler oder Verkehrswege; - Abstellen von Gabelstaplern nicht vor Ausgängen und in Gefahrbereichen, gegen Wegrollen und unbefugtes Benutzen sichern. 3.1.6 Ladung - Arbeitsprinzip des Gabelstaplers mit Außenlasthub; Vergleich mit der Waage, Schwerpunkt der Last, Lastschwerpunktdiagramm, Folgen der Überlastung: - Es ist sicherzustellen, daß für die anfallende Last das richtige Lastaufnahmemittel verwendet wird; - Sichern der Ladung auf dem Lastaufnahmemittel; - Stapelbarkeit des Ladegutes; Festigkeit der Verpackung, Bodentragfähigkeit, Regaltragfähigkeit; - Arbeitsablauf beim Stapeln; - Ausrüstung mit Lastschutzgitter und Fahrerschutzdach; Verwendung von Anbaugeräten und Gabelzinkenverlangerungen; Lastschwerpunkt beachten, Verlängerungen gegen Abrutschen sichern. 3.1.7 Allgemeines Fahrverhalten - Fahren mit Last; Fahrgeschwindigkeit der Ladung anpassen; Folgen einer abrupten Bremsung; Talfahrt auf einer schiefen Ebene; - Fahren mit gehobener Last, Gründe für Verbot; Mast zurückneigen, bei Schubstapler Last außerdem einfahren; - vor Aufnahme von Lasten Gewicht feststellen und prüfen, ob die Last sicher aufgenommen werden kann. insbesondere bei außermittigen Lastschwerpunkten; - Absetzen der Last bei stehendem Fahrzeug; - vor Rüokwärtsfahrt zurückschauen, ob Fahrweg frei: - der Fahrer muß stets seine unmittelbare Umgehung beobachten; keine Person unter der angehobenen Last oder im Fahrbereich dulden; - Gabelstapler nur so beladen, daß ausreichende Sicht auf die Fahrbahn vorhanden ist; - durch Engpässe, Tore, Unterführungen vorsichtig und mit verminderter Geschwindigkeit fahren, Warnzeichen geben; - bei Unebenheiten die dabei auftretenden Schwankungen des Gabelstaplers und der Last berücksichtigen; - erhöhte Umsturzgefahr; bei Fahrt mit angehobener Last oder Lastaufnahmemittel, bei schneller Kurvenfahrt (plötzliches scharfes

Einschlagen des Lenkrades), insbesondere beim Wenden, auf schiefen Ebenen und bei unbelastetem Gabelstapler - Verhalten bei umstürzenden Gabelstapler: möglichst nicht abspringen, auf dem Gabelstapler sitzen bleiben oder sich mit den Händen am Schutzdach festklammern - keine unerlaubte Personenbeförderung (horizontal und vertikal); Ausrüstung des Gabelstaplers mit Beifahrersitz und Haltegriff; Arbeitsplattform. 3.1.8 Einsatz unter erschwerten Bedingungen - Fahren mit Anhängern; Bremsen, Sicht; - Verschieben und Verziehen von Eisenbahnfahrzeugen und Lkw- Anhängern: besonders gebaute oder eingerichtete Geräte; - Überqueren von Gleisen; Standsicherheit, dynamische Belastung des Gabelstaplers; - Transport schwerer und sperriger Güter; Sicht auf Gabelstapler und Last; - Arbeiten in geschlossenen Räumen; Abgase, Lärm; - Arbeiten mit Arbeitsbühnen. 3.2 Praktische Ausbildung 3.2.1 Allgemeines Der Fahrer muß in der praktischen Ausbildung lernen, den Gabelstapler sicher und richtig zu bedienen, daß Unfälle und Sachschäden vermieden werden. Möglichst ungestört und ohne Gefährdung anderer Personen üben; solange unter Aufsicht üben, bis eine gewisse Fertigkeit erlangt ist. Bei Gabelstaplern mit Verbrennungsmotor ist auf das Entstehen gefährlicher Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile zu achten. Zur praktischen Ausbildung zählen unter anderem die in den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Themen 3.2.2 Unterweisung am Gabelstapler - Handhabung des Staplers; dem Auszubildenden die Stellteile für das Fahr- und Hubwerk erklären, Schaltung, Lenkung, Bremsen Hub und Neigevorrichtung, Anbaugeräte; durch Betätigen der einzelnen Stellteile soll der Fahrer feststellen, ob diese sinnfällig arbeiten: kraftbetriebene Gabelstapler immer gegen unbefugte Benutzung sichern; den Gabelstapler erst dann verlassen, wenn er gegen unbeabsichtigte

Bewegung gesichert ist; - Betriebsbereitschaft; bei Arbeitsbeginn vom betriebssicheren Zustand des Gabelstaplers überzeugen. Stapler, die nicht in Ordnung sind, dürfen nicht benutzt werden; - Abstellen des Staplers; Absenken der Gabel auf den Boden, Mast so weit nach vorne neigen, daß Ketten zugentlastet sind und Gabelspitzen auf dem Boden aufliegen. Stillsetzen des Antriebes. Abziehen des Schlüssels aus dem Schalt- oder Anlaßschloß Anziehen der Feststellbremse und ggf. zusätzliche Verwendung von Vorlegeklötzen (siehe hierzu Anhang 2 Bilder 18 und 19). Vor der täglichen Arbeitsaufnahme folgende Sicht- und Funktionsprüfungen durchführen: Sichtprüfungen Gabelstapler allgemein Fahrzeugaufbauten (Karosserie, Hubmast) Antrieb (je nach Ausführung, z. B- Kühlwasser, Motoröl, Batterie, Leckverluste in den Hydraulikkreisen) Fahrwerk Reifen (Schäden, Fremdkörper, Luftdruck, Radmuttern), Griffigkeit der Pedale Hubeinrichtung Gabelzinken (Zustand, Befestigung; siehe Anhang 2 Bilder 1 und 2) Ketten (Zustand, ausreichende und gleichmäßige Spannung) sonstige Einrichtungen Fahrerschutzdach (Zustand, Befestigung) Lastschutzgitterr (Zustand, Befestigung) Abgasreinigungsanlage (reinigen / wechseln laut Betriebsanleitung Anhängevorrichtung Gabelstapler mit Füssiggasantrieb Befestigung der Gasflaschen und der Anschlüsse auf dem Gabelstapler überprüfen Funktionsprüfungen

Gabelstapler allgemein Beleuchtung, Bremslicht, Warneinrichtung Fahrwerk Betriebs- und Feststellbremse Lenkung (Spiel höchstens 2 Finger breit, siehe Anhang 2 Bild 3) Hubeinrichtung Führung des Lastaufnahmemittels (voll ausfahren, Führung beobachten) Funktion des Hydrauliksystems (Füllstand, Hydrauliköl: kein Senken in Neutralstellung des Stellteiles). Leckölverluste an den Zylindern sind nicht völlig zu vermeiden, deshalb, wenn vorhanden, Lecköl abwischen (siehe Anhang 2 Bilder 4 und 5) Bemerkung: Die Sicht- und Funktionsprüfungen sind hier umfangreich aufgezählt, nehmen aber in der Praxis nur sehr geringe Zeitanspruch. 3.2.3 Lastschwerpunktdiagramm, Gewichtsverteilung und zulässige Lasten Es ist von entscheidender Bedeutung, daß die Zusammenhänge zwischen Last und Gabelstapler verstanden worden, um Lasten sicher aufnehmen, transportieren, absetzen und stapeln zu können. - Gabelstapler mit Hochhubeinrichtung in möglichst niedriger Stellung des Lastaufnahmemittels verfahren; - mit hochgestelltem Lastaufnahmemittel die Last nur zum Auf- und Absetzen langsam verfahren; - das Hubgerüst nur über der Stapelfläche nach vorn neigen; - die höchstzulässige Belastung und Anhängelast der Gabelstapler nicht überschreiten; - das Hebelgesetz ist zu erläutern, Bedeutung des Lastschwerpunktabstandes (siehe Skizze l). Das Festhalten einer Last durch Personen oder vergrößern des Gegengewichtes ist gefährlich und deshalb verboten Die aufgenommene Last L drückt in ihrem Schwerpunkt nach unten, um die Strecke a vom Drehpunkt entfernt. Auf der anderen Seite wirkt das Eigengewicht des Fahrzeuges Gin seinem Schwerpunkt mit Abstand b. Ist Last (L) x Lastarm (a) = Eigengewicht (G) x Gewichtsarm (b), dann herrscht Gleichgewicht. Dieser Zustand ist jedoch nur bei Stillstand des Staplers möglich; - die Verschiebung des Lastschwerpunktabstandes bei verschiedenen

Mastneigungswinkeln ist anhand eines Senklotes zu demonstrieren. Siehe Anhang 2 Bilder 6 bis 11. Nicht völliges Unterfahren der Last mit den Gabelzinken vergrößert den Lastschwerpunktabstand bei allen Maststellungen. Die Standsicherheitsverhaltnisse ändern sich, wenn sich der Stapler in Bewegung befindet. Der Stapler ist zusätzlich dynamischen Kippkräften ausgesetzt. Bei jeder Bewegung des Staplers oder der Hubeinrichtung werden Massen beschleunigt und verzögert, z.b. Heben und Senken der Last; Anfahren und Bremsen Hinzu kommt die Wirkung der Zentrifugalkraft während der Kurvenfahrt, die sich bei einem Gabelstapler ohne Last bezüglich der Seitenstabilität stärker bemerkbar macht als bei einem beladenen Gabelstapler. Ein unbeladener Gabelstapler kippt in jedem Falle leichter als ein vorschriftsmäßig beladener; - nur die freigegebenen Verkehrswege befahren, die Tragfähigkeitsangabe des Lagerbodens gilt ausschließlich für die ruhende Last (Stapelgut). Beim Befahre des Bodens mit einem Gabelstapler liegt eine dynamische und außerdem eine Punktbelastung vor. Die Bestimmung der Deckenbelastung durch Flurförderzeuge wird nach VDI 2199,,Empfehlungen für bauliche Planungen beim Einsatz von Flurförderzeugen" durchgeführt. 3.2.4 Hinweise auf Gefahrstellen am Hubgerüst Die Auszubildenden sind auf Unfallgefahren, die von der Bewegung des Hubmastes und des Gabelträgers ausgehen können, besonders aufmerksam zumachen. Wobei der Hub- und Senkbewegung leite des lnnen- und Außenmastes oder des Gabelträgers an einander vorbeigleiten, können sich gefährliche Quetseh- und Scherstellen bilden. Wie die Unfallerfahrung zeigt, werden durch diese Quetsch- und Scherstellen am Hubmast der Gabelstapler nicht nur die Fahrer gefährdet, sondern auch andere Personen, die sich am Gabelstapler aufhalten und in die Gefahrstellen des Hubmastes geraten. Gefährdet sind z.b. Personen, die dem Gabelstaplerfahrer bei Be- und Entladearbeiten behilflich sind (siehe Anhang 2 Bilder 12 bis 14). 3.2.5 Gewöhnung an den Gabelstapler - Anlassen - Fahren - Lenken

- Anhalten Übungen zuerst ohne, später mit Last durchführen 8.2.6 Außerbetriebsetzen - Abstellen (wo. wie?); - Sichern gegen unbefugte Benutzung 8.2.7 Übungen Mit den Übungen soll begonnen werden, sobald der Auszubildende seinen Gabelstapler einigermaßen sicher handhaben kann. Der Schwierigkeitsgrad ist langsam durch engeres Stellen der Hindernisse bzw. durch schwerere Aufgaben in der abgesteckten Übungsstrecke zu steigern, zum Beispiel - Vorgezeichneten Kreis oder beliebige Strecke ohne Last abfahren (vorund rückwärts). - Vor- und Rückwärtsfahren um z B. im Kreis aufgestellte Hindernisse (Markierungshütchen) ohne Last. Der Abstand der Hindernisse wird dabei unterschiedlich gewählt. Die Hindernisse können auch auf einer Geraden aufgestellt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies verlangen, - vorgezeichneten Kreis mit Last (beladene Flachpalette) vor- und rückwärts um die im Kreis aufgestellten Hindernisse abfahren Die Hindernisse können auch auf einer geraden Strecke aufgebaut werden, - Vor- und Rückwärtsfahren um Hindernisse. Die Übung wird mit Last durchgeführt (Flach- oder Gitterboxpaletten), - Aufnehmen und Stapeln von Lasten in Gängen - Tordurchfahrt, - von einem breiten Gang rechtwinkelig in einen schmalen Gang einbiegen, - Aufnehmen und Stapeln von Lasten (Gitterbox- und Flachpaletten) in einem Gang mit möglichst wenig Fahrbewegungen, - Stapeln und Entstapeln an einem 3,50 m hohen Palettenregal mit 2 Regalflächen (jeweils 2 Flachpaletten können im Regal nebeneinander abgesetzt werden), - Be- und Entladen eines Eisenbahnfahrzeuges über eine markierte Ladebrücke (die Übung wird nur dann durchgeführt. wenn ein hierfür geeigneter Gabelstapler zur Verfügung steht), - Befahren einer schiefen Ebene mit Last (die Übung wird vor- und rückwärts durchgeführt)

Die Übungen sind im einzelnen näher beschrieben, siehe hierzu Anhang 1. 4 Prüfung Als Prüfung wird eine Prüfungsfahrt durchgeführt, die sich aus allen Teilen der einzelnen vorgenannten Übungen zusammensetzt, wobei Ladegut aufgenommen und an vorgeschriebener Stelle einwandfrei gestapelt oder abgesetzt werden muß. Bei dieser Prüfungsfahrt, die ca. 15 bis 20 Minuten pro Teilnehmer dauert, wird in erster Linie auf den richtigen Umgang und die sichere Bedienung des Gabelstaplers geachtet. Die hierfür benötigte Zeit spielt dabei keine Rolle. Über das Ergebnis des Fahrtestes mit Fehlerquote wird ein Protokoll gefertigt. Wird eine bestimmte Anzahl von Fehlerpunkten überschritten, kann die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals wiederholt werden. Sollte auch dann noch die zulässige Anzahl von Fehlerpunkten Überschriften werden, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Beschreibung einer Prüfungsfahrt siehe Anhang 1 5 Beauftragung Gabelstaplerfahrer, die ausgesucht, ausgebildet und mit Erfolg geprüft worden sind, müssen für ihren Einsatz durch den Unternehmer mit der Führung schriftlich beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt am zweckmäßigsten durch Ausstellen eines Fahrerausweises für innerbetrieblichen Werkverkehr.