Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers. Vertrag. zwischen. und dem

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1 Vertrag zwischen - nachfolgend Einspeiser genannt - und dem Elektrizitätswerk der Gemeinde Hauenstein Schulstrasse Hauenstein - nachfolgend Netzbetreiber genannt - - nachfolgend gemeinsam Vertragspartner genannt - über den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Netz des Netzbetreibers auf der Grundlage des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom (BGBl. I, 2004, S f.) 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Abnahme und Vergütung von EEG-Strom, den der Einspeiser ausschließlich in seiner in 2 dieses Vertrages bezeichneten Stromerzeugungsanlage erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers einspeist. 2 Stromerzeugungsanlage (1) Der Einspeiser betreibt eine Anlage, in der zur Stromerzeugung ausschließlich Stoffe im Sinne der Vorschrift des 11 EEG eingesetzt werden. Die Stromerzeugungsanlage weist folgende technische Daten und Merkmale auf: Wirkleistung: kwp Inbetriebnahmedatum: Zählernummer: Zählereigentum: Fabrikat: Zählerstand: Typ: Beglaubigungsjahr: (2) Die Stromerzeugungsanlage befindet sich an folgendem Standort: in (3) Die Art der Stromerzeugungsanlage sowie weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Erklärungen gemäß Anlage 3 bis 4. Energie- und Bäderbetrieb Hauenstein Seite 1 von 6

2 3 Einspeisung (1) Der Ort des Einspeisungs- bzw. Anschlusspunktes für die Einspeisung ist der Hausanschlusskasten des Netzbetreibers auf dem Anwesen des Betreibers. Abweichend von Satz 1 wird der Einspeisepunkt wie folgt festgelegt: (2) Die Einspeisung der elektrischen Energie erfolgt entweder in Form von Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 V oder in Form von Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 230 Volt. Die Nennfrequenz beträgt an der Übergabestelle jeweils 50 Hertz bei einem cos phi von mindestens 0,9. Die maximale Einspeisungsschein und -wirkleistung entsprechen den unter 2 dieses Vertrages genannten vereinbarten Leistungen der Anlage. 4 Allgemeine Rechte und Pflichten (1) Der Einspeiser stellt sicher, dass die Zuordnung der Stromerzeugungsanlage gemäß Anlagen 3 bis 4 unter Berücksichtigung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben sowie behördlicher Bestimmungen und Auflagen erfolgt. (2) Der Einspeiser ist verpflichtet, die Stromerzeugungsanlage unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Er stellt insbesondere durch geeignete technische Maßnahmen sicher, dass die Schein- und Wirkleistung der Stromerzeugungsanlage nicht überschritten wird. (3) Der Einspeiser hat die Regelungen der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (TAB) sowie die weiteren Technischen Richtlinien gemäß Anlagen 1 und 2 einzuhalten. (4) Der Netzbetreiber behält sich vor, die Einhaltung der in Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu überprüfen. 5 Änderungen der Stromerzeugungsanlage, Störungen (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Einspeiser auf dessen Kosten Änderungen an zu errichtenden oder bestehenden Stromerzeugungsanlagen zu verlangen oder die Stromerzeugungsanlage vom Netz zu trennen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung der Kunden des Netzbetreibers erforderlich ist. (2) Der Einspeiser hat den Netzbetreiber über eigene beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen der Stromerzeugungsanlage rechtzeitig vorher zu informieren. Soweit diese Maßnahmen Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben können (z. B. bei Änderung der Scheinleistung der Stromerzeugungsanlage, Auswechslung der Schutzeinrichtungen oder Änderung der Kompensationseinrichtungen), ist vor deren Durchführung die schriftliche Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen. (3) Schäden und Störungen an der Stromerzeugungsanlage oder den Stromzuführungseinrichtungen hat der Einspeiser dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Energie- und Bäderbetrieb Hauenstein Seite 2 von 6

3 (4) Die gesetzlichen Pflichten des Netzbetreibers auf Abnahme und Vergütung ruhen, solange die Einspeisung aufgrund von Schäden und Störungen an der Stromerzeugungsanlage, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Netz oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches oder einer -überlastung auf Verlangen des Netzbetreibers vorübergehend eingestellt werden muss. 6 Messung (1) Der Einspeiser kann die Errichtung und den Betrieb von Messeinrichtungen vom Netzbetreiber oder von einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. (2) Erfolgt die Errichtung und der Betrieb der Messeinrichtung durch einen fachkundigen Dritten, verpflichtet sich der Einspeiser zur Einhaltung aller gesetzlichen, insbesondere der eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser hat dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme die ordnungsgemäße Installation der Messeinrichtung nachzuweisen. Der Netzbetreiber ist zur Registrierung der Eichfrist der Messeinrichtung berechtigt. (3) Jeder Vertragspartner kann auch während der Vertragslaufzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. (4) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu der Stromerzeugungsanlage und den Messeinrichtungen zu gestatten, soweit dies für eine Prüfung oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist. 7 Abrechnung und Vergütung (1) Der Netzbetreiber zahlt dem Einspeiser für die von ihm an der Übergabestelle gelieferte elektrische Energie vorbehaltlich der uneingeschränkten verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit des EEG die gesetzliche Vergütung nach 8 EEG. (2) Der Netzbetreiber zahlt dem Einspeiser die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern der Einspeiser dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. (3) Die Ablesung der Messeinrichtungen und die Rechnungserstellung an den Netzbetreiber erfolgt durch den Einspeiser monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, spätestens jedoch am Jahresende. Erfolgt oberspannungsseitige Einspeisung, jedoch eine unterspannungsseitige Messung, so ist von dem abgelesenen Wert ein Abzug von 3 % vorzunehmen, um Verluste durch die Umspannung zur berücksichtigen. (4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, Zwischenablesungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Er behält sich vor, die Abrechnung im Gutschriftverfahren vorzunehmen. Abrechungsjahr ist das Kalenderjahr. Messund Abrechnungskosten trägt der Einspeiser. 8 Haftung (1) Die Haftung der Vertragspartner bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Energie- und Bäderbetrieb Hauenstein Seite 3 von 6

4 9 Vertragsbeginn und Laufzeit (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und hat eine Laufzeit von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres. Das Vertragsende ist damit jeweils der des entsprechenden Kalenderjahres. (2) Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonates zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Der Vertrag endet mit dem Außerkrafttreten des EEG, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 10 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese rechtsunwirksame Bestimmung nach Möglichkeit durch eine im wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen. (2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Die Vertragspartner sind berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Dritte die Gewähr für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung bietet. (4) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen gemäß diesem Vertrag ist der Ort des Geschäftssitzes des Netzbetreibers. (5) Gerichtsstand ist das für den Netzbetreiber zuständige Gericht. (6) Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt. Nach Unterzeichnung durch beide Parteien erhält jede Partei eine Originalausfertigung. Hauenstein, Ort, Datum Hauenstein, Ort, Datum Unterschrift Einspeiser Unterschrift Netzbetreiber Energie- und Bäderbetrieb Hauenstein Seite 4 von 6

5 Anlagen: Anhang 1: Preisblatt zur Inbetriebnahme regenerativer Anlagen Anlage 1: Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (VDEW) Anlage 2: Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDEW) Die vorgenannten Anlagen können bei Bedarf beim Netzbetreiber angefordert werden. Anlage 2a: Zu 11 Mindestvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie Anlage 2b: 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Anlage 3: Konformitätserklärung der Einspeisung mit dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) Anlage 4: Anlagendaten gemäß 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Energie- und Bäderbetrieb Hauenstein Seite 5 von 6

6 Anhang 1 zur Vereinbarung über den Parallelbetrieb von Eigenstromerzeugungsanlagen mit dem Netz des Elektrizitätswerkes Hauenstein Preisblatt zur Inbetriebnahme regenerativer Anlagen gültig ab Inbetriebsetzungspauschale und Bearbeitungspauschale 35,00 / Zähler und Inbetriebnahme Energie- und Bäderbetrieb Hauenstein Seite 6 von 6

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