UNIONSREGISTER 6 1 S.

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1 UNIONSREGISTER Nutzungsbedingungen der Deutschen Emissionshandelsstelle als nationaler Verwalter gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 920/2010 (Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 1193/2011) für die von ihr verwalteten Konten des EU-Unionsregisters Neufassung vom

2 IMPRESSUM Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz Berlin Telefon: (0 30) Telefax: (0 30) Internet: emissionshandel@dehst.de Stand:

3 INHALT 1 Präambel, Grundlagen des Emissionshandels Geltungsbereich Begriffsbestimmungen...5 (1) Allgemeine Begriffsbestimmungen...5 (2) Ergänzende Begriffsbestimmungen: Kontoeröffnung und Kontoführung für Nationale Nutzer...8 (1) Kontoarten und Anlass für die Kontoeröffnung...8 (2) Verfahren zur Eröffnung von Personen-, Händler- und Prüfer-konten sowie Handelsplattformkonten (Konten externer Platt-formen)...9 (3) Verfahren zur Eröffnung von Betreiberkonten...10 (4) Entscheidung über die Kontoeröffnung...11 (5) Ablehnung einer Kontoeröffnung Kontobevollmächtigte...11 (1) Anforderungen an Kontobevollmächtigte (2) Benennung von Kontobevollmächtigten (3) Ablehnung von Kontobevollmächtigten (4) Sperrung des Zugangs eines Kontobevollmächtigten (5) Abberufung/Entfernung des Kontobevollmächtigten Authentifizierung (1) Erstmalige Authentifizierung/Initialisierung des Kontozugangs (2) Zugang zum Unionsregister nach erstmaliger Authentifizierung Transaktionen...14 (1) Durchführung von Transaktionen und Verfügungsberechtigung...14 (2) Liste von Vertrauenskonten...15 (3) Rückabwicklung von Transaktionen Sperrung und Schließung von Konten...16 (1) Sperrung von Betreiberkonten...16 (2) Schließung von Konten Prüfung und Eintrag der Jahresemissionen...16 (1) Benennung der Sachverständigen Stelle...16 (2) Eintrag der geprüften Jahresemissionen in das Unionsregister...16 (3) Berichtigungen Verfügungsberechtigung nach einer Umstrukturierung/Umfirmierung oder dem Tod des Kontoinhabers Mitwirkungspflichten der Nutzer...17 (1) Mitteilung von Änderungen...17 (2) Erlöschen der Eintragungsvollmacht...17 (3) Richtigkeit von Anweisungen...17 (4) Sicherheit

4 12 Haftung Vertraulichkeit und Datenschutz Gebühren Technische Störungen Verfügbarkeit, vorübergehende Unterbrechung des Registerbetriebs...19 Anlage 1 zu Nr. 4 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen Dem Nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Personen-, Händler- und Handelsplattformkonten (Konten externer Plattformen) Anlage 2 zu Nr. 5 Abs. 1 der Nutzungsbedingungen...21 Dem Nationalen Verwalter mitzuteilende Informationen über Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte (gem. Anhang IX EU-Registerverordnung 2010 (Anhang VII EU-Registerverordnung 2013))

5 1 PRÄAMBEL, GRUNDLAGEN DES EMISSIONSHANDELS Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Führung eines gemeinschaftsweiten Emissionshandelsregisters ist die EU-Registerverordnung. Rechtsrahmen für die Verwaltung der Deutschen Unionsregisterkonten durch die DEHSt sind die EU-Registerverordnung, das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sowie diese Nutzungsbedingungen. Die Nutzungsbedingungen ergänzen und wiederholen zum Teil zwecks besserer Verständlichkeit die EU-Registerverordnung und das TEHG. Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 7 Abs. 1. S. 2 EU-Registerverordnung 2013) werden die Konten im Unionsregister, die der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland unterstehen (Deutsche Unionsregisterkonten), als Teil des Unionsregisters vom Zentralverwalter in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank geführt und gewartet. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 der EU- Registerverordnung 2010 (Art. 7 Abs. 1. S. 2 EU-Registerverordnung 2013) als Nationaler Verwalter auf die Verwaltung der Deutschen Unionsregisterkonten beschränkt. Sie ist auch die zuständige nationale Behörde für den Emissionshandel in Deutschland ( 17 i.v.m. 19 Abs. 1 Nr. 3 TEHG vom 21.Juli 2011). Gegenstand der Nutzungsbedingungen ist ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der DEHSt und den Nationalen Nutzern, die ihren Zugang zu den Deutschen Unionsregisterkonten über die DEHSt erhalten haben. Die DEHSt nimmt die ihr übertragene hoheitliche Aufgabe der Verwaltung der Deutschen Unionsregisterkonten gegenüber den regelungsunterworfenen Nationalen Nutzern (u.a. Anlagenbetreibern, Inhabern von Konten, Kontobevollmächtigten) ausschließlich mit Mitteln des Hoheitsrechts (u.a. Verwaltungsakt) wahr. Es wird klargestellt, dass ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis ausdrücklich nicht begründet wird. Die Tätigkeit der DEHSt als Nationaler Verwalter ist auf die Verwaltung und Überwachung der Deutschen Unionsregisterkonten nach den Vorgaben der EU-Registerverordnung beschränkt; eine technische Infrastruktur wird nach der EU-Registerverordnung nur noch vom Zentralverwalter gestellt und gewartet. Weitere Hinweise und Anleitungen zur Bedienung der Funktionen, die die DEHSt im Rahmen ihrer Aufgaben erbringt, sind einem Nutzerhandbuch zu entnehmen, das auf der Internetseite der Europäischen Kommission ausschließlich für angemeldete Nutzer im deutschen Unionsregister abzurufen ist. 2 GELTUNGSBEREICH Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den Nutzern des von Deutschland verwalteten Teils des Unionsregisters und der DEHSt als zuständiger nationaler Registerverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland. 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Es gelten die Begriffsbestimmungen des 3 TEHG sowie des Art. 2 der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 3 der Registerverordnung 2013). 5

6 (2) ERGÄNZENDE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: 1. Challenge-Sicherheitscode Der Challenge-Sicherheitscode ist eine Zeichenkette, die von ECAS per SMS an die Nutzer an deren mitgeteilte Mobilfunknummer geschickt wird. Der Challenge-Sicherheitscode ist bei verschiedenen Vorgängen im Register einzugeben. Seine Eingabe bestätigt gegenüber dem Unionsregister den jeweils aufgerufenen Registervorgang. 2. Deutsche Unionsregisterkonten Deutsche Unionsregisterkonten sind diejenigen Konten des Unionsregisters, die von der DEHSt im Unionsregister eröffnet, verwaltet, überwacht und ggf. geschlossen werden. 3. ECAS (European Commission Authentication Service) ECAS ist ein Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, der für den systemübergreifenden Zugang zu verschiedenen Informationssystemen der Kommission genutzt wird. Nach erfolgreicher Eingabe seiner Zugangsdaten über ECAS wird der Nutzer zum Unionsregister weitergeleitet. Die Anmeldung bei ECAS ist in einer Anleitung beschrieben, die auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung gestellt wird (DEHSt Startseite > Service > Register). 4. EU-Registerverordnung Bis einschließlich zum ist darunter folgende Verordnung zu verstehen (nachfolgend EU-Registerverordnung 2010 ): Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments sowie der Entscheidung Nr. 280/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November (Ab dem ist darunter folgende Verordnung zu verstehen (nachfolgend auch EU- Registerverordnung 2013 ), die in dieser Allgemeinverfügung jeweils kursiv und in Klammern für die Zeit ab dem Geltung hat: Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 (1).) 5. Emissionszertifikate Emissionszertifikate sind gemäß der EU-Registerverordnung 2010 in der 2. Handelsperiode (bis einschließlich zum ): handelbare Einheiten der zugeteilten Menge ( Assigned Amount Units ) oder AAU : gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergebene Einheiten (Art. 2 Nr. 7 EU- Registerverordnung 2010); Kapitel-II-Zertifikate : gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebene Zertifikate (Art. 2 Nr. 8 EU-Registerverordnung 2010); Kapitel-III-Zertifikate : alle nicht gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate (Art. 2 Nr. 9 EU-Registerverordnung 2010); langfristige zertifizierte Emissionsreduktionseinheiten ( langfristige CER oder lcer ): Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen von CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekten vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungs- und Wiederaufforstungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden (Artikel 2 Nr. 10 EU-Registerverordnung 2010); 6

7 Gutschriften aus Senken oder RMU : gemäß Art. 3 des Kyoto-Protokolls vergebene Einheiten (Art. 2 Nr. 11 EU-Registerverordnung 2010); befristete zertifizierte Emissionsreduktionseinheiten oder befristete CER oder tcer : Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/ CMP.1 am Ende des auf den Vergabezeitraum folgenden Verpflichtungszeitraums des Kyoto- Protokolls ablaufen (Art. 2 Nr. 12 EU-Registerverordnung 2010). Emissionszertifikate sind gemäß der EU-Registerverordnung 2013 in der 3. Handelsperiode (ab ): handelbare Menge zugeteilter Einheiten oder AAU : gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 280/87/EG vergebene Einheiten (Art. 3 Nr. 6 EU-Registerverordnung 2013); Luftverkehrszertifikate (Aviation Allowances) oder aeua: im Sinne von Art. 3c Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate (Art. 3 Nr. 7 EU-Registerverordnung 2013); Allgemeine Zertifikate (General Allowances) oder EUA : alle anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG generierten Zertifikate (Art. 3 Nr. 8 EU-Registerverordnung 2013); langfristige zertifizierte Emissionsreduktionseinheiten ( langfristige CER oder lcer ): Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen von CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekten vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungsund Wiederauffor-stungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden (Art. 3 Nr. 9 EU- Registerverordnung 2013); Gutschriften aus Senken oder RMU : gemäß Art. 3 des Kyoto Protokolls vergebene Einheiten (Art. 3 Nr. 10 EU-Registerverordnung 2013); befristete CER oder tcer : Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungsoder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des auf den Vergabezeitraum folgenden Verpflichtungszeitraums des Kyotoprotokolls ablaufen ( befristete zertifizierte Emissionsreduktionseinheiten, Art. 3 Nr. 11 EU-Registerverordnung 2013). Kyoto-Einheiten : AAU, ERU, CER, RMU, lcer und tcer (Art. 3 Nr. 12 EU-Registerverordnung 2013). 6. Kontobevollmächtigte Kontobevollmächtigte im Sinne von Art. 19 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 21 EU- Registerverordnung 2013) sind von einem Kontoinhaber zur Führung seines Kontos bevollmächtigt und als Kontobevollmächtigte im Unionsregister angemeldet. 7. Nationale Nutzer Nationale Nutzer sind die Nutzer, die a) ihren Zugang zum Unionsregister über die DEHSt erhalten (u. a. Betreiber, Inhaber von Personen-/Handelsplattformkonten) oder b) von der DEHSt verwaltete Konten nutzen (u. a. Sachverständige Stellen, Kontobevollmächtigte). 8. Nationaler Verwalter Nationaler Verwalter im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ist gemäß 17 in Verbindung mit 19 Absatz 1 Nummer 3 TEHG die DEHSt im Umwelt-bundesamt. 9. Nutzer Nutzer ist jede Person, die das Unionsregister für eigene Zwecke oder im Auftrag eines Dritten nutzt, insbesondere Kontoinhaber, Kontobevollmächtigte und Sachverständige Stellen. 10. Prüfer Prüfer ist eine Prüfstelle im Sinne von Anhang I Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission; d.h. eine kompetente, unabhängige, akkreditierte Prüfungseinrichtung oder Person, die nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat, für die Durchführung der Prüfung und die Berichterstattung über den Prüfungsablauf zuständig ist. 7

8 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit als Prüfer eine Zulassung oder Bestellung als Sachverständige Stelle gemäß 21 TEHG und Bekanntgabe durch die DEHSt oder die für die TEHG-Berichterstattung zuständige Landesbehörde voraussetzt. 11. Sachverständige Stelle Sachverständige Stelle ist die von einem Betreiber beauftragte Sachverständige Stelle im Sinne von 5 Abs. 2 TEHG i. V. m. 21 TEHG und deren Bevollmächtigte für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in das Unionsregister. 12. SIM-Karte Eine SIM-Karte (Subscriber Identity Module) ist ein elektronisches Bauteil, das in ein Mobiltelefon eingelegt wird und der Identifikation des Nutzers im Mobilfunknetz dient. 13. SMS Short Message Service (engl. für Kurznachrichtendienst) ist ein Telekommu-nikationsdienst zur Übertragung von kurzen Textnachrichten im Mobilfunk und teilweise im Festnetz. Eine SMS wird bei jeder Anmeldung beim Unionsregister und bei jeder Transaktion von ECAS an die angegebene Mobilfunknummer versandt. Die SMS enthält eine Zeichenkette (Challenge- Sicherheitscode), die einzugeben ist, um die Anmeldung/Transaktion abzuschließen. 14. Unionsregister Das Unionsregister ist gemäß Art. 3 der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 4 EU-Registerverordnung 2013) eine standardisierte elektronische Datenbank, die der Zentralverwalter für die Zwecke des Emissionshandels zur Verfügung stellt und die entsprechend der Registerverordnung von allen EU-Mitgliedstaaten genutzt wird. Über das Unionsregister führen die nationalen Verwalter und die Kontoinhaber die in den Kapiteln IV bis VI der EU-Registerverordnung 2010 (Kapiteln III bis VI EU- Registerverordnung 2013) beschriebenen Vorgänge aus. 15. Virtuelle Poststelle Für die sichere elektronische Kommunikation setzt die DEHSt Software-Komponenten auf Basis der Virtuellen Poststelle (VPS) ein, die im Rahmen der Bund Online 2005-Initiative entwickelt wurden. 16. Zentralverwalter Zentralverwalter ist die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG sowie gemäß Art. 2 Nr. 2 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 3 Nr. 2 EU-Registerverordnung 2013) für die Führung des Unionsregisters benannte Person. 4 KONTOERÖFFNUNG UND KONTOFÜHRUNG FÜR NATIONALE NUTZER (1) KONTOARTEN UND ANLASS FÜR DIE KONTOERÖFFNUNG Für Nationale Nutzer werden auf Antrag im Unionsregister folgende Nutzerkonten geführt und eröffnet: Betreiberkonten: Jeder Anlagenbetreiber erhält für jede inländische emissionshandelspflichtige Anlage im Unionsregister ein Anlagenbetreiberkonto. Jeder emissionshandelspflichtige Luftfahrzeugbetreiber erhält ein Luftfahrzeugbetreiberkonto. In den Betreiberkonten werden der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Emissionszertifikaten für die Anlage/den Luftfahrzeugbetreiber verzeichnet. Personen- und Händlerkonten: Personenkonten werden für natürliche und juristische Personen eröffnet. In Personenkonten werden Besitz und Übertragung von Emissionszertifikaten für die jeweiligen Inhaber der Personenkonten verzeichnet. 8

9 Für Händler- und Personenkonten gelten grundsätzlich die gleichen Regeln (vgl. Art. 13a EU-Verordnung 2010 (Art. 16 EU-Verordnung 2013)). Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass von Personenkonten ebenso wie von Betreiberund Handelsplattformkonten Übertragungen von Emissionszertifikaten nur an Konten vorgenommen werden können, die auf der Liste der Vertrauenskonten verzeichnet sind (Art. 43 Abs. 2 und 44 Abs. 2 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 60 EU-Registerverordnung 2013). Für Übertragungen von Emissionszertifikaten von Händlerkonten besteht dieses Erfordernis nicht. Handelsplattformkonten: Deutsche Unionsregisterkonten in Form von Handelsplattformkonten werden für juristische Personen mit inländischem Geschäftssitz eröffnet, die zu den in Anhang V zur EU-Registerverordnung 2010 Ziffer 1. Buchstaben a) bis c) genannten Personen gehören (geregelter Markt, multilaterales Handelssystem oder eine andere Börse). (Ab dem werden Handelsplattformkonten als sog. Konten für externe Plattformen im Unionsregister weitergeführt (Art. 87 EU-Verordnung 2013)). Bei Handelsplattformkonten (Konten für externe Plattformen) ist die Mitwirkung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten für Transaktionen nicht erforderlich (Art. 14 Abs. 4 S. 1 EU-Verordnung 2010 (Art. 21 Abs. 3 b) EU-Registerverordnung 2013)). Die Handelsplattformen (externe Plattformen) haben sicherzustellen, dass sie ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem Sicherheitsniveau, welches gemäß der EU-Verordnung vom Unionsregister gewährleistet wird, entspricht oder höher ist ( 14 Abs. 4 EU-Verordnung 2010 (Art. 18 Abs. 1 EU- Registerverordnung 2013)). Prüferkonten: Deutsche Unionsregisterkonten in Form von Prüferkonten werden für Personen eröffnet, die gemäß 21 TEHG als Sachverständige Stelle/Prüfstelle im Sinne von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission akkreditiert sind. Eine Liste der akkreditierten Sachverständigen Stellen findet sich auf der Internetseite der DEHSt (Sachverständigenliste) unter: DEHSt Startseite > Teilnehmer > Sachverständige. (2) VERFAHREN ZUR ERÖFFNUNG VON PERSONEN-, HÄNDLER- UND PRÜFER- KONTEN SOWIE HANDELSPLATTFORMKONTEN (KONTEN EXTERNER PLATT- FORMEN) Die DEHSt eröffnet auf Antrag hin Personen-, Händler- und Prüferkonten sowie Handelsplattformkonten (Konten externer Plattformen). Allgemeine Anmeldeunterlagen und -informationen Mit dem Antrag hat der Antragsteller unabhängig von der Art des Kontos jeweils die in Tabelle III-1 des Anhangs III zur EU-Registerverordnung 2010 (Tabelle II-1 des Anhangs II zur EU- Registerverordnung 2013) genannten Informationen vorzulegen. Bei Verwendung des Online-Formulars in der Rubrik Kontoeröffnung im Unionsregister (DEHSt Startseite > Service > Register) ist sichergestellt, dass die für die Kontoeröffnung erforderlichen Informationen eingetragen werden. Hierbei wird eine Datei erzeugt. Diese ist der nationalen Registerverwaltung entweder über die Virtuelle Poststelle oder in ausgedruckter Form mit beglaubigter Originalunterschrift per Post zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die in der Anmeldung anzugebenden Kontobevollmächtigten vor Antrageröffnung über ECAS registrieren müssen. Einige der in ECAS generierten Daten sind bei der Kontoeröffnung anzugeben. Der Antragsteller mit Ausnahme der Antragsteller für die Eröffnung eines Prüferkontos hat darüber hinaus die in Anlage 1 dieser Nutzungsbedingungen aufgeführten Dokumente vorzulegen. Dies sind für natürliche Personen die in Anlage 1 genannten Identitätsnachweise. 9

10 Für juristische Personen sind die in der in Anlage 1 genannten Nachweise zu deren Existenz, Identität, Vertretungsorganen und deren jeweiliger Vertretungsberechtigung gegenüber dem Nationalen Verwalter zu erbringen. Die Übermittlung hat durch gesetzliche Vertreter in vertretungsberechtigter Anzahl oder einen oder mehrere Bevollmächtigte im letzteren Fall unter Beifügung der zumindest beglaubigten Originalvollmacht (ggf. mit Apostille/Legalisation) zu erfolgen. Je nach Rechtsform kann dieser Nachweis, z. B. durch einen aktuellen beglaubigten Auszug (nicht älter als 3 Monate) aus dem jeweiligen öffentlichen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch ein gleichwertiges Dokument in mindestens beglaubigter Abschrift (z. B. Satzung, Gesell-schaftsvertrag, Errichtungsgesetz, sog. Certificate of Incorporation, sog. Certificate of Good Standing) mit soweit erforderlich Apostille oder Legalisation, nachgewiesen werden. Kontospezifische weitere Anmeldeunterlagen und -informationen Handelsplattformkonten (Konten für externe Plattformen) Für die Eröffnung von Handelsplattformkonten (Konten für externe Plattformen) ist zusätzlich eine unterzeichnete Erklärung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Person, die die Kontoeröffnung beantragt, von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist als a) geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung; b) ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung; c) eine andere Börse, bei der es sich um ein von einem Marktteilnehmer betriebenes und/ oder verwaltetes multilaterales Handelssystem handelt, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten innerhalb des Systems zusammenführt oder eine solche Zusammenführung erleichtert, einschließlich Verrechnungsoder Abrechnungsstellen, die für die Bezahlung und Aushändigung von Zertifikaten und die Verwaltung von Sicherheitsdiensten für die betreffenden geregelten Märkte oder multilateralen Handelssysteme zuständig sind, oder jede andere Klimabörse. Prüferkonten Für die Eröffnung von Prüferkonten sind die Angaben nach Anhang V der EU-Registerverordnung 2010 (Anhang IV der EU-Registerverordnung 2013) zu übermitteln. Jede Sachverständige Stelle benennt dem Nationalen Verwalter über die Virtuelle Poststelle der DEHSt unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars mindestens einen Kontobevollmächtigten für den Eintrag der geprüften Jahresemissionen in das Unionsregister gemäß 29 Abs. 2 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 32 Abs. 2 EU-Registerverordnung 2013). (3) VERFAHREN ZUR ERÖFFNUNG VON BETREIBERKONTEN Anlagenbetreiberkonten Den Antrag zur Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten kann der Anlagenbetreiber (oder ab dem die für die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zuständige Behörde, 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG) stellen. Für die Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten sind zusätzlich die Angaben nach Anhang VII Tabellen VII-1 und VII-2 der EU-Registerverordnung 2010 (Anhang V Tabellen V-1 und V-2 der EU-Registerverordnung 2013) zu übermitteln. Die Behörde, die die Anlagegenehmigung erteilt, ist gemäß Art. 15 EU-Verordnung 2010 bei Betreiberkonten verpflichtet, die in Tabelle III-1 des Anhangs III zur EU-Registerverordnung 2010 (Tabelle II-1 des Anhangs II zur EU-Registerverordnung 2013) genannten Informationen an den Nationalen Verwalter weiterzugeben. Die Daten können auch vom Anlagenbetreiber an den Nationalen Verwalter weitergegeben werden. 10

11 Luftfahrzeugbetreiberkonten Der Antrag zur Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten kann von dem Luftfahrzeugbetreiber (oder ab dem der für die Genehmigung des Überwachungsplans eines Luftfahrzeugbetreibers zuständige Behörde) gestellt werden. Für die Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten sind zusätzlich die Angaben nach Anhang VIII Tabellen VIII-1 der EU-Registerverordnung 2010 (Anhang VI Tabellen VI-1 der EU-Registerverordnung 2013) zu übermitteln. Nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers übermittelt die zuständige Behörde gemäß Art. 16 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 15 EU-Registerverordnung 2013), die in Tabelle III-1 des Anhangs III zur EU-Registerverordnung 2010 (Tabelle II-1 des Anhangs II zur EU-Registerverordnung 2013) genannten Informationen an den Nationalen Verwalter. Die Daten können auch vom Luftfahrzeugbetreiber an den Nationalen Verwalter weitergegeben werden. (4) ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KONTOERÖFFNUNG Der Nationale Verwalter kann etwaige fehlende (Anmelde-)Unterlagen, Angaben und Informationen vom Antragsteller, Kontoinhaber und/oder Konto-bevollmächtigten an-/ nachfordern. Nach Vorliegen aller erforderlichen Informationen und Unterlagen hat die DEHSt den Kontoeröffnungsantrag positiv zu bescheiden und das Konto im Unionsregister einzurichten. Der Kontoinhaber und die Kontobevollmächtigten sind über die Kontoeinrichtung/Ablehnung der Kontoeinrichtung zu informieren. (5) ABLEHNUNG EINER KONTOERÖFFNUNG Gemäß Artikel 18 Abs. 2 lit. a) bis d) EU-Registerverordnung 2010 (Art. 20 Abs. 2 lit. a) bis d) EU- Registerverordnung 2013) kann die DEHSt eine Kontoeröffnung ablehnen, wenn a) die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind; b) gegen den angehenden Kontoinhaber oder im Falle einer juristischen Person gegen einen der Geschäftsführer strafrechtlich ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terroris-musfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; c) der Nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden; d) dies staatsrechtlich begründet ist. Im Fall der Ablehnung ist der Bescheid mit den Gründen für die Ablehnung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Ablehnung ist innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen schriftlich zu erteilen. Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung der Kontoeröffnung bei der DEHSt in Schriftform oder über die Virtuelle Poststelle einzulegen. 5 KONTOBEVOLLMÄCHTIGTE Kontobevollmächtigte handeln im Namen des Kontoinhabers über die Website des Unionsregisters. Sie dürfen ihren Vollmachtsstatus nicht an Dritte übertragen. Neben den handlungsberechtigten Kontobevollmächtigten können auch Kontobevollmächtigte ernannt werden ( Einsichtsberechtigte Kontobevollmächtigte ), die nur zur Kontoeinsicht befugt sind (Art. 19 Abs. 2a der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 21 Abs. 2 der EU-Registerverordnung 2013)). Konten können einen oder mehrere zusätzliche Kontobevollmächtigte haben, deren Zustimmung zur Durchführung einer Transaktion abgesehen von den unten beschriebenen Ausnahmen notwendig ist. 11

12 (1) ANFORDERUNGEN AN KONTOBEVOLLMÄCHTIGTE Kontobevollmächtigter kann nur eine volljährige, geschäftsfähige, natürliche Person sein. Mit Ausnahme von Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüferkonten muss jeweils mindestens eine kontobevollmächtigte Person pro Konto über einen ständigen Wohnsitz in Deutschland verfügen (Art. 19 Abs. 6 der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 21 Abs. 7 der EU-Registerverordnung 2013)). Zur Zulassung einer natürlichen Person als Kontobevollmächtigter sind dem Nationalen Verwalter die in Anlage 2 dieser Nutzungsbedingungen aufgeführten Dokumente vorzulegen. (2) BENENNUNG VON KONTOBEVOLLMÄCHTIGTEN Bis zum gelten für die Benennung von Kontobevollmächtigten folgende Regelungen: Der Kontoinhaber hat gemäß Art. 19 Abs. 1 EU-Verordnung 2010 mindestens zwei Kontobevollmächtigte zu benennen. Der Kontoinhaber kann sich selbst als Kontobevollmächtigten benennen. Maximal können 6 Kontobevollmächtigte (nachfolgend Haupt-Kontobevollmächtigte ) benannt werden. Das Minimum von zwei Kontobevollmächtigten gilt nicht für Prüferkonten; es reicht also bei Prüferkonten aus, nur einen Kontobevollmächtigten zu bestellen. Neben den Haupt-Kontobevollmächtigten können bis zu 4 zusätzliche Kontobevollmächtigte ( Zusätzliche Kontobevollmächtigte ) die nicht identisch mit einem Haupt- Kontobevollmächtigten sein dürfen benannt werden. Von den maximal 10 Kontobevollmächtigten vier zusätzliche Kontobevollmächtigten und sechs Haupt-Kontobevollmächtigte können von den sechs Haupt-Kontobevollmächtigten einige auch als nur einsichtsberechtigte Konto-bevollmächtigte bestellt werden. Kontoinhaber können auch Kontobevollmächtigte von Handelsplattformen als Kontobevollmächtigte für ihr Konto benennen. Transaktionen werden außer in den Fällen des Artikels 19 Absatz 2 a), b) und c) EU- Registerverordnung 2010, bei denen keine Zustimmung notwendig ist nur mit elektronischer Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten ausgeführt. (Für die Zeit ab dem gelten folgende Regelungen: Gemäß Art. 21 Abs. 1 EU-Registerverordnung 2013 sind mindestens zwei Kontobevollmächtigte zu benennen. Der Kontoinhaber kann sich selbst als Kontobevollmächtigten benennen. Maximal können 6 Kontobevollmächtigte (nachfolgend Haupt-Kontobevollmächtigte ) benannt werden. Von diesen können die Rechte einiger, als dann einsichtsberechtigte Kontobevollmächtigte, auf die Kontoeinsicht beschränkt werden. Das Minimum von zwei Kontobevollmächtigten gilt nicht für Prüferkonten; es reicht also bei Prüferkonten aus, nur einen Kontobevollmächtigten zu bestellen. Kontoinhaber können auch Kontobevollmächtigte von externen Plattformen als Kontobevollmächtigte für ihr Konto benennen. Neben den Haupt-Kontobevollmächtigten können bis zu 4 zusätzliche Kontobevollmächtigte ( Zusätzliche Kontobevollmächtigte ) benannt werden. Transaktionen werden außer in den Fällen des Artikels 21 Abs. 3 a) und b) EU-Registerverordnung 2013 nur mit elektronischer Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten ausgeführt.) (3) ABLEHNUNG VON KONTOBEVOLLMÄCHTIGTEN Der Nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Haupt-, Einsichtsberechtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind. Der Nationale Verwalter kann die Zulassung von Kontobevollmächtigten aus den Gründen des Artikels 20 Abs. 3b a) bis c) EU-Registerverordnung 2010 (Art. 20 Abs. 2 lit. a) bis d) der EU-Registerverordnung 2013) ablehnen. 12

13 Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung des Kontobevollmächtigten bei der DEHSt in Schriftform oder über die Virtuelle Poststelle einzulegen. (4) SPERRUNG DES ZUGANGS EINES KONTOBEVOLLMÄCHTIGTEN Der Nationale Verwalter kann den Zugang eines oder aller Kontobevollmächtigten zu Konten nach Art. 27 der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 31 der EU-Registerverordnung 2013) sperren. Er hebt die Sperre unverzüglich auf, wenn die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist. Gegen die Sperrung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung des Kontobevollmächtigten bei der DEHSt in Schriftform oder über die Virtuelle Poststelle einzulegen. Der Nationale Verwalter kann gemäß Art. 27 Abs. 2a EU-Registerverordnung 2010 (Art. 31 Abs. 3 EU-Registerverordnung 2013) den Zugang zu einem Konto auch sperren oder die Möglichkeit, von diesem Konto aus Vorgänge zu initiieren, aussetzen, wenn auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften ein legitimes Ziel verfolgt wird oder bei Verdacht auf bestimmte schwere Straftaten; wobei in letzterem Fall die Aussetzung auf zwei Wochen beschränkt ist. Wird der Zugang eines Kontobevollmächtigten einer Handelsplattform/einer externen Plattform gesperrt, sperrt der Nationale Verwalter gleichzeitig auch dessen Zugang zu Nutzerkonten (Art. 27 Abs. 7 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 31 Abs. 9 EU-Registerverordnung 2013)). (5) ABBERUFUNG/ENTFERNUNG DES KONTOBEVOLLMÄCHTIGTEN Der Kontoinhaber kann jederzeit Kontobevollmächtigte abberufen, wobei die Abberufung binnen 10 Tagen umgesetzt wird. Eine Abberufung ist nicht möglich, wenn dadurch die Zahl der Kontobevollmächtigten unter zwei sinkt. Der Nationale Verwalter kann einen Kontobevollmächtigten nach Maßgabe des Artikel 28 EU- Registerverordnung 2010 (Artikel 30 EU-Registerverordnung 2013) von Konten entfernen. 6 AUTHENTIFIZIERUNG Zur Authentifizierung der Nutzer für das Unionsregister wird der Authentifizierungsdienst ECAS (European Commission Authentication Service) eingesetzt. (1) ERSTMALIGE AUTHENTIFIZIERUNG/INITIALISIERUNG DES KONTOZUGANGS Die Erstmalige Authentifizierung/Initialisierung des Kontozugangs eines Kontobevollmächtigten im Unionsregister erfolgt in folgenden Schritten: 1. ECAS-Zugang mit Mobilfunknummer durch jeden Kontobevollmächtigten anlegen 2. Nach Anmeldung beim Unionsregister (getrennt von jedem anderen Kontobevollmächtigten) automatische Umleitung zu ECAS, Login des Nutzers in ECAS und automatische Rückumleitung 3. Erstellen einer nutzerspezifischen Identifikationsnummer (URID = Union Registry Identification Number) für den Kontobevollmächtigten durch den Zentralverwalter 4. Registrierung durch Zentralverwalter im Unionsregister unter Angabe der URIDs aller Kontobevollmächtigten 5. Zuweisung zum Konto und Zulassung durch den Nationalen Verwalter 6. Erzeugung und Übersendung eines Aktivierungsschlüssels (Enrolment Key) durch den Nationalen Verwalter für den Kontobevollmächtigten bei Eröffnung des Kontos 7. Empfang und Eingabe des Aktivierungsschlüssels durch den Kontobevollmächtigten Die Anmeldung bei ECAS ist in einer Anleitung ausführlich beschrieben, die auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung gestellt wird (DEHSt Startseite > Service > Register). Nach der Registrierung bei ECAS gibt der Nutzer die persönlichen Daten in das Unionsregister ein. Daraufhin wird eine nutzerspezifische Identifikationsnummer (URID = Union Registry Identification Number) erzeugt und der Person mitgeteilt, die den Antrag gestellt hat. 13

14 Diese wird bei der Zuweisung des Kontobevollmächtigten zu einem Konto während eines Kontoeröffnungsantrags oder bei der Zuweisung eines neuen Kontobevollmächtigten benötigt. Der Antrag auf Kontoeröffnung oder Zuweisung eines neuen Kontobevollmächtigten wird durch den nationalen Verwalter geprüft. Bei positiver Prüfung und Stattgabe des Antrags wird jeweils ein Aktivierungsschlüssel (Enrolment Key) erzeugt, der an die benannten Kontobevollmächtigten versandt wird. Um den erstmaligen Zugriff auf ein Konto zu erhalten, hat der jeweilige Kontobevollmächtigte den Aktivierungsschlüssel nach dem Anmelden einmalig einzugeben. (2) ZUGANG ZUM UNIONSREGISTER NACH ERSTMALIGER AUTHENTIFIZIERUNG Jeder weitere Zugang zum Unionsregister erfolgt über ECAS unter Eingabe von Passwort und Nutzernamen sowie einem zweiten Authentifizierungsfaktor (Art. 63 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 69 EU-Registerverordnung 2013)). Der zweite Authentifizierungsfaktor ist ein Challenge-Sicherheitscode, der auf das bei Einrichtung des ECAS-Zugangs angegebene mobile Endgerät (Mobiltelefon) des Kontobevollmächtigten gesendet wird. Die Eingabe des per SMS auf das mobile Endgerät des Kontobevollmächtigten übermittelten Challenge-Sicherheitscodes ist als Bestätigung für den Abschluss der Anmeldung beim Unionsregister erforderlich. Der Challenge-Sicherheitscode ist in gleicher Weise auch für Transaktionen erforderlich. Hat der Kontobevollmächtigte alle für die Abwicklung des Challenge-Sicherheitscode-pflichtigen Auftrages z. B. einer Transaktion erforderlichen Auftragsdaten eingegeben, kann er den Challenge- Sicherheitscode anfordern. Nach der Anforderung übermittelt das Unionsregister über ECAS eine SMS mit dem Challenge-Sicherheitscode an die ausgewählte Mobilfunknummer. Im Fall einer Transaktion werden in der SMS zusätzlich Empfängerkonto sowie Anzahl der zu transferierenden Zertifikate übermittelt. Der Kontobevollmächtigte ist verpflichtet, vor Nutzung des Challenge-Sicherheitscodes die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. Durch Eingabe des übermittelten Challenge-Sicherheitscodes bestätigt der Kontobevollmächtigte die Transaktionsdaten. Der Auftrag wird ausgeführt, sobald der Kontobevollmächtigte den ihm übermittelten Challenge- Sicherheitscode in das entsprechende Eingabefeld eingetragen und den Auftrag bestätigt hat. Die Wartezeiten bei Transaktionen gemäß Art. 32 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 36 EU- Registerverordnung 2013) bleiben unberührt, siehe Nr. 7 folgend. Der zugesendete Challenge-Sicherheitscode kann nur für den Auftrag genutzt werden, für den er angefordert wurde. Ein Challenge-Sicherheitscode ist nach der Übermittlung nur für wenige Minuten gültig. 7 TRANSAKTIONEN (1) DURCHFÜHRUNG VON TRANSAKTIONEN UND VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG Nur die Haupt-Kontobevollmächtigten sind zur Veranlassung von Transaktionen oder der Initiierung anderer Vorgänge gemäß Art. 19 Abs. 1 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 21 Abs. 1 EU- Registerverordnung 2013) berechtigt. Emissionszertifikate von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Personen- und Handelsplattformkonten können gemäß Art. 43 Abs. 2 und 44 Abs. 2 der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 59 und 60 EU-Registerverordnung 2013) nur übertragen werden, wenn das Empfängerkonto in der jeweiligen Liste von Vertrauenskonten aufgeführt ist. Der Ablauf einer Transaktion erfolgt nach Maßgabe der Art. 32 a und 32 b der EU- Registerverordnung 2010 (Art. 36 EU-Registerverordnung 2013). 14

15 Mit Ausnahme von Transaktionen auf Handelsplattformkonten (Konten externer Plattformen) wird eine Transaktion gemäß Art. 32 a Abs. 1 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 36 Abs. 1 EU- Registerverordnung 2013) durch einen Kontobevollmächtigten mit Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten initiiert. Die Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten ist nicht erforderlich in den Fällen des Art. 19 Abs. 2 a), b) und c) EU-Registerverordnung 2010 (Art. 21 Abs. 3 a) und b) EU-Registerverordnung 2013). Für alle Übertragungen gemäß Art. 43 und 44 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 59 sowie gemäß Kapitel V Abschnitt 6 EU-Registerverordnung 2013) wird die Übertragung sofort initiiert, wenn sie montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen in Berlin, zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit durch Eingabe des Challenge-Sicherheitscodes bestätigt wird. Außerhalb dieser Zeiten bestätigte Übertragungen werden am nächsten Tag, d. h. montags bis freitags, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit initiiert. Transaktionen werden mit Ausnahme von Übertragungen auf Konten, die auf der Liste der Vertrauenskonten des Inhabers eines Händlerkontos stehen mit einer Frist von 26 Stunden ab Initiierung der Transaktion durchgeführt. Die Frist wird samstags, sonntags und feiertags ausgesetzt. Hegt ein Kontobevollmächtigter den Verdacht, dass eine Übertragung mit betrügerischer Absicht initiiert wurde, so kann er beim Nationalen Verwalter spätestens zwei Stunden vor Ablauf der oben genannten Frist beantragen, dass die Übertragung in seinem Auftrag annulliert wird. (2) LISTE VON VERTRAUENSKONTEN Gemäß Artikel 21a EU-Registerverordnung 2010 (Art. 24 EU-Registerverordnung 2013) kann für Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten, Personenkonten und Händlerkonten vom Kontoinhaber eine Liste von Vertrauenskonten angelegt werden. In diese Liste werden Konten ein und desselben Kontoinhabers automatisch aufgenommen. Im Falle von Übertragungen auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers ist die Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten nicht erforderlich. Transaktionen mit Konten, die sich auf der Liste der Vertrauenskonten eines Händlerkontos befinden, werden gemäß Art. 32 Abs. 3 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 36 Abs. 3 EU-Registerverordnung 2013) unmittelbar nach Initiierung (d. h., ohne die Frist von 26 Stunden) durchgeführt. Änderungen in der Liste der Vertrauenskonten werden entsprechend den Regelungen für Transaktionen veranlasst. Für die Änderung ist die Zustimmung eines anderen Kontobevollmächtigten oder eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten erforderlich. Änderungen an der Liste von Vertrauenskonten werden erst nach sieben Tagen wirksam. (3) RÜCKABWICKLUNG VON TRANSAKTIONEN Eine Rückabwicklung von Transaktionen ist bei irrtümlich initiierten Vorgängen nur unter den Voraussetzungen des Art. 51 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 64 EU-Registerverordnung 2013) zulässig. Der Antrag auf Rückabwicklung ist an den Nationalen Verwalter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Abschluss der Transaktion abzusenden. Auch bei Eingang innerhalb weiterer 3 Arbeitstage gilt der Antrag als rechtzeitig eingereicht. Bei einem Eingang mehr als 8 Arbeitstage nach Abschluss der Transaktion hat der Antragsteller die rechtzeitige Absendung darzulegen. Der Antrag ist durch einen Kontobevollmächtigten zu unterzeichnen, der berechtigt ist, den Transaktionstyp, der rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen. Ein zulässiger Rückabwicklungsantrag erfordert folgenden Mindestinhalt: die Transaktionskennung, das Datum der Transaktion, die Zahl der transferierten Emissionszertifikate, eine konkrete Aussage, dass die Transaktion versehentlich oder fälschlicherweise veranlasst wurde und den Zweck der tatsächlich beabsichtigten Transaktion. 15

16 Der Nationale Verwalter stimmt dem Antrag zu, wenn die Voraussetzungen aus Art. 51 Abs. 1 EU- Registerverordnung 2010 (Art. 64 Abs. 1 EU-Register-verordnung 2013) erfüllt sind und schlägt dem Unionsregister die Rückgängigmachung vor. Das Unionsregister sperrt daraufhin die betroffenen Einheiten und leitet den Vorschlag an den Zentralverwalter weiter. Der Zentralverwalter stimmt unter den Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 4 und 5 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 64 Abs. 6 EU-Registerverordnung 2013) dem Vorschlag auf Rückgängigmachung der Transaktion (bis : innerhalb von 10 Arbeitstagen) zu. 8 SPERRUNG UND SCHLIESSUNG VON KONTEN (1) SPERRUNG VON BETREIBERKONTEN Nach Maßgabe von Art. 30 Abs. 1 EU-Registerverordnung 2010/Art. 30 Abs. 1 EU- Registerverordnung 2013 und 29 TEHG sperrt der Zentralverwalter das Betreiberkonto, sofern am 1. April die geprüften Jahresemissionen nicht im Unionsregister eingegeben wurden. Die Sperrung wird aufgehoben, wenn alle geprüften Emissionen eingetragen wurden. (2) SCHLIESSUNG VON KONTEN Die Schließung von Konten erfolgt durch den Nationalen Verwalter nach Maßgabe der Artikel 22 bis 25 und 28 der EU-Registerverordnung 2010 (Artikel 25 bis 28 und 30 EU-Registerverordnung 2013). Er ist gemäß Art. 26 Absatz 1 der EU-Registerverordnung 2010 (Art. 29 Abs. 1 der EU- Register-verordnung 2013) berechtigt, die auf dem Konto befindlichen Einheiten den jeweiligen nationalen Besitzkonten zu übertragen, sofern nicht der Kontoinhaber binnen 40 Tagen nach der Aufforderung des Nationalen Verwalters zur Benennung eines Zielkontos für die Übertragung ein solches benennt. 9 PRÜFUNG UND EINTRAG DER JAHRESEMISSIONEN (1) BENENNUNG DER SACHVERSTÄNDIGEN STELLE Der Kontobevollmächtigte eines Betreiberkontos ordnet die von ihm beauftragte Sachverständige Stelle gemäß Artikel 29 Absatz 1 EU-Registerverordnung 2010 (Artikel 32 Absatz 1 EU-Registerverordnung 2013) der Anlage zu. Erst nach dieser Zuordnung und nachdem die Sachverständige Stelle dies akzeptiert hat, ist die gemäß Absatz 1 benannte Sachverständige Stelle berechtigt und in der Lage, den Eintrag der geprüften Jahresemissionen vorzunehmen. (2) EINTRAG DER GEPRÜFTEN JAHRESEMISSIONEN IN DAS UNIONSREGISTER Die gemäß Art. 29 Absatz 1 EU-Registerverordnung 2010 (Artikel 32 Absatz 1 EU-Registerverordnung 2013) benannte Sachverständige Stelle ist verpflichtet, den Eintrag der geprüften Jahresemissionen für das vorangegangene Jahr jedes Jahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März vorzunehmen. (3) BERICHTIGUNGEN Notwendige Berichtigungen infolge einer Prüfung der Emissionsberichte gemäß Art. 29 Abs. 6 EU-Registerverordnung 2010 (Artikel 32 Absatz 6 EU-Registerverordnung 2013) erfolgen durch den Nationalen Verwalter durch Eingabe der korrigierten geprüften oder geschätzten Emissionen ins Unionsregister. 16

17 10 VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG NACH EINER UMSTRUKTURIERUNG/ UMFIRMIERUNG ODER DEM TOD DES KONTOINHABERS Nach einer Umstrukturierung, einer Umfirmierung oder dem Tod des Kontoinhabers kann der Nationale Verwalter zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, Handelsregisterauszüge oder weiterer hierfür erforderlicher oder nützlicher Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen in beglaubigter deutscher oder englischer Übersetzung vorzulegen. Der Nationale Verwalter kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Der Nationale Verwalter soll denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten, es sei denn, dass Zweifel an der Befugnis bestehen. Hat der Nationale Verwalter positive Kenntnis davon, dass der in der letztwilligen Verfügung Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht oder nicht mehr verfügungsberechtigt ist, ist ein Erbschein/Testamentsvollstreckerzeugnis zu verlangen. Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die bisherigen Kontobevollmächtigten bleiben bevollmächtigt. 11 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER NUTZER (1) MITTEILUNG VON ÄNDERUNGEN Der Kontoinhaber ist verpflichtet, dem Nationalen Verwalter unverzüglich alle für die Kontoführung relevanten Änderungen sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber dem Nationalen Verwalter erteilten Kontovollmacht mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfasst auch die Änderung von personenbezogenen Daten der Nutzer des Unionsregisters. Hierzu ist im Unionsregister ein Antrag zu stellen und dem Nationalen Verwalter entweder über die Virtuelle Poststelle zu übermitteln oder insbesondere bei Inhabern von Personenkonten und Handelsplattformkonten dem Nationalen Verwalter schriftlich mit beglaubigter Unterschrift zu übersenden. Soweit bei der Kontoeröffnung/Initialisierung Erklärungen und Nachweise ggf. mit größeren Formerfordernissen vorzulegen sind, gelten die Anforderungen entsprechend für die Mitteilung von Änderungen (s. auch Anlage 1). Der Nutzer ist verpflichtet, dem Nationalen Verwalter Unstimmigkeiten oder Fehler in seinen (Konto-) Daten unverzüglich mitzuteilen. Vorstehender Absatz bleibt hiervon unberührt. (2) ERLÖSCHEN DER EINTRAGUNGSVOLLMACHT Die Sachverständige Stelle teilt dem Nationalen Verwalter unverzüglich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen PDF-Formulars das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der DEHSt erteilten Vollmacht über die Virtuelle Poststelle mit. (3) RICHTIGKEIT VON ANWEISUNGEN An das Unionsregister und an den Nationalen Verwalter erteilte Anweisungen des Nutzers müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Sind die Anweisungen zweifelhaft, ist der Nationale Verwalter nicht verpflichtet, diese auszuführen, sondern soll zunächst den Inhalt vom Nutzer klarstellen lassen. Der Kontobevollmächtigte hat insbesondere auf die Richtigkeit der Kontonummer des Empfängers, den Übertragungstyp, den Typ und die Anzahl der zu übertragenden Emissionszertifikate zu achten. 17

18 (4) SICHERHEIT Kontoinhaber haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Für die IT-Sicherheit ist gemäß Art. 59 EU-Registerverordnung 2010 (Art. 65 EU- Registerverordnung 2013) der Zentral-verwalter verantwortlich. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Der Nutzer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Zugang zum Unionsregister nur in einer Umgebung erfolgt, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. Zur Orientierung für eine Umgebung, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher angesehen werden kann, wird auf die für diesen Einsatzzweck herausgegebenen Bewertungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verwiesen. Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, die EU-Sicherheitsanforderungen einzuhalten. Diese werden auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Auf der Internetseite der DEHSt ist die jeweils aktuelle Fassung der EU-Sicherheitsanforderungen einschließlich einer deutschen Übersetzung zum Abruf bereit gestellt. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seinen Zugangs- und Nutzerdaten erhält. 1. Der Nutzer darf seine Zugangsdaten nicht außerhalb der besonders gesicherten Internetseiten des Registers eingeben. 2. Der Nutzer hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Nutzung der mobilen Endgeräte zu verhindern, die unter den angegebenen Mobilfunknummern erreichbar sind. 3. Das Gerät, mit dem der Challenge-Sicherheitscode empfangen wird, darf nicht gleichzeitig für die Durchführung der Transaktion per Internet genutzt werden. 12 HAFTUNG Die DEHSt haftet ausschließlich nach den Grundsätzen der Amtshaftung ( 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG). Die Amtshaftung greift nur subsidiär, wenn keine Ansprüche gegen Dritte bestehen. Für eine Haftung ist u. a. jeweils eine Amtspflichtverletzung, Kausalität und Verschulden Voraussetzung. Die Nutzer werden insoweit auf Folgendes hingewiesen: Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die aufgrund von fehlerhaften Angaben des Kontobevollmächtigten bei der Ausführung von Transaktionen sowie dadurch entstandene Verzögerungen entstehen. Eine Haftung für mögliche Schäden, die daraus entstanden sind, dass neben dem Nutzer ein Dritter in den Besitz des Nutzernamens, des Passwortes, der SIM-Karte einer aktivierten Mobilfunknummer oder eines Challenge-Sicherheitscodes gelangt ist, ist ausgeschlossen. Die DEHSt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Angriffe von Hackern, Streik, Aussperrung, Verkehrs-störung) den Nutzern oder Dritten entstehen. Hat der Nutzer durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der Mitwirkungspflichten nach diesen Nutzungsbedingungen einschließlich der EU-Sicherheitsanforderungen) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die DEHSt und Nutzer den Schaden zu tragen haben. 18

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