SenBauWohnV - IV A 34 - Telefon: oder
|
|
- Dagmar Blau
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien über die Förderung des Erwerbs von Wohnungen aus dem Bestand durch Mieter sowie nach Erwerb berechtigt selbstnutzende Dritte - Bestandserwerbsrichtlinien vom SenBauWohnV - IV A 34 - Telefon: oder Zuwendungszweck 2. Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger 3. Umfang und Höhe der Zuwendung; Darlehenskonditionen 4. Weitere Förderungsvoraussetzungen 5. Antragsverfahren 6. Weitere Verpflichtungen des Erwerbers 7. Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages 8. Förderungsausschluss; Kumulationsverbot 9. Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen Richtlinien 10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung v. 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Juli 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: 1. Zuwendungszweck Zur vermehrten Bildung selbstgenutzten Wohnungseigentums aus dem Bestand fördert Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinien den Erwerb (Kauf) von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Wohnungen, die seit mindestens 2 Jahren bezugsfertig sind, durch deren Mieter, deren Familienangehörige i. S. d. 8 Abs. 2 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau - und Familienheimgesetz - II. WoBauG) sowie den Erwerb leerstehender Wohnungen durch andere, berechtigte Personen zur Selbstnutzung mit Hauptwohnsitz. 2. Gegenstand der Förderung; Zuwendungsempfänger (1) Für den Erwerb dauerhaft bewohnbarer Wohnungen werden Darlehen der Investitionsbank Berlin (IBB - Darlehen) bewilligt, die durch Zinszuschüsse (nicht öffentliche Mittel) des Landes verbilligt werden. Die Zinsdifferenzleistungen werden direkt zwischen der IBB und dem Land Berlin abgerechnet. Um Objektfinanzierungen zu schließen, kann die IBB die Förderungsdarlehen ergänzende Kapitalmarktdarlehen (Förderungsergänzungsdarlehen) bewilligen. (2) Antrags- und Bewilligungsstelle ist die IBB. (3) Die Darlehen der IBB sind an rangerster Stelle im Grundbuch zu sichern. Eine Bürgschaft des Landes hierfür wird nicht gewährt. Überschreitet die Darlehens-
2 2 höhe den von der IBB ermittelten Beleihungswert (Sachwertverfahren), sind anderweitige werthaltige Sicherheiten beizubringen. (4) Förderungsberechtigt sind Haushalte, deren anrechenbares Jahreseinkommen die Einkommensgrenze des 25 II. WoBauG um nicht mehr als 90 % überschreitet. (5) Unverheiratete Lebenspartner werden wie ein Familienhaushalt behandelt, wenn sie ein gemeinsames Kind haben oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben und nachweisen, dass sie bereits mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt führen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Einganges vollständiger, mit allen für die Förderungsentscheidung maßgeblichen Antragsunterlagen versehenen Förderungsanträgen. 3. Umfang und Höhe der Zuwendung (1) Das Darlehen beträgt höchstens DM (920 EURO) je m 2 Wohnfläche. Gefördert werden höchstens für 1 Person 50 m 2 2 Personen 60 m 2 3 Personen 80 m 2 jede weitere Person 10 m 2 Wohnfläche. Entscheidend ist die tatsächliche Wohnfläche. (2) Die Zinsverbilligungen werden abhängig von den im 25 II. WoBauG genannten Einkommensgrenzen wie folgt gewährt: Zinsverbilligung auf: bei Überschreitung der Förderungslauf- (= Zins in % p. a.) Einkommensgrenze in %: zeit in Jahren: 2,0 bis ,3 bis ,1 bis ,8 bis Neben diesem Zins erhebt die IBB einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. jährlich. Für jedes Kind, das bei der steuerlichen Veranlagung bzw. beim Kindergeld des Antragstellers Berücksichtigung findet und auf Dauer in dessen Haushalt lebt, wird eine Zinsermäßigung um 0,5 v. H., längstens bis zur Vollendung des 21.
3 3 Lebensjahres gewährt. Pflegekinder sind Kindern gleichgestellt, sofern sie vor Antragstellung wenigstens ein Jahr dem Familienhaushalt angehören. Das Darlehen wird zu 98 % ausgezahlt. Die Tilgung beträgt 1,5 % p. a.. (3) Einkünfte aus dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sind bei Haushalten mit bis zu 70 % Überschreitung der Einkommensgrenze nach 25 II. WoBauG grundsätzlich bis zur Höhe des Grundbetrages der Eigenheimzulage nach 9 Abs. 2 EigZulG zur erhöhten Tilgung des IBB - Darlehens einzusetzen, sofern sonstige Einkünfte dem nicht entgegenstehen ( 4 EigZulG; 15 Abgabenordnung). Im Ausnahmefall kann ganz oder teilweise darauf verzichtet oder die planmäßige Tilgung reduziert werden, wenn nach Entscheidung der IBB die Tragbarkeit der Belastung aus dem Bestandserwerb ansonsten nicht gesichert wäre. 4. Weitere Förderungsvoraussetzungen (1) Der Eigenkapitalanteil des Erwerbers soll in der Regel 15 %, grundsätzlich nicht weniger als 10 % vom Kaufpreis zzgl. Nebenkosten betragen. Über Ausnahmen hiervon entscheidet die IBB. (2) Eine Förderung ist nur zulässig, soweit dem unter bankenüblichen Gesichtspunkten keine Hinderungsgründe entgegenstehen, und die Belastung aus dem Objekt die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers nicht beeinträchtigt und auf Dauer tragbar ist. Die Belastung wird als tragbar angesehen, wenn die Einkünfte des Antragstellers nach Abzug der Belastung aus dem Wohungserwerb und sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, einen angemessenen Betrag für die Lebenshaltungskosten sicherzustellen. (3) Sofern die zu erwerbende Wohnung nicht bereits vom Berechtigten bewohnt ist, wird ein Erwerb nur gefördert, wenn der bisherige Mieter diese Wohnung gekündigt hat und innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zur Nutzung nach diesen Richtlinien freimacht. (4) Ein nach diesen Richtlininen geförderter Erwerb durch einen Familienangehörigen ist für maximal zwei von Familienmitgliedern genutzte Wohnungen zulässig. (5) Werden der IBB im Zuge der Antragstellung Dritter Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, daß der Mieter vom Vermieter / Veräußerer zur Steigerung der Vermarktungschancen und Erzielung eines im Vergleich zum Verkauf der vermieteten Wohnung höheren Kaufpreises gegen seinen Willen zur Aufgabe der Wohnungsnutzung und Beendigung des Mietvertragsverhältnisses gedrängt wurde (Entmietungsmissbrauch), wird die Entscheidung über den Förderungsantrag bis zur Klärung zurückgestellt. Tatsachenfeststellungen und Entscheidungen hierüber trifft die IBB im Rahmen der Antragsbearbeitung. 5. Antragsverfahren
4 (1) Für die Antragstellung auf Erwerbsförderung sind die bei der IBB erhältlichen Vordrucke zu verwenden. (2) Den Anträgen auf Erwerbsförderung sind folgende Unterlagen beizufügen: 4 - Nachweis über eine bei der IBB erfolgte Finanzierungsberatung des Antragstel lers, - verbindliches Kaufangebot des Verkäufers für die vom Antragsteller zu erwerbende Bestandswohnung, - gültige Bescheinigung der bezirklichen Wohnungsämter über das gemäß den d II. WoBauG anrechenbare Gesamteinkommen des nach Bestandserwerb berechtigt nutzenden Wohnungsinhabers ; das Datum der Einkommensbescheinigung darf hierbei nicht länger als ein Kalenderjahr vor Antragstellung liegen. (3) Bei Erwerb von Sozialmietwohnungen durch selbstnutzende Dritte ist im Falle der Überschreitung der gem. 25 II. WoBauG maßgeblichen Einkommensgrenze auch die Freistellungsgenehmigung gem. 7 Wohnungsbindungsgesetz für die Wohnung bei Antragstellung vorzulegen. 6. Weitere Verpflichtungen des Erwerbers (1) In den Kaufvertrag ist nachfolgende Verpflichtung des Erwerbers aufzunehmen: Der Erwerber verpflichtet sich, die Wohnung entsprechend dem Förderungszweck zu nutzen. Befristeter Leerstand (maximal 3 Monate) oder befristete Nutzung durch andere Personen als bei Bewilligung der Förderung vorgesehen (maximal 5 Jahre) bedürfen der vorherigen Zustimmung der IBB. Die IBB soll die Zustimmung nicht verweigern, wenn die vorgenannte anderweitige Nutzung der Wohnung z. B. aus beruflichen oder sonstigen zwingenden Gründen vom Nutzer der Wohnung nicht zu vertreten sind. Entscheidungen darüber trifft die IBB. (2) Die Förderungsmittel werden grundsätzlich nur bewilligt, sofern der Antragsteller vor Abschluss von Verträgen, die im Zusammenhang mit dem zu fördernden Bestandserwerb stehen, die Finanzierungsberatung der IBB in Anspruch genommen hat. Eine Förderung wird aber dann nicht versagt, wenn in die entsprechenden Verträge die Bestimmung aufgenommen wurde, daß der Antragsteller / Erwerber binnen eines Zeitraumes von mindestens zwei Wochen nach Durchführung der Finanzierungsberatung durch einseitige Erklärung kosten- und entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Beratung ergibt, dass eine Förderung nicht oder nur unter erheblichen Risiken für den Antragsteller gewährt werden kann. 7. Widerruf der Bewilligung und Kündigung des Darlehensvertrages Die IBB ist berechtigt, die Bewilligung der Zinsverbilligung (auch teilweise) zu widerrufen und den Darlehensvertrag zu kündigen bzw. Änderungskündigung daran vorzunehmen, wenn:
5 5 a) die Gewährung der Förderung auf falschen Angaben des Förderungsnehmers beruht, b) die Wohnung nicht den Förderungsbedingungen entsprechend genutzt wird, c) die Wohnung innerhalb des Förderungszeitraumes veräußert oder ohne Zustimmung der IBB vermietet wird, d) ein sonstiger, wichtiger Grund vorliegt. 8. Förderungsausschluss; Kumulationsverbot (1) Wohnungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, für die bei Veräußerung an Mieter eigene Erwerbsförderungen beantragt werden können, oder auf die in der Vergangenheit für den Neubau des Mehrfamilienhauses gewährte Förderungsmittel im Zuge der Aufteilung in Wohnungseigentum zur weiteren Auszahlung anteilig übertragen werden, werden nach diesen Richtlinien nicht gefördert. (2) Wurden Gebäude oder Wohnungen unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln des Landes Berlin modernisiert oder instandgesetzt, wird die Bestandserwerbsförderung unter der Voraussetzung gewährt, daß der Zuwendungsempfänger in die sich aus der Modernisierungs- und Instandsetzungsförderung ergebenden Rechte und Pflichten eintritt und auf die Übertragung etwaiger Aufwendungszuschüsse verzichtet. Der Erwerber hat der IBB gegenüber den entsprechenden Nachweis zu führen. (3) Die Förderung des Erwerbes von Wohnungen aus dem Bestand, für die Kaufverträge vor Inkrafttreten dieser Richtlinie notariell beurkundet wurden, ist ausgeschlossen. 9. Verfahrensbestimmungen; Ausnahmen von diesen Richtlinien (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. (2) Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin getroffen werden ( 44 Abs. 1 Satz 4 LHO). 10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten
6 6 Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 25. Mai 1999 in Kraft; sie treten mit Ablauf des außer Kraft.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren
MehrRichtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum
Richtlinien der Stadt Freiburg i. Br. über die Förderung von selbst genutztem Wohneigeneigentum 22.1 vom 10. Februar 2009 in der Fassung vom 17. November 2015 1. Gegenstand der Förderung Gefördert wird:
MehrSenatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin, den 28. September IV A 24-9(0)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin, den 28. September 2018 - IV A 24-9(0)139 4767 andre.moschke@sensw.berlin.de Verwaltungsvorschriften für die Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen
MehrVom 11. Februar 2016 (AmtsBl. M-V S. 82)
RefJVwV 2.142-501_Archiv Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung von Projekten im Zusammenhang mit dem Reformationsjubiläum 2017 1 Vom 11. Februar
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung) vom 11.01.2016 Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten
MehrRichtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege
Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege 1. Zuwendungszweck Der gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grundlage der Allgemeinen
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationssozialberatung und Projekten zum Aktionsplan Integration (Förderrichtlinie Migrationssozialberatung) vom 29. April 2013 Innenministerium
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des
Mehr2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern
VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende
MehrRichtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. 2016, S. 194 Erlass des Ministeriums für Inneres
MehrVerwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen zur Sicherung der Belegungsbindung Vom 14. April 2007 Inhalt: 1. Sicherung der Zweckbestimmung bei selbst genutztem Wohneigentum... 2 1.1 Vermeidung
MehrRichtlinien Kommunales Förderprogramm Aus alt mach neu
Richtlinien Kommunales Förderprogramm Aus alt mach neu Präambel: Der Gemeinde-und Ortschaftsrat haben sich als politisches Schwerpunktthema zum Ziel gesetzt die historische Oberstadt und den Ortskern in
MehrWohnungsbauförderprogramm der Stadt Heilbronn für den Erwerb von städtischen Grundstücken
Wohnungsbauförderprogramm der Stadt Heilbronn für den Erwerb von städtischen Grundstücken Richtlinien gültig ab 28.07.2016 1. Vorbemerkung Die Stadt Heilbronn fördert den Bau und Erwerb von neuen Eigenheimen
MehrRichtlinien zur Förderung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften in Berlin
Richtlinien zur Förderung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften in Berlin - Genossenschafts RL 1999 - vom 25.05.1999 SenBauWohnV - IV A 34 - Telefon: 9012-4825 oder 9012-0 1. Zuwendungszweck;
MehrRichtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten (Förderprogramm Jung kauft Alt Junge Leute kaufen alte Häuser )
Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten (Förderprogramm Jung kauft Alt Junge Leute kaufen alte Häuser ) Um jungen Leuten und Familien mit Kindern den Erwerb von Wohneigentum in Oerlinghausen
MehrKriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,
MehrDWL 1. zur Förderung von Wohneigentum in der Stadt Lingen (Ems) Erwerb von bestehenden Wohngebäuden für eigengenutztes Wohneigentum
DWL 1 zur Förderung von Wohneigentum in der Stadt Lingen (Ems) Erwerb von bestehenden Wohngebäuden für eigengenutztes Wohneigentum in der Fassung vom 18.05.2017 Inhaltsverzeichnis Seite I Vorbemerkungen
MehrLandesrecht Sachsen-Anhalt Vorschrift. Quelle:
Landesrecht Sachsen-Anhalt Vorschrift Normgeber: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Aktenzeichen: 21 Erlassdatum: 07.08.2012 Fassung vom: 07.08.2012 Gültig ab: 01.09.2012 Quelle: Gliederungs-Nr:
MehrRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland. Vom
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Freiwillige Ganztagsschulen 2011 im Saarland Vom 15.03.2011 1. Zuwendungszweck, Gegenstand und Rechtsgrundlage der Förderung Das Land gewährt nach Maßgabe
MehrRichtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich
Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Norm: 23 SGB 8 Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 50. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Kultusministerium Aktenzeichen: 21-51 802/2-2 Erlassdatum: 27.12.2017 Fassung vom: 27.12.2017 Gültig ab: 01.01.2018 Gültig bis: 31.12.2022 Quelle: Gliederungs-Nr:
Mehrb) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten
Mehr(LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums. Vom 25. März 2003
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugenderholung (LJP- 6) Erlass des Sozialministeriums Vom
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,
MehrFörderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015
Förderrichtlinie Landeswettbewerb Ab in die Mitte! Die Innenstadt-Offensive Hessen Stand 26. Juni 2015 1. Zuwendungszweck Das Land Hessen führt jährlich gemeinsam mit verschiedenen Wirtschaftsunternehmen,
MehrRichtlinie Wirtschaft
des Ministeriums für und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg für natürliche Personen vom 26. Juli 2018 1 Zuwendungszweck,
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 18.10.2016 Quelle:
MehrGeiersthaler Baukindergeld
Geiersthaler Baukindergeld die familienfreundliche Adresse Richtlinien zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in der Gemeinde Geiersthal Die Gemeinde Geiersthal als familienfreundliche Gemeinde
MehrOrtsgemeinde Lötzbeuren
Ortsgemeinde Lötzbeuren Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren vom 16.06.2010 Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren
MehrMinisterialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732
Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 30.11.2015 Seite 719 bis 732 Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeister/-innen (Meistergründungsprämie
MehrRdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 11 C v (ab Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen)
2430 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
Mehr2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom
2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 25. März 2013 (492 1 A 4512)
ARBEITSFASSUNG 23304 Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum, insbesondere zur Förderung der Energieeinsparung und zur Barrierefreiheit, durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank
MehrQuelle: Gliederungs-Nr:
Landesrecht BW recherchiert von: Wolfgang Kunz am 28.03.2013 Vorschrift Quelle: Normgeber: Innenministerium Aktenzeichen: 4-5840.2/5 Erlassdatum: 31.10.2012 Fassungvom: 31.10.2012 Gültig ab: 01.01.2013
MehrRichtlinien zur Gewährung einkommensabhängiger Mietzuschüsse an Bad Homburger Familien und Einzelpersonen
Richtlinien zur Gewährung einkommensabhängiger Mietzuschüsse an Bad Homburger Familien und Einzelpersonen 64-5 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe hat in ihrer Sitzung am 12.05.2016
Mehr1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3
MehrRichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen 1. Ziel der Förderung Die Gemeinde Weiskirchen ist bemüht, Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen in Form von
MehrRichtlinien der Region Hannover über die Förderung von Mietwohnungen. Beschlusses der Regionsversammlung vom 12. November 2002
Seite 1 Richtlinien der Region Hannover über die Förderung von Mietwohnungen Beschlusses der Regionsversammlung vom 12. November 2002 1. Allgemeines Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden auf
MehrRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung in NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
MehrRichtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung)
Richtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung) Das Thüringer Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit
MehrBehindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum
Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum Richtlinie Richtlinie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung von vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR) - Runderlass des Ministeriums
MehrRichtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens FMBl 1993 S. 345 AllMBl1993 S. 866 StAnz
MehrRichtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten durch junge Paare und Familien
Richtlinien zur Förderung des Erwerbs von Altbauten durch junge Paare und Familien Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Zweckbestimmung 2. Fördergegenstand 3. Förderbetrag / Bindungsfrist 4. Antragssteller /
MehrI. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche II. Verfahren III. Sonstige Bestimmungen. I. Allgemeine Beschreibung der Förderbereiche
Seite 1 von 6 Richtlinien der Stadt Ebermannstadt zur Förderung des Baues von Eigenheimen in den Baugebieten Peunt, Judenäcker und Druidenleite II für junge Ehepaare und kinderreiche Familien Inhaltsübersicht
MehrFörderrichtlinie. über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Initiativfonds Gemeinwesenarbeit. Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1 Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Initiativfonds Gemeinwesenarbeit Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 2. Zuwendungsempfänger 3. Art, Höhe und Gegenstand der Zuwendung
MehrRichtlinien zur Gewährung einkommensabhängiger Mietzuschüsse an Bad Homburger Familien und Einzelpersonen
Richtlinien zur Gewährung einkommensabhängiger Mietzuschüsse an Bad Homburger Familien und Einzelpersonen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe hat in ihrer Sitzung am 05.02.2009
MehrVORIS Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind. 3.1 Landkreise und Gemeinden,
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Altlastensanierung - - RdErl. d. MU v. 11. 03. 2009-38-62827/1/1/8 - VORIS 28300 1. Zuwendungszweck,
Mehr1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Behebung der von Starkregenereignissen im Zeitraum vom 29.06.2017 bis 05.07.2017 verursachten Schäden an zu überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden
MehrRichtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6 Verfahren
MehrGem. Rd.Erl. d. MK u. MS v /3; /02 27/1 - VORIS
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung) Gem. Rd.Erl. d. MK u. MS v.
MehrFörderprogramm der Gemeinde Pliezhausen für die Anlegung zusätzlicher PKW-Stellplätze im privaten Wohnungsbereich
Gemeinde Pliezhausen Landkreis Reutlingen Förderprogramm der Gemeinde Pliezhausen für die Anlegung zusätzlicher PKW-Stellplätze im privaten Wohnungsbereich AZ 630.5 Förderrichtlinien Stand 10.01.2018 I.
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von
MehrRichtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege
Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
MehrR I C H T L I N I E. zur Förderung der Reduzierung von Leerstand durch Schaffung von. bezahlbarem Wohnraum in der Wolfenbütteler Innenstadt
80-4 R I C H T L I N I E zur Förderung der Reduzierung von Leerstand durch Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in der Wolfenbütteler Innenstadt (Förderrichtlinie innerstädtischer Wohnraum) vom 14.12.2016
Mehr216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches
216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend,
Mehr6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung
6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung Präambel Der Arten- und Biotopschutz ist ein Kernbereich
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. 1 Erl. des MS vom 08.01.2009 32-52200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Mehr2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen
2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu Familienferienmaßnahmen. Vom 23. Oktober 2018
Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zu Familienferienmaßnahmen Vom 23. Oktober 2018 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften
MehrRichtlinien zur Anreizförderung von Fassadensanierungen im Aktiven Kernbereich Innenstadt Heppenheim (Förderrichtlinien Fassadensanierungen)
6.10 1 Richtlinien zur Anreizförderung von Fassadensanierungen im Aktiven Kernbereich Innenstadt Heppenheim (Förderrichtlinien Fassadensanierungen) vom 16.06.2011 hier abgedruckt in der Grundfassung vom
Mehr21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt
21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MS vom 16.6.2010 42.2 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
MehrRichtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine in der Stadt Taucha
Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine in der Stadt Taucha Präambel Die Stadt Taucha erkennt die gesellschaftliche Bedeutung und die positiven sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen
Mehrmit dem Ziel der Entlastung der Schüleriimen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden.
2124 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie und der pharmazeutisch-technischen
MehrZuwendungsbestimmungen
Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (Landesinvestitionsprogramm
MehrRichtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern in der Stadt Osterhofen
Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern in der 1. Gegenstand der Förderung Die hat sich zur Aufgabe gestellt, den Bau von selbst genutztem Wohnungseigentum durch junge Familien
Mehr5.6.1 R I C H T L I N I E N. zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01.
5.6.1 R I C H T L I N I E N zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt vom 01. Oktober 1985*) *) zuletzt geändert durch Beschluß des Rates vom 16.12.1997
MehrRichtlinien. - Vor-Ort-Beratung -
Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort - Vor-Ort-Beratung - vom 18. Juni 1998 (Bundesanzeiger Nr. 117 vom 30. Juni 1998, S.
MehrFörderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke
Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke 1 Zielsetzung Die Stadt Friedrichsdorf gewährt auf Antrag
MehrAntrag auf Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte
An Kreis Borken Natur und Umwelt Burloer Straße 93 46325 Borken lfd. Nr. Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für Privathaushalte zur Milderung von Notständen infolge von Starkregenereignissen zwischen
MehrRichtlinie über die Förderung der Jugendarbeit nach 11 SGB VIII Beschluss der Regionsversammlung vom 19. Dezember
Seite 1 Beschluss der Regionsversammlung vom 19. Dezember 2017 1. Zuwendungszweck Die Region Hannover fördert die Durchführung von überkommunalen Angeboten der Jugendarbeit gemäß den 11 und 74 SGB VIII
MehrErgänzungsprogramm. Förderung von selbst genutztem Wohnraum durch eine Zinsverbilligung
Ergänzungsprogramm Förderung von selbst genutztem Wohnraum durch eine Zinsverbilligung Wer wird gefördert? Antragsteller sollen sein: bei Familienhaushalten: die Eheleute oder der allein erziehende Elternteil
MehrRichtlinie der Großen Kreisstadt Torgau zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine (Sport-Jugend-FRL)
Richtlinie der Großen Kreisstadt Torgau zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine (Sport-Jugend-FRL) Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Torgau hat in seiner Sitzung vom 16.03.2016 die
MehrRichtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5)
Richtlinie zur Förderung von Landesjugendverbänden (LJP - 5) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß der 12, 73, 74 und 82 SGB VIII und gemäß 2 bis 5 des Kinder-
MehrRichtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums
Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel 1005-684.07) Erlass des Sozialministeriums Vom 22. Januar 2001 - IX 440.43.071 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2001 S. 226 1. Zuwendungszweck,
MehrProgramm. zur Förderung der Ansiedlung junger Familien in der Gemeinde Nohfelden
Programm zur Förderung der Ansiedlung junger Familien in der Gemeinde Nohfelden Inhaltsübersicht 1 Zweckbestimmung 2 2 Fördergegenstand 2 3 Antragsteller 3 4 Besondere Antragsvoraussetzungen 3 5 Förderbetrag
MehrRichtlinie der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Wohnraumförderung
Richtlinie der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Wohnraumförderung (vom 17.09.2014) Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.09.2014 erlässt die Gemeinde Redwitz a.d.
MehrRichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen
702 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
MehrRichtlinie der Ortsgemeinde Laudert zur Unterstützung von Energieeinsparungen vom , geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom
Richtlinie der Ortsgemeinde Laudert zur Unterstützung von Energieeinsparungen vom 08.12.2015, geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 29.03.2016 2 Präambel Die Ortsgemeinde Laudert hat sich zum Ziel gesetzt,
MehrGrundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1
Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom 16.09.91 Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere
MehrI. Beschreibung des Förderbereichs
1 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vollzugshinweise für die Unterstützung der vom Mai/Juni Hochwasser 2013 geschädigten gewerblichen Unternehmen und
MehrDas Tuttlinger Wohnbauförderprogramm für die Gesamtstadt mit Stadtteilen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 002/2014 Das Tuttlinger Wohnbauförderprogramm für die Gesamtstadt mit Stadtteilen Familienfreundlichkeit wird in der Stadt mit deren Stadtteilen groß geschrieben. Ob bei der Kinderbetreuung,
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Normen: 1 GenG, 2 NuWG Fundstelle: Nds. MBl. 2018, 94
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Aktenzeichen: 303.11-43813-01 Erlassdatum: 24.01.2018 Fassung vom: 24.01.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Gültig
MehrNeuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit
Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt auf der
MehrRichtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie)
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Energiegenossenschaftsgründungen im Bereich der Region Hannover (Genossenschaftsrichtlinie) 1. Zuwendungszweck Die Region Hannover fördert innerhalb des Regionsgebietes
MehrRichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Lebach
Seite -2- Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Lebach Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Stadt Lebach 1. Ziel der Förderung Die Stadt
MehrENERGIESPARRICHTLINIE DER VERBANDSGEMEINDE SIMMERN/HUNSRÜCK
ENERGIESPARRICHTLINIE DER VERBANDSGEMEINDE SIMMERN/HUNSRÜCK Der Verbandsgemeinderat Simmern/Hunsrück hat am 23.03.2017 nachfolgende Richtlinie beschlossen: 1 Präambel Die Erhöhung der Energieeffizienz
Mehrmaßgebend, soweit diese Richtlinien keine abweichenden Bestimmungen treffen.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums in Sachsen-Anhalt vom 30.05.2005 geändert durch Runderlass des Ministeriums für Bau und Verkehr vom 31.01.2006
Mehr52 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2013
52 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2013 Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Berufsschülerinnen
MehrZuwendungsantrag. Erbbauberechtigter
An das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Abteilung B Referat B3 Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken Zuwendungsantrag Zuwendung zur Förderung der Anpassung vorhandenen Wohnraums
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bezuschussung lizenzierter JugendleiterInnen
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Bezuschussung lizenzierter JugendleiterInnen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Ziel der Förderung ist es, die Arbeit all derjenigen in unseren Sportvereinen
Mehr136 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8/2015
136 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8/2015 Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und
MehrFörderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen und der Sanierung von Altlasten (Fördergrundsätze - Abfall und Altlasten)
Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen und der Sanierung von Altlasten (Fördergrundsätze - Abfall und Altlasten) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 29. November 1996
MehrPräambel. 1 Ziel der Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Vereinen sowie von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen in der Stadt Schneeberg, die Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten (Förderrichtlinie Vereine
Mehr