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Transkript:

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 9. Juli 2010 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2010/2010-26.pdf ) geändert durch: Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2010 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2010/2010-40.pdf) Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 31. März 2011 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2011/2011-15.pdf) Sammelsatzung zur Abschaffung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung in Bachelorstudiengängen vom 31. Mai 2011 (Fundstelle http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2011/2011-23.pdf) Vierte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2011 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2011/2011-50.pdf) Fünfte Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. März 2012 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2012/2012-20.pdf) Sechste Satzung zur Änderung der Studien- und Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Education Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 20. September 2012 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2012/2012-55.pdf)

2 Inhaltsverzeichnis 29 Geltungsbereich... 3 30 Prüfungsausschuss... 3 31 Studiendauer... 3 32 Ziele des Studiums... 3 33 Struktur des Studiengangs... 4 34 Module... 4 35 Prüfungen... 11 36 Bachelorarbeit... 12 37 In-Kraft-Treten... 12 Abkürzungsverzeichnis P = Pflicht S = Seminar SWS = Semesterwochenstunde/n V = Vorlesung V/Ü = Vorlesung/Übung WP = Wahlpflicht...

Aufgrund von Art. 13 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Otto-Friedrich- Universität Bamberg folgende Studien- und Fachprüfungsordnung: 3 29 Geltungsbereich (1) Die vorliegende Studien- und Fachprüfungsordnung enthält Regelungen für den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik - Vocational Education/Social Pedagogy and Social Services an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. (2) 1 Die Studien- und Fachprüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften sowie Humanwissenschaften und für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfungsordnung (APO) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. 2 Im Zweifel hat die APO Vorrang. 30 Prüfungsausschuss (1) 1 Dem Prüfungsausschuss für den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik gehören drei Mitglieder an, die vom Fakultätsrat der Fakultät Humanwissenschaften gewählt werden. 2 Zu den Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte, hauptamtlich beschäftigte Mitglieder der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gewählt werden, wobei die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses Professorinnen und Professoren sein müssen. 3 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. 4 Wiederwahl ist möglich. (2) 1 Aus seiner Mitte wählt der Prüfungsausschuss eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 2 Die Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters beträgt drei Jahre. 3 Wiederwahl 31 Studiendauer Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. 32 Ziele des Studiums 1 Der Bachelor-Studiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik vermittelt Basiswissen im Hinblick auf ein Lehramt an beruflichen Schulen/ Fachrichtung Sozialpädagogik. 2 Die Schwerpunkte des Studiengangs sind die Auseinandersetzung mit fachwissenschaftlichen und methodischen Grundlagen für die berufliche Fachrichtung Sozialpä-

dagogik, das Studium eines Unterrichtsfachs (nicht vertieft) sowie die Vermittlung von Grundwissen im Bereich Erziehungswissenschaft/Berufspädagogik. 3 Der Studiengang führt zur Auseinandersetzung mit diesen Wissensbereichen und befähigt zur Reflexion und Anwendung auf berufliche Fragestellungen. 4 33 Struktur des Studiengangs (1) Das Studium Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. (2) 1 Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Education (B.Ed.) verliehen. 2 Für den Erwerb des Bachelorgrades sind Module durch die jeweils zum Bestehen des Moduls vorausgesetzten Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen im Umfang von 210 ECTS-Leistungspunkten nachzuweisen. (3) Die Gesamtpunktzahl (210 ECTS-Punkte) ergibt sich durch das Studium der Beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens 88 1) ECTS-Punkten, des Unterrichtsfachs 71-72 1) ECTS-Punkte, der EWS/Berufspädagogik 38 ECTS-Punkte sowie durch die Bachelorarbeit (aus dem Bereich der Beruflichen Fachrichtung) 12 ECTS-Punkte. (4) 1 Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik sind zwei Praktika abzuleisten. 2 Im Fach EWS/Berufspädagogik ist ein pädagogisch-didaktisches Praktikum (5 ECTS-Punkte) an einer beruflichen Schule/Bildungseinrichtung im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zu absolvieren. 3 Das Praktikum wird durch eine Lehrveranstaltung im Bereich Schulpädagogik vorbereitet und ist durch eine Bestätigung der Einrichtung nachzuweisen. 4 Ferner ist ein reflektierender Praktikumsbericht zu erstellen. 5 Im Unterrichtsfach ist ein fachdidaktisches Praktikum (5 ECTS-Punkte) im Umfang von mindestens 50 Unterrichtsstunden an einer beruflichen Schule zu absolvieren, das durch eine Lehrveranstaltung vorbereitet bzw. begleitet wird. 34 Module Für ein erfolgreiches Studium der Beruflichen Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik im Bachelorstudium müssen die nachfolgend genannten Module erfolgreich abgeschlossen werden: a) Die Berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik (mindestens 88 2 ECTS-Punkte) umfasst die Module: 1) Bei Wahl des Unterrichtsfaches Sozialkunde (mit 71 ECTS-Punkten) sind in der Beruflichen Fachrichtung 89 ECTS-Punkte zu erwerben. 2 Bei Wahl des Unterrichtsfachs Sozialkunde (mit 71 ECTS-Punkten) sind in der Beruflichen Fachrichtung 89 ECTS-Punkte zu erwerben.

5 Grundlagen sozialpädagogischen 8 Handelns I Einführung in die Sozialpädagogik P V 2 Theoretische Grundlagen der Sozialpädagogik P V 2 Im Anschluss an die Pflichtvorlesungen ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Modulprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Pfl./ Lehrform SWS Credits Grundlagen sozialpädagogischen 7 Handelns II Soziale Probleme u. abweichendes WP * S 2 Verhalten Konzepte u. Organisationsformen WP * S 2 sozialpädagogischen Handelns Interventionsprogramme, WP* S 2 Qualitätssicherung, Evaluation *Das Modul beinhaltet im Umfang von 4 SWS (2 Wahlpflichtveranstaltungen) In der einen Wahlpflichtveranstaltung ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, in der anderen ein Referat zu halten. Im Falle des Nichtbestehens ist die jeweils nicht bestandene Modulteilprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Elementar- und Familienpädagogik I 8 Einführung in die Elementar- und Familienpädagogik I P V 2 Einführung in die Elementar- und Familienpädagogik II P V 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltungen ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Diese kann durch zwei schriftliche Modulteilprüfungen ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens ist die Modulprüfung bzw. die jeweils nicht bestandene Modulteilprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

6 Elementar- und Familienpädagogik II 7 Institutionen der Elementar- und Familienpädagogik P S 2 Ansätze der Elementar- und Familienpädagogik WP * S 2 Geschichte von Kindheit, Familie und WP * S 2 Institutionen *Das Modul beinhaltet im Umfang von 2 SWS (1 Wahlpflichtveranstaltung) Im Pflichtseminar ist eine schriftliche Hausarbeit zu erstellen und in der Wahlpflichtveranstaltung ein Referat zu halten. Im Falle des Nichtbestehens ist die jeweils nicht bestandene Modulteilprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Förderpädagogik I 5 Förderpädagogische Ansätze und Methoden P V 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltung ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Im Falle des Nichtbestehens ist diese zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. *Das Modul beinhaltet im Umfang von 4 SWS (2 Wahlpflichtveranstaltungen) Pfl./ Lehrform SWS Credits Förderpädagogik II 5 Einzelfall- und gruppenbezogenes WP* S 2 Handeln in Bezug auf besondere Benachteiligungen im Kindes- und Jugendalter Gesprächsführung WP* S 2 Institutionelle Rahmenbedingungen und Organisationskonzepte der Förderpädagogik WP* S 2 In einem der beiden Wahlpflichtseminare ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Im Falle des Nichtbestehens ist Modulprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

7 Grundlagen der Psychologie I 12 Einführung in die Psychologie P V/Ü 2 Persönlichkeitspsychologie (Teil 1) P V/Ü 2 Sozialpsychologie (Teil 1) P V/Ü 2 Grundlagen der Psychologie P S 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltungen ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Grundlagen der Psychologie II 6 Entwicklungspsychologie (Teil 1) P V/Ü 2 Gesundheitspsychologie P V/Ü 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltungen ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Soziologie 10 Allgemeine Soziologie I + II WP* V 2 + 2 Sozialstruktur I + II WP* V 2 + 2 *Wird Sozialkunde als Unterrichtsfach gewählt, ist die Wahlpflichtleistung zu erbringen, die nicht bereits im Basismodul Soziologie/Sozialkunde absolviert wird. Im Anschluss an die Pflichtveranstaltungen ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Recht 12 Arbeitsrecht P V/Ü 2 Sozialrecht P V/Ü 2 Familienrecht P V/Ü 2 Jugendrecht P V/Ü 2 Im Anschluss an jede Pflichtveranstaltung ist jeweils eine schriftliche Modulteilprüfung abzulegen. Im Falle des Nichtbestehens ist die jeweils nicht bestandene Modulteilprüfung

zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig. Die Note jeder schriftlichen Modulteilprüfung geht mit 25% in die Modulnote ein. 8 Lehrform SWS Modulprüfung Statistik/Forschungsmethodik V/Ü, V 6 Schriftliche Prüfung Credits 8-9 3) ist zulässig b) 1 Als Unterrichtsfach (71-72 ECTS-Punkte) im Bachelorstudiengang Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik ist Biologie, Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde sowie Sport wählbar. 2 Die jeweils zu absolvierenden Module ergeben sich aus den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in der geltenden Fassung. 3 Im Einzelnen handelt es sich um die 11, 12, 16-20 4) sowie 31 Nr. 4 3). 4 Für die an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu studierenden Unterrichtsfächer Biologie, Mathematik und Sport finden die Bestimmungen der für das jeweilige Fach geltenden Fachstudien- und Prüfungsordnung für den Lehramtsstudiengang der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Anwendung. 5 Anstelle des jeweiligen Wahlpflichtmoduls Theorie-/Praxismodul ist im gewählten Unterrichtsfach folgendes Modul zu absolvieren: Fachdidaktisches Praktikum im Unterrichtsfach 5 Vorbereitungsveranstaltung P S 2 Praktikum im Unterrichtsfach an einer beruflichen Schule (mind. 50 Unterrichtsstunden) P Praktikum 3) Studierende mit Unterrichtsfach Sozialkunde (71 ECTS-Punkte) erwerben durch eine umfangreichere schriftliche Prüfungsleistung (Klausur) insgesamt 9 ECTS-Punkte für dieses Modul. In diesem Fall beträgt die zu erreichende Gesamtpunktzahl in der Beruflichen Fachrichtung 89 ECTS-Punkte. 4) Bei Wahl des Unterrichtsfachs Sozialkunde umfasst das in diesem Fach zu absolvierende Basismodul Soziologie abweichend von 20 Abs. 20a* ) der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg im Rahmen des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung/ Fachrichtung Sozialpädagogik 10 ECTS-Punkte. Dabei ist nur die Pflichtleistung zu erbringen, die nicht bereits im Modul Soziologie in der Beruflichen Fachrichtung absolviert wird. Das zu absolvierende Modul Wahlpflichtbereich Sozialkunde umfasst abweichend von 31 Nr. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung an der Otto-Friedrich- Universität Bamberg im Rahmen des Bachelorstudiengangs Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik 15 ECTS-Punkte.** ) * ) ** ) redaktionell berichtigt: 18.10.2011/Abt. II

6 Im Unterrichtsfach Musik werden abweichend von 17 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung an der Otto- Friedrich-Universität Bamberg folgende Module benotet: Begleitpraxis (B), Ensemblemusizieren und Ensembleleitung (B), Musikalische Analyse Grundlagen, Pop-/Rockmusik und ihre Vermittlung, Ausgewählte Vermittlungsbereiche. 7 Dabei erfolgt die Notenberechnung nach folgender Gewichtung (Teiler 80): 9 Module Künstlerische Praxis Vertiefung Begleitpraxis (B) Ensemblemusizieren und Ensembleleitung (B) Musiktheorie Grundlagen Musikgeschichte Grundlagen Musikalische Analyse Grundlagen Musiktheorie/Musikwissenschaft Vertiefung (B) Ausgewählte Vermittlungsbereiche Pop-/Rockmusik und ihre Vermittlung Fortgeschrittene musikpädagogische und musikdidaktische Fachkompetenz Gewichtung 18fach 4fach 6fach 5fach 5fach 3fach 12fach 8 Beim Modul Künstlerische Praxis Vertiefung besteht die Möglichkeit zur Substitution der praktischen Modulprüfung durch zwei praktische Modulteilprüfungen. 9 Im Unterrichtsfach Englisch ist im Lehrbereich Fachdidaktik abweichend von 12 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg anstelle der Pflichtmodule Theorie-/Praxismodul Englischdidaktik A (2 ECTS-Punkte) und Vertiefungsmodul Englischdidaktik (6 ECTS-Punkte) folgendes Modul verpflichtend nachzuweisen: Vertiefungsmodul Englischdidaktik 8 ECTS-Punkte 10 Zur Bildung der Modulnote wird die Summe der Einzelnoten arithmetisch gemittelt. 11 Im Unterrichtsfach Deutsch ist abweichend von 11 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung an der Otto- Friedrich-Universität Bamberg folgendes Modul benotet: Examensmodul Sprachwissenschaft mit 6 ECTS-Punkten. c) Der Bereich EWS/Berufspädagogik (38 ECTS-Punkte) umfasst die Module Allgemeine Pädagogik 8

10 Allgemeine Pädagogik P V 2 Seminar Allgemeine Pädagogik P S 2 Seminar Allgemeine Pädagogik P S 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltungen ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Im Falle des Nichtbestehens ist diese zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung Schulpädagogik I 5 Schulpädagogik I P V 2 Seminar zu Schulpädagogik I P S 2 Im Anschluss an die Pflichtvorlesung ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Modulprüfung zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung Arbeits- und Berufskunde I 5 Wissenschaftliche Grundlagen von Arbeit und Arbeitswissenschaft P V 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltung ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Arbeits- und Berufskunde II WP 5 Berufswahl und berufliche Entwicklung P S 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltung ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. Arbeits- und Berufskunde II WP 5 Beruf und Arbeitsmarkt P V 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltung ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen.

11 Pädagogisch-didaktisches Praktikum 5 Vorbereitungsveranstaltung P S 2 Praktikum an einer beruflichen Schule/ Bildungseinrichtung (mind. 150 Unterrichtsstunden) P Praktikum Das Modul ist unbenotet. Basismodul Psychologie (EWS) 5 Psychologie (EWS) I P V 2 Im Anschluss an die Pflichtveranstaltung ist eine schriftliche Modulprüfung abzulegen. 35 Prüfungen (1) Die Bachelorprüfung wird durch studienbegleitende Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen erbracht. (2) Alle schriftlichen Haus- und Abschlussarbeiten sind mit einer unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass sie selbständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden. (3) 1 Die Notengewichtung ergibt sich aus 17 Abs. 3 APO. 2 Hiervon ausgenommen ist das Unterrichtsfach Musik, wo folgende Notengewichtung Anwendung findet: Prüfungsteile Gewichtung der Prüfungsteile Teiler 80 Musikpraxis Musiktheorie/ Musikwissenschaft Künstlerische Instrumentalpraxis Vertiefung Künstlerische Vokalpraxis Vertiefung Begleitpraxis Gehörbildung Vertiefung Tonsatz Grundlagen Pop-/Rockarrangement Musikalische Analyse Grundlagen 3fach 4fach 2fach 6fach

12 Musikpädagogik / Musikdidaktik Musikalische Analyse Vertiefung Musikgeschichte Überblick Musikgeschichte Vertiefung Pop-/Rockmusik und ihre Vermittlung Ensembleleitung Ausgewählte Vermittlungsbereiche Fortgeschrittene musikpäd. u. musikdid. Fachkompetenz 3fach 4fach 2fach 3fach 5fach 12fach 36 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit im Umfang von 12 ECTS-Punkten ist eine im Bereich der Beruflichen Fachrichtung anzufertigende, eigenständig verfasste Abhandlung, die erkennen lässt, dass die oder der Studierende über grundlegende Kenntnisse des studierten Fachs verfügt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden in begrenzter Zeit auf konkrete Aufgabenstellungen anzuwenden. (2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit wird unter der Voraussetzung erteilt, dass mindestens 150 ECTS-Punkte erworben worden sind. (3) Die Zulassung ist unter Vorlage der in Abs. 2 genannten Nachweise im Prüfungsamt so zu beantragen, dass das Studium innerhalb der Frist nach 3 Abs. 3 APO abgeschlossen werden kann. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt drei Monate. (5) 1 Die Bachelorarbeit wird von der Prüferin bzw. dem Prüfer, die bzw. der das Thema gestellt und die Betreuung übernommen hat, schriftlich beurteilt. 2 Wird die Arbeit von zwei Prüfenden bewertet und kommen diese zu einer unterschiedlichen Bewertung, wird das arithmetische Mittel gebildet. 37 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 10. Februar 2010 sowie der Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch den Präsidenten der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 9. Juli 2010. 13 Bamberg, 9. Juli 2010 Prof. Dr. Dr. habil. G. Ruppert Präsident Die Satzung wurde am 9. Juli 2010 in der Universität Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 9. Juli 2010.