Hinweise zu den Modulprüfungen und anderen Studienleistungen im Training (Studiengang Polizeivollzugsdienst)- Stand:

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1 Hinweise zu den Modulprüfungen und anderen Studienleistungen im Training (Studiengang Polizeivollzugsdienst)- Stand: Teilnahmenachweise in den Modulen Training Leistungen in den Modulen GS 7-, HS 1.5-, HS 2.5- und HS 2.6-Training werden gemäß Teil B 5 Ziff. 1 Satz 1 StudO BA in Form einer anderen Studienleistung i.s.d. Teil A 12 Abs. 2 StudO BA (Teilnahmenachweise) erbracht. Der Nachweis wird bei ordnungsgemäßer Teilnahme erteilt. Dieses setzt die regelmäßige Anwesenheit und die aktive Teilnahme mit eigenständigen Beiträgen voraus. Eine regelmäßige Anwesenheit erfordert gemäß Teil B 5 Ziff. 1 Satz 2 StudO BA die Teilnahme an mindestens 50% der erteilten Trainingsstunden. Die Lehrenden stellen die Fehlzeiten fest und dokumentieren diese. Beamten- und arbeitszeitrechtliche Verpflichtungen der Studierenden zur Teilnahme am Training werden hierdurch nicht berührt. Wird die Studienleistung mangels regelmäßiger und/oder aktiver Teilnahme mit nicht bestandenen bewertet, kann diese gemäß Teil B 5 Ziff. 2 Satz 1 StudO BA einmal durch Rückversetzung in den nachfolgenden Einstellungsjahrgang in dem entsprechenden Modul wiederholt werden. Wird die Studienleistung auch in der Wiederholung mit nicht bestanden bewertet, ist das Modul und somit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Kann ein Teilnahmenachweis mangels regelmäßiger Teilnahme aus von der/dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt werden, sollen die Fehlzeiten möglichst durch Nachholung während des anschließenden Moduls der fachpraktischen Studienzeit/Praxis oder in Abstimmung mit der zuständigen Abteilung der FHöV NRW an vorlesungsfreien Tagen der fachwissenschaftlichen Studienzeit ausgeglichen werden. Ist insbesondere aufgrund des Umfanges der Fehlzeiten eine solche Nachholung nicht möglich, erfolgt die Nachholung gemäß Teil B 5 Ziff. 3 Satz 2 StudO BA nach Rückversetzung in den nachfolgenden Einstellungsjahrgang in dem entsprechenden Modul. In den Modulen Training werden mit der/dem Studierenden Rückmeldegespräche zu den fachlichen und persönlich-sozialen Kompetenzen geführt, die von den Lehrenden schriftlich dokumentiert werden. Gegenstand des Feedbackgesprächs ist der gesamte Beobachtungszeitraum mit allen absolvierten Trainingsinhalten. Die Rückmeldung kann um eine individuelle Lernberatung ergänzt werden. 2. Studienleistungen in den Teilmodulen des Moduls Berufspraktisches Training In den Teilmodulen 1-Schießen/Nichtschießen, 2-Eingriffstechniken, und 5- Körperliche Leistungsfähigkeit sind Leistungsscheine zu erbringen. Leistungen in den Teilmodulen 3-Fahr- und Sicherheitstraining und 4- Einsatzgrundlagen werden in Form einer anderen Studienleistung i.s.d. Teil A 12 Abs. 2 StudO BA (Teilnahmenachweise)erbracht. Seite 1 von 6

2 2.1 Leistungsscheine in den Teilmodulen des Moduls Berufspraktisches Training In den Teilmodulen des Moduls Berufspraktisches Training entwickeln die Studierenden insbesondere fachliche Kompetenzen. Die Bewertung der Teilmodule ist Bestandteil der abschließenden Gesamtbewertung des Moduls Berufspraktisches Training. Die Bewertung erfolgt ohne Notenvergabe mit bestanden bzw. nicht bestanden. Die Gesamtbewertung bestanden kann nur erfolgen wenn alle Teilmodule mit bestanden bewertet wurden. Die in den Teilmodulen 1-Schießen/Nichtschießen, 2-Eingriffstechniken, und 5- Körperliche Leistungsfähigkeit zu erbringenden Leistungsscheine werden auf der Grundlage von punktuellen Leistungsüberprüfungen erstellt. Die Bewertung der fachlichen Kompetenz orientiert sich dabei am Zielerreichungsgrad der Kompetenzziele in den Modulbeschreibungen. Die/der Studierende hat das jeweilige Teilmodul bestanden, wenn die im Leistungsschein aufgeführten Mindestleistungen erbracht wurden. Die in der punktuellen Leistungsüberprüfung gewonnenen Erkenntnisse werden in einem abschließenden Leistungsschein dokumentiert. Besonderheiten werden dokumentiert und um eine individuelle Lernberatung ergänzt. Dies gilt insbesondere bei der Bewertung nicht bestanden Punktuelle Leistungsüberprüfungen In den Teilmodulen BPT 1 - Schießen/Nichtschießen (TM 1), BPT 2 - Eingriffstechniken (TM 2), und BPT 5 - Körperliche Leistungsfähigkeit (TM 5) finden punktuelle Leistungsüberprüfungen statt, die den Lernerfolg der fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten kontrollieren. Grundlage sind dabei die in den Anlagen zu den Leistungsscheinen niedergelegten Übungsbeschreibungen, die für die Studierenden auf der Lernplattform ILIAS eingestellt sind. Im TM 1 können die Studierenden bereits während des Trainings im BPT zum Modul HS 2.5 die geforderten zwei Leistungsnachweise (10. Pistolenübung und LÜHT 2) erbringen. Im TM 2 gibt es eine punktuelle Leistungsüberprüfung, deren Termin zu Beginn des Moduls HS 2.6-Training durch das LAFP per Aushang in den Dezernaten Ausund Fortbildung und Veröffentlichung auf der Lernplattform ILIAS angekündigt wird. Treten die Studierenden bei den Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen oder sonstigen triftigen Gründen i.s.d. Teil A 19 StudO BA zurück, so haben sie die Hinderungsgründe ihrem Ausbildungsdezernat des LAFP anzuzeigen und gegenüber dem Prüfungsamt der FHöV NRW gemäß Teil A 19 Abs. 2 StudO BA unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei der Nichtteilnahme an einer punktuellen Leistungsüberprüfung aus gesundheitlichen Gründen bedarf es insoweit der Vorlage eines ärztlichen Attestes entsprechend der Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund. Hierbei ist das bei diesen Hinweisen des Prüfungsausschusses vorgehaltene Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zur Vorlage bei der/dem Ärztin/Arzt zu verwenden. Das Prüfungsamt der FHöV NRW behält sich vor, im Einzelfall z.b. bei wiederholtem Rücktritt von der jeweiligen Prüfung - die Vorlage eines amts- bzw. polizeiärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit zu verlangen. Seite 2 von 6

3 Von der Entscheidung des Prüfungsamtes der FHöV NRW über den Rücktritt von der Prüfung ist es abhängig, ob in diesen Fällen eine Nachholung der Prüfung bis spätestens zum Beginn des Trainings im nächsten Trainingsabschnitt angeboten wird. Der Termin für diese Prüfung wird den Studierenden dann über die Ausbildungsleitung ihrer Ausbildungsbehörde schriftlich mitgeteilt. Werden in der punktuellen Leistungsüberprüfung die Mindestanforderungen nicht erbracht oder für eine Nichtteilnahme keine triftigen Gründe glaubhaft gemacht, gilt die Prüfung als nicht bestanden und es erfolgt die Wiederholung im BPT zum Modul Training des folgenden Studienabschnitts. Im TM 2 erfolgt die Wiederholung in Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsleitung der zuständigen Ausbildungsbehörde vor Beginn des Abschlusspraktikums. Die Studierenden, die die Wiederholungsprüfung ablegen müssen, erhalten zu Beginn des Moduls Training, in dem die Wiederholungsprüfung stattfindet, durch ihr Ausbildungsdezernat des LAFP eine schriftliche Ladung dazu. In der Wiederholungsprüfung werden nur noch die Kriterien überprüft, in denen die Mindestleistungen noch nicht erbracht wurden. Sollten spätestens auch in der Wiederholungsprüfung die geforderten Mindestleistungen nicht erbracht worden sein, gilt die jeweilige Prüfung als endgültig nicht bestanden. Damit gilt auch das Modul Berufspraktisches Training und somit die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden Regelungen für das BPT - TM 5 - Körperliche Leistungsfähigkeit Im Teilmodul 5 müssen vier Leistungsnachweise (12-Minuten-Lauf, Hindernisparcours und Rettungsübung 1 und 2) bis spätestens zum Ende des zweiten Studienjahres erbracht worden sein (vgl. Teil B 4 Ziffer 5 StudO BA). Die Studierenden haben dabei beim 12-Minuten-Lauf und beim Hindernisparcours auf den Zeitpunkt der Abnahme bezogen, die für ihr Lebensalter geforderten Mindestanforderungen zu erbringen. Die jeweilige Altersgrenze wird mit Beginn des Kalenderjahres erreicht, in dem das entsprechende Lebensalter vollendet wird. Die Studierenden haben selbstständig nachzuhalten, welche Mindestanforderungen sie noch nicht erfüllt haben. Den Studierenden werden dazu im Zeitraum der Module GS 7-, HS 1.5- und HS 2.5- Training freiwillige Leistungsabnahmen (12-Minuten-Lauf und Hindernisparcours jeweils mindestens vier und Rettungsübungen 1 und 2 jeweils mindestens zwei) angeboten. Werden die Mindestanforderungen in den in den Modulen GS 7 und HS 1.5 angebotenen Abnahmen nicht erbracht, erfolgt im Modul HS 1.5 die 1. Prüfung. Erfolgt ein anerkannter Rücktritt von der 1. Prüfung so kann diese im Modul HS 2.5 nachgeholt werden. Werden die Mindestanforderungen in der 1. Prüfung nicht erbracht, erfolgt auch die Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.5. Das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung führt zur Entlassung gem. 12 Abs. 2 Satz 2) VAPPol II Bachelor. Seite 3 von 6

4 Die Nachholung der 1. Prüfung und die Wiederholungsprüfung werden im Modul HS 2.5 nicht durchgeführt, wenn die Studierenden die Mindestanforderungen bereits in den im Modul HS 2.5 angebotenen freiwilligen Abnahmen erbracht haben. Sollten spätestens bis zum Ende des zweiten Studienjahres die geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht worden sein, scheidet gemäß Teil B 4 Ziff. 5 StudO BA eine weitere Nachholung oder Wiederholung aus. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf endet gemäß 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem die Frist nach 12 Abs. 2 Satz 2 VA- PPol II Bachelor verstrichen ist. Die Prüfungen im Modul HS 1.5 und die Wiederholungsprüfungen im Modul HS 2.5 werden in den Ausbildungsdezernaten des LAFP NRW per Aushang angekündigt. Über die Wiederholungsprüfungen werden die zuständigen Ausbildungsleitungen und deren Personalvertretungen durch die Ausbildungsdezernate des LAFP NRW informiert Vorbereitung der Wiederholung Vor der Wiederholungsprüfung können die Studierenden die festgestellten Defizite durch selbstständiges bzw. angeleitetes Training aufarbeiten. Das angeleitete Training kann dabei im LAFP oder auch in den Ausbildungsbehörden, in der fachwissenschaftlichen Studienzeit in Abstimmung mit der zuständigen Abteilung der FHöV NRW an vorlesungsfreien Tagen erfolgen. Im Teilmodul 5 erfolgen im LAFP NRW keine zusätzlichen Angebote, hier ist ein selbstständiges Training der Studierenden möglich. In den Teilmodulen 1 und 2 werden im LAFP individuell auf die Defizite der Studierenden abgestimmte Angebote gemacht, die sich grundsätzlich im Rahmen des vorgesehenen Trainings bewegen und die Vermittlung der vorgesehenen Trainingsinhalte nicht beeinträchtigen dürfen. 2.2 Teilnahmenachweise in den Teilmodulen des Moduls Berufspraktisches Training Die in den Teilmodulen 3-Fahr- und Sicherheitstraining und 4-Einsatzgrundlagen zu erbringenden Teilnahmenachweise i.s.d. Teil A 12 Abs. 2 StudO BA werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme erteilt. Dies setzt die regelmäßige Anwesenheit und aktive Teilnahme mit eigenständigen Beiträgen voraus. Eine regelmäßige Anwesenheit erfordert gemäß Teil B 4 Ziff. 3 Satz 3 StudO BA die Teilnahme an mindestens 50 % der erteilten Trainingsstunden. Die Lehrenden stellen dazu die Fehlzeiten fest und dokumentieren sie. Kommt es zu Fehlzeiten, die das Erreichen der regelmäßigen Anwesenheit gefährden, sollen möglichst im laufenden Modul Training zusätzliche Stunden angeboten werden, um für einen Ausgleich zu sorgen. Liegt nach Abschluss des Teilmoduls eine regelmäßige Anwesenheit nicht vor, wird die (Teil)Studienleistung mit nicht bestanden bewertet. Die Fehlzeiten können in den Teilmodulen 3 und 4 durch ein zusätzliches Stundenangebot im Zeitraum der Module 2.7-Praxis oder 2.8-Praxis bzw. im Abschlusspraktikum in Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsleitung ausgeglichen werden. Dies gilt gemäß Teil B 4 Ziff. 3 Satz 2 StudO BA als Wiederholung i.s.v. Teil A 13 Abs. 6 StudO BA. Seite 4 von 6

5 Sollten von den Studierenden spätestens bis zum Abschluss der angebotenen Nachholungen nicht alle Teilnahmenachweise erbracht worden sein, gilt die Prüfung in dem betroffenen Teilmodul als endgültig nicht bestanden - damit gilt auch das Modul Berufspraktisches Training und somit die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. Ist Studierenden aus gesundheitlichen Gründen oder sonstigen triftigen Gründen i.s.d. Teil A 19 StudO BA eine regelmäßige Anwesenheit in dem betreffenden Teilmodul nicht möglich, so haben sie die Hinderungsgründe ihrem Ausbildungsdezernat des LAFP anzuzeigen und gegenüber dem Prüfungsamt der FHöV NRW entsprechend Teil A 19 Abs. 2 StudO BA unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Fehlzeiten aus gesundheitlichen Gründen, die die regelmäßige Teilnahme gefährden, bedarf es insoweit der Vorlage eines ärztlichen Attestes entsprechend der Hinweise zum Rücktritt aus triftigem Grund. Hierbei ist das bei diesen Hinweisen des Prüfungsausschusses vorgehaltene Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit zur Vorlage bei der/dem Ärztin/Arzt zu verwenden. Werden für die zu einer nicht regelmäßigen Teilnahme führenden Fehlzeiten keine triftigen Gründe glaubhaft gemacht, wird die (Teil)Studienleistung mit nicht bestanden bewertet. Werden für die zu einer nicht regemäßigen Teilnahme führenden Fehlzeiten triftige Gründe glaubhaft gemacht, können die Fehlzeiten in den Teilmodulen 3 und 4 durch ein zusätzliches Stundenangebot im Zeitraum der Module 2.7-Praxis oder 2.8-Praxis bzw. im Abschlusspraktikum in Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsleitung nachgeholt werden. 3 Bekanntgabe der Prüfungs- und Bewertungsentscheidungen im BPT Die im Auftrag des Prüfungsausschusses der FHöV NRW getroffenen Prüfungs- und Bewertungsentscheidungen in den Teilmodulen des BPT werden den Studierenden jeweils nach Feststehen des Ergebnisses von den Prüferinnen und Prüfern des LAFP NRW mündlich bekanntgegeben. Wurden Leistungsnachweise bzw. Teilnahmenachweise mit nicht bestanden bewertet, erfolgt eine schriftliche Bekanntgabe durch das LAFP. In dieser Bekanntgabe erfolgt auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie bei wiederholtem Nichtbestehen der Hinweis auf die Folgen des wiederholten Nichtbestehens der Prüfungen und die Rechtsbehelfsbelehrung. Die Studierenden bestätigen die Kenntnisnahme durch Unterschrift. Die unterschriebene Bekanntgabe wird im Ausbildungsdezernat des LAFP archiviert. Eine Ausfertigung erhält die/der Studierende. Das Ergebnis bestanden, (erstmalig) nicht bestanden oder wiederholt nicht bestanden wird beim LAFP nach der Prüfung in Antrago eingetragen. Anlage: Kurzübersicht der Prüfungs- und Bewertungsentscheidungen im BPT gez. Reinhard Mokros - Vorsitzender des Prüfungsausschusses - Seite 5 von 6

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