Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung"

Transkript

1 Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung A: Allgemeiner Teil 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit 1. Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde. 2. Versicherungsfähig sind Schüler, Sprachschüler, Studenten, Stipendiaten oder Doktoranden, Teilnehmer an Work and Travel-Programmen, Professoren und Lektoren bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (60. Geburtstag), sofern sie einer der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland während eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland; b) Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie Staatsangehörige der EU-Staaten mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland während eines Aufenthaltes im Ausland; c) Personen mit anderer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthaltes im Ausland, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland haben. 3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. 2 Abschluss und Beendigung des Versicherungsvertrages 1. Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ist vor Antritt der Auslandsreise bzw. innerhalb 31 Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Das Datum der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. der Grenzüberschreitung ins Ausland ist auf Verlangen nachzuweisen. Nach Antritt der Auslandsreise bzw. nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht mehr möglich. 2. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der vom Versicherer hierfür vorgesehene Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt beim Versicherer eingeht und der Versicherer eine Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer sendet. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur dann, wenn er alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthält. 3. Für Personen, welche die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit gem. 1 Ziffer 3 dieser Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender zur Verfügung. 4. Der Versicherungsvertrag muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgeschlossen werden. 5. Die Höchstversicherungsdauer beträgt fünf Jahre. 6. Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes innerhalb der Höchstversicherungsdauer, kann die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer nur mit einem Anschlussvertrag verlängert werden, wenn der Antrag für den Anschlussvertrag vor Ablauf des ursprünglichen Versicherungsvertrages bei der HanseMerkur vorgelegen hat und diese dem Anschlussvertrag ausdrücklich zustimmt. Bei Vertragsverlängerungen besteht Versicherungsschutz nur für die Versicherungsfälle, Krankheiten, Beschwerden sowie deren Folgen, die nach Beantragung der Verlängerung (Datum und Uhrzeit des Poststempels) neu eingetreten sind. 7. Sind Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht identisch, wird eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben und der Versicherungsnehmer dieses entsprechend nachweist. Die betroffenen versicherten Personen haben das Recht, den für Schüler/Studenten VB-KV 2009 (Jensch) Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung hierüber ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung abzugeben. 8. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben von den getroffenen Vereinbarungen unberührt. 9. Der Versicherungsvertrag endet a) zum vereinbarten Zeitpunkt; b) mit dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus der Bundesrepublik Deutschland. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers abzugeben; c) mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Ausland; d) wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Ausland nicht mehr vorliegen: - wenn sich die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland entschieden hat oder - wenn die versicherte Person endgültig in ihr Heimatland zurückkehrt; e) wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen. 3 Prämie 1. Zahlung der Erstprämie: a) Die Erstprämie ist bei Vertragsbeginn fällig. b) Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. c) Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Zahlung der Folgeprämien: a) Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsaufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. b) Tritt ein Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Der Versicherer verbindet die Zahlungsfrist von zwei Wochen mit der Kündigung des Vertrages zum Ablauf der Zahlungsfrist. Die Kündigung wird mit Fristablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung noch in Verzug ist. d) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung die Zahlung leistet. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Kündigung einen neuen Versicherungsnehmer benennt und von diesem der angemahnte Betrag gezahlt wird. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. 4 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 1. Geltungsbereich a) Die HanseMerkur bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland aufhalten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bestimmungen. b) Bei Eintritt des Versicherungsfalles im Heimatland 1

2 der versicherten Person besteht kein Versicherungsschutz. Heimatland im Sinne dieser Vertragsbestimmungen ist das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat und/oder dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. c) Abweichend von b) besteht unter den folgenden Voraussetzungen auch im Heimatland der versicherten Person Versicherungsschutz: - Bei Versicherungsverträgen von mindestens einjähriger Dauer besteht Versicherungsschutz auch bei einer vorübergehenden Rückkehr in das Heimatland der versicherten Person. Der Versicherungsschutz im Heimatland ist begrenzt auf maximal sechs Wochen für alle Heimatlandaufenthalte je Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt dabei ein Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet ab Versicherungsbeginn. Beginn und Ende einer jeden Reise in das Heimatland während der Vertragslaufzeit sind vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere 8 Ziffer 1 e). 2. Beginn Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch a) nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages; b) nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. Grenzüberschreitung ins Ausland; c) nicht vor Zahlung der Prämie; d) nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten. 3. Für Versicherungsfälle, Krankheiten, Beschwerden sowie deren Folgen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind oder bei Vertragsbeginn bestehen, wird nicht geleistet. 4. Ende Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle a) zum vereinbarten Zeitpunkt; b) mit Beendigung des Versicherungsvertrages; c) mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Ausland; d) wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen. 5. Nachhaftung Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, max. für die Dauer von drei Monaten, weiter. 2 5 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht I. Allgemeines 1. Die HanseMerkur leistet Entschädigung für akut auf der Reise eintretende Versicherungsfälle. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit o- der Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sofern die Schwangerschaft nicht bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes bestanden hat; b) Tod. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 4. In der Bundesrepublik Deutschland steht der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sofern vorhanden oder die ortsübliche Gebühr berechnen. 5. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 4 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dgl. 6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. 7. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 8. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch ein Ereignis eintritt, dass in die Leistungspflicht dieses Vertrages fällt. II. Wartezeiten 1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn und bei Anschlussverträgen vom Beginn des Anschlussvertrages an. 2. Die Wartezeit für Entbindungen beträgt acht Monate. III. Heilbehandlungskosten Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen zu entnehmen. IV. Überführungs- / Bestattungskosten Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen zu entnehmen. 6 Einschränkung der Leistungspflicht 1. Keine Leistungspflicht besteht: a) für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; b) für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten; c) für Behandlungen von Tuberkulose, Diabetes, Tumoren sowie für Dialysebehandlungen, sofern die Erkrankung bzw. die Behandlungsnotwendigkeit bereits bei Versicherungsbeginn bestand; d) für Behandlungen und Untersuchungen wegen Schwangerschaft, wenn diese bereits bei Versicherungsbeginn bestand, sofern der versicherte Tarif nichts anderes vorsieht; e) für solche Krankheiten einschl. ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; f) für die auf Vorsatz beruhenden Krankheiten und Unfälle einschl. deren Folgen; g) für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen; h) für Rehabilitationsmaßnahmen, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht; i) für Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren; j) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad o- der Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eingetretenen Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kur-

3 ort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; k) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; l) für Behandlungen durch Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; m) für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; n) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; o) für Immunisierungsmaßnahmen; p) für Hilfsmittel; q) für Behandlungen wegen Störungen und Schäden der Fortpflanzungsorgane einschließlich Sterilität, künstlicher Befruchtungen und dazugehöriger Vorsorgeuntersuchungen und Folgebehandlungen; r) für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; s) für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlung, Implantate, Aufbissbehelfe und gnathologische Maßnahmen; t) für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; u) für Organspenden und Folgen. 2. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn a) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; b) der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 3. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so kann der Versicherer die gesetzlichen Leistungen von den Versicherungsleistungen abziehen. 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Versicherungsnehmer und versicherte Person sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, anzuzeigen; c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen; d) im Falle einer stationären Behandlung und vor Beginn umfangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen Kontakt zur HanseMerkur aufzunehmen. 2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von der HanseMerkur beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 3. Folgen von Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 8 Auszahlung der Versicherungsleistungen 3 1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise diese werden Eigentum des Versicherers erbracht sind: a) Originalbelege, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit sowie die Angabe der vom behandelnden Arzt erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungszweitschriften; b) Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen; c) eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungsbzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen; d) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes in den Ländern der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein; e) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über Beginn und Ende eines jeden Aufenthaltes im Heimatland; f) auf Verlangen des Versicherers ein Nachweis über alle während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Krankenversicherungen mit Versicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person gehindert sind. 3. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit zur Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen von ihrer Schweigepflicht gegenüber der HanseMerkur schuldhaft nicht entbunden werden. 4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 5. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt. 6. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 7. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen und Ansprüche gegen Dritte 1. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versi-

4 cherer wenden. Die HanseMerkur wird auf eine Kostenteilung mit einem PKV-Unternehmen verzichten, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen, z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung. 2. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen Dritte gehen auf die Hanse- Merkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der HanseMerkur abzugeben. Die Leistungspflicht des Versicherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretungserklärung. 3. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegenüber Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf die HanseMerkur im gesetzlichen Umfang über, soweit diese die entsprechenden Rechnungen ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person zur Mithilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Weiterhin ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, sofern erforderlich, eine Abtretungserklärung gegenüber der HanseMerkur abzugeben. 10 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 11 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, , elektronischer Datenträger etc.). 12 Anzuwendendes Recht, Vertragssprache Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. 13 Überschussbeteiligung Die hier genannte Versicherung ist nicht überschussberechtigt. Besonderer Teil Tarif VB Profi I. Heilbehandlungskosten 1. Der Versicherer erstattet die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung a) während eines Aufenthaltes in Deutschland bis zu den sogenannten Schwellenwerten der in Deutschland gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Als sogenannte Schwellenwerte gelten für Leistungen - nach der GOZ der 2,3-fache Gebührensatz; - nach der GOÄ nach der Nr. 437 und dem Abschnitt M (Laborleistungen) der GOÄ der 1,15- fache Gebührensatz; - nach den Abschnitten A, E und O (technische Verrichtungen) der 1,8-fache Gebührensatz; - für alle anderen Leistungen der GOÄ der 2,3- fache Gebührensatz. b) während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschland soweit sie im ortsüblichen Rahmen berechnet werden. 2. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten: a) ärztliche Behandlung einschl. Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht bestanden hat, und Behandlung wegen Fehlgeburt; b) ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages bereits bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand; c) ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel; d) ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; e) ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen und Inhalationen bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Versicherungsjahr; f) ärztlich verordnete Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen; g) Röntgendiagnostik; h) unaufschiebbare stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung);. i) Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück; j) unaufschiebbare Operationen; k) medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen; l) Entbindungen, nach Ablauf der Wartezeit. 3. Zahnbehandlungskosten Der Versicherer erstattet des Weiteren unter Berücksichtigung von Ziffer 1 die während der Reise entstandenen Kosten für: a) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllung in einfacher Ausführung bis zu einem Rechnungsbetrag von 750 EUR je Versicherungsjahr mit 100% und darüber hinausgehende Kosten mit 75%, insgesamt jedoch maximal EUR je Versicherungsjahr; b) Zahnersatz, einschl. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhandenem Zahnersatz (Reparaturen) mit 50% des Rechnungsbetrages bis zu maximal EUR je Versicherungsjahr; c) Zahnersatz, der auf Grund eines Unfalles erstmals erforderlich ist oder repariert werden muss, mit 100% des Rechnungsbetrages bis maximal EUR je Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Vertragsverlängerungen. II. Rücktransport, Überführungs- / Bestattungskosten Der Versicherer erstattet außer bei einem Aufenthalt im Heimatland gemäß 1 Ziffer 2 dieser Bestimmungen 1. die Mehrkosten für einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport aus dem Ausland. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland. Die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson werden übernommen, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist; 2. im Falle des Ablebens einer versicherten Person die durch Überführung des Verstorbenen in das Heimatland entstehenden notwendigen Mehrkosten bis zu EUR; 3. die Kosten für eine Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu EUR. III. Nachhaftung Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, maximal für die Dauer von drei Monaten, weiter. IV. Krankenbesuch Sofern fest steht, dass der Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person länger als 14 Tage dauert, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch der versicherten Person einmalig die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hinund Rückreise (einfache Klasse). Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei Ankunft der nahe stehenden Person noch nicht abgeschlossen ist. 4

5 Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung für Schüler/Studenten VB-RS 2009 (Jensch) A: Allgemeiner Teil (Die nachstehenden Regelungen des allgemeinen Teils gelten für alle im Teil B aufgeführten Versicherungen.) 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit 1. Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde. 2. Versicherungsfähig sind Schüler, Sprachschüler, Studenten, Stipendiaten oder Doktoranden, Teilnehmer an Work and Travel-Programmen, Professoren und Lektoren bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (60. Geburtstag), sofern sie einer der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz im Ausland während eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland; b) Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie Staatsangehörige der EU-Staaten mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland während eines Aufenthaltes im Ausland; c) Personen mit anderer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthaltes im Ausland, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland haben. 3. Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. 2 Abschluss, Dauer und Beendigung des Vertrages 1. Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ist vor Antritt der Auslandsreise bzw. innerhalb 31 Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Das Datum der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. der Grenzüberschreitung ins Ausland ist auf Verlangen nachzuweisen. Nach Antritt der Auslandsreise bzw. nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist der Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht mehr möglich. 2. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der vom Versicherer hierfür vorgesehene Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt beim Versicherer eingeht und der Versicherer eine Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer sendet. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur dann, wenn er alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthält. 3. Für Personen, welche die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit gem. 1 Ziffer 3 dieser Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender zur Verfügung. 4. Der Versicherungsvertrag muss für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgeschlossen werden. 5. Die Höchstversicherungsdauer beträgt fünf Jahre. 6. Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes, innerhalb der Höchstversicherungsdauer, kann die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer nur mit einem Anschlussvertrag verlängert werden, wenn der Antrag für den Anschlussvertrag vor Ablauf des ursprünglichen Versicherungsvertrages bei der HanseMerkur vorgelegen hat und diese dem Anschlussvertrag ausdrücklich zustimmt. Bei Vertragsverlängerungen besteht Versicherungsschutz nur für die Versicherungsfälle, die nach Beantragung der Verlängerung (Datum und Uhrzeit des Poststempels) neu eingetreten sind. 7. Sind Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht identisch, wird eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben und der Versicherungsnehmer dieses entsprechend nachweist. Die betroffenen versicherten Personen haben das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung hierüber ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung abzugeben. 8. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben von den getroffenen Vereinbarungen unberührt. 9. Der Versicherungsvertrag endet a) zum vereinbarten Zeitpunkt; b) mit dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus der Bundesrepublik Deutschland. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers abzugeben. c) mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Ausland; d) wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Ausland nicht mehr vorliegen: - wenn sich die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland entschieden hat oder - wenn die versicherte Person endgültig in ihr Heimatland zurückkehrt; e) wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen. 3 Prämie 1. Zahlung der Erstprämie: a) Die Erstprämie ist bei Vertragsbeginn fällig. b) Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt zum Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. c) Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2. Zahlung der Folgeprämien: a) Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsaufforderung und setzt eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. b) Tritt ein Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Der Versicherer verbindet die Zahlungsfrist von zwei Wochen mit der Kündigung des Vertrages zum Ablauf der Zahlungsfrist. Die Kündigung wird mit Fristablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung noch in Verzug ist. d) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung die Zahlung leistet. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass die versicherte Person innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Kündigung einen neuen Versicherungsnehmer benennt und von diesem der angemahnte Betrag gezahlt wird. Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.

6 4 Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 1. Geltungsbereich a) Die HanseMerkur bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland aufhalten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bestimmungen. b) Bei Eintritt des Versicherungsfalles im Heimatland der versicherten Person besteht kein Versicherungsschutz. Heimatland im Sinne dieser Vertragsbestimmungen ist das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat und/oder dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt. 2. Beginn Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch a) nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages; b) nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. Grenzüberschreitung ins Ausland; c) nicht vor Zahlung der Prämie; d) nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten. 3. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Vertrages oder vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 4. Ende Der Versicherungsschutz endet a) zum vereinbarten Zeitpunkt; b) mit Beendigung des Versicherungsvertrages; c) mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Ausland; d) wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfallen. 5 Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht Ist der jeweiligen versicherten Sparte in Teil B dieser Bestimmungen zu entnehmen. 6 Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes, Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung 1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. 2. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 3. Führt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Die HanseMerkur ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person die HanseMerkur arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 5. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person bei der HanseMerkur angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person in Textform zugeht. 7 Allgemeine Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 1. Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen sind verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b) den Schaden der HanseMerkur unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise, unter Einreichung sämtlicher relevanter Unterlagen anzuzeigen; c) der HanseMerkur jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. d) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. e) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. 2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung: Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person. Hinweis: Bitte beachten Sie darüber hinaus die jeweiligen Besonderen Obliegenheiten in den einzelnen Sparten in Teil B dieser Versicherungsbedingungen. 8 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 4. Zur Prüfung des Leistungsanspruches ist es eventuell erforderlich, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, bzw. der gesetzliche Vertreter der versicherten Person, oder eine Risikoperson die Einwilligung zu einer solchen Erhebung nicht erteilt und die Hanse- Merkur hierdurch die Höhe und den Umfang des Leistungsanspruches nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit der Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die befragten Anstalten oder Personen gegenüber der HanseMerkur nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden sind.

7 5. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 6. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt. 7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen und Ansprüche gegen Dritte 1. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. 2. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person gegen Dritte gehen auf die Hanse- Merkur Reiseversicherung im gesetzlichen Umfang über, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. 10 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 11 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (Brief, Fax, , elektronischer Datenträger etc.). 12 Anzuwendendes Recht, Vertragssprache, Geltung für versicherte Personen Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. Alle getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die versicherten Personen. 13 Überschussbeteiligung Die hier genannte Versicherung ist nicht überschussberechtigt B: Besonderer Teil zu den einzelnen Versicherungen Die nachfolgenden Versicherungen gelten, soweit sie vereinbart wurden. I. Reise-Unfallversicherung 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes 1. Die HanseMerkur erbringt Leistungen bei Unfällen auf der Reise, die zum Tod oder einer dauerhaften Invalidität der versicherten Person führen. 2. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 3. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 2 Leistungen Die Versicherungssummen für die Invaliditäts- und Todesfallleistung sowie für Bergungskosten ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. 2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand im Handgelenk 55 % eines Daumens 20 % eines Zeigefingers 10 % eines anderen Fingers 5 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis unterhalb des Knies 50 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Fußes im Fußgelenk 40 % einer großen Zehe 5 % einer anderen Zehe 2 % eines Auges 50 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % des Geruchs 10 % des Geschmacks 5 % b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach 2 Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen. 3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach 2 Ziffer 2 a) bis c) zu bemessen. 4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 5. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder (gleichgültig, aus welcher Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach

8 2, Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 6. Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26% für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350%) Führt ein Unfall, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach den Bemessungsgrundsätzen von 2 Ziffern 2 und 3, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktion von mehr als 25%, gilt folgendes: a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlt die Hanse- Merkur zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme. b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50% übersteigt, zahlt die Hanse- Merkur zusätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme. c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: IG* VS* IG* VS* IG* VS* IG* VS* * IG = Unfallbedingter Invaliditätsgrad in % VS = Leistung aus der Versicherungssumme in % II. Todesfallleistung Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 5 Ziffer 5 verwiesen. III. Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die Hanse- Merkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächstgelegene Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) im Todesfall Überführung an den Ort des letzten ständigen Wohnsitzes. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1.a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatzpflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten. 4. Bestehen für die versicherte Person bei der HanseMerkur mehrere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 3 Fälligkeit der Leistungen 1. Sobald der HanseMerkur die Unterlagen zugegangen sind, die die versicherte Person zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist die HanseMerkur verpflichtet, innerhalb eines Monats (beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten) zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die der versicherten Person zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt die HanseMerkur bis zu maximal ein Promille der versicherten Summe. 2. Erkennt die HanseMerkur den Anspruch an oder haben sich die versicherte Person und die HanseMerkur über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt die HanseMerkur die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nicht beansprucht werden. 3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt die HanseMerkur auf Verlangen der versicherten Person angemessene Vorschüsse. 4. Die versicherte Person und die HanseMerkur sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens der HanseMerkur mit Abgabe ihrer Erklärung entsprechend 3 Ziffer 1, seitens der versicherten Person innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als sie die HanseMerkur bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen. 4 Einschränkung des Versicherungsschutzes I. Nicht versicherbare Personen Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Satz eins nicht mehr versicherbar ist. II. Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: 1. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder durch innere Unruhen, sofern der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht werden; 2. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampf-

für die Bundesrepublik Deutschland nach einer Gesamtversicherungsdauer

für die Bundesrepublik Deutschland nach einer Gesamtversicherungsdauer Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste VB-KV 2010 (AG 365

Mehr

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife AGL BA Basic und AGL BA Profi)

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife AGL BA Basic und AGL BA Profi) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste VB-KV 2013 (AGL BA)

Mehr

c) Abweichend von b) besteht unter den folgenden Voraussetzungen auch im Heimatland der versicherten Person Versicherungsschutz:

c) Abweichend von b) besteht unter den folgenden Voraussetzungen auch im Heimatland der versicherten Person Versicherungsschutz: Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für Au-pairs VB-KV 2008 (AP ) A: Allgemeiner Teil

Mehr

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 5 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 5 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste mit Visum VB-KV 2008

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung A: Allgemeiner Teil für Schüler/Studenten 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl!! " # Um welche Versicherungsart handelt es sich? Ihre Versicherung ist eine zeitlich befristete Reiseversicherung.

Mehr

Produktinformationsblatt Visum Plus für den ausländischen Gast für Aufenthalte bis zu 365 Tagen

Produktinformationsblatt Visum Plus für den ausländischen Gast für Aufenthalte bis zu 365 Tagen Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt.

Mehr

für die Bundesrepublik Deutschland nach einer Gesamtversicherungsdauer

für die Bundesrepublik Deutschland nach einer Gesamtversicherungsdauer Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste VB-KV 2008 (AG 365)

Mehr

Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR

Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie

Mehr

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife AGL Basic und AGL Profi)

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife AGL Basic und AGL Profi) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste VB-KV 2008 (AGL)

Mehr

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 5 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 5 - Gegenstand des Versicherungsschutzes und Umfang der Leistungspflicht Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste mit Visum VB-KV 2008

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung VB-KV2017 (SFE13-D)

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung VB-KV2017 (SFE13-D) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit 1. Versichert ist die in der Versicherungsbestätigung

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Damit Sie einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung bekommen, bedienen Sie sich

Mehr

Reiseversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Reiseversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Reiseversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten HanseMerkur Reiseversicherung AG Deutschland HRB Hamburg 19768 Reise-Krankenversicherung Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen

Mehr

Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten

Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten AUF REISEN SO SICHER WIE ZU HAUSE. Als junger Mensch haben Sie die Chance, Europa und die Welt zu entdecken. Auslandssemester, Sprachreisen

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2012 (YT-Out)

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2012 (YT-Out) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2012 (YT-Out) Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus drei Abschnitten.

Mehr

Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten

Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten AUF REISEN SO SICHER WIE ZU HAUSE. Als junger Mensch haben Sie die Chance, Europa und die Welt zu entdecken. Auslandssemester, Sprachreisen

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2013 (YT-Out)

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2013 (YT-Out) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2013 (YT-Out) Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus drei Abschnitten.

Mehr

Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten

Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif ARK Schüler + Studenten AUF REISEN SO SICHER WIE ZU HAUSE. Als junger Mensch haben Sie die Chance, Europa und die Welt zu entdecken. Auslandssemester, Sprachreisen

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife AP Basic,

Mehr

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes

4 - Geltungsbereich, Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20352 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für Geschäftsreisende VB KV 2008 (RKLG)

Mehr

ARAG Zahn-Zusatzversicherung

ARAG Zahn-Zusatzversicherung ARAG Zahn-Zusatzversicherung Informationsblätter zu den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+ und Dent100 Stand 01.2018 A 899 Stand 1.2018 Inhalt Informationsblätter zu Versicherungsprodukten Tarif Dent70...

Mehr

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von Au-pairs bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CAP2017_7)

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von Au-pairs bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CAP2017_7) A. Allgemeiner Teil (gültig für alle in Teil B aufgeführten Tarife) 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1. Versichert sind die im Versicherungsschein

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D Hamburg Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2017 (YT-D)

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D Hamburg Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2017 (YT-D) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D-20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung - Young Travel VB-KV 2017 (YT-D) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem

Mehr

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Advigon Versicherung AG Liechtenstein FL-0002.181.006-7 Ausländische Gäste (AGL) Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen

Mehr

CareMed Versicherungsbedingungen für Au Pairs 2017/2018

CareMed Versicherungsbedingungen für Au Pairs 2017/2018 CareMed Versicherungsbedingungen für Au Pairs 2017/2018 Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt... 1 Leistungen im Überblick... 2 Wichtige Hinweise... 3 Anleitung zum Verhalten im Schadenfall... 3

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 T485 03.11 7533 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt.

Mehr

Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung für ausländische Gäste

Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung für ausländische Gäste Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung für ausländische Gäste Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, eventuellen

Mehr

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von ausländischen Gästen bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CEco2017_7)

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von ausländischen Gästen bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CEco2017_7) 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt 1. Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte

Mehr

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife Care College / Care College USA)

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife Care College / Care College USA) A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife Care College / Care College USA) 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1.

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt.

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung für Schüler/Studenten

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung für Schüler/Studenten Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung für Schüler/Studenten A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B aufgeführten Tarife

Mehr

Reiseversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland

Reiseversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Produkt: ELVIA Reiserücktritt-Vollschutz Der ELVIA Reiserücktritt-Vollschutz ist ein Reiserücktritt-Schutz und beinhaltet folgende Leistungen:,,, und. Reise-antritt erstattungsfähigen Schadens, mindestens

Mehr

C Reisekranken-Versicherung

C Reisekranken-Versicherung C Reisekranken-Versicherung 1. Was ist versichert? 1.1 Sie sind während Ihrer Reise erkrankt oder haben einen Unfall erlitten? Dann erstatten wir die Kosten für: A) Heilbehandlungen im Ausland. B) Kranken-

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif HMR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Barmenia Krankenversicherung a. G. Deutschland Reise-Krankenversicherung Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie einen Überblick

Mehr

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK-90j).

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK-90j). Auslandsreise-Krankenversicherung - Tarif GAKD1-90j Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK-90j). 1. Wer ist versichert?

Mehr

CareMed Versicherungsbedingungen für Au Pairs 2018/2019

CareMed Versicherungsbedingungen für Au Pairs 2018/2019 CareMed Versicherungsbedingungen für Au Pairs 2018/2019 Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt... 1 Leistungen im Überblick... 2 Wichtige Hinweise... 3 Anleitung zum Verhalten im Schadenfall... 3

Mehr

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen in Österreich bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-KV 2018 Care Austria (CAU_2018)

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen in Österreich bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-KV 2018 Care Austria (CAU_2018) Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen in Österreich bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife Care Austria) 1 Versicherbare

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den G KombiMed Tarif HMR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ReisekrankenVersicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ReisekrankenVersicherung Ausgabe 03/2016 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ReisekrankenVersicherung Einzelschutz (Tarif 501) Familienschutz (Tarif 502) Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des

Mehr

Hauptgrundes des Aufenthaltes in der Bundesrepublik. Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates

Hauptgrundes des Aufenthaltes in der Bundesrepublik. Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B genannten Tarife Care College / Care College USA) 1 - Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1.

Mehr

Produktinformationsblatt Bernhard Auslandsreise-Krankenversicherung für Aufenthalte bis zu 5 Jahren

Produktinformationsblatt Bernhard Auslandsreise-Krankenversicherung für Aufenthalte bis zu 5 Jahren Produktinformationsblatt Bernhard Auslandsreise-Krankenversicherung für Aufenthalte bis zu 5 Jahren Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Damit Sie einen schnellen

Mehr

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen von Sprachschülern und Studenten bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe VB-KV 2017 (CC2017)

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen von Sprachschülern und Studenten bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe VB-KV 2017 (CC2017) A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt 1. Versichert sind die im Versicherungsschein

Mehr

Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen. Aufsichtsbehörde

Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen. Aufsichtsbehörde Schülerkombischutz Sachschadenversicherung (AVB SA-S 2017) Produktinformationsblatt zur Sachschadenversicherung Die Versicherung bietet Aufwendungsersatz aus der Beschädigung und dem Zerstören von dem

Mehr

Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!!

Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!! Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!! Inhalt... Seite Allgemeine Informationen...2 Krankenversicherung

Mehr

Versicherungsbedingungen (Form: _AVB_SKV_2009) Seite 1 von 5 Seiten

Versicherungsbedingungen (Form: _AVB_SKV_2009) Seite 1 von 5 Seiten bvm Unternehmensgruppe Postanschrift: Postfach 1140 76858 Herxheim Verwaltung und Besuchsadresse: Gewerbepark West 13 76863 Herxheim Versicherungsbedingungen (Form: 2015-04_AVB_SKV_2009) Seite 1 von 5

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G)

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) G ERGÄNZUNGSTARIF EKV FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG LEISTUNGEN FÜR SEHHILFEN,

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-KV 2018 (T-KVE-D)

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-KV 2018 (T-KVE-D) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D-20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-KV 2018 (T-KVE-D) Wir sind die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit Sitz in Hamburg. Sie

Mehr

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Um welche Versicherungsart handelt es sich?

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Um welche Versicherungsart handelt es sich? Produktinformationsblatt Young Travel Reiseversicherung für Au Pairs, Schüler, Sprachschüler, Studenten, Stipendiaten, Doktoranden und Teilnehmern an Work & Travel Programmen bis zu 5 Jahren Sie interessieren

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife AP Basic,

Mehr

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Auslandskranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Auslandskranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Auslandskranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte

Mehr

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen Care Discover bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-KV 2015 Care Discover (CKV CD-G)

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen Care Discover bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-KV 2015 Care Discover (CKV CD-G) 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: (1) Versichert sind die in einem gesondert geführten Verzeichnis namentlich genannten, versicherungsfähigen

Mehr

A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife

A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt 1. Versichert sind die im Versicherungsschein

Mehr

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B aufgeführten Tarife AP Basic, AP Profi und AP Premium)

A: Allgemeiner Teil (gültig für alle im Teil B aufgeführten Tarife AP Basic, AP Profi und AP Premium) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20352 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für Schüler VB-KV 2008 (S) A: Allgemeiner Teil (gültig

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) EXPAT RETIRED 1. VERSICHERER: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, D-97070 Würzburg

Mehr

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von Sprachschülern und Studenten bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CC2017_7)

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von Sprachschülern und Studenten bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CC2017_7) A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt 1. Versichert sind die im Versicherungsschein

Mehr

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Incoming-Kranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Incoming-Kranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Incoming-Kranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Schadenanzeige Unfallversicherung DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Schadenanzeige Unfallversicherung Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine schnelle Bearbeitung des Versicherungsfalles ist nur möglich,

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

CareMed Versicherungsbedingungen 2017/2018

CareMed Versicherungsbedingungen 2017/2018 CareMed Versicherungsbedingungen 2017/2018 Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt... 1 Leistungen im Überblick... 2 Wichtige Hinweise... 3 Anleitung zum Verhalten im Schadenfall... 3 Verbraucherinformation...

Mehr

CareMed Versicherungsbedingungen 2018/2019

CareMed Versicherungsbedingungen 2018/2019 CareMed Versicherungsbedingungen 2018/2019 Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt... 1 Leistungen im Überblick... 2 Wichtige Hinweise... 3 Anleitung zum Verhalten im Schadenfall... 3 Verbraucherinformation...

Mehr

CareMed Versicherungsbedingungen 2019/2020

CareMed Versicherungsbedingungen 2019/2020 CareMed Versicherungsbedingungen 2019/2020 Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt... 1 Leistungen im Überblick... 2 Wichtige Hinweise... 3 Anleitung zum Verhalten im Schadenfall... 3 Verbraucherinformation...

Mehr

Auslandsreise- Krankenversicherung

Auslandsreise- Krankenversicherung Auslandsreise- Krankenversicherung Barmenia Versicherungen Barmenia Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Tarif RK Inhaltsübersicht Seite Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt.

Mehr

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten HanseMerkur Krankenversicherung AG Deutschland HRB Hamburg 101967 Tarif EZ Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen

Mehr

Versicherungsbedingungen für Krankenversicherungen für Expatriates bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe VB-KV 2011 (Cexp11)

Versicherungsbedingungen für Krankenversicherungen für Expatriates bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe VB-KV 2011 (Cexp11) Versicherungsbedingungen für Krankenversicherungen für Expatriates bei der HanseMerkur Versicherungsgruppe VB-KV 2011 (Cexp11) A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife 1 Versicherbare

Mehr

Barmenia. Auslandsreise- Krankenversicherung. Versicherungen. Barmenia Krankenversicherung a. G.

Barmenia. Auslandsreise- Krankenversicherung. Versicherungen. Barmenia Krankenversicherung a. G. Auslandsreise- Krankenversicherung Barmenia Versicherungen Barmenia Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal Tarif RK Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Versicherungsbedingungen

Mehr

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen von ausländischen Gästen bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-KV 2017 (CEco2017)

Versicherungsbedingungen für Reise-Krankenversicherungen von ausländischen Gästen bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG VB-KV 2017 (CEco2017) A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt 1. Versichert sind die im Versicherungsschein

Mehr

1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit III. Beendigung 3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden I. Zahlung der Prämie

1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit III. Beendigung 3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden I. Zahlung der Prämie 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit 1. Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde. 2. Versicherungsfähig sind

Mehr

Tarif MKT/Kollektiv Mannheimer Bedingungen 2009 für die Kollektiv-Krankentagegeldversicherung. Tarif MKT (Mannheimer VB 2009 Krankentagegeld

Tarif MKT/Kollektiv Mannheimer Bedingungen 2009 für die Kollektiv-Krankentagegeldversicherung. Tarif MKT (Mannheimer VB 2009 Krankentagegeld Mannheimer Krankenversicherung AG Tarif MKT/Kollektiv Mannheimer Bedingungen 2009 für die Kollektiv-Krankentagegeldversicherung nach Tarif MKT (Mannheimer VB 2009 Krankentagegeld Kollektiv MKT) Stand:

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-KV 2018 (T-JKVE-D)

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-KV 2018 (T-JKVE-D) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 D-20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-KV 2018 (T-JKVE-D) Wir sind die HanseMerkur Reiseversicherung AG mit Sitz in Hamburg. Sie

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis Ausgabe Juli 2013 Seite 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Vertragsdauer 2 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode

Mehr

Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2000 für die Krankentagegeldversicherung. (Mannheimer VB 2000 Krankentagegeld. Stand:

Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2000 für die Krankentagegeldversicherung. (Mannheimer VB 2000 Krankentagegeld. Stand: Mannheimer Krankenversicherung AG Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2000 für die Krankentagegeldversicherung nach Tarif KT (Mannheimer VB 2000 Krankentagegeld KT) Stand: 01.01.2004 PM-K009 1103 Vorsitzender

Mehr

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von Expatriates bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CExp2017_7)

Versicherungsbedingungen für Auslandskrankenversicherungen von Expatriates bei der Advigon Versicherung AG VB-KV 2017_7 (CExp2017_7) A: Allgemeiner Teil gültig für die in Teil B aufgeführten Tarife 1 Versicherbare Personen und Versicherungsfähigkeit Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1. Versichert sind die im Versicherungsschein

Mehr

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Um welche Versicherungsart handelt es sich?

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Um welche Versicherungsart handelt es sich? Produktinformationsblatt Young Travel Reiseversicherung für Au Pairs, Schüler, Sprachschüler, Studenten, Stipendiaten, Doktoranden und Teilnehmern an Work & Travel Programmen bis zu 5 Jahren Sie interessieren

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max)

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Grundlage für unseren Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) und, soweit zwischen uns vereinbart, die Besonderen Bedingungen

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt.

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung nach Tarif RKL 02 (Kurzbezeichnung: AVB-RKL 02)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung nach Tarif RKL 02 (Kurzbezeichnung: AVB-RKL 02) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reise-Krankenversicherung nach Tarif RKL 02 (Kurzbezeichnung: AVB-RKL 02) 1 - Versicherungsfähige Personen Versicherungsfähig sind Personen, die bei Ablauf des

Mehr

III. Beendigung 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit 3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden I. Zahlung der Prämie

III. Beendigung 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit 3 Was muss bei der Prämienzahlung beachtet werden I. Zahlung der Prämie 1 Versicherte Personen und Versicherungsfähigkeit 1. Versichert sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, für welche die vereinbarte Prämie bezahlt wurde. 2. Versicherungsfähig sind

Mehr

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung Junge Leute VB-KV 2013 (BA-In-D)

Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz Hamburg Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung Junge Leute VB-KV 2013 (BA-In-D) Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Krankenversicherung Junge Leute VB-KV 2013 (BA-In-D) Ihre Versicherungsbedingungen bestehen aus drei Abschnitten.

Mehr

Tarife KB, KBVV, SZ für Beihilfeberechtigte des Landes Bremen

Tarife KB, KBVV, SZ für Beihilfeberechtigte des Landes Bremen Z IELGRUPPE Durch Kombination geeigneter Stufen der Tarife KB, KBVV und SZ kann Personen mit Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundeslandes Bremen eine bedarfsgerechte Ergänzungsabsicherung

Mehr

Reiseversicherungen. Beratung durch: Persönlicher Ansprechpartner: Sicher unterwegs!

Reiseversicherungen. Beratung durch: Persönlicher Ansprechpartner: Sicher unterwegs! Reiseversicherungen Sicher unterwegs! Beratung durch: Nellen Assekuranz Versicherungsmakler GmbH&Co.KG Wiesenstr. 29 41564 Kaarst Tel.: 02131.7508 600 Fax: 02131.7508 550 info@nellen.biz http://www.nellen.biz

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Auslandskrankenversicherung. Fragebogen für Versicherungsnehmer DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Auslandskrankenversicherung Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer

DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt. Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz. Fragebogen für Versicherungsnehmer DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg 47 60323 Frankfurt Meldeformular Krankenversicherung KlinikSchutz Fragebogen für Versicherungsnehmer Sehr geehrter Versicherungsnehmer, eine rasche Bearbeitung

Mehr

- wenn sich die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt in den Ländern der EU, der Schweiz oder Liechtenstein entschieden hat oder

- wenn sich die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt in den Ländern der EU, der Schweiz oder Liechtenstein entschieden hat oder Hauptverwaltung: Siegfried-Wedells-Platz 1 20352 Hamburg Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung der HanseMerkur Reiseversicherung AG für ausländische Gäste VB-KV 2008 (AGL)

Mehr

Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung

Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Würzburger Versicherungs-AG, Deutschland Produkt: Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung (Einmalschutz)

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt.

Mehr

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Um welche Versicherungsart handelt es sich?

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Um welche Versicherungsart handelt es sich? Produktinformationsblatt Young Travel Reiseversicherung für Au Pairs, Schüler, Sprachschüler, Studenten, Stipendiaten, Doktoranden und Teilnehmern an Work & Travel Programmen bis zu 5 Jahren Sie interessieren

Mehr

Leistungsbeschreibung zum Vorschlag für eine private Krankenversicherung bei der Continentale Krankenversicherung a.g.

Leistungsbeschreibung zum Vorschlag für eine private Krankenversicherung bei der Continentale Krankenversicherung a.g. Garantierte Beitragsrückerstattung 2/12 der gezahlten Beiträge werden für Erwachsene (BA-Versicherte auch früher) im Folgejahr ausgezahlt, sofern sie für das Geschäftsjahr keine Rechnungen eingereicht

Mehr

Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung mit - soweit zusätzlich beantragt - Hilfs- und Pflegeleistungen (AU071_001_2_201101)

Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung mit - soweit zusätzlich beantragt - Hilfs- und Pflegeleistungen (AU071_001_2_201101) Beamten Allgemeine Versicherung AG Produktinformationsblatt für die Allgemeine Unfallversicherung mit - soweit zusätzlich beantragt - Hilfs- und Pflegeleistungen (AU071_001_2_201101) Mit den nachfolgenden

Mehr

Die ADAC Incoming- Versicherungen.

Die ADAC Incoming- Versicherungen. Die ADAC Incoming- Versicherungen. K ADAC Reise-Krankenversicherung für Gäste aus dem Ausland K ADAC Reise-Haftpflichtversicherung für Gäste aus dem Ausland ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG Wichtiger

Mehr