I N F O R M A T I O N
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- Gitta Böhler
- vor 5 Jahren
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1 I N F O R M A T I O N zur mit Landesrat Rudi Anschober am 29. Juni 2011 zum Thema "Oberösterreich will liberalisieren und entbürokratisieren"
2 LR Rudi Anschober Seite 2 Oberösterreich will liberalisieren und entbürokratisieren Tausende sinnlose und unnötige Genehmigungsverfahren könnten bald der Vergangenheit angehören - machen sie sich ein Bild direkt im Aktenberg! Energie-Landesrat Rudi Anschober will die Genehmigungsverfahren für kleine Ökostromanlagen radikal vereinfachen und entbürokratisieren. Das würde dem Land tausende Akten pro Jahr ersparen, zumindest zwei Mitarbeiter könnten Sinnvolleres machen. Und die Betreiber würden rascher und problemloser zu ihrer ersehnten Ökostromproduktion kommen. Weitere Vereinfachungen im Bereich der Verwaltung werden von Energie-Landesrat Rudi Anschober angestrebt, denn die Bürger/innen sollen keinen Spießrutenlauf mit mehrfacher Antragsstellung und Genehmigungsverfahren erleben, sondern bei deren Engagement zur Errichtung einer eigenen Ökostromerzeugungsanlage unterstützt werden. So sollen nach Anschobers Planung etwa die Genehmigungsverfahren für kleinere Ökostromanlagen massiv vereinfacht werden. Dies soll den Weg der Bürger/innen zum Ökostrom deutlich vereinfachen, aber auch den Verwaltungsaufwand verringern. Konkret sollen falls Wirtschaftsminister MItterlehner dieses Projekt im Zuge der Novellierung des Ökostromgesetzes unterstützt etwa bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage folgende Schritte entfallen: Die energierechtliche Genehmigung nach dem Oö. Elektizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz soll ebenso wie die Antragstellung als Anerkennung als Ökostromanlage - welche aktuell beide durch das Amt der Oö. Landesregierung zu erledigen sind - entfallen. Für die Bürger/innen würde dies statt bisher drei Anträgen eine Reduzierung auf einen Antrag eben bei der OEMAG auf Förderung bedeuten.
3 LR Rudi Anschober Seite 3 Bei aktuell tausenden Photovoltaikprojekten im kleinen Leistungsbereich in Oberösterreich ist dies eine massive Verwaltungsvereinfachung, die den Bürger/innen dient und eine Entlastung der Oö. Landesverwaltung von zwei Personenjahren bringen könnte. Dies ist umso wichtiger, als durch ein neues Ökostromgesetz die Zahl der Anträge sich realistischerweise zumindest verdreifachen dürfte, was für die Beamt/innenschaft eine enorme Aktenlawine sein würde. "Und es handelt sich hierbei um Routineakte, denn was sollte eine kleine Sonnenstromanlage am eigenen Hausdach anderes produzieren als Ökostrom? Deshalb ist eine generelle Anerkennung ein Muss im Zuge der Verwaltungsreformen", ist Umwelt-Landesrat Rudi Anschober überzeugt. Aus diesem Grund appelliert Landesrat Anschober in einem Schulterschluss mit den anderen Bundesländern an Bundesminister Mitterlehner diese ex lege Anerkennung kleiner Anlagen zu realisieren. Fakten zu den Anträgen: Was müssen die Antragsteller derzeit beantragen? Was wird konkret von der Behörde überprüft? 1. Oö. ELWOG: Errichtungsanzeige (Bekanntgabe) gemäß 6 Abs. 3 ivm. 7 Abs. 1 Z. 1 Oö. ElWOG 2006 für Anlagen kleiner als 30 kw Engpassleistung; Anlagen größer als 30 kw unterliegen einem formellen Bewilligungsverfahren, bei dem ein konkretes Projekt bei der Behörde zur Bewilligung einzureichen ist. 6 Abs. 3 Oö. ELWOG 2006 lautet: Die beabsichtigte Errichtung und wesentliche Änderung von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von unter 30 kw sind der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe sind die im 7 Abs. 1 Z. 1 angeführten Unterlagen sowie eine Stellungnahme jenes Verteilernetzbetreibers vorzulegen, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll. 7 Abs. 1 Z. 1 Oö. ELWOG 2006 lautet: Eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Stromerzeugungsanlage (einschließlich der Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen);
4 LR Rudi Anschober Seite 4 2. Ökostromgesetz (ÖSG): Antrag auf Anerkennung als Ökostromanlage gemäß 7 Ökostromgesetz. 7 Abs. 1 ÖSG lautet: Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert), die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder auf Basis von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vh erreicht wird. Bei Ökostromanlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Der Antragsteller hat in diesen Fällen seinem Antrag auch ein Konzept über die Rohstoffversorgung über den gesamten Förderzeitraum anzuschließen. Dieses Konzept hat auch Angaben über einen allfälligen Deckungsbeitrag aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese im Anerkennungsbescheid gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. 7 Abs. 3 ÖSG lautet: Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls zu enthalten: 1. die zum Einsatz gelangenden Energieträger; 2. die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen die Nennleistung des Wechselrichters; 3. Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird; 4. den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr; 5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird; 6. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 zu erstellende Dokumentation; 7. bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades; 8. bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung während der gesamten Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle; weiters sind bei Anlagen auf Basis von fester Biomasse auch die Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub anzuführen; 9. bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil ( 5 Abs. 1 Z 1) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005. Wo wird beantragt? Die Abt. AUWR erledigt sowohl die Bekanntgaben gemäß 6 Abs. 3 Oö. ELWOG 2006 (Behörde Landesregierung) als auch die Anerkennungen als Ökostromanlage gemäß 7 ÖSG (Behörde Landeshauptmann). In manchen Fällen kann sich auch eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde (Raumordnungsrecht, Baurecht, ) bzw. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Naturschutzrecht, Wasserrecht, Forstrecht, ) ergeben; dies kann etwa bei Stromerzeugungsanlagen der Fall sein, die auf Freiflächen im Grünland bzw. in der Nähe von Gewässern errichtet werden. Wie lange dauert es im Durchschnitt für einen Antrag? Interne Bearbeitung: Durchschnittlich ca. 90 Minuten pro Anlage für die Tätigkeiten gemäß Oö. ELWOG und ÖSG.
5 LR Rudi Anschober Seite 5 Gesamte Erledigungsdauer für Kunden: ca. 4 6 Wochen (auf Grund der Aktenrückstände). Wir bemühen uns, für tarifgeförderte Anlagen die 6-Wochen-Frist der OeMAG einzuhalten. Wieviele Akten gibt es derzeit pro Jahr? Tarifgeförderte PV-Anlagen (OeMAG): seit Anfang 2010 bis jetzt ca Akten KLIEN 2010 und 2011: ca Akten gesamt Wie schaut der Vergleich mit Nachbarländer aus? In Deutschland: lt. Berichten von Anlagenbetreibern sehr unkomplizierte Handhabung; behördliche Erledigung erfolgt teilweise erst nach der Errichtung. In Tschechien: auf Grund des früheren PV-Errichtungsbooms ist gegenwärtig in Tschechien keine PV-Förderung möglich, da sowohl die Netzkapazitäten, als auch die Förderkontingente ausgeschöpft sind. In Italien: herrscht derzeit lt. PV-Anlagenhändlern großer Errichtungsboom. Warum waren diese Genehmigungen in der Vergangenheit sinnvoll, und jetzt nicht mehr? Die Bekanntgabe lt. Oö. ELWOG war als vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Stromerzeugungsanlagen bis 30 kw konzipiert. Auf Grund der aufwändigen Abwicklung (Vorlage und Prüfung sämtlicher Daten) hat sich dieses Verfahren nicht bewährt. Die Anerkennung als Ökostromanlage stellt eine Zusammenfassung aller erforderlichen Bewilligungen dar und dient der Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) als eindeutige Bestätigung (in Form eines Anerkennungsbescheides) für die Rechtmäßigkeit der Anlage. Was wird durch neues Elwog liberalisiert? Im Fachentwurf zum neuen Oö. ELWOG 2011 ist eine Bewilligungsfreistellung für bestimmte Stromerzeugungsanlagen (bis 30 kw) vorgesehen. Der Errichter einer derartigen Stromerzeugungsanlage muss der Energiebehörde nur mehr die Errichtung anzeigen. In der derzeit in Bearbeitung befindenden Ökostromgesetz-Novelle sollte laut Vorstellung des Landes Oö. eine ex lege Anerkennung für bestimmte Stromerzeugungsanlagen bis zu einer bestimmten Leistung (z.b. 20 kw) verankert werden. Dies würde in Verbindung mit der Vereinfachung im Oö. ELWOG eine wesentliche administrative Entlastung und dadurch eine Beschleunigung bei neuen Anträgen bedeuten.
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