FACHHOCHSCHULE HANNOVER FACHBEREICH BIOVERFAHRENSTECHNIK

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1 FACHHOCHSCHULE HANNOVER FACHBEREICH BIOVERFAHRENSTECHNIK Ausbildungsvertrag zwischen: (Firma - Behörde - Einrichtung ) (Anschrift - Telefon/Fax) nachfolgend Praxissemesterstelle genannt, und Herrn / Frau: (Zuname, Vorname) geboren am: in: wohnhaft in: Student / Studentin an der Fachhochschule Hannover, Fachbereich Bioverfahrens-technik, wird folgender Seite 1

2 Vertrag für den Studiengang Milchwirtschaftliche Lebensmitteltechnologie geschlossen: 1 Allgemeines Das Studium im Fachbereich Bioverfahrenstechnik an der Fachhochschule Hannover beinhaltet Praxissemester. Die dafür geltende Ordnung für die praktischen Studiensemester (Praxissemesterordnung) für den Fachbereich Bioverfahrenstechnik der Fachhochschule Hannover und der individuelle Ausbildungsplan sind Bestandteile dieses Vertrages. 2 Pflichten der Vertragspartner (1) Die Praxissemesterstelle verpflichtet sich, 1. den Studenten / die Studentin in der Zeit vom bis (= 18 Wochen) für das Praxissemester unter Beachtung des in 2 genannten Ausbildungsplanes auszubilden und ihn / ihr zu ermöglichen, etwaige Fehlzeiten nachzuholen 2. einen Ausbildungsleiter / eine Ausbildungsleiterin gemäß 3 der Ordnung zu benennen 3. die Studierenden für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für eventuell anstehende Wiederholungen von Fachprüfungen freizustellen 4. den von dem Studenten / der Studentin zu erstellenden Praxissemesterbericht gegenzuzeichnen 5. dem Studenten / der Studentin und der Fachhochschule schriftlich mitzuteilen, ob das Praxissemester nach dem Urteil der Praxissemesterstelle mit oder ohne Erfolg absolviert wurde sowie dem Studenten / der Studentin auf dessen / deren Wunsch ein Zeugnis auszuhändigen Seite 2

3 6. dem betreuenden Hochschullehrer / der betreuenden Hochschullehrerin in der Fachhochschule die Betreuung des Studenten / der Studentin am Praxissemesterplatz zu ermöglichen. (2) Der Student / die Studentin verpflichtet sich, sich dem Ausbildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen 2. die ihm / ihr im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen 3. den im Rahmen der Ausbildung erteilten Anordnungen der Praxissemesterstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen 4. die geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten 5. den Praxissemesterbericht zu erstellen 6. bei Fernbleiben die Praxissemesterstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (3) Die Fachhochschule verpflichtet sich, die ihr gemäß der Ordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 3 Kostenerstattungs- und Vergütungsansprüche Dieser Vertrag begründet für die Praxissemesterstelle keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensfälle handelt, die in der Haftpflichtversicherung des Studenten / der Studentin bzw. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes fallen. Es wird eine Vergütung von EUR/Monat :, in Worten : vereinbart. Seite 3

4 4 Ausbildungsbeauftragter / Ausbildungsbeauftragte Die Praxissemesterstelle benennt Herrn / Frau, als Beauftragten / Beauftragte für die Ausbildung des Studenten / der Studentin. Dieser / diese Ausbildungsbeauftragte ist zugleich Gesprächspartner / Gesprächspartnerin des Studenten / der Studentin sowie des Vorsitzenden / der Vorsitzenden der Kommission für Praxissemester (Praxissemesterbeauftragte / Praxissemesterbeauftragter) der Hochschule und des fachlich betreuenden Hochschullehrers / der fachlich betreuenden Hochschullehrerin in allen Fragen, die dieses Vertragsverhältnis berühren. 5 Urlaub Während der Vertragsdauer steht dem Studenten / der Studentin ein Erholungsurlaub nicht zu. Die Praxissemesterstelle kann eine kurzfristige Freistellung von der Ausbildung aus persönlichen Gründen gewähren. Hierüber ist der / die Praxissemesterbeauftragte der Fachhochschule, Fachbereich Bioverfahrenstechnik, zu informieren. 6 Versicherungsschutz (1) Der Student / die Studentin ist während des Praxissemesters kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (gem. 2 Abs. Nr. 1 SGB VII). Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der die Praxissemesterstelle Mitglied ist. (2) Während der Teilnahme an praxissemesterbegleitenden Lehrveranstaltungen, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule durchgeführt werden, besteht Unfallversicherungsschutz gem. 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII bei der Landesunfallkasse Niedersachsen als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger für das Land Niedersachsen. (3) Die abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall i. S. des 8 SGB VII obliegt dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Seite 4

5 (4) Im Falle, daß der Student / die Studentin sein / ihr Praktikum im Ausland ableistet, ist kein Schutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung gegeben. 7 Auflösung des Vertrages Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist 2. bei Aufgabe oder Änderung des Ausbildungszieles mit einer Frist von vier Wochen. Die Auflösung geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner nach vorheriger Anhörung der Fachhochschule. 8 Probezeit Die Probezeit beträgt 4 Wochen. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche. 9 Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in drei gleichlautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Fachhochschule. Seite 5

6 10 Thema der ingenieursnahen Arbeit Der Student / die Studentin hat mit der Praxissemesterstelle folgende Thematik vereinbart: 11 Sonstige Vereinbarungen Praxissemesterstelle : Student / Studentin : (Ort / Datum) (Ort / Datum) (Unterschrift) (Unterschrift) Seite 6

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