Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043E/3/I11/04. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum

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1 Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043E/3/I11/04 Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Titel Einführungserlass vom 17. Februar 2005 zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 338 vom 23. Dezember 2003, 1 ff (Brüssel II neu-vo) Text A. Allgemeines: A.1. Am wird die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel II neu-vo; Artikelbezeichnungen ohne weitere Angaben der Rechtsquelle beziehen sich auf diese Verordnung), ABl L 338 vom , 1 ff, in Kraft treten. Für Entscheidungen in Ehesachen übernimmt die Brüssel II neu-vo unverändert die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (im folgendem: Brüssel II-VO). Dementsprechend konzentriert sich die Darstellung des neuen Rechtsinstruments auf den Bereich der elterlichen Verantwortung. Diesem Ansatz folgt auch der von der Europäischen Kommission erstellte Benutzerleitfaden ( practice guide") für die Anwendung der Brüssel II neu-verordnung, der im Internet unter der Adresse arental_resp_ec_de.htm abrufbar ist. A.2. Unter Aufhebung der Brüssel II-VO sieht die Brüssel II neu VO einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung vor. Nunmehr sind nicht mehr nur Entscheidungen betreffend die gemeinsamen Kinder von Ehegatten, die anlässlich eines Verfahrens auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe getroffen wurden, erfasst, sondern alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. A.3. Das Kernstück der Neuerung betrifft die Abschaffung des Exequaturverfahrens für Besuchsrechtsentscheidungen und bestimmte Sorgerechtsentscheidungen, die eine Rückgabe des Kindes implizieren. In einem Mitgliedstaat vollstreckbare Besuchsrechtsentscheidungen und Entscheidungen gemäß Art. 11 Abs. 8 über die Rückgabe des Kindes werden nunmehr im gesamten Europäischen Rechtsraum vollstreckt werden können, ohne dass es einer eigenen Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat bedarf. Voraussetzung ist lediglich die Ausstellung einer Bescheinigung (Anhänge III und IV) durch den Richter des Ursprungsstaates, mit der die Einhaltung fundamentaler Verfahrensgarantien bestätigt wird, sofern im Ursprungsstaat eine vollstreckbare Entscheidung vorliegt. Gemäß Art. 47 richtet sich das Vollstreckungsverfahren selbst nach dem Recht des Seite 1 von 5

2 Vollstreckungsstaates. Die Formulare im Anhang der Verordnung werden im Gerichtsatlas des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (Internetadresse: html/index_de.htm?countrysession=1&) von der Europäischen Kommission wie auch schon zur Brüssel II-VO zur Verfügung gestellt. A.4. Die Verordnung sieht einen für den Europäischen Rechtsraum verstärkten und speziellen Rechtsschutz gegenüber dem Haager Übereinkommen vom über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ 1980), BGBl. Nr. 512/1988, samt Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 513/1988, vor. Im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten untereinander wird die Anwendung des Art. 13 HKÜ 1980 ergänzt. Zudem etabliert die Verordnung spezielle Zuständigkeitsregeln für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung im Falle einer Kindesentführung, die tendenziell die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dem das Kind vor der Verbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verstärken (Art. 10). B. Die wesentlichen Neuerungen der Verordnung im Einzelnen: B.1. Kapitel I (Art. 1 und 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen): Der persönliche Anwendungsbereich der Brüssel II neu-vo und des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom (im Folgenden: HKSÜ 1996), dem Österreich noch nicht angehört, umfasst Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Im Gegensatz zum HKSÜ 1996 nennt die Verordnung keine Altersgrenze. Die bis zum Inkrafttreten des HKSÜ 1996 demnach relevanten nationalen Regelungen bestimmen allerdings übereinstimmend das Volljährigkeitsalter mit Vollendung des 18. Lebensjahres (siehe auch Österreich seit dem KindRÄG 2001). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist mit Ausnahme der lediglich in Artikel 3 lit. f des HKSÜ 1996 vorgesehenen "behördlichen Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist," ident. Dieser Unterschied sowie Unterschiede zwischen den sogenannten "schwarzen Listen" in Art. 4 des HKSÜ 1996 und in Art. 1 Abs. 3 erklären sich im Hinblick auf die Rechtsgrundlage der Verordnung in Art. 61 lit. c und Art. 67 Abs. 1 EG (Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen). Die im Gegensatz zum HKSÜ 1996 taxativ aufgezählten Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung umfassen somit im Wesentlichen Fragen der Obsorge (auch Vermögensverwaltung), des Besuchsrechts und der Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einem Heim. Ausdrücklich ausgenommen sind die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses, Adoption, Namensrecht, Volljährigkeitserklärungen, Trusts und Erbschaften, Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden, aber auch Unterhaltsangelegenheiten. Unterhaltssachen sind grundsätzlich von der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel I-VO) umfasst. Ist die Unterhaltssache in Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu entscheiden, so ist das dafür zuständige Gericht auch zur Entscheidung über die Unterhaltssache berufen (s. Art. 5 Nr. 2 der Brüssel I-VO). B.2. Kapitel II (Art. 3 bis 20 - Zuständigkeit): Die Brüssel II neu-vo regelt die internationale Zuständigkeit in Ehe- und Obsorgeverfahren. B.2.1. Abschnitt 1 (Art. 3 bis 7 - Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe) Dieser Abschnitt übernimmt unverändert die Art. 2, 5 bis 8 der Brüssel II-VO. B.2.2. Abschnitt 2 (Art. 8 bis 15 - Elterliche Verantwortung) In Übereinstimmung mit Art. 5 des HKSÜ 1996 bestimmt Art. 8 die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 9 sieht für Besuchsrechtsverfahren die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes vor. Bei einem rechtmäßigen Umzug in einen anderen Mitgliedstaat ist oft die Änderung einer Besuchsrechtsentscheidung erforderlich. Durch die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes während eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Umzug soll ein Anreiz für eine gütliche Einigung zwischen den obsorge- und besuchsberechtigten Personen vor dem Verzug ins Ausland gesetzt werden. Die Formulierung der Zuständigkeit in Fällen einer Kindesentführung (Art. 10) orientiert sich weitgehend an Art. 7 des HKSÜ Entsprechend dem Ergebnis des Ratskompromisses vom November 2003 sieht die Brüssel II neu-vo keine eigene Rechtsgrundlage für die Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder vor. Somit bleibt es nach wie vor bei der Rückführungsanordnung des Art. 12 des HKÜ Im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten wird allerdings die Anwendung des Art. 13 des HKÜ 1980 maßgeblich geändert. Art. 11 Abs. 2 sieht vor, dass in Kindesentführungsfällen das Kind verpflichtend zu hören ist, es sei denn, dies erscheint aufgrund seines Alters oder Reifegrades unangebracht. Neben der Einführung einer 6-Wochen-Frist für den Erlass der Rückgabeentscheidung (Art. 11 Abs. 3) sieht die Verordnung weiters vor, dass eine Rückgabe auf Grund des Art. 13 lit. b des HKÜ 1980 dann nicht mehr verweigert werden kann, wenn feststeht, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten (Art Seite 2 von 5

3 Abs. 4). Weiters kann eine Rückgabe nicht verweigert werden, wenn der Antragsteller nicht gehört wurde (Art. 11 Abs. 5). Bei Ablehnung der Rückgabe des Kindes nach Art. 13 des HKÜ 1980 hat das Gericht die für die Nichtrückgabe relevanten Unterlagen (z.b. Entscheidung, Anhörungsprotokolle) innerhalb eines Monats an die Zentrale Behörde oder das zuständige Gericht des Mitgliedstaates, in dem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zu übermitteln (Art. 11 Abs. 6). Das Gericht oder die Zentrale Behörde, das/die diese Mitteilung erhält, hat die Parteien davon zu unterrichten und sie einzuladen, binnen 3 Monaten einen Antrag auf Überprüfung des Sorgerechts einzubringen (Art. 11 Abs. 7). Eine daraufhin ergehende Sorgerechtsentscheidung, die die Rückgabe des Kindes anordnet, ist sofort ohne Exequatur vollstreckbar (Art. 11 Abs. 8). Sie ersetzt die frühere Entscheidung über die Nichtrückgabe. Art. 12 vereint zwei unterschiedliche Kompetenzgründe für Verfahren über die elterliche Verantwortung. Die ersten beiden Absätze enthalten zunächst eine leicht veränderte Variante der Annexzuständigkeit zu Ehesachen (in Ansätzen bereits in der Brüssel II-VO enthalten). Dazu kommt in Abs. 3 eine neue Regelung für Fälle, in denen eine wesentliche Bindung" des Kindes zum Gerichtsstaat besteht. In beiden Fällen besteht eine Zuständigkeit nur dann, wenn sie mit dem Kindeswohl im Einklang steht und von den Ehegatten oder den Trägern der elterlichen Verantwortung (Art 12 Abs. 1 lit. b) ) bzw. den Parteien des Verfahrens (Art. 12 Abs. 3 lit. b) ) anerkannt" wurde (hierin liegt die Vereinbarung" i.s. des Art. 12). Auf die Voraussetzungen des Art. 12 kommt es nur an, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gerichtsstaat hat; in diesem Fall gründet sich die internationale Zuständigkeit schon auf den Art. 8 Abs. 1. Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden (insbesondere auch bei Flüchtlingen), sieht Art. 13 eine Notzuständigkeit auf Grund der Anwesenheit des Kindes vor (vgl. Art. 6 des HKSÜ 1996). Soweit sich aus den Art. 8 bis 13 keine Zuständigkeit ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten (Art. 14). Die Anerkennung und Vollstreckung einer derartigen, auf der Grundlage einer nationalen Zuständigkeitsbestimmung erlassenen Sorgerechtsentscheidung erfolgt jedoch gemäß Kapitel III der Brüssel II neu-vo. In Ausnahmefällen sieht Art. 15 (weitgehend parallel zu Art. 8 und 9 des HKSÜ 1996) die Möglichkeit der Überweisung an ein Gericht vor, das den Fall besser beurteilen kann. Diese Transfermöglichkeit besteht für das gesamte Sorgerechtsverfahren oder nur für Teilaspekte (Bsp. Vermögensverwaltung) auf Antrag oder von Amts wegen, wobei im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes dieses Instruments eine Reihe von Kautelen festgelegt wurden. So ist von beiden Gerichten zu prüfen, ob die Überweisung dem Kindeswohl entspricht. Zudem setzt eine Überweisung die Zustimmung zumindest eines Trägers der elterlichen Verantwortung voraus. Als Adressat einer Zuständigkeitsübertragung kommt das Gericht eines EU-Mitgliedstaates in Betracht, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, insbesondere weil es dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte, weil es Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates ist, weil sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Trägers der elterlichen Verantwortung dort befindet oder - für Maßnahmen der Vermögensverwaltung - weil sich dort Vermögen des Kindes befindet. B.2.3. Abschnitt 3 (Art. 16 bis 20 - Gemeinsame Bestimmungen) übernimmt Art. 9 bis 12 der Brüssel II-VO inhaltlich unverändert. B.3. Kapitel III (Art. 21 bis 52 - Anerkennung und Vollstreckung): B.3.1. Abschnitt 1 (Art. 21 bis 27 - Anerkennung) übernimmt Art. 14, 17 bis 20 der Brüssel II-VO unverändert. Somit bleibt es bei Eheentscheidungen und Entscheidungen über die elterliche Verantwortung mit Ausnahme von Besuchsrechtsentscheidungen und Rückgabeentscheidungen gemäß Art. 11 Abs. 8 beim Anerkennungs- und Vollstreckungsregime der Brüssel II-VO. Lediglich für Fälle der grenzüberschreitenden Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim sieht Art. 23 lit. g einen (gegenüber Art. 15 Abs. 2 der Brüssel II-VO) zusätzlichen Anerkennungsverweigerungsgrund vor, sollte der in Art. 56 vorgesehene Zustimmungsbzw. Konsultationsmechanismus nicht beachtet worden sein. B.3.2. Abschnitt 2 (Art. 28 bis 36 - Antrag auf Vollstreckbarerklärung) übernimmt Art. 21 bis 29 der Brüssel II-VO unverändert. B.3.3. Abschnitt 3 (Art. 37 bis 39 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2) übernimmt Art. 32 bis 34 der Brüssel II-VO unverändert. B.3.4. Abschnitt 4 (Art. 40 bis 45 - Vollstreckbarkeit bestimmter Entscheidungen über das Umgangsrecht und bestimmter Entscheidungen, mit denen die Rückgabe des Kindes angeordnet wird) Dieser Abschnitt enthält eine der wesentlichsten Neuerungen der Brüssel II neu-verordnung, nämlich die Abschaffung des Exequaturverfahrens für Besuchsrechtsentscheidungen und für nach Art. 11 Abs. 8 ergangene Sorgerechtsentscheidungen. Für diesen Bereich schafft die Brüssel II neu-verordnung die Nichtanerkennungsgründe ab. Als Garantie für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens benötigt jede Entscheidung eine Bescheinigung durch den Ursprungsrichter, dass die Verfahrensgarantien eingehalten wurden. Bei Seite 3 von 5

4 Besuchsrechtsentscheidungen hat der Ursprungsrichter insbesondere zu bestätigen, dass alle betroffenen Parteien (auch das Kind) Gelegenheit hatten, gehört zu werden. Im Fall von Säumnisentscheidungen muss bestätigt werden, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück der säumigen Partei so rechtzeitig und in einer Weise zugekommen ist, dass sie sich verteidigen konnte oder dass sie eindeutig ihr Einverständnis mit der Entscheidung erklärt hat. Bei gemäß Art. 11 Abs. 8 gefällten Rückgabeentscheidungen (im Rahmen eines Obsorgeverfahrens) hat der Ursprungsrichter neben der Wahrung des rechtlichen Gehörs aller betroffenen Parteien (auch des Kindes) zu bestätigen, dass das Gericht beim Erlass seiner Entscheidung die Gründe und Beweismittel berücksichtigt hat, die der nach Art. 13 des HKÜ 1980 ergangenen früheren Entscheidung zugrunde liegen. Die Bescheinigungen sind unter Verwendung der in den Anhängen III und IV zur VO abgedruckten Formblätter in der Sprache des Ursprungsstaates auszustellen. Die einheitliche Strukturierung der Formblätter in sämtlichen Amtssprachen macht eine Übersetzung weitgehend überflüssig. Eine Übersetzung ist allerdings betreffend die im Einzelnen angeordneten Modalitäten der Besuchsrechtsausübung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückgabe des Kindes erforderlich. B.3.5. Abschnitt 5 (Art Öffentliche Urkunden und Vereinbarungen) übernimmt sinngemäß Art. 13 der Brüssel II-VO. B.3.6. Abschnitt 6 (Art. 47 bis 52 - Sonstige Bestimmungen) Art. 47 bestimmt, dass für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgeblich ist. Entscheidungen, die gemäß Abschnitt 2 für vollstreckbar erklärt wurden, oder Besuchsrechts- und Rückgabeentscheidungen, für die eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 4 ausgestellt wurde, sind unter denselben Bedingungen wie innerstaatliche Entscheidungen zu vollstrecken. Die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die praktischen Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts regeln, wenn die zu vollstreckende Entscheidung nicht ausreichend determiniert ist und sofern deren Wesensgehalt unberührt bleibt (Art. 48). Art. 50 bis 51 entsprechen Art. 30, 31 und 35 der Brüssel II-VO. B.4. Kapitel IV (Art. 53 bis 58 - Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden bei Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung): Nach der Verordnung sind eine oder mehrere Zentralbehörden zu bestimmen, wobei nicht nur deren örtliche, sondern auch deren sachliche Zuständigkeit im Einzelnen (möglicherweise unterschiedlich) festzulegen ist (Art. 53). In Österreich ist Zentralbehörde das Bundesministerium für Justiz (Abt. I 10). Nach dem Konzept der Verordnung soll sich die Zentrale Behörde am Europäischen Justiziellen Netz für Zivilund Handelssachen (EJNZ) beteiligen (die Zentralen Behörden gemäß dem HKÜ 1980 sind derzeit bereits Mitglieder des Netzes gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Entscheidung des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, Abl 2001 L 174, 25). Zur Bewältigung allgemeiner Aufgaben, wie Bereitstellung von Informationen über nationale Rechtsvorschriften und Verfahren, Stärkung der Zusammenarbeit etc. kann das EJNZ (s. die auf der Website der EK bereits verfügbaren Informationen zur elterlichen Verantwortung) herangezogen werden. Zur leichteren Anwendung der Verordnung sollen regelmäßige Treffen der Zentralbehörden in Einklang mit den Regelungen des EJNZ einberufen werden. Im Einzelnen kommen der Zentralen Behörde nachstehende Aufgaben zu, die sie direkt oder durch Einschaltung anderer Behörden oder Einrichtungen bewältigen kann: - Einholen und Austausch von Informationen über die Situation des Kindes, laufende Verfahren oder das Kind betreffende Entscheidungen; Information und Unterstützung der Träger der elterlichen Verantwortung, die die Anerkennung und Vollstreckung insbesondere von Besuchsrechts- oder Rückgabeentscheidungen in ihrem Gebiet erwirken wollen; - Erleichterung der Verständigung zwischen den Gerichten in Kindesentführungsfällen (Art. 11 Abs. 6 und 7: eine Entscheidung über die Nichtrückgabe ist dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde im Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts unverzüglich mitzuteilen; das Gericht oder die Zentrale Behörde haben daraufhin die Parteien einzuladen, einen Antrag auf Prüfung des Sorgerechts im Ursprungsstaat zu stellen) und bei Überweisung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Art. 15 Abs. 6 bestimmt, dass die Gerichte bei Überweisungen entweder direkt oder über die Zentralen Behörden zusammenarbeiten); - Bereitstellung von Informationen in Unterbringungsfällen; - Erleichterung einer gütlichen Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung durch Mediation oder auf ähnlichem Weg. Seite 4 von 5

5 Vorgesehen ist, dass Träger der elterlichen Verantwortung die Zentrale Behörde des Mitgliedstaates um Unterstützung ersuchen können, in dem sie oder das Kind ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder in dem sich das Kind befindet. Für Mitteilungen an die Zentralen Behörden können die Mitgliedstaaten weitere als die eigene(n) Amtssprache(n) vorsehen. Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden erfolgt unentgeltlich; diese haben ihre eigenen Kosten zu tragen. B.5. Kapitel V (Art. 59 bis 63 - Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten): Abgesehen von den bereits aus Art. 36 und 37 sowie Art. 40 der Brüssel II-VO bekannten Regelungen sieht Art. 61 lit. a der Brüssel II neu-verordnung einen Vorrang der Verordnung gegenüber dem HKSÜ 1996 vor, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat. Art. 61 lit. b bestimmt im Verhältnis zum HKSÜ 1996 weiter, dass Entscheidungen eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Verordnung anzuerkennen und zu vollstrecken sind, auch wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittland hat, das Vertragspartei des genannten Übereinkommens ist. Seite 5 von 5

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