Bunde$staat Freie und Hansestadt Hamburg

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1 Bunde$staat Freie und Hansestadt Hamburg Administrative Regierung Auswärtige$ Amt Anordnung an das sogenannte Bundesland Freie u. Hansestadt Hamburg und seine Angestellten Offizielles Schreiben mit öffentlicher Bekanntmachung vom 15. August 2016 Sehr geehrte/r Mitarbeiter/in, der sogenannten Behörden der BRD/ Deutschland/Germany, es schreiben Ihnen die am 29. März 2016 gewählten Vertreter des hamburgischen Volkes zur Reorganisation des Bundesstaats Freie und Hansestadt Hamburg. Da sich die Bundesrepublik Deutschland/der Bund nicht mehr an das Grundgesetz und die geltenden Gesetze hält und der Rechtsbankrott eingetreten ist, sah sich das hamburgische Volk am 22. März 2016 gezwungen, die Not in Hamburg gemäß der 227 (Notwehr), 228 (Notstand) und 229 (Selbsthilfe) BGB zu erklären und sich in Verbindung mit Artikel 25 Grundgesetz auf den 185 Völkerrecht (Restitutionspflicht: Beendigung eines völkerrechtlichen Unrechtes durch Wiederherstellung des Status quo ante bellum) zu beziehen und den letzten Völkerrechts konformen Rechtsstand zwei Tage vor Ausbruch des 1.Weltkrieges umzusetzen. Deshalb wurde zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit am 29. März 2016 auf dem Gebiet Bundesstaates Freie und Hansestadt Hamburg eine öffentliche Notwahl durchgeführt, in welcher Vertreter der sich konstituierenden administrativen Regierung für die Phase der Reorganisation gewählt wurden. Nach der Kapitulation der Wehrmacht im 2. Weltkrieg wurde das Deutsche Reich durch die alliierten Siegermächte handlungsunfähig gestellt, existiert aber völkerrechtlich bis heute in seinen ursprünglichen Grenzen weiter fort. Zur Verwaltung der vereinigten Wirtschaftsgebiete (sogenannte Besatzungszonen) setzten die alliierten Siegermächte gemäß Artikel 133 Grundgesetz den Bund in die Rechte und Pflichten ein. 1 von 6

2 Den von den Alliierten besetzten politischen Ländern wurde im Artikel 30 Grundgesetz die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben übertragen, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Diese andere Regelung erfolgt jedoch gemäß Artikel 25 in Verbindung mit den Artikeln 123, 28 Absatz 2 u.3 u. 116 Absatz 2 Grundgesetz nach erfolgter entgegengesetzter Willenserklärung zur Glaubhaftmachung deutsch. Die Anordnung der Militärregierung vom 13. März 1946 (Anlage 1) 312/Refugees/9501/40 (erster Satz) sagt aus, daß alle Personen, die nach einem deutschen Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht mehr als Deutsche betrachtet werden, sobald sie einzeln durch die Regierung anderer Staaten als Angehörige dieser Staaten anerkannt werden. Der Bundesstaat Freie und Hansestadt Hamburg beurkundet nun den in Hamburg wohnenden Menschen, die ihre Abstammung gemäß 1 RuStAG vom 22. Juli 1913 nachgewiesen haben, die Anerkennung der Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Freie und Hansestadt Hamburg. Da das Besatzungsrecht gemäß dem bis heute immer wieder bestätigten Überleitungsvertrag Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 immer noch gilt und die BRD/der Bund die Staatlichkeit nur aus dem Grundgesetz ableitet international jedoch als NGO (Nichtregierungsorganisation) registriert ist und von den alliierten Siegermächten lediglich Gebietshoheiten übertragen bekommen hat, liegt die territoriale Souveränität weiterhin unveräußerlich in den Bundesstaaten des Deutschen Reiches mit Ihren jeweiligen eigenen staatlichen souveränen Verfassungen und Rechtsständen, gemäß der immer noch bis heute geltenden Verfassung des Freistaat Preußen vom , während für das Deutsche Reich der Verfassungsstand 16. April 1871, Rechtsstand zwei Tage vor Ausbruch des ersten Weltkrieges gilt. Die territoriale Souveränität der Bundesstaaten des Deutschen Reiches existiert in den Grenzen, wie sie vor Ausbruch des 1. Weltkrieges bestanden, weiterhin fort. Gemäß Absatz 2 der Anordnung der Militärregierung vom 13. März 1946 (siehe Anhang) legte die Militärregierung die territorialen Grenzen Deutschlands, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, lediglich zum Zwecke der Grenzkontrolle fest. Um einen geordneten Verlauf der Reorganisation zu gewährleisten, lesen Sie die nachfolgenden Anordnungen sorgfältig durch und leiten Sie diese an alle öffentlichen Einrichtungen zur sofortigen und unmittelbaren Umsetzung gemäß Artikel 25 Grundgesetz weiter. Es wird hiermit mitgeteilt, daß sich die Staatsangehörigen des Bundesstaats Freie und Hansestadt Hamburg gemäß Artikel 25 und 123 Grundgesetz mit ihren staatlichen Dokumenten, namentlich Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Führerscheine, ausweisen. Die Muster der amtlichen Dokumente können auf der Weltnetzseite des 2 von 6

3 Auswärtigen Amtes des Bundesstaats Freie und Hansestadt Hamburg analog www. bundesstaat-hamburg.info eingesehen werden. Alle Staatsbürger des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg, die sich nach RuStAG vom 22. Juli 1913 zu ihrer Abstammung erklärt haben, vollziehen damit den ihnen zustehenden Wechsel in die für sie zuständige Verwaltung gemäß Art. 25, i.v.m. Art. 28 (2) und (3), sowie Art. 123 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai Den Anweisungen der auf dieser Grundlage legitimen und vom Volk gewählten Vertretern bzw. durch deren Organe ist Folge zu leisten und den getroffenen Beschlüssen, gemäß des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Geltung zu verschaffen. Die administrative Regierung des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg ordnet in rechtfertigendem Notstand nach Art. 20 Abs. 4, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 an, daß alle bisher von BRD-Behörden ausgestellten (Ersatz-)Dokumente, namentlich Lichtbildausweise, mit sofortiger Wirkung ungültig sind. Alle Staatsangehörigen des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg sind zur rechtmäßigen Beurkundung ihrer Staatsangehörigkeit dazu aufgerufen, die Dokumente des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg anzufordern. Die Anforderungsformulare werden über die staatliche Weltnetzseite des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg zur Verfügung gestellt und sind vervollständigt und unterschrieben an die Poststelle der Zentralverwaltung des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg zu übersenden. Postelle: Administrative Regierung, Bundesstaat Freie und Hansestadt Hamburg, Bekkoppeln 12, [22395] Hamburg Hiermit wird angeordnet 1. Gegen Vorlage der Staatsangehörigkeitsausweise des Bundesstaats Hamburg bei den Meldeämtern ist den hamburgischen Staatsangehörigen gemäß 26 Bundesmeldegesetz aufgrund geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen die Befreiung von der Meldepflicht sofort und unmittelbar zu gewähren. 2. Es ist zu berücksichtigen, daß ihre Bediensteten und Mitarbeiter für die Staatsangehörigen des Bundesstaats Freie und Hansestadt Hamburg, die sich mit diesen Dokumenten ausweisen, NICHT territorial auch NICHT rechtlich zuständig sind. Die Rechtsbegrenzung ergibt sich aus den Artikeln 133 und 30 Grundgesetz. 3. Die Abmeldebestätigung ist dem Staatsangehörigen in Form einer Urkunde gemäß 26 Punkt 2 Bundesmeldegesetz i.v.m. Artikel 25 GG sofort und unmittelbar zukommen zu lassen. 3 von 6

4 4. Die POLIZEI ist bis zur vollendeten Reorganisation ab sofort dazu verpflichtet, den Schutz der hamburgischen Zivilbevölkerung gegen Offizialdelikte der Mitarbeiter und Bediensteten von BRD-Einrichtungen zu gewährleisten. Dazu gehört zum Beispiel der Schutz vor verbotener Amtshilfe in zivilrechtlichen Angelegenheiten privater Dienstleister wie z. B. Gerichtsvollzieher, da diese gemäß 3 GVGA und 20 Absatz 2 GVG offenkundig unzuständig sind. 5. Die POLIZEI ist ebenfalls verpflichtet, die Völkervertragsrechte und Immunitätsrechte der hamburgischen Staatsangehörigen gemäß Haager Abkommen, den Genfer Konventionen und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sofort und unmittelbar zu gewähren. 6. Den Beschlüssen, insbesondere von gerichtlichen Einrichtungen des Bundesstaats Freie und Hansestadt Hamburg, ist gemäß Artikel 2 Absatz 3 b und c des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sofort und unmittelbar Geltung zu verschaffen. 7. Es wird hiermit öffentlich bekannt gegeben, daß im Sinne der derzeitigen Staatenschlüssel der Bundesstaat Hamburg für seine Verwaltungszwecke den Staatenschlüssel 102 benutzt. 8. Ab sofort sind alle Standesämter verpflichtet, den Menschen die Herausgabe der beglaubigten Ablichtung aus dem Geburtenbuch und weiterer Abstammungsnachweise zu gewähren, welche sie zur Beurkundung ihrer Staatsangehörigkeit vorlegen müssen. 9. Die Hinterlegung der Erklärungen und Urkunden in den Standesämtern hat entsprechend den Willenserklärungen offen und für jedermann einsehbar zu erfolgen. 10.Für die Erstellung der Führerscheine seitens der zuständigen staatlichen Verwaltung ist den hamburgischen Zivilisten die Herausgabe des Auszuges aus der Führerscheindatei uneingeschränkt zu gewähren. Mit der Rückgabe der Karte des Führerscheins, welche Privateigentum der BRD Verwaltung ist, wird nicht auf die durch erfolgreich absolvierte Fahrprüfung erworbene Fahrerlaubnis verzichtet. Die Rückgabe der ausgestellten Führerscheine dient lediglich der Umsetzung des Verwaltungsaktes gemäß höherrangigem Verwaltungsrecht. Die ständige Überprüfung der Reorganisation des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg auf juristische Korrektheit durch die vom hamburgischen Volk in der Notwahl gewählten Vertreter hat ergeben, daß von Einzelpersonen, Gruppierungen, Wandergruppen, 4 von 6

5 Organisationen, Vereinen etc. auf dem Territorium des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg Straftaten vollzogen werden, wie Urkundenfälschung, Annektierung etc. Hierbei wird versucht, unter Täuschung im internationalen Rechtsverkehr auf staatlichem, hoheitlichem Territorium des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg hoheitliche Dokumente nachzuahmen oder herzustellen oder sich hoheitsbefugt für den Bundesstaat Freie u. Hansestadt Hamburg auszugeben oder über sogenannte Exilregierungen hamburgisches Territorium zu annektieren oder über Vereinssatzungen oder über den Gelben Schein die Menschen in das nationalsozialistisch geprägte Deutsche Recht, des so genannten 3. Reichs zurückzuführen. Diese Irreführung und Täuschung der Menschen ist mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Jegliche Nachahmung hoheitlicher Befugnisse oder hoheitlicher Dokumente oder jegliche völkerrechtswidrige Annektierung auf dem Territorium des Bundesstaats Freie u. Hansestadt Hamburg wird konsequent strafverfolgt, sofern diese Täuschung im internationalen Rechtsverkehr nicht mit sofortiger Wirkung unterlassen wird. Gegeben zu Hamburg 15. August 2016 Administrative Regierung Bunde$staat Freie u. Hansestadt Hamburg Anlage: Anordnung Militärregierung Muster Staatsangehörigkeitsausweis Muster Heimatschein Muster Führerschein 5 von 6

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