Name: Matrikelnummer Vorname: Klausur: 1 4 0 6 M M Ö f f e n t l i c h e s R e c h t : W i r t s c h a f t s r e c h t Termin: 16. September 2013 18.00 bis 20.00 Uhr Prüfender Lehrstuhl: Allgemeine Staatslehre Lehrstuhl für Verwaltungsrecht, insb. Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie Maximale Punktzahl 100 Aufgabe 1 Aufgabe 2 Aufgabe 3 Gesamt Note: Datum: Unterschrift(en) der /des Prüfer(s) /in/innen
Master of Laws 1406 MM Öffentliches Recht: Wirtschaftsrecht Hinweise für die Bearbeitung: Füllen Sie zunächst den Kopf des Deckblattes und der Lösungsbögen aus! Überprüfen Sie sodann die Vollständigkeit der Klausurunterlagen. Der Sachverhalt umfasst 3 Seite(n). Es darf nur das gestellte Papier benutzt werden (20 Blatt und 5 Blatt Konzeptpapier). Verwenden Sie für die Vorarbeiten bitte nur die beigehefteten Konzeptbögen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 120 Minuten. Als Hilfsmittel sind lediglich Gesetzestexte zugelassen. Diese Texte dürfen farblich markiert sein bzw. Unterstreichungen enthalten, aber nicht mit handschriftlichen Randbemerkungen versehen sein. Unterschreiben Sie die Klausur nach Fertigstellung auf der letzten beschriebenen Seite. Am Ende der Klausur müssen bis auf die Konzeptbögen sämtliche ausgeteilten Blätter zurückgegeben werden. Insgesamt können Sie 100 Punkte erreichen. Diese gliedern sich auf die im Anschluss gestellten Aufgaben wie folgt auf (bitte zur eigenen Zeiteinteilung beachten): Aufgabe 1: Aufgabe 2: 60 Punkte 40 Punkte Mit 50 Punkten haben Sie die Klausur bestanden. Über das Klausurergebnis erhalten Sie eine Mitteilung. Die Klausur bleibt an der FernUniversität.
Aufgabe 1: Sachverhalt In Deutschland darf jeder, der sich für hinreichend kundig hält, als Sachverständiger tätig werden. Gem. 36 der Gewerbeordnung (GewO) werden einige Sachverständige öffentlich bestellt. Die öffentlich bestellten Sachverständigen bilden also eine Untergruppe der Sachverständigen. Wenn Versicherungen, Behörden und Gerichte oder auch Privatleute einen Sachverständigen benötigen, greifen sie bevorzugt auf öffentlich bestellte Sachverständige zurück. Sie könnten aber auch einen nicht öffentlich bestellten Sachverständigen heranziehen. Die öffentliche Bestellung ist an einige Voraussetzungen geknüpft, u.a. an die besondere Sachkunde und die Eignung. Die besondere Sachkunde muss durch den Sachverständigen nachgewiesen werden, z.b. durch Prüfungen bei den Behörden, die für den Bestellungsakt zuständig sind. Unter Eignung ist die persönliche Eignung zu verstehen; nötig sind z.b. Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und charakterliche Reife. Durch Bundesgesetz wird 36 Abs. 1 GewO (siehe Anlage) um folgenden Satz 4 ergänzt: Ein Sachverständiger oder eine Sachverständige darf nur dann öffentlich bestellt werden, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Bestellung das 27. Lebensjahr vollendet hat. Mit dieser Neuregelung will der Bundesgesetzgeber sicherstellen, dass nur charakterlich gefestigte und deshalb vertrauenswürdige Sachverständige öffentlich bestellt werden. Außerdem sei bei Personen, die noch jung sind und deshalb über keine langjährige Berufserfahrung verfügen, nicht zu erwarten, dass sie über besondere Sachkunde verfügen. In einer abendlichen TV-Talkshow wird über diese Neuregelung diskutiert. Ein Vertreter des Bundesverbandes junger Kfz-Sachverständiger meint, dass es sich um eine verfassungswidrige Regelung handele. Er weist daraufhin, dass junge Sachverständige dann vom besonders lukrativen Markt der Begutachtung von Unfallschäden für Versicherungen und Gerichte faktisch ausgeschlossen würden. Durch diese Begutachtung würden öffentlich bestellte Kfz- Sachverständige vielfach weit mehr als die Hälfte ihres Umsatzes erzielen. Demgegenüber vertritt ein anderer Diskussionsteilnehmer die Auffassung, dass junge Sachverständige sich eben ein wenig gedulden müssten und in der Zwischenzeit ja schon als normale, nur eben nicht öffentlich bestellte, Sachverständige tätig sein können, u.u. ja sogar für Versicherungen und Gerichte, erst recht für Privatleute. Aufgabenstellung: (60 Punkte) Der Verband junger Kfz-Sachverständiger bittet Sie, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen. Bearbeitervermerk: Die formelle Verfassungsmäßigkeit ist nicht zu prüfen. Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist nur die Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG zu erörtern, und auch insoweit nur mit Blick auf junge Kfz-Sachverständige, die mangels Erreichens der Mindestaltersgrenze nicht öffentlich bestellt werden können.
Aufgabe 2: Sachverhalt Seit mehreren Jahren ist die B Inhaberin eines Bekleidungsgeschäfts. Doch seit einem Jahr läuft das Geschäft aufgrund des zunehmenden Online-Handels mit Bekleidung nicht mehr gut. Die Umsatzeinnahmen aus dem Bekleidungsgeschäft sind deshalb drastisch zurückgegangen. Dies hat zur Folge, dass B nicht mehr in der Lage ist, ihre gewerblichen Steuern und ihre persönlichen Steuern, wie die Kfz-Steuer und die Grundsteuer für das Wohnhaus, fristgemäß zu entrichten. Die Rückstände belaufen sich bereits auf etwa 3.000 Euro (gewerbliche Steuerrückstände: 1.000 Euro; persönliche Steuerrückstände: 2.000 Euro). Aufgrund dieser Tatsache hält die zuständige Behörde die B für unzuverlässig und erlässt nach Anhörung von B eine auf 35 Abs. 1 GewO gestützte Untersagungsverfügung. B hält die Verfügung für rechtswidrig, da die gewerblichen Steuerrückstände lediglich 1.000 Euro betragen. Diese Rückstandshöhe genüge nicht, um eine Unzuverlässigkeit gem. 35 Abs. 1 GewO zu begründen. Durch die Untersagung würde sie, allein erziehende Mutter von drei Kindern, ihre einzige Verdienstquelle verlieren. Außerdem beschäftige sie zwei Angestellte, die für ihren Lebensunterhalt ebenfalls auf das Gehalt angewiesen seien, das sie in ihrem Geschäft verdienten. Nach erfolglosem Vorverfahren erhebt sie fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Aufgabenstellung: (40 Punkte) B bittet Sie um gutachtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist nur die Klageart zu erörtern. Bearbeiterhinweis: Das VwVfG des Landes L (LVwVfG) entspricht dem VwVfG des Bundes.
Auszug aus dem Grundgesetz (GG): Art. 12 GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Auszug aus der Gewerbeordnung (GewO): 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. (2) 36 GewO Öffentliche Bestellung von Sachverständigen (1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (2)
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