AStA-Härtefondssatzung der Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt am Main (Stand 30.11.2006) Inhalt: 1 Errichtung des AStA-Härtefonds 2 Gründe für die Rückerstattung des Beitrags zum RMV-AStA-Semesterticket 3 Andere Mobilitätskomponenten 4 Antragsverfahren 5 Entscheidung 6 Widerspruchsverfahren 7 Verwaltungskosten 8 Härtefondsausschuss 9 Statistik 10 Aktenführung, Datenschutz, Akteneinsicht und Aufbewahrungsfrist 11 Aufhebung bisherigen Rechts; In-Kraft-Treten 1 Errichtung des AStA-Härtefonds (1) Die Studierendenschaft errichtet einen besonderen beitragsfinanzierten AStA-Härtefonds. Aus diesem Fonds können die Beiträge für das RMV-AStA-Semesterticket in besonderen Fällen zurückerstattet werden, sofern das in dieser Satzung vorgesehen ist. (2) Zur Durchführung dieser Satzung wird eine Härtfondstelle eingerichtet. Diese prüft und entscheidet Anträge im Auftrag des AStA auf der Grundlage dieser Satzung. Die Aufgaben der Härtefondstelle kann der AStA der Goethe-Universität oder dem Studentenwerk Frankfurt am Main übergeben. (3) An der Verwaltung des Härtefonds nimmt die Studierendenschaft über den Härtefondsausschuss und den Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses (im folgenden AStA genannt) teil. 2 Gründe für die Rückerstattung des Beitrags zum RMV-AStA-Semesterticket (1) Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität können aus den in Abs. 2 und 3 genannten Gründen eine Rückerstattung aus dem AStA-Härtefonds erhalten. Eine Rückerstattung im Falle des Abs. 4 erfolgt durch die Universitätsverwaltung. (2) In folgenden Fällen erkennt die Härtefondsstelle einen Härtegrund im Sinne des RMV-AStA- Vertrages an: a) Auslandsstudium Bei Studierenden, die sich aufgrund ihres Studiums mindestens drei Monate des Semesters im Ausland aufhalten oder, b) Praktikum außerhalb RMV-Gebiet Studierenden, die sich aufgrund eines Praktikums im Bundesgebiet mindestens drei Monate des Semesters außerhalb des RMV-Gebietes aufhalten oder, c) Unentgeltliche Beförderung wegen Schwerbehinderung Bei Studierenden mit einer Schwerbehinderung, die nach 69 Abs. 5, 145 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, das heißt einen mit orangenem Flächenaufdruck gezeichneten Ausweis nach 69 Abs. 5 SGB IX und ein mit gültiger Wertmarke versehenes Beiblatt nachweisen oder, d) Promotionsstudierende und e) Examenskandidat/innen Bei Studierenden, die promovieren oder nach Bestätigung des Prüfungsamtes vollständig die
Vorraussetzungen zur Anmeldung der Abschlussblockprüfung erfüllt haben, sofern sie keine Präsenzverpflichtungen am Hochschulstandort haben und sich ihr Wohnsitz sowie der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des RMV-AStA-Semestertickets befindet; insgesamt ist die Erstattungsmöglichkeit pro Studierender bzw. Studierenden wegen Prüfungsvorbereitung und Promotion zusammen während der Immatrikulation der Goethe-Universität auf höchstens drei Semester begrenzt oder, f) Urlaubssemester Bei Studierenden im Urlaubssemester oder, g) (gestrichen) h) Doppelimmatrikulation Bei Studierenden, die an zwei Hochschulen mit RMV-AStA-Semesterticket immatrikuliert sind, wird das unter Berücksichtigung aller Übergangstarife insgesamt preiswertere RMV-AStA-Semesterticket erstattet werden; haben die beiden Tickets den gleichen Preis, so kann nur an einer Hochschule erstattet werden. Die Härtefondstellen beider Hochschulen einigen sich über die erstattende Stelle. (3) In folgenden Fällen erkennt die Härtefondsstelle einen Härtegrund als Ausnahme vom studentischen Solidarprinzip an: a) soziale Gründe Wenn das Einkommen des/der Studierenden nach Abzug der Kosten für Wohnung (bis max. 350 Euro bei Alleinstehenden und bis max. 550 Euro bei Verheirateten oder Verpartnerten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Kranken- und Pflegeversicherung sowie studienspezifische Aufwendungen (bis max. 100 Euro) den jeweiligen für Hessen geltenden Regelsatz nach der Verordnung zu 28 SGB XII für Alleinstehende bzw. Haushaltsvorstände unterschreitet, und die/der Studierende den Weg zum Studienort regelmäßig zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegt. Für die Berechnung des Einkommens sind der Kinderfreibetrag für jedes Kind der/des Studierenden bzw. der verheirateten Studierenden nach 23 I 3 BAföG und Mehrbedarfszuschläge nach 30 SGB XII zu berücksichtigen. Den verheirateten Studierenden stehen verpartnerte Studierende gleich. Bei Vorlage eines Bescheids der Goethe-Universität über den Erlass des Verwaltungskostenbeitrages oder der Langzeit- bzw. Zweitstudiengebühr aus sozialen Gründen, einer Rundunkgebührenbefreiung oder eines Frankfurt-Passes kann die Härtefondstelle auf eine eigenständige Prüfung der sozialen Gründe verzichten. b) Familienarbeit Bei Studierenden, die für mindestens ein unter sieben Jahre altes Kind oder für mindestens ein Kind mit Schwerbehinderung sorgeberechtigt sind und glaubhaft machen, zur Vereinbarkeit von Studium und Kinderbetreuung auf ein Auto angewiesen zu sein. Bei Alleinerziehenden kann der Härtefondsausschuss beschließen, von der Altersgrenze im Einzelfall abzuweichen. c) Schwerbehinderung (KfZ-Steuerbefreiung) Bei Studierenden mit einer Schwerbehinderung, die nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs die Befreiung von der Kfz-Steuer nachweisen. d) Gesundheitliche Gründe Studierenden, die durch ärztliches Attest eine Krankheit nachweisen, welche die Benutzung des Semestertickets mindestens drei Semestermonate unmöglich macht. (4) Studierende, die sich innerhalb eines Monats nach Semesterbeginn exmatrikulieren lassen und sich danach nicht mehr im RMV-Gebiet aufhalten (z.b. Studienplatzwechsler), können die Rückerstattung des Beitrags beim Studierendensekretariat beantragen. 3 Andere Mobilitätskomponenten Sind an das RMV-AStA-Semesterticket andere Mobilitätskomponenten geknüpft oder werden solche aus Rücklagen für studentische Mobilität finanziert, fallen diese bei Rückerstattung des RMV-AStA- Semestertickets ebenfalls weg. Sie sind zu entwerten. Gegebenenfalls erhobene Beiträge werden auch zurückerstattet.
4 Antragsverfahren (1) Antragsberechtigt sind Studierende der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, denen ein RMV-AStA-Semesterticket zusteht. (2) Der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge zum RMV-AStA-Semesterticket umfasst das Antragsformular, eine Semesterbescheinigung für das Semester, für das der Antrag gestellt wird und alle Nachweise, die den Antrag glaubhaft machen. Der Studierendenausweis und Nachweise können nachgereicht werden (Abs. 3). (3) Der Antrag muss bei der Härtefondsstelle spätestens bis zum am Mittwoch, 16 Uhr nach dem im aktuellen Vorlesungsverzeichnis der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main ausgewiesenen allgemeinen Vorlesungsbeginn eingegangen sein (Ausschlussfrist). Anträge, wegen Krankheit oder eines Urlaubssemesters, das aufgrund einer Erkrankung genehmigt wurde, müssen spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn eingegangen sein. (4) Über den Antrag kann nur entschieden werden, wenn alle erforderlichen Nachweise beigefügt sind; das Antragsformular führt auf, welche Nachweise in der Regel benötigt werden. Solche Nachweise zum Antrag und die Studienbescheinigung können bis spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden. Erfolgt dies nicht, ist der Antrag abzulehnen. (5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Mitwirkungspflicht. Fehlen notwendige Angaben auf dem Formular, sind außer den Nachweisen nach Abs. 3 weitere Unterlagen oder Nachweise nötig, um den Antrag zu entscheiden, fordert die Härtefondsstelle den Antragsteller/die Antragstellerin unter Fristsetzung (in der Regel 10 Tage plus 4 Tage Postlaufzeiten) auf, das Notwendige nachzureichen. Läuft diese Frist ohne Rückmeldung oder mit unzureichender Rückmeldung ab, ist der Antrag abzulehnen. 5 Entscheidung (1) Die Härtefondsstelle entscheidet unverzüglich über zweifelsfreie Anträge und teilt das Ergebnis den Antragstellerinnen und Antragstellern mit. Anträge, die Zweifel aufwerfen, legt die Härtefondsstelle dem Härtefondsausschuss zur Beratung vor. Der Härtefondsausschuss gibt eine Empfehlung an den AStA. Die Härtefondsstelle ist bei ihrer Entscheidung des Antrags an das Votum des AStA gebunden. (2) Bei einer positiven Entscheidung entwertet die Härtefondsstelle die Berechtigungen des RMV-AStA- Semestertickets und sendet dieses mit dem Bescheid zurück. Bei einer negativen Entscheidung sendet sie die vollständigen Antragsunterlagen zurück; der Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Bei Anerkennung des Rückerstattungsantrags ist die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides ihren oder seinen Studierendenausweis im Hinblick auf die mit dem Studienausweis verbundene Fahrtberechtigung im Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) bei der Härtfondstelle entwerten zu lassen. Erst dann erfolgt die finanzielle Rückerstattung des Beitrags zum RMV-AStA-Semesterticket durch Überweisung. (4) Bei Verlust des Semestertickets darf das Studierendensekretariat Ersatzsemestertickets in der Zeit bis 14 Tage nach Vorlesungsbeginn erst nach Zustimmung der Härtefondsstelle ausstellen. In der Zeit nach 14 Tage nach Vorlesungsbeginn stellt das Studierendensekretariat ein Ersatzsemesterticket aus, sofern die Studentin bzw. der Student nicht auf der vom Härtefonds überlassenen Liste nach 10 Abs. 4 verzeichnet ist. Sofern Anträge später anerkannt werden, darf dem oder der Studierenden dies erst drei Tage nach Information des Studierendensekretariats mitgeteilt werden. 6 Widerspruchsverfahren (1) Gegen einen Bescheid, in dem der Antrag abgelehnt wird, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch beim Allgemeinen Studierendenausschuss einlegen; der Widerspruch soll eine Begründung enthalten. Der Widerspruch
ist an die Härtefondsstelle zu schicken. (2) Einen Widerspruch, dem die Härtefondsstelle nicht abhilft, wird an den Härtefondsausschuss weiter geleitet. Er spricht eine Entscheidungsempfehlung für den AStA aus. (3) Über den Widerspruch entscheidet abschließend der AStA. 7 Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Antrags und eines Widerspruchs sind durch den studentischen Beitrag zum Härtefonds abgegolten. Weitere Gebühren werden durch den Härtefonds nicht erhoben. 8 Härtefondsausschuss (1) Der Härtefondsausschuss nimmt die in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben wahr. Sie sind zur Wahrung dieser Satzung und zur ordnungsgemäßen Entscheidung verpflichtet. Er hat eine zügige Beratung und Bearbeitung der Anträge und Widersprüche zu gewährleisten. Der Härtefondsausschuss erarbeitet außerdem Empfehlungen und diese Satzung ergänzende Richtlinien für die Arbeit der Härtefondsstelle. (2) Der Härtefondsausschuss besteht aus 3 Studierenden; die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Härtefondsstelle sind beratende Mitglieder. (3) Die dem Härtefondsausschuss angehörenden Studierenden werden vom Studierendenparlament spätestens auf der letzten Sitzung der Legislaturperiode gemäß des satzungsmäßigen Verfahrens zur Besetzung von Ausschüssen des Studierendenparlaments für die Dauer eines Jahres bestimmt. Scheidet ein Mitglied des Härtefondsausschusses vorzeitig aus, ist die Neubenennung des gesamten Ausschusses unverzüglich vorzunehmen. Bis zur Neuwahl bleiben die beiden verbleibenden Mitglieder im Amt. Für jedes Mitglied wird jeweils eine persönliche Stellvertretung benannt. (4) Die Mitglieder des Härtefondsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Härtefondsausschuss fort. Sie sind zu Beginn der Amtszeit nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. (5) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt bei Bedarf durch die Härtefondsstelle telefonisch oder schriftlich mit einer Ladungsfrist von drei Tagen. Der Härtefondsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei studentische Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden; Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Sitzung ist ein vertrauliches Beschlussprotokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen ist. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend. 9 Statistik Die Härtefondsstelle erstellt in jedem Semester eine Statistik, die die Erstattungsfälle getrennt nach den Erstattungsgründen aus 2 Abs. 2 und 3, sowie die Anzahl der Ablehnungen enthält und leitet diese nach Abschluss des Erstattungsverfahrens dem AStA zu. 10 Aktenführung, Datenschutz, Akteneinsicht und Aufbewahrungsfrist (1) Die Härtefondsstelle führt die Erstattungsakten getrennt nach Erstattungen aus 2 Abs. 2 und Abs. 3. Der RMV kann bei nicht bilateral auszuräumenden Zweifeln auf eigene Kosten die Erstattungspraxis im Bereich des 2 Abs. 2 sachlich und rechnerisch prüfen; das Verpflichtungsgesetz
und der Datenschutz sind zu beachten. (2) Das Verfahren unterliegt dem Hessischen Datenschutzgesetz. (3) Die Härtefondsstelle darf folgende Daten der Antragsteller elektronisch verarbeiten: a) Name, b) Vorname, c) Matrikelnummer, d) Anschrift, e) typisierte dargelegte Gründe der Personen, denen die Beiträge zurückerstattet wurden und f) die Entscheidung des Antrags, g) Bankverbindung. (4) Die Härtefondsstelle übermittelt dem Studentensekretariat der Universität folgende Daten als Liste in Papierform: a) Name, b) Vorname und c) Matrikelnummer der Personen, denen die Beiträge zurückerstattet wurden. Das Studentensekretariat ist auf einem aktuellen Stand zu halten. (5) Studierende können in die Akte zu ihrem Antrag einsehen. Über Ort und Zeitpunkt entscheidet auf Antrag des oder der Studierenden die Härtefondsstelle. (6) Die Aufbewahrungsfrist für die vollständigen Verfahrensakten beträgt ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Die Daten nach Abs. 3 sind zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zu löschen. 11 Aufhebung bisherigen Rechts; In-Kraft-Treten (1) Die Semesterticket-Härtefondsordnung der Studierendenschaft der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt am Main in der Fassung vom 13. Juni 2003 wird zum 1. Juli 2005 aufgehoben. Anträge aus dem Sommersemester 2005 können auch nach diesem Zeitpunkt auf ihrer Grundlage beschieden werden. (2) Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft.