Gesamte Rechtsvorschrift für Erstellung von Verbraucherpreisindizes, Fassung vom

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1 Gesamte Rechtsvorschrift für Erstellung von Verbraucherpreisindizes, Fassung vom Langtitel Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes StF: BGBl. II Nr. 351/2003 Änderung BGBl. II Nr. 59/2006 BGBl. II Nr. 259/2007 BGBl. II Nr. 468/2010 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der 4 bis 8, 10, 11, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des 12 Abs. 1 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Text Anordnung zur Erstellung von Verbraucherpreisindizes 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes gemäß dieser Verordnung Preiserhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. harmonisierte Verbraucherpreisindizes in Entsprechung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 und 2. für die Jahre 2011 bis 2015 nationale Verbraucherpreisindizes in Entsprechung des Konzeptes Inländer im Inland zu erstellen. Periodizität, Erhebungszeitraum 2. (1) Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats, im Dezember den zwischen dem 2. und 8., liegenden Mittwoch einschließt (Erhebungswoche), durchzuführen. (2) Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex sind die Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (zb Energieprodukte, Obst und Gemüse), zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den zwischen dem 20. und 26. des Monats, im Dezember den zwischen dem 16. und 22., liegenden Mittwoch einschließt, zu erheben. Erhebungsmasse, Statistische Einheiten 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts ( 2 Körperschaftsteuergesetz) und 3. örtliche Einheiten ( Arbeitsstätten ), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70 (ausgenommen Gruppe 70.2), 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die Seite 1 von 5

2 statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, 4. örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung ( Dienststellen ), soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 75, 80, 85, 92, 93, 5. Interessenvertretungen, soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 91 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ausüben. (2) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70, 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt. Erhebungsmerkmale 4. (1) Es sind zu erheben: 1. die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen; 2. für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs: a) die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen); b) Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern); c) die Einsätze bei den Glücksspielen; d) die Kosten von Übernachtungen im Ausland; e) die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen; 3. die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit. (2) Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen. (3) Die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen. Art der Erhebung 5. (1) Die Erhebung der Merkmale gemäß 4 ist in der Art der Befragung durchzuführen. (2) Die Erhebung hat auf Basis einer repräsentativen Auswahl in den Erhebungsregionen gemäß 7 zu erfolgen. Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe) 6. (1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl), und die Erhebungseinheiten von der Auswahl zu verständigen. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden. (2) Die Bundesanstalt hat unter Bedachtnahme auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes für jede Erhebungsregion die Anzahl der Erhebungseinheiten und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen festzulegen. Erhebungsregionen 7. Erhebungsregionen sind die Bundeshauptstadt, die Landeshauptstädte und die Städte Amstetten, Baden, Dornbirn, Feldkirch, Kapfenberg, Krems, Steyr, Villach, Wels, Wolfsberg und Wiener Neustadt. Qualitätskontrolle 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß 24 Bundesstatistikgesetz 2000 bei der Erstellung der Verbraucherpreisindizes dem Qualitätsausschuss des Seite 2 von 5

3 Statistikrates der Bundesanstalt alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung der Repräsentativität gemäß 6, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Repräsentativität der Auskunftserteilenden, erforderlich sind. Durchführung der Erhebung 9. (1) Die Erhebungen sind grundsätzlich bei den örtlichen Einheiten ( 3 Abs. 1 Z 3 und 4) durchzuführen. (2) Preise und sonstige Erhebungsmerkmale ( 4) von Waren und Dienstleistungen, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch bei den Unternehmen und Betrieben erhoben werden. (3) Die in 7 angeführten Städte und Gemeinden sind zur Mitwirkung an der Erhebung insoweit verpflichtet, als sie 1. in ihrem Wirkungsbereich die Erhebungen durchführen; 2. die Preismeldungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen und 3. spätestens acht Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche ( 2) die Preismeldungen der Bundesanstalt übermitteln. (4) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen: 1. durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen ( 10) durch das Erhebungsorgan oder 2. durch Übergabe der Erhebungsunterlagen an den Auskunftsgebenden und Rückübermittlung der vollständig ausgefüllten Unterlagen durch diesen im Fall des Abs. 3 an die Städte und Gemeinden und im Fall des Abs. 2 und 5 an die Bundesanstalt durch den Auskunftsgebenden jeweils innerhalb von zwei Arbeitstagen. (5) Die Bundesanstalt kann Nacherhebungen durchführen, wenn solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlich sind. Erhebungsunterlagen 10. Die Bundesanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Erhebungsunterlagen den Städten und Gemeinden rechtzeitig und in adäquater Form zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung der Erhebungsunterlagen an die Städte und Gemeinden hat kostenlos zu erfolgen. Veröffentlichung 11. (1) Der harmonisierte Verbraucherpreisindex gemäß 1 Z 1 (HVPI) ist gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2494/95 und Nr. 1921/2001 zu veröffentlichen. (2) Die Bundesanstalt hat den nationalen Verbraucherpreisindex gemäß 1 Z 2 (VPI) gleichzeitig mit dem HVPI, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Ablauf des Monats, auf den sich der Index bezieht, kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. (3) Folgende Gesamtindizes bzw. deren Veränderungsraten sind zumindest auf eine Kommastelle genau kostenlos der Öffentlichkeit im Internet zu publizieren: 1. Jahresdurchschnitte der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958); 2. Monatliche Indizes der letzten zehn Jahre (auf allen Indexbasen bis 1958); 3. Monatliche Inflationsraten (Vergleich laufendes Monat mit entsprechendem Monat des Vorjahres) für die letzten zehn Jahre. (4) Teilindizes sind auf der Zweisteller-Ebene der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex für die jeweils laufende Indexperiode zu publizieren. (5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung des VPI durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind das jeweils gültige Gewichtungsschema und die Verkettungsfaktoren auf der Homepage von Statistik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen. (6) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen ist der jeweils letzte Monat als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen. (7) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten VPI-Reihen sind Revisionen zu kennzeichnen. (8) Die monatlichen Veröffentlichungstermine für den VPI sind bis 31. Dezember des dem Index vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Seite 3 von 5

4 Aufwand- und Kostenersatz 12. (1) Die Bundesanstalt hat den Städten und Gemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten jährlich pauschal unter Zugrundelegung der Gesamtpauschalentschädigung von und des jeweiligen Prozentanteils gemäß Anlage I abzufinden. Dieser Basiswert wird, beginnend mit dem Jahr 2003, jährlich mit dem für die Bezüge des öffentlichen Dienstes des Bundes maßgeblichen Valorisierungssatz, zuhöchst mit 1%, valorisiert. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erstellung des nationalen Verbraucherpreisindizes und für die damit zusammenhängenden Erhebungen der Merkmale gemäß 4 Abs. 1 Z 2 jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von Dieser Betrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Verweisungen 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1. Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 257 vom 27. Oktober1995, S 1 (CELEX 31995R2494); 2. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX 31993R0696); 3. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (CELEX 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 3 (CELEX 32002R0029); 4. Verordnung (EG) 1749/96 der Kommission über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, ABl. Nr. L 229 vom 10. September 1996, S 3 (CELEX 31996R1749), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 214 vom 31. Juli 1998, S 23 (CELEX 31998R1688); 5. Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherindex, ABl. Nr. L 335 vom 10. Dezember 1998, S 30 (CELEX 31998R2646); 6. Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2602/2000, ABl. Nr. L 261 vom 29. September 2001, S 49 (CELEX 32001R1921); 7. Verordnung (EG) Nr. 701/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex, ABl. Nr. L 122 vom 9. Mai 2006, S 3 (CELEX 32006R0701). Anlage I Stadt Prozentanteil Graz 12,1 Linz 12,6 Wien 16,2 Innsbruck 7,5 Klagenfurt 7,5 Salzburg 7,6 Kapfenberg 3,1 St. Pölten 3,2 Steyr 3,5 Seite 4 von 5

5 Villach 3,5 Wels 3,5 Wiener Neustadt 3,1 Amstetten 2,1 Baden 1,8 Bregenz 2,2 Dornbirn 2,3 Eisenstadt 1,9 Feldkirch 2,2 Krems/Donau 2,1 Wolfsberg 2,1 Seite 5 von 5

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