Richtlinien zur Förderung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften in Berlin

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1 Richtlinien zur Förderung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften in Berlin - Genossenschafts RL vom SenBauWohnV - IV A 34 - Telefon: oder Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger 4. Umfang und Höhe der Zuwendung 5. Antragsverfahren 6. Auszahlung; Restfinanzierung 7. Weitere Verpflichtungen des Erwerbers 8. Widerruf der Bewilligung 9. Verfahrensbestimmungen 10. Ausnahmen von diesen Richtlinien 11. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Aufgrund des 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung v. 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) wird im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie bestimmt: 1. Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage; Geltungsbereich 1.1 Zur Stärkung des Genossenschaftswesens und als Beitrag zur Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater Haushalte fördert Berlin die Aus- und Neugründung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften sowie den Erwerb von Geschäftsanteilen an aus- und neugegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften durch die Gewährung von Zuschüssen und zinslosen Darlehen. 1.2 Es werden Zuwendungen nach 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) als Projektförderung gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung entscheidet die Investitionsbank Berlin (IBB) als Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel 1.3 Diese Richtlinien gelten im Land Berlin. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Eigentumsorientierte Wohnungsgenossenschaften sind solche, bei denen die Satzung den Genossenschaftsmitgliedern das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt woh nenden Genossen schaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat (Erwerbsoption). 2.2 Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Richtlinien ist eine städtische Wohnungsbaugesellschaft

2 ein städtischer Eigenbetrieb, der Wohnungen, die sich im Eigentum des Landes Berlin befinden, verwaltet eine Wohnungsgenossenschaft sonstige Wohnungsunternehmen mit einem Wohnungsbestand von mindestens 50 Wohnungen. 2.3 Gründung im Sinne dieser Richtlinien ist dasjenige Vorhaben, das zum Ziel hat, die rechtliche Existenz eines Wohnungsunternehmens in der Rechtsform einer Genossenschaft zu bewirken. Unbeachtlich ist, ob dies im Wege der Neugründung oder der Abspaltung (Ausgründung) geschieht. Die Verschmelzung von Unternehmen gilt nicht als Gründung im Sinne dieser Richtlinie. 3. Gegenstand der Förderung und Zuwendungsempfänger 3.1 Gegenstand der Förderung ist die Gründung einer Genossenschaft aus dem Wohnungsbestand eines oder mehrerer Wohnungsunternehmen, wobei ein Teil dieses Wohnungsbestandes der neu zu gründenden Wohnungsgenossenschaft übertragen wird (Ausgründung), die Neugründung einer Genossenschaft mit dem Ziel, deren Mit glieder mit genossenschaftlichem Wohnraum einschließlich der Erwerbsoption hieran zu versorgen der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer den obigen Merkmalen entsprechenden Genossenschaft, sofern diese nach dem in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist und der Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt. Hinsichtlich der Aus- und Neugründung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften werden durch die Förderung pauschal die Kosten für Beratung und Unterstützung der Zuwendungsberechtigten hinsichtlich Finanzfragen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, organisatorischer Fragen sowie der Entwicklung von Sanierungskonzepten abgedeckt. 3.2 Zuwendungsempfänger sind für die Aus- und Neugründung: die Genossenschaft in Gründung für die Förderung des Erwerbes von Geschäftsanteilen: jede natürliche Person, sofern o sie gemäß 17 Eigenheimzulagengesetz anspruchsberechtigt ist und die Einkommensgrenze des 25 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau - und Familienheimgesetz - II. WoBauG) um nicht mehr

3 als 90 % überschreitet und o der Zuwendungsempfänger bereits Mieter der von der Genossenschaft erworbenen Wohnung ist oder o die Wohnung leersteht und durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von 6 Monaten nach Zahlung der Geschäftsanteile bezogen wird. 4. Umfang und Höhe der Förderung 4.1 Förderung von Genossenschaftsgründungen Für die Aus- oder Neugründung einer Genossenschaft erfolgt die Zuwendung als Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Projektförderung (Zuschuss) in Höhe von DM (511 EURO) für jede in die Genossenschaft überführte Wohnung. Der Zuschuss beträgt mindestens DM ( EURO) ; er beträgt maximal DM ( EURO). 4.2 Förderung von Anteilserwerben Der Erwerb von Anteilen an aus- oder neugegründeten, eigentumsorientierten Genossenschaften wird durch die Vergabe zinsloser Darlehen der Investitionsbank Berlin (IBB - Darlehen) gefördert. Die Höhe des Darlehens entspricht hierbei 80 v. H. des gezeichneten Geschäftsanteils, höchstens jedoch DM (4.090 EURO). Das zinslose IBB - Darlehen ist in Höhe des jährlichen Eigenheimzulagenanspruchs (einschließlich Kinderzulagen) zu tilgen; mindestens jährlich 750 DM (383 EURO) bei Haushalten, zu denen keine nach dem Eigenheimzulagengesetz zu berücksichtigenden Kinder zählen DM (511 EURO) bei Haushalten, zu denen mindestens ein nach dem Eigenheimzulagengesetz zu berücksichtigendes Kind zählt. Ergibt sich nach Ablauf von 8 Jahren (Ende der steuerlichen Förderung) bei planmäßiger Tilgung ein Restdarlehensbetrag, kann die Bewilligungsstelle bei Haushalten, deren Haushaltseinkommen zu diesem Zeitpunkt die gemäß 25 II. WoBauG maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 50 v. H. überschreitet, den Restdarlehensbetrag auf Antrag in einen Zuschuss umwandeln. 5. Antragsverfahren 5.1 Antragsbefugnis

4 5.1.1 Zur Antragstellung befugt sind natürliche Personen Für die Förderung der Gründung sind diejenigen natürlichen Personen gemeinschaftlich befugt, die das Gründungsvorhaben als Gründungsmitglieder betreiben (mindestens 7); daneben ist auch das Wohnungsunternehmen zur Antragstellung befugt, aus dessen Wohnungsbestand ein Teil der neu zu gründenden Genossenschaft übertragen werden soll Bei Antragstellung durch Bevollmächtigten ist die Vertetungsbefugnis durch Vorlage der Vollmacht nachzuweisen Zur Vertretung einer Genossenschaft im Vor - Gründungsstadium sind diejenigen Personen befugt, die nach dem Gründungsprotokoll oder dem jeweiligen Protokoll späterer Genossenschafterversammlungen zur Vertretung nach außen bevollmächtigt worden sind. Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach den Regelungen des Protokolls, in dem die Bevollmächtigung beschlossen worden ist. Ist die Satzung der Genossenschaft beschlossen, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder - sofern ein Vorstand noch nicht bestellt ist - zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung befugt Dem Förderungsantrag ist das Protokoll der Genossenschafterversammlung beizufügen, das die Wahl oder die Bestellung der rechtlich handelnden Personen ausweist, sowie ggf. die beschlossene Satzung. 5.2 Antragstellung Förderungsanträge sind in Form von Einzel- oder Sammelanträgen auf den vorgesehenen Antragsvordrucken bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Dem Antrag sind folgende Erklärungen und Nachweise beizufügen: Nachweise bei Aus- oder Neugründung von Genossenschaften: Nachweis über die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft unter Berücksichtigung der Finanzierung des Kaufpreises und einer ggf. erforderlichen Modernisierung und Instandsetzung des erworbenen Wohnungsbestandes durch Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes, insbesondere des Testats des Genossenschaftsverbandes über die Gründungsprüfung Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß 11 Genossenschaftsgesetz, insbesondere über die Bestellung des Vorstandes und die beantragte Eintragung im Genossenschaftsregister Nachweis über die Erfüllung der in 17 Eigenheimzulagengesetz normierten Voraussetzungen durch Vorlage der Satzung Voraussetzungen und Nachweise bei Anteilserwerben: Anspruchsberechtigung für Leistungen gemäß 17 Eigenheimzulagengesetz Nachweis über das bestehende Mietverhältnis

5 amtliche Meldebestätigung zum Nachweis des ersten Wohnsitzes 6. Auszahlung; Restfinanzierung 6.1 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes, inländisches Konto. Voraussetzung hierfür ist zusätzlich zu den unter Nr und genannten Nachweisen die Vorlage folgender Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle: bei Aus- und Neugründung der eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaft der Nachweis über den Erwerb der Wohnungen durch Vorlage beglaubigter Kopien von notariellem Kaufvertrag und Grundbuchauszug, bei Anteilserwerben an eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften der Nachweis über die rechtsverbindliche Zeichnung des zu erbringenden Eigenanteiles. 6.2 Im Zusammenhang mit der Förderung kann die IBB der Genossenschaft ergänzende Darlehen zur Schließung der Finanzierung gewähren. 7. Weitere Verpflichtungen des Erwerbers 7.1 Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches aus dem gemäß Nr. 4.2 zinslos gewährten Darlehen für Anteilserwerbe ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der IBB den Anspruch aus der Eigenheimzulage in Höhe der vereinbarten Tilgung abzutreten. 7.2 Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsstelle zu benennenden Frist den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen, beglaubigter Grundbuchauszug, Bestätigung des Registergerichts über die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister, Zahlungsnachweise, Festsetzungsbescheide nach dem EigenheimzulagenG) im Original beizufügen, soweit diese nicht bereits durch die Genossenschaft vorgelegt wurden. Die Bewilligungsstelle kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen nicht möglich ist, die er nicht zu vertreten hat. 7.3 Im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft vor Tilgung des Förderungsdarlehens hat der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger das Restdarlehen aus der Anteilserwerbsförderung innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag des Ausscheidens vollständig zurückzuzahlen. Auf Antrag kann die Rückzahlung des Restdarlehens aus der Anteilserwerbsförderung bis zur Erstattung des erworbenen Geschäftsanteils durch die Wohnungsgenossenschaft gestundet werden. 8. Widerruf der Bewilligung Die IBB ist berechtigt, die Bewilligung zu widerrufen und in diesen Fällen Förderungsmittel zurückzufordern, falls

6 die Gewährung der Förderung auf falschen Angaben des Förderungsnehmers beruht, der Förderungsnehmer sonstige übernommene Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat ein sonstiger, wichtiger Grund vorliegt. 9. Verfahrensbestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung und Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu 44 LHO sowie die 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 10. Ausnahmen von diesen Richtlinien Im begründeten Einzelfall entscheidet die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von diesen Richtlinien. Soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Ausnahmen von diesen Richtlinien, die den Verwendungsnachweis betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin getroffen werden ( 44 Abs. 1 Satz 4 LHO). 11. Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 25. Mai 1999 in Kraft; sie treten mit Ablauf des außer Kraft.

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