Handreichung für das Verfassen und für das Bewerten der pädagogischen Facharbeit



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Transkript:

Handreichung für das Verfassen und für das Bewerten der pädagogischen Facharbeit 1. Welche Kompetenzen sollen nachgewiesen werden? Grundlage ist das HLbG in der Fassung vom 28.09.2011, 40a, Pädagogische Facharbeit, Abs. 1: Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Das bedeutet Folgendes: Ein von der LiV festgestelltes pädagogisches Phänomen im Unterricht oder an der Schule mündet in eine Fragestellung für die Untersuchung. Diese Fragestellung wird im Rückgriff auf erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche sowie fachdidaktische und fachmethodische Erkenntnisse (aus der Fachliteratur) erörtert. Die LiV benennt und diskutiert mögliche Lösungsansätze und entwickelt daraus einen begründeten pädagogischen Lösungsvorschlag. Dieser begründete pädagogische Lösungsvorschlag muss überprüfbar sein und praktisch erprobt werden. D. h., es müssen schulpraktische Erfahrungen im Kontext der Fragestellung gemacht und differenziert dargestellt werden. Für die Argumentation der Arbeit wesentliche Aspekte zu Prozess und Ertrag sollen - nach Möglichkeit des Themas - aussagekräftig belegt oder dokumentiert werden. Am Schluss der Facharbeit überprüft die Autorin oder der Autor die Wirksamkeit der von ihr oder ihm vorgenommenen Maßnahmen im Vergleich mit der Ausgangslage und unter Bezugnahme auf die Fragestellung. Sie oder er findet Gründe für Misslingen oder Gelingen heraus und formuliert Konsequenzen für die Weiterarbeit. Die Facharbeit sollte nach Möglichkeit inhaltlich und formal für künftige Aus- und Fortbildungssituationen nutzbar sein. ( Formal heißt z. B., dass alle personenbezogenen Angaben anonymisiert sind.) Die Facharbeit muss den formalen Anforderungen an eine wissenschaftliche Hausarbeit genügen. Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 1 von 9

2. Aspekte zur Beurteilung einer pädagogischen Facharbeit (PädFa) nach HLbG 40a und HLbGDV 46 in Verbindung mit HLbGDV 25 (7) 2a. Grundsätze der Beurteilung Ein roter Faden ist in allen Teilen der Arbeit sichtbar. 1. Das Thema, das Vorhaben, die Herangehensweise, die Fragestellung, das pädagogische Problem hat deutlich Relevanz und wird selbständig konturiert. Zur theoretischen Fundierung der Argumentation wird einschlägige, relevante und aktuelle wissenschaftliche, didaktische und pädagogisch-psychologische Fachliteratur herangezogen. 2. Die Adressaten des Vorhabens werden differenziert und im Hinblick auf die Fragestellung aussagekräftig beschrieben (Diagnose der (Lern-) Ausgangslage der Lerngruppe, Beschreibung der zu fördernden Schüler/innen, der zu beratenden Eltern, der Teilnehmer/innen des Projektes), und es werden plausible Schlussfolgerungen für das Vorhaben gezogen. 3. Bei Unterrichtsvorhaben liegt eine gründlich ausgeführte didaktische Analyse vor; andere Themen, Vorhaben, Herangehensweisen oder Fragestellungen bedürfen einer plausiblen didaktischen Fundierung und sorgfältigen Begründung. Es liegt eine Sachanalyse vor, sofern dies zwingend erforderlich und vereinbart ist. 4. Anerkannte pädagogische und didaktische Grundsätze werden berücksichtigt, z. B.: Schüler- oder Teilnehmerorientierung, Kompetenzorientierung, Problemorientierung, entdeckendes Lernen, Lebensweltorientierung, Fach-/ Wissenschaftsorientierung; exemplarischer Charakter des Vorhabens, erkennbare Relevanz. 5. Die relevanten Theorie-Praxis-Zusammenhänge werden hergestellt, dabei wird insbesondere die Praxis aussagekräftig dargestellt, belegt, dokumentiert und reflektiert. 6. Die ausgewählten Methoden, Medien und Sozialformen sind schlüssig, schülerund sachgerecht, sie sind an den angestrebten Ergebnissen orientiert, sie sprechen die Schüler/innen bzw. Teilnehmer/innen an, motivieren und aktivieren sie und fördern ihre Selbständigkeit. Der Aufwand ist dem Ertrag angemessen. 7. Die Evaluation enthält ausgewählte Ergebnisse und sichtbare Belege zu Prozess und Ertrag des Vorhabens (z. B. Schülerarbeiten, Tafelbilder, Folien, Produkte), die entsprechend in der Arbeit analysiert und erläutert werden. Sofern eine Evaluation durch Befragung der Lerngruppe vorgelegt wird, müssen die Ergebnisse analysiert und interpretiert werden. 8. In der Reflexion wird auf die Ausgangslage rekurriert, wird die Ausgangsfragestellung aufgegriffen, werden Überlegungen zu eingesetzten Mitteln und Materialien, erreichten und evaluierten Lernergebnissen, erwiesener Praktikabilität, Konsequenzen, Alternativen und Möglichkeiten der Weiterarbeit angestellt. Dabei werden Lösungsmöglichkeiten für die Fragestellung sichtbar. 9. Die formalen Anforderungen sind erfüllt: Die Arbeit genügt der äußeren Form und ist weitestgehend fehlerfrei; sie ist flüssig zu lesen, kurz, prägnant und analytisch im Stil einer ansprechenden Fachveröffentlichung. Sie enthält keine unreflektierten, nur nacherzählenden Passagen. Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 2 von 9

2b. Wann kann die pädagogische Facharbeit mit Ausreichend (05 Punkten bzw. der Note 4,0) bewertet werden? Eine Arbeit kann noch mit Ausreichend bewertet werden, wenn 1. eine klare problemorientierte Fragestellung aus der Praxis der Autorin oder des Autors bearbeitet wurde, 2. die wissenschaftsorientierte Erörterung in Ansätzen stimmig ist, 3. die ausgewählten und angewandten praktischen Verfahren zur Bearbeitung der Fragestellung schlüssig sind, 4. in der Retrospektive Ausgangsfrage und Ergebnis verglichen und ansatzweise richtig gedeutet werden sowie plausible Schlüsse für die Weiterarbeit gezogen werden, 5. und die formalen Anforderungen ausreichend erfüllt sind. 3. Wie ist die Betreuung der pädagogischen Facharbeit geregelt? 3a. Vorschlag einer betreuenden Ausbilderin oder eines betreuenden Ausbilders HLbG in der Fassung vom 28.09.2011, 40a, Pädagogische Facharbeit, Abs. 2 lautet: Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit betreut. Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit. HLbGDV vom 28.09.2011 46, Abs. 1 regelt: Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen. Hierzu gibt es auf der Website des Studienseminars http://lakk.sts-gymfrankfurt.bildung.hessen.de/ folgendes Formular: Anmeldung betreuende/r Ausbilder/in pädagogische Facharbeit Studienreferendar/in: * Ausbildungsschule * Name, Vorname E-Mailadresse * Hiermit schlage ich gemäß HLbGDV 46 Abs. 1, (und HLbG 40 a, Abs. 2,) folgende/n Ausbilder/in vor: * Fach/Ausbildungsschwerpunkt: * Sie oder er berät mich bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der schriftlichen Arbeit. * Name, Vorname Sie oder er ist über meinen Vorschlag informiert und einverstanden. Abschicken * Pflichtangabe 0 8 Wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Antwort der Seminarleitung erhalten, ist Ihr Vorschlag akzeptiert. Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 3 von 9

3b. Wie genau erfolgt die Betreuung der pädagogischen Facharbeit durch eine Ausbilderin/einen Ausbilder? Beschluss des Seminarrats des Studienseminars für Gymnasien in Frankfurt am Main über Art und Umfang der Betreuung der pädagogischen Facharbeit Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder steht nach Vorgabe des AfL Arbeitszeit im Umfang von 15,4 Zeitstunden für die Betreuung und Begutachtung der pädagogischen Facharbeit zur Verfügung. Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder berät die LiV individuell bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit. Nach einer Einzelberatung (Eingrenzung des Themas im Hinblick auf seine Bearbeitung und Darstellung auf 20 bis 30 Seiten sowie Vereinbarung über die Gliederung) sollte eine zweite Beratung stattfinden. Diese kann als Kolloquium mit allen LiV einer Ausbilderin oder eines Ausbilders stattfinden, deren pädagogische Facharbeit sie oder er betreut. Innerhalb dieses Kolloquiums stellt jede LiV ihre geplante Arbeit in knapper Form vor (Planung, Durchführung und Evaluation) und stellt ausgewählte Fragen zur Diskussion, die in einer kollegialen Beratung besprochen werden. Das Kolloquium soll spätestens im Dezember (bei Prüfungsterminen ab 15. April des Folgejahres) bzw. im Juni (für Prüfungstermine ab 15. Oktober) erfolgen. Ein Unterrichtsbesuch im Rahmen der pädagogischen Facharbeit muss auch als Unterrichtsbesuch eines Moduls gewertet (und damit doppelt genutzt) werden können. Einstimmig beschlossen am 3. Dezember 2012 3c. Anmeldung des Themas der pädagogischen Facharbeit Schreiben Sie bitte eine E-Mail an Ihre betreuende Ausbilderin bzw. Ihren betreuenden Ausbilder, nachdem Sie mit ihr bzw. ihm ein Beratungsgespräch geführt haben. Sie können diesen Text in eine E-Mail kopieren: Sehr geehrte Frau / Sehr geehrter Herr (Name der Ausbilderin/ des Ausbilders), in unserem Beratungsgespräch am...... wurde folgendes Thema für meine pädagogische Facharbeit festgelegt: Dieses Thema soll unter folgenden Frage-/Aufgabenstellungen bzw. mit folgenden Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 4 von 9

Schwerpunkten bearbeitet werden: Bitte leiten Sie diese E-Mail-Nachricht an das Studienseminar sts-gym-ffm@lsa.hessen.de und als Kopie an mich weiter. Mit freundlichen Grüßen (Vorname Nachname, LiV) Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 5 von 9

3d. Dokumentation der Beratung der LiV durch die betreuende Ausbilderin bzw. den betreuenden Ausbilder - Schriftliche Vereinbarung zwischen der LiV und der betreuenden Ausbilderin / dem betreuenden Ausbilder Sinnvoll erscheint eine Niederschrift des Beratungsgesprächs mit Datum und Unterschriften, in dem die Vereinbarung über das Thema, die Eingrenzung des Themas mit Blick auf den maximalen Umfang der Arbeit (20-30 Seiten Text, 10 20 Seiten Anhang bei einem Gesamtumfang von maximal 40 Seiten lt. HLbGDV 46, Abs. 4) sowie die Schwerpunktsetzung schriftlich festgehalten werden. Niederschrift zum Einfügen in die pädagogische Facharbeit über die Vereinbarung zwischen der Referendarin/dem Referendar...... und der betreuenden Ausbilderin/dem betreuenden Ausbilder... 1. Diese Schwerpunkte wurden für die pädagogische Facharbeit unter besonderer Berücksichtigung des Praxis-Theorie-Verhältnisses - verabredet: 2. Diese Schwerpunkte werden nur kursorisch berücksichtigt / nicht berücksichtigt: 3. Dies wurde außerdem abgesprochen: 4. Die Einhaltung des vorgegebenen Umfangs nach HLbGDV 46, Abs. 4, ist gesichert (z. B. durch gezielte Schwerpunktsetzung / Berücksichtigung repräsentativer Dokumente im Anhang) ODER: Es muss in Absprache mit der betreuenden Ausbilderin/dem betreuenden Ausbilder - in besonderen Ausnahmefällen mit der Leitung des Studienseminars (durch kurzen Antrag per E-Mail) - eine begründete Ausnahme erwirkt werden. (Das Zutreffende ist unterstrichen oder das Nichtzutreffende gelöscht.) Frankfurt am Main, den. Unterschrift Ausbilder/in Unterschrift Referendar/in Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 6 von 9

4. Formale Hinweise zur Gestaltung der pädagogischen Facharbeit Richtlinien für die formale Gestaltung der schriftlichen Arbeit (durch das Dezernat II.2 des LSA) Schrifttyp und Schriftgröße: Times New Roman 12 Pt oder Arial 11 Pt Zeilenabstand: Times New Roman 1,5 oder Arial 1,5 Ränder: Oberer Rand 2 cm Unterer Rand 2 cm Linker Rand 3 cm Rechter Rand 3 cm Fußnoten sind auf der jeweiligen Seite anzuführen (8 Pt.). Auszug aus den Beschlüssen des Seminarrats: VI. Pädagogische Facharbeit Haupttitelseite der pädagogischen Facharbeit Zur Erleichterung der Nutzung in der Bibliothek wird auf Wunsch der Bibliothekare beschlossen: Im Titel und Unterzeile der Arbeit oder in einem Kasten auf der Haupttitelseite werden Fach und/oder pädagogischer Schwerpunkt der Arbeit, Jahrgangsstufe, Klasse oder Kurs sowie - sofern erforderlich - außerdem 3 bis 5 aussagekräftige Schlagworte festgehalten. Dies entspricht den Erfordernissen der Bibliothekare, die dadurch die pädagogischen Facharbeiten leichter erfassen und zuordnen können, und es hilft den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek. Einstimmig beschlossen am 30. 11. 2005 i. d. F. v. 29. Nov. 2006 * * * Anzahl der abzugebenden Exemplare Der Seminarratsbeschluss, nach dem vier Exemplare abzugeben sind, muss den veränderten Bedingungen von HLbGDV angepasst werden. Vorschlag: zwei Exemplare, davon eins in digitaler Form für die Bibliothek. Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 7 von 9

Pädagogische Facharbeit im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Gymnasien nach HLbG in der Fassung vom 28.09.2011, 40a, und HLbGDV in der Fassung vom 28.09.2011, 46 (in Verbindung mit 25, Abs. 7) Thema/Titel Unterthema/-titel (Schwerpunktsetzung, Eingrenzung) im Fach:/ mit dem Schwerpunkt: (z. B. Deutsch oder Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen) Jahrgangsstufe: ~ / Klasse: ~ an der ~schule in Frankfurt am Main Vorgelegt am 1. April 20JJ bzw. am 1. Oktober 20JJ von Studienreferendar/in Vorname Name Lehrer/in im Vorbereitungsdienst am Studienseminar für Gymnasien in Frankfurt am Main Betreuende/r Ausbilder/in: Name 3 5 aussagekräftige Schlagwörter für die Karteikarte in der Bibliothek, wenn die Schwerpunkte der pädagogischen Facharbeit nicht aus Titel und Untertitel ersichtlich sind. Versicherung nach HLbGDV 46, Abs. 4 in Verbindung mit 25, Abs. 7 Hiermit versichere ich, dass ich diese pädagogische Facharbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen benutzten Druck- oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht habe. Diese Versicherung umfasst auch Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen. Ort, Datum Originalunterschrift Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 8 von 9

5. Anhang rechtliche Grundlagen: Auszug aus dem HLbG in der Fassung vom 28.09.2011 40a Pädagogische Facharbeit (1) Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit betreut. Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit. (3) Nähere Einzelheiten der pädagogischen Facharbeit werden durch Rechtsverordnung geregelt. 42 Bewertung des Ausbildungsstandes (2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich als Summe aus den Bewertungen von acht Module und den verdoppelten Bewertungen des Gutachtens nach Abs. 1 und der pädagogischen Facharbeit nach 40a. 24 Noten und Punkte (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem nach Anlage 1 beurteilt. Auszug aus der HLbGDV vom 28.09.2011 46 Pädagogische Facharbeit (1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen. (2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen. (3) Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im Studienseminar abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. (4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach 33 Abs. 7 abzugeben. Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen. (5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen. HLbGDV 25, Abs. 7 lautet wörtlich: Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben. Diese Regelung für die wissenschaftliche Hausarbeit gilt auch für die pädagogische Facharbeit. Stand: 28.04.2014 Pädagogische Facharbeit Seite 9 von 9