Vertrag Praktikumsinstitution

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1 Vertrag Praktikumsinstitution zwischen BZG Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt Binningerstrasse Münchenstein in der Folge BZG genannt und «Institution» «Strasse» «PLZ» «Ort» in der Folge Praktikumsinstitution genannt Der Inhalt dieses Vertrages basiert auf den folgenden Grundlagen: - Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG vom 13. Dezember Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten biomedizinischen Analytikerin HF/ zum diplomierten biomedizinischen Analytiker HF der OdASanté und BGS (Schweizerischer Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales) vom 5. April Verordnung über das BZG Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt vom 15. Juni Verordnung über den Bildungsgang 2008 zur diplomierten biomedizinischen Analytikerin HF/zum diplomierten biomedizinischen Analytiker HF des Kantons Basel-Stadt vom 23. Dezember Bildungsplan des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF vom Oktober 2008

2 Vertragszweck Artikel 1: Gegenstand Dieser Vertrag zwischen dem Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt und der Praktikumsinstitution, die das Fremdpraktikum (3. Praktikum) anbietet, gewährleistet eine qualitativ gute praktische Ausbildung der Studierenden des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF im Bildungsbereich berufliche Praxis. Er regelt Rechte, Pflichten und die Zusammenarbeit aller an der praktischen Ausbildung beteiligten Partner. Verantwortlich für die gesamte Ausbildung inklusive Praktika ist laut Berufsbildungsgesetz der Bildungsanbieter bzw. das BZG. Für das Fremdpraktikum übernimmt die Praktikumsinstitution die Verantwortung für die Ausbildung. Allgemeines Artikel 2: Ziele der Ausbildung in der Praxis Die Studierenden werden im Bildungsbereich Praktika auf der Grundlage der im Bildungsplan des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF festgelegten und vereinbarten Ziele ausgebildet. Artikel 3: Verantwortlichkeiten für die Erreichung der Ziele Die Studierenden stehen in einem Ausbildungsverhältnis zum BZG. Sie sind gleichzeitig Angestellte einer Institution im Gesundheitswesen (Anstellungsbetrieb). Die Praktikumsinstitution übernimmt die Verantwortung für das im Rahmenlehrplan festgelegte Fremdpraktikum (3. Praktikum, 2. Fachbereich), deshalb besteht kein Anstellungsverhältnis zum Studierenden. Gegenüber den Studierenden kann aber ein Weisungsrecht der Praktikumsinstitution im Rahmen dieses Vertrages geltend gemacht werden. Die Praktikumsinstitution trifft die personellen, organisatorischen und materiellen Vorkehrungen für das Erreichen der vorgegebenen Kompetenzen. Das BZG ist dafür verantwortlich, dass die Studierenden das für die jeweiligen Praktika erforderliche Wissen und die notwendigen Fertigkeiten mitbringen. Artikel 4: Einsatz der Studierenden Die Studierenden sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Praktikumszielen einzusetzen. Bedingungen für die praktische Ausbildung Artikel 5: Qualitätskriterien Die personellen und institutionellen Voraussetzungen der Praktikumsinstitution richten sich nach den im Rahmenlehrplan Biomedizinische Analytik HF für die betriebliche Ausbildung festgelegten Kriterien. Die Erfüllung des Ausbildungsauftrages wird periodisch vom BZG und der Praktikumsinstitution gemeinsam evaluiert.

3 Wenn der Ausbildungsauftrag durch die Praktikumsinstitution nicht mehr erfüllt werden kann, ist die Schulleitung zu informieren. Zusammenarbeit zwischen Praktikumsinstitution und BZG Artikel 6: Informationspflicht Die Leitung des Bildungsgangs Biomedizinische Analytik HF und die Ausbildungsverantwortlichen der Praktikumsinstitution arbeiten aktiv zusammen und informieren sich gegenseitig. Das BZG organisiert den regelmässigen Austausch und institutionalisiert entsprechende Gremien. Artikel 7: Bildungsteil Praktika Der Einsatz in der Praktikumsinstitution richtet sich nach dem Bildungsplan Biomedizinische Analytik HF des Bildungszentrums Gesundheit Basel- Stadt. Die Planung und Organisation wird durch die Ausbildungsverantwortlichen der Praktikumsinstitution gewährleistet. Artikel 8: Bildungsteil Training und Transfer Die Ausbildung findet entsprechend den Vorgaben im Rahmenlehrplan zu 20% im Bildungsteil Training und Transfer statt. Strukturen und Inhalte des Bildungsteils Training und Transfer sind im Bildungsplan Biomedizinische Analytik HF beschrieben. 10% des Bildungsteils TT finden in der Praxis statt, die restlichen 10% im Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF/ BZG. Für den Unterricht stehen die Schullaboratorien am BZG zur Verfügung. Für besondere Bedürfnisse stellt die Praktikumsinstitution Infrastruktur, Räume und Personal zur Verfügung. Artikel 9: Beurteilung der Studierenden Die Studierenden werden nach dem vom BZG vorgegebenen Beurteilungsverfahren qualifiziert. Im Übrigen gelten die in der Verordnung für den Bildungsgang Biomedizinische Analytik HF festgelegten Verfahren und Kriterien. Artikel 10: Ausbildungsverlauf Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig und frühzeitig, wenn Probleme mit den Studierenden auftreten, insbesondere wenn das Erreichen der Kompetenzen bzw. der Ausbildungsziele gefährdet erscheint.

4 Bestimmungen für den Einsatz der Studierenden am Lernort Praxis Artikel 11: Anstellungsvertrag Die Studierenden stehen während dem Praktikum in der Institution weiterhin bei ihrem Anstellungsbetrieb unter Vertrag und werden von diesem direkt entlöhnt. Einen allfälligen Ausgleich von Lohnzahlungen durch die Institution organisieren die beiden Institutionen nach eigenem Gutdünken. Artikel 12: Arbeitsrechtliche Regelungen Die Praktikumsinstitution besitzt während den Praktika das Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Es gilt das Personalrecht der Praktikumsinstitution. Sie beachtet dabei insbesondere die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Arbeitszeit, Ferien, Absenzen und gesetzliche Feiertage richten sich nach den Bestimmungen der Praktikumsinstitution. Artikel 13: Krankheit und Unfall Gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfall sind die Studierenden durch den Anstellungsbetrieb ab dem ersten Tag der Ausbildung versichert. Artikel 14: Gesundheitsschutz Der Anstellungsbetrieb ist dafür verantwortlich, dass die Studierenden die im Gesundheitsschutz geforderten Regelungen betreffend Schutzimpfungen einhalten. Der Anstellungsbetrieb informiert die Studierenden über berufliche Risiken und Präventivmassnahmen am Praktikumsort. Im Übrigen tragen die Studierenden die Verantwortung für ihre Gesundheit selbst. Nehmen sie ihre Verantwortung nicht wahr, ist die Schulleitung zu benachrichtigen.

5 Verantwortlichkeit der Studierenden Artikel 15: Anforderungen an die Studierenden Die Studierenden sind für ihre Ausbildung mitverantwortlich. Sie unterstehen dem Berufsgeheimnis und haben die Vorschriften des Datenschutzes zu wahren. Zudem haben sie die Pflicht, Vereinbarungen bezüglich Arbeitseinsatz und Arbeitszeiten einzuhalten. Artikel 16: Arbeitszeit Arbeitszeit, sowie der Anspruch auf gesetzliche Feiertage richten sich während der Praktikumsdauer nach den in der Praktikumsinstitution geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Arbeitszeit beträgt generell 42 Stunden pro Woche, die Verpflichtung zu Nacht- und Sonntagsarbeit wird nach den Weisungen des Betriebs festgelegt. In die Praktikumsdauer fallende gesetzliche Feiertage müssen während des entsprechenden Praktikums bezogen werden; ebenso muss der Arbeitszeitsaldo am Ende des Praktikumseinsatzes ausgeglichen sein. Grundsätzlich werden den Studierenden keine Überstunden ausbezahlt. Der Studierende/die Studierende hat Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Schuljahr. Die Ferien können in Absprache mit der Praktikumsinstitution während denjenigen Wochen bezogen werden, in denen kein Bildungsteil TT stattfindet. Artikel 17: Absenzen Absenzen während eines Praktikums werden dem BZG mitgeteilt. Das Administrieren der Absenzen erfolgt durch das BZG. Das BZG ist verantwortlich, dass die Praktikumsinstitution frühzeitig das Gesuch über beabsichtigte Absenzen der Studierenden zum Entscheid erhält. Es sind die Absenzenregelungen der Praktikumsinstitution einzuhalten. Schlussbestimmungen Artikel 18: Gültigkeit Dieser Vertrag wird auf den 30. September 2014 rechtswirksam und kann unter Wahrung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember bzw. 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden. Bei unvor-hergesehenen Entwicklungen in der Praktikumsinstitution resp. dem BZG, welche auf die in diesem Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen einwirken, kann der Vertrag in beiderseitigem Einverständnis früher aufgelöst werden. Artikel 19: Ergänzungen und Abänderungen Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6 Artikel 20: Differenzen Die Parteien vereinbaren, bei Differenzen aus diesem Vertrag vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges, den Versuch einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen. Artikel 21: Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt der Sitz des BZG Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt. Artikel 22: Ausfertigung Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Münchenstein, 30. September 2014 Ort, Datum... BZG Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt Lernort Praxis Hans-Peter Karrer Direktor Unterschrift

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