BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 11. Juni Stück 258. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1981 bis 1983 samt Beilagen 1125 ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIA- LISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER KULTURELLE UND WISSEN- SCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT FÜR DIE JAHRE 1981 BIS 1983 In Übereinstimmung mit dem Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 *), welches die Förderung des Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum Ziele hat, in der Überzeugung, daß die Entwicklung der Beziehungen auf diesen Gebieten zwischen den beiden Ländern zu einer weiteren Festigung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk sowie zur Vertiefung der Entspannung und der Festigung des Friedens beitragen wird, sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa beschließen die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen für die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1981 bis 1983: I. Wissenschaft und Bildungswesen Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten und anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern und zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern sowie ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/

2 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen unterstützen. (2) Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit auf Grund des Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. (3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung auf Grundlage der zwischen den Akademien der Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen. Artikel 2 Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit. Insbesondere werden sie den Austausch von wissenschaftlich-technischer Information, von Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und technischer Institutionen sowie die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten unterstützen; ebenso werden sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten stattfinden, unterstützen. Artikel 3 (1) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten auf Grund von Einladungen verwirklichen. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten festgelegt werden. (2) Die Bedingungen des Austausches sind aus der Beilage 1 ersichtlich. (3) Der Austausch von Universitätslehrern, der die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt, wird auf Kosten der einladenden Seite erfolgen. Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien werden jährlich drei Universitätslehrer für die Dauer von je zwei Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit austauschen. (2) Die Bedingungen des Austausches sind aus der Beilage 2 ersichtlich. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien werden die Initiative ihrer. Universitäten und anderer Hochschulen zur

3 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr Einladung von Professoren zur Durchführung von Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel unterstützen. (2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit. Artikel 6 (1) Die Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich je bis zu 15 Studierende oder graduierte Akademiker zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt 120 Monaten austauschen. (2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich. Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien werden jährlich den Austausch von fünf hochqualifizierten Lehrkräften zum Unterricht der russischen Sprache und der russischen und sowjetischen Literatur bzw. der deutschen Sprache und der österreichischen Literatur an Universitäten durchführen. (2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 4 ersichtlich. (3) Die Vertragsparteien werden überdies die direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten und Hochschulen Österreichs und der UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften der deutschen und russischen Sprache sowie der österreichischen und der russischen und sowjetischen Literatur fördern. Artikel 8 '(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen bzw. Seminaren zur Verfügung stellen. (2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich. Artikel 9 (1) Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische Wünsche nach Entsendung von Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft, jährlich an diese Seminare bis zu 20 Spezialisten der russischen Sprache zu entsenden.

4 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 (2) Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für die Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen über Probleme der modernen russischen Sprache und Literatur zu entsenden. (3) Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen zu Lasten der österreichischen Seite; die Reisekosten werden von sowjetischer Seite getragen. Artikel 10 Die sowjetische Seite ist bereit, jährlich bis zu 50 österreichische Bewerber zu einem Fernstudium am Puschkin-Institut für russische Sprache anzunehmen. Artikel 11 Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Unterrichtes der russischen Sprache zwischen dem Puschkin-Institut und dem Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institut unterstützen. Artikel 12 Artikel 13 Die österreichische Seite begrüßt die von der sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe der russischen Sprache sowjetische Experten zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen. (1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden der russischen Sprache. (2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger aus jeder Leistungsgruppe, insgesamt bis zu zehn Personen, der jeweiligen österreichischen nationalen Schülerolympiade der russischen Sprache zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauffolgenden Internationalen Olympiade der russischen Sprache in der Sowjetunion zu empfangen. Artikel 14 Die Vertragsparteien führen die Prüfung der Frage der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit von Diplomen und akademischen Graden fort. Zu diesem Zwecke werden sie den Austausch von Unterlagen und den Meinungsaustausch fortsetzen und Begegnungen von Experten durchführen. Artikel 15 (1) Die Vertragsparteien werden jährlich zwei Sprachassistenten mit deutscher bzw. russischer

5 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr Muttersprache für den Deutschunterricht an sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen für je vier Monate austauschen. (2) Die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels werden durch Notenwechsel festgelegt. Artikel 16 (1) Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen austauschen. (2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 6 ersichtlich. Artikel 17 (1) Die Vertragsparteien werden während der Geltungdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden Schulwesens) für die Dauer bis zu zehn Tagen austauschen. Die Thematik des Austausches wird zwischen beiden Seiten vereinbart werden. (2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus der Beilage 7 ersichtlich. Artikel 18 Die Vertragsparteien werden den Austausch von Lehrbüchern pädagogischer, didaktisch-methodologischer Literatur sowie Kinderliteratur, den Austausch von anderem pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial sowie von audiovisuellen Lehrmitteln zur kostenlosen Vorführung fortsetzen. Artikel 19 (1) Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch bezüglich des Inhaltes der österreichischen und sowjetischen Schulbücher, insbesondere aus den Gegenständen Geschichte, Geographie und Kulturkunde durch, um so zum gegenseitigen Kennenlernen eines jeden Landes beizutragen. (2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der Schulbücherrevision, insbesondere hinsichtlich der Revision von Schulbüchern für Geschichte und Geographie, veranstalten. Diese Experten werden Empfehlungen ausarbeiten, die den Verfassern und Verlegern von Schulbüchern zugeleitet werden. (3) Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien je vier Experten für die Dauer von fünf Tagen austauschen. (4) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

6 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 Artikel 20 (1) Die Vertragsparteien werden im Laufe der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches auf einem jeweils vereinbarten Interessensgebiet für die Dauer bis zu je zehn Tagen austauschen. (2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich. II. Gesundheitswesen, Soziale Fürsorge und Sozialversicherung Artikel 21 Die Vertragsparteien begrüßen die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens vom 10. April Artikel 22 Die Vertragsparteien werden im Laufe der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine aus bis zu vier Mitgliedern bestehende Delegation für eine Dauer von zehn Tagen austauschen, um ein Kennenlernen von Einrichtungen der Sozialfürsorge und der Sozialversicherung zu ermöglichen. III. Kultur und Kunst Artikel 23 (1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Ensembles und Solisten über Vermittlung von Konzertagenturen und Impresarii auf kommerzieller Basis. (2) Die Bedingungen von Gastspielen staatlicher Theater und Ensembles werden unmittelbar von den zuständigen österreichischen und sowjetischen staatlichen Stellen vereinbart. (3) Die Vertragsparteien werden im Laufe der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen Gastspielaustausch zwischen dem Wiener Burgtheater und sowjetischen Sprechbühnen durchführen sowie Schritte zur Verwirklichung von Gastspielen der Wiener Volksoper in der UdSSR und des Ballettensembles des Bolschoi-Theaters der UdSSR in Österreich unternehmen. Artikel 24 Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung eines Festivals sowjetischer und russischer Musik in Österreich sowie eines Festivals österreichischer Musik in der UdSSR während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

7 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr Artikel 25 Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten, auf den Austausch von Schauspieltruppen, Musik- und Kindertheatern gerichteten Kontakten zwischen den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten. Artikel 26 Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung und Aufführung von Bühnenwerken von Autoren des anderen Vertragsstaates und zu letzterem Zwecke auch den Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern und Dirigenten. Artikel 27 Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer des Übereinkommens junge Sänger und Ballettänzer bis zu je sechs Personen zur Durchführung von Studienaufenthalten an den führenden Opern- und Balletteinrichtungen beider Vertragsstaaten in der Dauer bis zu einem Jahr austauschen. Artikel 28 Die Vertragsparteien werden die Teilnahme ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden internationalen Wettbewerben im anderen Vertragsstaat, insbesondere die Teilnahme österreichischer Vertreter am Internationalen Tschaikowsky- Musikwettbewerb im Jahre 1982 in Moskau, sowie sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben in Österreich unterstützen. Artikel 29 (1) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer des Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit künstlerische Ausstellungen aus den führenden Museen jedes Landes durchführen. (2) Die sowjetische Seite entsendet im Jahre 1981 die Ausstellung Meisterwerke der mittelalterlichen Kunst Georgiens" nach Österreich. Die österreichische Seite stellt der UdSSR im Jahre 1983 eine gleichwertige künstlerische Ausstellung zur Verfügung. (3) Die Bestimmungen für die Durchführung von Ausstellungen sind aus Beilage 8 ersichtlich. Artikel 30 Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit Kulturschaffende des anderen Vertragsstaates zur Teilnahme an bedeutenden kulturellen Veranstaltungen einladen. Artikel 31 (1) Die Vertragsparteien unterstützen die Fortführung der Zusammenarbeit zwischen den Biblio-

8 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 theken der beiden Vertragsstaaten, inbesondere der Österreichischen Nationalbibliothek und der Staatlichen Leninbibliothek der UdSSR. (2) Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt 14 Tagen aus. (3) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich. Artikel 32 (1) Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 30 Tagen austauschen. (2) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich. Artikel 33 (1) Während der Dauer dieses Übereinkommens beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv und die Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat der UdSSR einen Austausch von Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen und Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen Austausches von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit auszuwählen. (2) Die Kosten trägt die entsendende Seite. IV. Filmwesen Artikel 34 Die Vertragsparteien werden zur Ausweitung des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage ermutigen. Artikel 35 (1) Die Vertragsparteien werden alljährlich einmal eine Premiere (Woche) des sowjetischen Films in Österreich und des österreichischen Films in der UdSSR durchführen. (2) Die empfangende Seite wird der entsendenden Seite bei der Durchführung des Vorhabens Unterstützung leisten. Die Filme werden jeder Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (3) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien zwei bis drei Mitglieder umfassende Delegationen für eine Dauer bis zu sieben Tagen aus. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Reise der Delegation in beiden Richtungen. Die empfangende Seite bezahlt die Kosten für die Miete von Kinos, für die Werbung, für den Aufenthalt der Delegation sowie für deren Reisen im Inland.

9 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr (4) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich. Artikel 36 Die Vertragsparteien werden an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stattfinden, teilnehmen. Artikel 37 Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung des Austausches von Filmmaterial zwischen dem Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen Filmmuseum einerseits und dem GOS-Filmfonds der UdSSR andererseits. Artikel 38 Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen des anderen Vertragsstaates Dokumentar-, populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nicht-kommerzieller Basis zur Verfügung stellen. V. Fernsehen und Rundfunk Artikel 39 Die Vertragsparteien ermutigen zum direkten Austausch und zur direkten Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fernsehens und des Rundfunks zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Staatskomitee für Fernsehen und Rundfunk des Ministerrates der UdSSR. VI. Verlagswesen Artikel 40 Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Herausgabe von Werken der Autoren des anderen Vertragsstaates sowie zur Abhaltung von Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer und sowjetischer Autoren in Österreich bzw. in der UdSSR zu ermöglichen, und werden zu diesem Zwecke erforderlichenfalls auf Basis der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei Experten austauschen. Artikel 41 Die Vertragsparteien werden die Erweiterung der Zusammenarbeit zwischen den Autorenschutzorganisationen und Verlagen ihrer Länder mit dem Ziel unterstützen, stärkeren Schutz der Autorenrechte und größeren Bekanntheitsgrad der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werke sowjetischer und österreichischer Autoren in Österreich bzw. in der UdSSR zu bewirken. 149

10 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 VII. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens Artikel 42 (1) Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen Durchführung von Reisen von Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern, von im Verlagswesen beschäftigten Personen, Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern, Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden zum besseren Verständnis der Kultur des anderen Vertragsstaates. (2) Die Einzelheiten dieses Austausches werden zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt werden. Artikel 43 (1) Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu drei Kulturexperten für die Gesamtdauer von je fünf Tagen austauschen, um das kulturelle Leben des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern. (2) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich. VIII. Sport Artikel 44 (1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung der Sportbeziehungen und zum Austausch von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den zwischen den nationalen Sportorganisationen vereinbarten Plänen. (2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Trainern und Fachleuten in den einzelnen Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines solchen Austausches bilden den Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen beider Vertragsstaaten. IX. Tourismus Artikel 45 Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung der touristischen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten. X. Freundschaft«- und Kulturgesellschaften und andere nichtstaatliche Organisationen Artikel 46 (1) Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche Unterstützung angedeihen lassen.

11 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr (2) Sie werden insbesondere die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, die bedeutenden Ereignissen im Leben beider Länder und dem Andenken von Persönlichkeiten, die einen großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet sind. Artikel 47 Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung von Tagen der Sowjetunion in Österreich und von Österreichtagen in der UdSSR mit dem Ziele, zum gegenseitigen Kennenlernen des Lebens und der kulturellen Leistungen des anderen Landes beizutragen, die freundschaftlichen Beziehungen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Völkern beider Länder zu festigen. Artikel 48 Die Vertragsparteien begrüßen die Pflege von Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten, Architekten, Filmschaffenden sowie anderer Kulturschaffender. Artikel 49 Mit dem Ziel einer weiteren Aktivierung der Kontakte zwischen der Jugend Österreichs und der UdSSR werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Jugendtourismus, insbesondere zur Durchführung von Studienreisen, und den Austausch von Delegationen auf Grund direkter Kontakte zwischen den interessierten Organisationen unterstützen. XL Allgemeine Bestimmungen Artikel 50 (1) Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, die den Zielen des vorliegenden Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen und anderen Bedingungen für die Durchführung derartiger Veranstaltungen werden von den kompetenten Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt werden. (2) Das vorliegende Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf die Unterzeichnung folgt, in Kraft und gilt für die Dauer von zwei Jahren.

12 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 Geschehen zu Wien, am 11. Feber 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Willibald Pahr m. p. Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Michail T. Jefremow m. p. Beilage 1 Bestimmungen für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 3 1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für die Unversitäts- und Hochschullehrer für das folgende Studienjahr jeweils bis zum 15. März auf diplomatischem Wege. 2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des Gaststaates werden von diesem getragen. 3. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von Rubel 12, und kostenlose Unterkunft. 4. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte bis zu 15 Tagen ein Taggeld von ös 600, für Professoren und von ös 530, für Dozenten, sowie einen Betrag von ös 1000, pro Universitätsstadt, an der ein Vortrag gehalten wird. 5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen. Beilage 2 Bestimmungen für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 4 1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer einschließlich der Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur

13 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr Verfügung. Diese Angaben werden jeweils bis zum 15. März übermittelt. 2. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme des empfohlenen Universitätslehrers unter Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes mitteilen. 3. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer jeweils drei Wochen vorher in Kenntnis setzen. 4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum ersten Studienort im Gastland und vom letzten Studienort zurück. 5. Die sowjetische Seite gewähn den österreichischen Universitätslehrern, die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in die Sowjetunion kommen: a) eine monatliche Remuneration für Professoren von 400 Rubel, für Dozenten von 320 Rubel, für Lehrbeauftragte von 200 Rubel und kostenlose Unterkunft; b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus wissenschaftlich notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution der UdSSR bestätigt werden; c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankung und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen. 6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Universitätslehrern, die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten nach Österreich kommen, a) eine monatliche Remuneration von ös 12000, für Professoren und von ös 9000, für Dozenten (Nächtigungskosten inbegriffen); b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus wissenschaftlich notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution Österreichs bestätigt werden; c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.

14 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen. Beilage 3 Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 6 1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt 35 Jahre. 2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Hauptund Ersatzkandidaten für das nächstfolgende Studienjahr, einschließlich der Angaben über das geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen im Gastlande, jeweils bis zum 1. Februar, zur Verfügung. 3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit. 4. Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am 1. September und dauert 10 Monate. Das Studienjahr beginnt in Österreich am 1. Oktober und dauert 9 Monate. 5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten jeweils mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis setzen. 6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort zurück trägt die entsendende Seite. 7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen erbringen: a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von 200, Rubel; b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen, Geräten, usw.; c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen; d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen; e) über Antrag der zuständigen akademischen Institutionen jene Sonderauslagen, welche bei Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

15 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258, Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Stipendiaten: a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich ös 5000, für Studierende, ös 5500, für graduierte Akademiker und ös 6500, für Assistenten und Dozenten; b) bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt ein einmaliges Startgeld von ös 2 500, sowie ein Büchergeld von ös 1000, pro Semester; c) die Befreiung von Studiengebühren sowie kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten, soweit die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert; d) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen; e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten aus dem Stipendium zu bestreiten sind; f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich, die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie für jene Reisen, die darüber hinaus notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution beantragt werden. 9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen. Beilage 4 Bestimmungen betreffend den Austausch von Lehrkräften für deutsche Sprache und österreichische Literatur bzw. russische Sprache und Literatur an Universitäten und Hochschulen gemäß Artikel 7 1. Die Lehrkräfte bzw. Lektoren werden vom Gastland im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des betreffendes Landes honoriert. 2. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-pädagogische Tätigkeit der Kandidaten sowie deren wichtigste biographische Daten. 3. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Unfallversicherung. Die sowjetische Vertragspartei gewährt den österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen,

16 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 ausgenommen bei chronischen Erkrankungen und für Zahnprothesen. 4. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am 1. Oktober und dauert bis 30. Juni. Der Lehrbetrieb beginnt in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 1. September und dauert bis 30. Juni. Beilage 5 Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 8 1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt 35 Jahre. 2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung. 3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit. 4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen Stipendiaten ein Stipendium von ös 7 500, und bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren. 5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Stipendiaten ein Stipendium von Rubel 150, und kostenlose Unterkunft. Während der Geltungsdauer des Übereinkommens besteht die Möglichkeit, die Frage einer Erhöhung des Stipendiums zu erörtern. 6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück. 7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen. Beilage 6 Bestimmungen betreffend den Austausch von Sprachlehrern zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß Artikel Die Vertragsparteien werden einander spätestens bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben. 2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.

17 108. Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen. 4. Die österreichische Vertragspartei gewährt den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von ös 7 500, zur Abdeckung aller Spesen. Die sowjetische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck einen Betrag von Rubel 150, und kostenlose Unterkunft. Beilage 7 Bestimmungen für den Austausch von Experten gemäß den Artikeln 17,19, 20, 31, 32, 35 und Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten, einschließlich der Angaben über das gewünschte Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung. 2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin mit. 3. Die entsendende Seite setzt die empfangende Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des Experten mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis. 4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Die empfangende Seite trägt die Reisekosten innerhalb des Gaststaates. 5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen Experten freie Unterkunft und ein Taggeld von ös 300, und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch bei. 6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Experten freie Unterkunft und ein Taggeld von 10 bis 12 Rubel und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch bei. Beilage 8 Bestimmungen für die Durchführung von Ausstellungen gemäß Artikel 29 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Bestimmungen:

18 Stück Ausgegeben am 11. Juni 1982 Nr. 258 Die entsendende Seite stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig der empfangenden Seite zur Verfügung, stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen, Liste der Ausstellungsobjekte, Fotos, Klischees) in deutscher bzw. russischer Sprache sechs Monate vor Beginn der Ausstellung und die Objekte spätestens 14 Tage vor Eröffnung zur Verfügung, trägt die Transportkosten bis zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat, trägt die gesamten Versicherungskosten für das Ausstellungsmaterial während des Transportes und während der gesamten Dauer der Ausstellung im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung, Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung der Ausstellungsobjekte, trägt die Aufenthaltskosten für zwei Begleitpersonen (Ausstellungskommissäre) bis zu 20 Tagen insgesamt pro Ausstellung, stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung und trägt die Kosten der Präsentation, der Bewachung und der Werbung für die Ausstellung (Kataloge, Plakate, Einladungen), trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung in mehreren Orten des Empfangsstaates alle damit verbundenen Kosten, trägt die Kosten der Verpackung, Verladung und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes oder des Transportes zum nächsten Ausstellungsort innerhalb Europas, ist für die sachgemäße Behandlung und ausreichende Bewachung der Ausstellungsobjekte verantwortlich. Im Falle einer Beschädigung des Ausstellungsmaterials informiert sie unverzüglich die entsendende Seite und stellt ihr alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt die empfangende Seite. Die Restaurierung beschädigter Objekte darf nur mit Zustimmung des Leihgebers erfolgen. Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 50 Absatz 2 am 1. Mai 1982 in Kraft. Kreisky

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