17. Wahlperiode Drucksache 17/ zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften

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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/21574 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften A) Problem Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Rs. C-100/13) hat die 10. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen das europarechtliche Marktbehinderungsverbot verstößt, dass an Bauprodukte, die auf harmonisierten europäischen Normen beruhen und ein CE Zeichen tragen, national zusätzliche Anforderungen gestellt werden, deren Einhaltung mit einem Ü Zeichen dokumentiert wird. Konkret würden durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, für Elastomer-Dichtungen (Normen EN 681-2:2000 Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung Teil 2: Thermoplastische Elastomere), Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] Spezifikation (EN 13162:2008) und Tore (EN Produktnorm Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften) zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Bauprodukte gestellt. Ein Mitgliedstaat darf die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE- Kennzeichnung tragen, aber weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. B) Lösung Künftig darf ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Dabei muss es den am Bau Beteiligten ermöglicht werden, aus den Regelungen der Bayerischen Bauordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Technischen Baubestimmungen auf rechtssichere Weise abzuleiten, welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um bei einer bestimmten Verwendung die Bauwerksanforderungen zu erfüllen. Hierzu werden die Bauwerksanforderungen in Technischen Baubestimmungen (durch Angabe von verwendungsspezifisch erforderlichen Produktleistungen) festgelegt. Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden in den Technischen Baubestimmungen zusammengeführt, wodurch ein übersichtliches einheitliches Regelungswerk auch für die nationalen Bauprodukte entsteht. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter Aktuelles/Sitzungen zur Verfügung.

2 Seite 2 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21574 C) Alternativen Zur Neufassung des Bauproduktenrechts gibt es keine Alternativen: Die Änderungen wurden europarechtlich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) veranlasst. Sie sind das Ergebnis intensiver zwischen dem Bund, den Ländern und der Europäischen Kommission geführter Gespräche und folgen inhaltlich der von der Europäischen Kommission gebilligten Änderung der Musterbauordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder (ARGE- BAU). Für den Fall, dass einzelne Länder die Vorgaben nicht umsetzen, hat die Kommission eine Wiederaufnahme von Vertragsverletzungsverfahren bereits signalisiert. Die (finanziellen) Konsequenzen gingen zu Lasten der Länder. D) Kosten Die Änderungen insbesondere im Bauproduktenrecht sind für den Staat, die Gemeinden, die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger kostenneutral. Die Wiederaufnahme des Abstandsflächenrechts in das Pflichtprüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist im Wesentlichen kostenneutral: Dadurch, dass die Abstandsflächen in der Baugenehmigung wieder festgestellt werden, verkürzt sich bislang angefallener Vollzugsaufwand (Verfahrensökonomie). Diese Auffassung teilen auch die kommunalen Spitzenverbände, die diese Gesetzesänderung ausdrücklich gefordert haben.

3 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Gesetzentwurf zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften 1 Änderung der Bayerischen Bauordnung Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS I), die zuletzt durch 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Dritten Teil Abschnitt III werden wie folgt gefasst: Abschnitt III Bauarten und Bauprodukte Art. 15 Bauarten Art. 16 Verwendung von Bauprodukten Art. 17 Verwendbarkeitsnachweise Art. 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Art. 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Art. 20 Zustimmung im Einzelfall Art. 21 Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung Art. 22 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen Art. 23 Zuständigkeiten. b) Nach der Angabe zu Art. 62 werden die folgenden Angaben eingefügt: Art. 62a Standsicherheitsnachweis Art. 62b Brandschutznachweis. c) Nach der Angabe zu Art. 81 wird folgende Angabe eingefügt: Art. 81a Technische Baubestimmungen. 2. Art. 1 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: 7. Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände. 3. Art. 2 Abs. 11 wird wie folgt gefasst: (11) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile, Anlagen und Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus ihnen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wenn sich deren Verwendung auf die Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken kann. 4. Art. 3 wird wie folgt gefasst: Art. 3 Allgemeine Anforderungen 1 Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2 Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. 5. Art. 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: 4 Art. 63 bleibt unberührt. b) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 In Kerngebieten und in festgesetzten urbanen Gebieten beträgt die Tiefe 0,50 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H, mindestens jeweils 3 m. c) In Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter das gilt nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten durch die Wörter das gilt nicht in Gebieten nach Abs. 5 Satz 2 ersetzt. d) Abs. 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter jedoch insgesamt durch das Wort jeweils ersetzt. bb) In Nr. 3 Buchst. a werden die Wörter jedoch insgesamt durch das Wort jeweils ersetzt. 6. Im Dritten Teil wird Abschnitt III wie folgt gefasst: Abschnitt III Bauarten und Bauprodukte Art. 15 Bauarten (1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn sie für ihren Anwendungszweck tauglich sind und bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung wäh-

4 Seite 4 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21574 rend einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen. (2) 1 Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen in Bezug auf die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine Bauartgenehmigung oder 2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erteilt worden ist. 2 Art. 18 gilt entsprechend. (3) 1 Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. 2 Art. 18 gilt entsprechend. (4) Sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist. (5) 1 Für jede Bauart muss bestätigt werden, dass sie mit den Technischen Baubestimmungen, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen übereinstimmt. 2 Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. 3 Art. 21 Abs. 3 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend. (6) Hängt die Anwendung einer Bauart in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen ab oder bedarf die Bauart einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung, gilt Art. 22 entsprechend. Art. 16 Verwendung von Bauprodukten (1) 1 CE-gekennzeichnete Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2 Auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, finden die Art. 17 bis 22 Nr. 1 und Art. 23 keine Anwendung. (2) 1 Im Übrigen dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie gebrauchstauglich sind und bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen. 2 Dies gilt auch für Bauprodukte, die technischen Anforderungen entsprechen, wie sie in den Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum enthalten sind. Art. 17 Verwendbarkeitsnachweise Die in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen sind für Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben, durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall (Verwendbarkeitsnachweise) nachzuweisen, wenn 1. es keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt, 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung in Bezug auf die Leistung von Bauprodukten wesentlich abweicht oder 3. eine Verordnung nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 es vorsieht. Art. 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (1) Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird auf Antrag erteilt und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht. (2) 1 Der Antrag ist zu begründen. 2 Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen, durch sachverständige Stellen zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht dieser sachverständigen Stellen vorzunehmen. 3 Art. 65 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) 1 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und befristet erteilt. 2 Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. 3 Die Zulassung kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 4 Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (5) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. Art. 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 1 Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. 2 Art. 18 gilt entsprechend.

5 Drucksache 17/21574 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 5 Art. 20 Zustimmung im Einzelfall 1 Ein Bauprodukt darf auch verwendet werden, wenn die Verwendbarkeit durch Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist. 2 Die Zustimmung kann außer in den Fällen des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 auch erteilt werden, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht zu erwarten sind. Art. 21 Übereinstimmungserklärung, Zertifizierung (1) 1 Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen oder den Verwendbarkeitsnachweisen. 2 Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht. (2) 1 Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung, die er durch werkseigene Produktionskontrolle sicherzustellen hat, durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck. 2 Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen. 3 Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Freistaat Bayern. (3) 1 Soweit in den Technischen Baubestimmungen nichts Näheres geregelt ist, kann in den Verwendbarkeitsnachweisen eine Regelung zur Prüfung der Bauprodukte vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung oder deren Zertifizierung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung oder zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2 Im Übrigen bedürfen Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach Abs. 2. (4) 1 Dem Hersteller ist das Zertifikat für Bauprodukte zu erteilen, wenn sie den Technischen Baubestimmungen oder den Verwendbarkeitsnachweisen entsprechen und die Übereinstimmung durch werkseigene Produktionskontrolle und regelmäßige Fremdüberwachung sichergestellt ist. 2 Im Einzelfall kann die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestattet werden. Art. 22 Besondere Sachkundeund Sorgfaltsanforderungen In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall kann vorgeschrieben werden, dass 1. der Hersteller von Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen muss und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle zu erbringen hat, 2. der Einbau, der Transport, die Instandhaltung oder die Reinigung von Bauprodukten, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bedürfen, durch eine Überwachungsstelle zu überwachen sind, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind. Art. 23 Zuständigkeiten (1) 1 Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt die allgemeine Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach Art. 18 Abs Es kann vorschreiben, wann welche sachverständige Stelle die Prüfung durchzuführen oder nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 eine Probeausführung vorzunehmen oder Probestücke zu entnehmen hat. (2) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde erteilt die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie die Zustimmung im Einzelfall nach Art Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes bleibt unberührt. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung nach Art. 21 Abs. 4 Satz 2 gestatten. (3) 1 Es obliegen die Aufgaben 1. der Prüfung nach Art. 15 Abs. 3 und 6, Art. 19, Art. 21 Abs. 3 Satz 1, Art. 22 Nr. 1 den anerkannten Prüfstellen, 2. der Überwachung nach Art. 15 Abs. 6, Art. 21 Abs. 4 Satz 1, Art. 22 Nr. 2 den anerkannten Überwachungsstellen und 3. der Zertifizierung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 den anerkannten Zertifizierungsstellen. 2 Die Anerkennung der in Satz 1 genannten Stellen erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde oder nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 2 das Deutsche Institut für Bautechnik an private Träger, wenn die privaten Träger oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn die privaten Träger über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 3 Soweit und solange solche Stellen

6 Seite 6 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21574 von privaten Trägern nicht zur Verfügung stehen, kann eine Behörde die Aufgaben nach Satz 1 wahrnehmen. 4 Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Bayern. (4) Die Anerkennungsbehörde nach Abs. 3 Satz 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach Art. 15 Abs. 3, Art. 19 zurücknehmen oder widerrufen. 7. In Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Komma am Ende gestrichen. 8. In Art. 33 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort Sicherstellung durch das Wort Sicherung ersetzt. 9. Art. 47 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen, ersetzt. b) Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt: 2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen, die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen und gemeindlichen Mietfahrradanlagen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,. c) Die bisherige Nr. 2 wird Nr Art. 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt: 2 Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge und Anzeigen. 3 Erforderliche Nachweise und Unterlagen hat er bereitzuhalten. 4 Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz Art. 52 Abs. 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: 2 Erforderliche Nachweise und Unterlagen hat er zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. 3 Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. 12. In Art. 54 Abs. 5 wird die Angabe Art. 3 Abs. 1 Satz 1 durch die Angabe Art. 3 Satz 1 ersetzt. 13. In Art. 55 Abs. 2 wird die Angabe 62 Abs. 4 durch die Angabe 62a Abs. 2 und 3, 62b Abs. 2 ersetzt. 14. In Art. 56 Satz 3 werden in Halbsatz 1 die Angabe Art. 62 Abs. 3 durch die Angabe Art. 62a Abs. 2, 62b Abs. 2 und in Halbsatz 2 die Wörter Art. 62 Abs. 1, 2 und 4 Sätze 2 und 3 durch die Wörter Art. 62, 62a Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2, Art. 62b Abs. 1 ersetzt. 15. Art. 57 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe Art. 61 und 62 durch die Wörter die Art. 61 bis 62b ersetzt. b) In Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe Art. 62 durch die Angabe Art. 62 bis 62b ersetzt. c) In Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe Art. 62 Abs. 2 durch die Angabe Art. 62a Abs. 1 ersetzt. 16. Art. 58 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe Abs. 2 Nr. 4 erste Alternative durch die Angabe Abs. 2 Nr. 5 Alternative 1 ersetzt. b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe Art. 62 bleibt durch die Wörter Die Art. 62 bis 62b bleiben ersetzt. 17. Art. 59 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. die Übereinstimmung mit a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den 29 bis 38 BauGB, b) den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6, c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,. b) In Satz 2 wird die Angabe Art. 62 bleibt durch die Wörter Die Art. 62 bis 62b bleiben ersetzt. 18. In Art. 60 Satz 2 wird die Angabe Art. 62 bleibt durch die Wörter Die Art. 62 bis 62b bleiben ersetzt. 19. Art. 61 wird wie folgt geändert: a) Abs. 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 3 werden die Wörter (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 255 S. 22, ber ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 vom 11. Juli 2012 (ABl L 180 S. 9) durch die Wörter (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) ersetzt. bb) In Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 6 Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten durch die Wörter Abs. 3 Satz 2 gilt ersetzt. b) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe Art. 6 durch die Angabe Art. 7 ersetzt.

7 Drucksache 17/21574 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite Art. 62 wird durch die folgenden Art. 62 bis 62b ersetzt: Art. 62 Bautechnische Nachweise (1) 1 Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung auf Grund des Art. 80 Abs. 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). 2 Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben. 3 Art. 57 Abs. 5 Satz 2 bis 5 und Regelungen auf Grund des Art. 80 Abs. 4 bleiben unberührt. 4 Werden bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des Art. 63 als eingehalten. (2) Die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 bis 6 berechtigt zur Erstellung bautechnischer Nachweise, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen. (3) 1 Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 und Brandschutzplaner nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste einzutragen. 2 Vergleichbare Berechtigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. 3 Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt Art. 61 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzureichen ist. 4 Art. 61 Abs. 10 ist anzuwenden. Art. 62a Standsicherheitsnachweis (1) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis erstellt sein 1. von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder 2. im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung von a) staatlich geprüften Technikern der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs (Art. 61 Abs. 3), wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 3 näher bestimmte Zusatzqualifikation besitzen oder b) Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 6. (2) 1 Der Standsicherheitsnachweis muss durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein bei 1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie 2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und bei sonstigen baulichen Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 4 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist. 2 Bei baulichen Anlagen nach Satz 1, die Sonderbauten sind, muss der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft sein. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für oberirdische eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als m², die nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmt sind, sowie 2. für Bauvorhaben, für die Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes allgemein geprüft sind (Typenprüfung). 4 Im Übrigen wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Art. 62b Brandschutznachweis (1) Der Brandschutznachweis muss erstellt sein von Personen, die 1. für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sind, 2. zur Bescheinigung von Brandschutznachweisen befugt sind oder 3. nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sind und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben a) als Angehöriger eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer aus-

8 Seite 8 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21574 ländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder b) als Absolvent einer Ausbildung für Ämter mit Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst. (2) 1 Der Brandschutznachweis muss durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder wird bauaufsichtlich geprüft bei 1. Sonderbauten, 2. Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5. 2 Im Übrigen wird der Brandschutznachweis nicht geprüft. 21. Art. 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird in Halbsatz 1 die Angabe Art. 3 Abs. 1 durch die Angabe Art. 3 Satz 1 und in Halbsatz 2 die Angabe Art. 3 Abs. 2 Satz 3 durch die Angabe Art. 81a Abs. 1 Satz 2 ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort werden die Wörter oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 das Vorliegen der Voraussetzung für eine Abweichung durch ihn bescheinigt wird eingefügt. 22. In Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe Art. 62 Abs. 3 durch die Angabe Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 ersetzt. 23. In Art. 73 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe Art. 62 Abs. 3 durch die Angabe Art. 62a Abs. 2, Art. 62b Abs. 2 ersetzt. 24. In Art. 74 wird die Angabe Art. 20 durch die Angabe Art. 21 ersetzt. 25. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 wird die Angabe Art. 15 Abs. 1 durch die Wörter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ersetzt und nach dem Wort oder die Angabe entgegen Art. 21 eingefügt. b) In Nr. 4 werden die Wörter (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (Art. 20 Abs. 4) durch die Wörter oder entgegen Art. 21 Abs. 2 Satz 2 dem Ü-Zeichen ersetzt. 26. Art. 77 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nr. 1 wird die Angabe Art. 62 Abs. 3 Satz 1 durch die Angabe Art. 62a Abs. 2 ersetzt. bbb) In Nr. 2 wird die Angabe Art. 62 Abs. 3 Satz 3 durch die Angabe Art. 62b Abs. 2 ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe Art. 62 Abs. 2 Satz 2 durch die Angabe Art. 62b Abs. 1 ersetzt. b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Bei nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten oberirdischen eingeschossigen Gebäuden im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ist der Ersteller des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62a Abs. 1 auch für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung verantwortlich; benennt der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde einen anderen Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1, ist dieser verantwortlich. c) In Abs. 5 werden nach dem Wort Bauprodukten, die Wörter in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, eingefügt. d) Folgender Abs. 6 wird angefügt: (6) Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollen die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfsachverständige der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen. 27. Art. 78 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 wird die Angabe Art. 62 Abs. 3 Satz 1 durch die Angabe Art. 62a Abs. 2 Satz 1 ersetzt. bb) In Nr. 2 werden die Wörter nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 durch die Wörter nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 und die Wörter Art. 62 Abs. 3 Satz 3 zweite Alternative durch die Wörter Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 ersetzt. b) In Abs. 3 Halbsatz 1 werden die Wörter der Bezirkskaminkehrermeister oder gestrichen. 28. Art. 79 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 4 wird die Angabe Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 durch die Angabe Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ersetzt. bb) Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 5. Bauarten entgegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 ohne Bauartgenehmigung oder entgegen Art. 15 Abs. 3 Satz 1 ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,. cc) In Nr. 6 wird die Angabe Art. 20 Abs. 5 durch die Angabe Art. 21 Abs. 2 Satz 2 ersetzt. dd) In Nr. 13 werden die Angabe Art. 50 Abs. 1 Satz 3 durch die Angabe Art. 50 Abs. 1 Satz 5 und die Wörter entgegen Art. 52

9 Drucksache 17/21574 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 9 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht erbringt oder nicht bereithält durch die Wörter entgegen Art. 50 Abs. 1 Satz 4 oder entgegen Art. 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 die erforderlichen Nachweise und Unterlagen nicht bereithält ersetzt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 2 wird die Angabe Art. 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 durch die Angabe Art. 62a Abs. 2 Satz 1 ersetzt. bb) In Nr. 3 wird die Angabe Halbsatz 1 gestrichen. 29. Art. 80 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil wird die Angabe Art. 3 Abs. 1 durch die Angabe Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 ersetzt. b) In Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestrichen und die Angabe Art. 62 Abs. 2 Satz 3 durch die Angabe Art. 62 Abs. 3 ersetzt. c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe Art. 62 Abs. 2 Satz 1 durch die Angabe Art. 62a Abs. 1 ersetzt. d) Abs. 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 werden die Wörter Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall (Art. 18) durch die Wörter vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf nach Art. 15 Abs. 4 sowie die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 ersetzt. bb) In Nr. 2 wird die Angabe (Art. 23 Abs. 1) durch die Angabe nach Art. 23 Abs. 3 ersetzt. cc) In Nr. 4 wird die Angabe Art. 23 Abs. 1 durch die Angabe Art. 23 Abs. 3 ersetzt. dd) Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 und 6 eingefügt: 5. die Anwendbarkeit der Art. 15 Abs. 2, Art. 17 bis 23 für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen ganz oder teilweise vorzuschreiben, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen, 6. besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen nach Art. 22, insbesondere auch Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen zu stellen,. ee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7. e) Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3. der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und des Bauproduktengesetzes. 30. Art. 81 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nr. 1 werden die Wörter insbesondere die Begrünung von Dächern, angefügt. bb) In Nr. 4 werden nach dem Wort einschließlich die Wörter der Ausstattung mit Elektroladestationen, eingefügt. b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe 13, 13a, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB durch die Angabe 13, 13a, 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 BauGB ersetzt. 31. Nach Art. 81 wird folgender Art. 81a eingefügt: Art. 81a Technische Baubestimmungen (1) 1 Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 2 Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 bleiben unberührt. 3 Werden die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten. (2) Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 können im Rahmen der Technischen Baubestimmungen im erforderlichen Umfang Regelungen getroffen werden in Bezug auf 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts, b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merk-

10 Seite 10 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21574 male, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirken, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 4. die Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Art. 17 bedürfen, 5. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach allgemein anerkannten Prüfverfahren nach Art. 15 Abs. 3 oder Art. 19 bedürfen, 6. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach Art. 21, 7. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. 32. Art. 82 wird wie folgt geändert: a) Abs. 5 wird aufgehoben. b) Der bisherige Abs. 6 wird Abs Art. 83 wird wie folgt geändert: a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: (2) Bis zum Ablauf des [Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort. b) In Abs. 3 werden die Wörter Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung durch die Angabe Art. 62a Abs. 1 ersetzt. c) In Abs. 4 werden die Wörter Art. 62 Abs. 2 Satz 3 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung durch die Angabe Art. 62b Abs. 1 ersetzt. d) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6. 2 Änderung des Bayerischen Abgrabungsgesetzes Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532, 535, BayRS I), das zuletzt durch 1 Nr. 182 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter Art. 59, 60 und 62 Abs. 4 Sätze 1 und 3 BayBO durch die Wörter die Art. 59, 60, 62a Abs. 2 Satz 4 und Art. 62b Abs. 2 Satz 2 BayBO ersetzt. 2. In Satz 3 wird die Angabe Art. 62 Abs. 4 Satz 2 durch die Angabe Art. 62 Abs. 1 Satz 4 ersetzt. 3 Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (Bay- DSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS K) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2018 (GVBl. S. 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) 1 Ist eine Baugenehmigung oder an ihrer Stelle eine bauaufsichtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, entfällt die Erlaubnis. 2 Für denkmaltypische Bauprodukte, die in Baudenkmälern verwendet werden sollen, erteilt die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). 3 Ist in den Fällen des Satzes 2 keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung, jedoch eine durch die Denkmaleigenschaft bedingte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich, schließt die Erlaubnis nach diesem Gesetz die Zustimmung im Einzelfall nach Art. 20 BayBO und die Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO mit ein. 2. In Art. 17 Satz 2 werden die Angabe Art. 6 Abs. 3 Satz 2 durch die Angabe Art. 6 Abs. 3 Satz 3 und die Angabe Art. 18 Abs. 2 BayBO durch die Angabe Art. 20 BayBO ersetzt. 4 Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS I), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 9 wird die Angabe Art. 23 Abs. 1 BayBO durch die Angabe Art. 23 Abs. 3 BayBO ersetzt. 2. In 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayBO durch die Angabe Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayBO ersetzt.

11 Drucksache 17/21574 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 11 5 Änderung der ZusatzqualifikationsverordnungBau Die ZusatzqualifikationsverordnungBau (ZQualV- Bau) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 401, BayRS I), die zuletzt durch 1 Nr. 180 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO durch die Angabe Art. 62a Abs. 1 BayBO ersetzt. 2. In 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Art. 61 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayBO durch die Angabe Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayBO ersetzt. 3. In 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BayBO durch die Angabe Art. 62a Abs. 1 BayBO ersetzt. 4. In der Anlage werden die Wörter des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung durch die Wörter der Art. 62 bis 62b der Bayerischen Bauordnung und die Angabe Art. 62 Abs. 2 Satz 1 durch die Angabe Art. 62a Abs. 1 ersetzt. 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Begründung: A) Allgemeines Anlass der Änderung ist bestehender Anpassungsbedarf an europarechtliche Vorgaben im Bereich des Bauproduktenrechts. Dies gibt Anlass für weitere Änderungen, z. B. im Bereich des Abstandsflächenrechts, im Bereich der Elektromobilität und für klarstellende Vereinfachungen, z. B. im Recht der bautechnischen Nachweise. Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Rs. C-100/13) hat die 10. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Europarecht verstößt, dass an Bauprodukte, die auf harmonisierten europäischen Normen beruhen und ein CE Zeichen tragen, national zusätzliche Anforderungen gestellt werden, deren Einhaltung mit einem Ü Zeichen dokumentiert wird. Konkret würden durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, für Elastomer-Dichtungen (Normen EN 681-2:2000 Werkstoff-Anforderungen für Rohrleitungs-Dichtungen für Anwendungen in der Wasserversorgung und Entwässerung Teil 2: Thermoplastische Elastomere), Wärmedämmstoffe für Gebäude Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle [MW] Spezifikation (EN 13162:2008) und Tore (EN Produktnorm Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften) zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Bauprodukte gestellt. Dies verstoße gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung (Bauproduktenrichtlinie). Der EuGH sieht in der deutschen Praxis einen Verstoß gegen das Marktbehinderungsverbot. Zum einen erkennt der Gerichtshof, dass Art. 4 Abs. 2 Bauproduktenrichtlinie eine die Mitgliedstaaten bindende Brauchbarkeitsvermutung für Bauprodukte mit CE- Kennzeichnung vorsieht, die sich ordnungsgemäße Planung und Bauausführung vorausgesetzt auf die Erfüllung der in Art. 3 genannten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke bezieht und die die Übereinstimmung mit der jeweiligen harmonisierten Norm voraussetzt. Dementsprechend dürften die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern. Soweit von deutscher Seite die Unvollständigkeit europäischer harmonisierter Normen vorgebracht worden ist, verweist das Gericht auf die in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren. Mit dem Verfahren des formalen Einwandes nach Art. 5 Abs. 2 kann gerügt werden, dass eine harmonisierte Norm nicht der Richtlinie entspricht; das Schutzklauselverfahren des Art. 21 ermöglicht produktbezogene Maßnahmen, unter anderem auch wegen Mängeln der relevanten Norm. Das Gericht legt dar, dass diese Verfahren nicht fakultativ sind und den Mitgliedstaaten andere als die in der Richtlinie vorgesehenen einseitigen Maßnahmen nicht erlaubt sind. Jede andere Auslegung stelle die praktische Wirksamkeit ( effet utile ) der Bauproduktenrichtlinie in Frage. Die vorliegende Änderung der Bayer. Bauordnung (BayBO) passt das geltende Recht an die in Abstimmung mit der Europäischen Kommission gezogenen Schlussfolgerungen aus den im Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014 enthaltenen und für die Bauproduktenverordnung VO (EU) 305/2011 (BauPVO) übertragbaren Grundaussagen an. Sie ist Ergebnis intensiver und kontroverser zwischen dem Bund, den Ländern und der Europäischen Kommission geführter Gespräche. Die Änderung folgt inhaltlich der von der Europäischen Kommission gebilligten Änderung der Musterbauordnung der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder (ARGEBAU). Die Notifizierung der

12 Seite 12 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21574 Änderung der Musterbauordnung vor der Europäischen Kommission ist zwischenzeitlich abgeschlossen und Grundlage der Einstellung der gegen die Bundesrepublik verfolgten Vertragsverletzungsverfahren. Für den Fall, dass einzelne Länder die Vorgaben nicht umsetzen, hat die Kommission bereits signalisiert, das Vertragsverletzungsverfahren wieder aufzunehmen. Der Bund hat diesbezüglich bereits mehrfach erklärt, Konsequenzen eines ggf. weiteren Vertragsverletzungsverfahrens gingen zu Lasten der betroffenen Länder. Ausgangspunkt der Anpassungen ist das europarechtliche Marktbehinderungsverbot, welches textlich abweichend auch in der Bauproduktenverordnung enthalten ist. Danach darf ein Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Zugleich wird klargestellt, dass produktunmittelbare Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte ohne konkreten Bauwerksbezug (Produktebene) unzulässig sind. Künftig darf ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Bauwerksanforderungen (Bauwerksebene) für diese Verwendung entsprechen. So wird gewährleistet, dass das Niveau der Bauwerkssicherheit gehalten werden kann; es ist erforderlich und europarechtlich zulässig, verwendungsspezifische Anforderungen an eine Produktleistung zur Erfüllung konkreter Bauwerksanforderungen zu stellen. Den am Bau Beteiligten muss es ermöglicht werden, aus den Regelungen der BayBO und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Technischen Baubestimmungen auf rechtssichere Weise abzuleiten, welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um bei einer bestimmten Verwendung die Bauwerksanforderungen zu erfüllen. Die Konkretisierung der Bauwerksanforderungen in Technischen Baubestimmungen (durch Angabe von verwendungsspezifisch erforderlichen Produktleistungen) ist auch im Bereich nicht harmonisierter Bauprodukte zweckmäßig, da die Mitgliedstaaten auch außerhalb des Anwendungsbereichs der BauPVO nur im Rahmen von Art. 34, 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berechtigt sind, Produktanforderungen zu stellen. Dies hat zur Folge, dass die Bauregellisten A und B sowie die Liste C zusammen mit der Liste Technischer Baubestimmungen wegfallen werden. Die bauwerksbezogenen Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte und die Anforderungen an national geregelte Bauprodukte werden künftig in Technischen Baubestimmungen gestellt. Für diese Technischen Baubestimmungen wird aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und -klarheit, aber auch mit dem Ziel einer inhaltlichen Beschränkung, die Vorschrift des Art. 81a geschaffen. Sie schreibt abschließend fest, welche Regelungen das Staatsministerium zur Konkretisierung der Bauwerksanforderungen und der sich daraus für die Verwendung von Bauprodukten ergebenden Konsequenzen treffen darf. Schließlich erfolgt eine klare Abgrenzung zwischen den Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den Anforderungen an die Anwendung von Bauarten (Zusammenfügen von Bauprodukten zu Bauwerken oder Bauteilen). Regelungen zur Planung, Bemessung und Ausführung von Bauarten fallen nach wie vor in die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten. Diese europarechtlich notwendigen Änderungen bieten Anlass, weitere Änderungen vorzunehmen. Hervorzuheben ist insbesondere die von der gerichtlichen Praxis, den Vollzugsbehörden und den am Bau Beteiligten seit längerem geforderte Wiederaufnahme des Abstandsflächenrechts in das Pflichtprüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 6 BayBO), die klarere Strukturierung der Regelungen über die Prüfung von Brandschutz und Standsicherheit (Art. 62 bis 62b BayBO) sowie Maßnahmen zu Förderung der Elektromobilität im Bereich der Stellplatzablöse und des gemeindlichen Satzungsrechts. B) Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 (Änderung der Bayerischen Bauordnung) Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um Anpassungen der Inhaltsübersicht. Zu Nr. 2 (Art. 1 Abs. 2 Nr. 7) Die (klarstellende) Änderung trägt einem Bedürfnis der Praxis Rechnung. Anlagen, die bloß Einrichtungsgegenstände sind, werden nun ausdrücklich vom Anwendungsbereich der BayBO ausgenommen. Damit wird der Grundsatz betont, dass Einrichtungsgegenstände im Regelfall es sei denn es ist z. B. in Versammlungsstätten aus Gründen baulichen Brandschutzes erforderlich nicht in den Anwendungsbereich des Bauordnungsrechts fallen. Dies gilt namentlich für die schon bisher hier genannten Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden und für Regale: Große Regale unterliegen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder als Rettungsweg dienen, die auf Freiflächen beispielsweise von Einzelhandelsbetrieben dauerhaft aufgestellt werden, bleiben hiervon unberührt und fallen nach wie vor in den Anwendungsbereich des Gesetzes. In diesen Fällen sind sie mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Nr. 18) bzw. mit einer Höhe bis zu 7,50 m verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c).

13 Drucksache 17/21574 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 13 Zu Nr. 3 (Art. 2 Abs. 11) Die Änderung dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Art. 2 Abs. 11 definiert wie bisher den Begriff Bauprodukt und betont nun ausdrücklich die Grundnorm des Art. 3 Satz 1, wonach sich die Verwendung von Bauprodukten auf die allgemeinen Anforderungen des Bauordnungsrechts auswirken kann. Zur Vereinheitlichung der Gesetzessprache werden die in Art. 2 Nrn. 1 und 2 BauPVO verwendeten Begriffe Produkt und Bausatz eingeführt. Ein Bausatz ist gemäß Art. 2 Nr. 2 BauPVO ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um in das Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird; das Zusammenfügen seiner Komponenten im Sinne des Abs. 10 ist keine Bauart. Insofern können auch zukünftig Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos den Bauproduktenbegriff erfüllen. Zu Nr. 4 (Art. 3) Die die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen betreffende Generalklausel wird in sich gestrafft: Der bisherige Abs. 2 wird in den neuen Art. 81a (Technische Baubestimmungen) verschoben. Die Technischen Baubestimmungen konkretisieren die allgemeinen Anforderungen. Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung EU Nr. 305/ 2011 sind zu beachten. Satz 2 wird in seiner Formulierung an Art. 15 Abs. 1 (Anwendung von Bauarten) und Art. 16 Abs. 2 Satz 1 (Verwendung von Bauprodukten) redaktionell angepasst. Der bisherige Abs. 3 wird in Satz 1 integriert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Auch Grundstücke sind Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2), so dass eine ausdrückliche Nennung entbehrlich ist. Der bisherige Abs. 4 wird aus systematischen Gründen in den neuen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 verschoben. Im Übrigen werden die Bauarten aus dem Anwendungsbereich der Gleichwertigkeitsklausel gestrichen: Die Gleichwertigkeitsklausel zielt darauf ab, nicht harmonisierte Produkte handelbar zu machen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtmäßig entsprechend den dortigen Anforderungen in Verkehr gebracht worden sind. Bauarten sind aber gerade keine Produkte, die in Verkehr gebracht werden können. Zu Nr. 5 (Art. 6) Der neue Art. 6 Abs. 1 Satz 4 trägt einem Bedürfnis der Praxis Rechnung und stellt ausdrücklich klar, dass tatbestandliche Voraussetzungen einer Abweichung von Vorgaben des Abstandsflächenrechts ausschließlich in Art. 63 geregelt sind. In der gerichtlichen Praxis wird bei zurückgesetzten Außenwänden die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem Austrittspunkt der Wand aus dem Gebäude, sondern ab dem fiktiven Fußpunkt der zurückgesetzten Wand auf der Geländeoberfläche bemessen. Abs. 1 Satz 3 räumt dem bundesrechtlichen Planungsrecht ( an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf ) nur den Vorrang ein, wenn die Außenwände tatsächlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden, was aber bei der zurückgesetzten Außenwand nicht der Fall ist. Um eine gewisse gestalterische Freiheit etwa für Terrassengeschosse zu erhalten, sind deshalb Abweichungen nach Art. 63 aber möglich und in solchen Fällen auch nötig. Entscheidend für die Abweichung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts ist, dass der Schutzzweck des Abstandsflächenrechts, wie sie die Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs definiert als Bedürfnisse nach ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Ermöglichung eines sozialverträglichen Wohnens unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, nicht beeinträchtigt wird. Eine Atypik, wie sie die Rechtsprechung auch nach der Änderung der abstandsrechtlichen Vorschriften durch das Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. Nr. 8/1994, S. 210) als zusätzliches (nunmehr ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal einer Abweichung verlangt, fordert das Gesetz nicht. Ein sachlich und rechtlich nachvollziehbarer Grund dafür, warum eine Abweichung etwa von Vorschriften des Brandschutzes unter den Voraussetzungen des Art. 63 (ohne Atypik) möglich ist, aber bei der im Wesentlichen nicht sicherheitsrelevanten Abweichung vom Abstandsflächenrecht zusätzlich zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 63 eine Atypik erforderlich sein soll, besteht nicht. Dies stellt der neue Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich klar. Eine Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 ist insbesondere auch in denjenigen Fällen denkbar, in denen Bestandsgebäude geändert, in Stand gesetzt oder im Rahmen der bisherigen Abmessungen ersetzt werden. Die neue Baugebietskategorie Urbane Gebiete ( 6a BauNVO), eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057), erlaubt eine verstärkte räumliche Nähe verschiedener Nutzungsarten. Zusammen mit eigens für dieses neue Baugebiet festgelegten (erhöhten) Immissionsrichtwerten nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) wird im innerstädtischen Raum ein verdichtetes Bauen ermöglicht. Dieser städtebauliche Grundgedanke wird durch eine Anpassung im Abstandsflächenrecht nachvollzogen: Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach Abs. 5 Satz 2 auch in festgesetzten urbanen Gebieten 0,50 H, mindestens 3 m. Im Übrigen wird Satz 2 an die Formulierung des Satzes 1 redaktionell angepasst. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinden, von Art. 6 Abs. 7 Gebrauch zu machen oder aber durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 ein von Art. 6 abweichendes Maß der Tiefe der Abstandfläche festzulegen. Die neue

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