Reform 19a EnWG Stellungnahme zum Referentenentwurf vom Sehr geehrter Herr Krallmann, sehr geehrte Damen und Herren,

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1 BBH Berlin Magazinstraße Berlin Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Andreas Krallmann, LL.M. Regierungsdirektor Referat II A 4 Scharnhorststr Berlin - Unser Az.: /thoc Berlin, (Bitte stets angeben) Reform 19a EnWG Stellungnahme zum Referentenentwurf vom Christian Held/ME T +49 (0) F +49 (0) bbh@bbh-online.de Sehr geehrter Herr Krallmann, sehr geehrte Damen und Herren, Becker Büttner Held Magazinstraße D Berlin wir bedanken uns für die Zusendung des Referentenentwurfs des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas vom und für die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme. Gerne möchten wir im Namen der Arbeitsgemeinschaft Erdgasumstellung ARGE EGU eine Stellungnahme zur geplanten Reform des 19a EnWG abgeben. I. Zu 19a Abs. 2 EnWG-E 1. Vorschlag Berlin München Köln Hamburg Stuttgart Brüssel Mitglied der aeec (Associated European Energy Consultants e.v.); In Kooperation mit der invra Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mitglied der AGN International Für 19a Abs. 2 EnWG-E haben wir die folgenden Änderungsvorschläge: Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. August, beginnend mit dem Jahr 2017, mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr Becker Büttner Held Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartGmbB Sitz: München AG München PR /

2 planmäßig entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatz 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit festgestellt wurde, dürfen nicht umgelegt werden. 2. Begründung a) Zu Satz 1 Laut Gesetzesbegründung soll durch diese Vorschrift eine bereits ausgeübte Praxis zur Kostenmeldung (S. 28) normiert werden. Allerdings umfasst die derzeit ausgeübte Praxis neben der Ist-Kostenmeldung des Vorjahres auch die Plankostenmeldung für das folgende Kalenderjahr. Diese muss daher mit in den Gesetzestext aufgenommen werden. Der Sinn und Zweck der Plankostenmeldung liegt darin, eine zeitnahe Wälzbarkeit der Kosten des Netzbetreibers zu gewährleisten. Andernfalls entstünde ein 2- Jahres-Verzug bei der Kostenerstattung und insofern eine unangemessene Kostenvorstreckungspflicht des Netzbetreibers. Die Plankostenmeldung ist auch vor dem Hintergrund angebracht, als dass die Kosten des Netzbetreibers für das Folgejahr größtenteils sicher prognostizierbar sind. Dies gilt jedenfalls für die veranschlagten Dienstleisterkosten, die vertraglich fixiert und somit kalkulierbar sind. Die Gesetzesbegründung geht auf S. 28, 2. Absatz, zutreffend davon aus, dass im Rahmen der bundesweiten Kostenwälzung ab nach Abs. 1 S. 3 des Entwurfs alle Kosten betroffen sind, unabhängig davon, ob es sich um Plan- oder Ist- Kosten oder deren Differenzen handelt. Die Meldung bzw. Erstattung von Plan- und Istkosten ist ein eingeschwungener Prozess und wird im Übrigen auch bei der Wälzung der Biogaskosten nach 7 KoV erfolgreich praktiziert. Eine Änderung dieser Praxis würde zu Verzerrungen und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die Einfügung des Wortes notwendigen soll die Verbindung zu Satz 2 herstellen, in dem auf Satz 1 Bezug genommen wird. Seite 2/6

3 b) Zur Streichung von S. 3-5 Die Sätze 3-5 begegnen aus verschiedenen Gründen systematischen und rechtlichen Bedenken und müssen daher gestrichen werden. Die Gesetzesbegründung (S. 28) geht davon aus, dass eine Ex-post-Kontrolle der Kosten der Erdgasumstellung nur im Rahmen des fünfjährigen Kostenprüfungszyklus der Anreizregulierung möglich ist. Dies ist unzutreffend, da eine Kontrolle jederzeit im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens durchführbar ist. Diese Möglichkeit ist neben der allgemeinen Ex-ante-Prüfung und einer möglichen Festlegung nach Satz 2 für die Kontrolle der Notwendigkeit der Kosten ausreichend. Es ist unklar, wie sich die Sätze 1, 2 und 3 zueinander verhalten und was im Falle von Widersprüchen gelten soll. Aus dem Entwurf und auch aus der Begründung geht nicht hervor, ob grundsätzlich eine Ex-ante- oder eine Ex-post-Regulierung oder beides gewollt ist. Für den Netzbetreiber, der auf die Erstattung der ihm entstehenden Kosten angewiesen ist, führt dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Verschärft wird diese Rechtsunsicherheit durch die fehlende zeitliche Begrenzung der in Satz 3 vorgesehenen Ex-post-Kontrolle. So müssten unter Umständen schon längst gewälzte bzw. umgelegte Beträge rückabgewickelt werden. Wie dies erfolgen soll und kann, ist mehr als fraglich. Es ist davon auszugehen, dass auch und vor allem Dritte (z.b. Transportkunden und deren Kunden) von dieser Regelung betroffen würden. Ein solcher u.u. Jahre dauernder Schwebezustand ist den betroffenen Netzbetreibern und den betroffenen Dritten nicht zuzumuten. Dem könnte allenfalls dadurch begegnet werden, dass eine Frist für die Ex-post-Kontrolle eingeführt wird, etwa der eines jeden Jahres. Die Beweislastregelung in Satz 4 ist zu streichen. Der Netzbetreiber hat im Rahmen der Kostenmeldungen nach anerkannter Praxis die Nachweise für die Kosten zu erbringen. Über die Notwendigkeit entscheidet die zuständige Regulierungsbehörde. II. Zu 19a Abs. 3 EnWG-E 1. Vorschlag Für 19a Abs. 3 EnWG-E haben wir die folgenden Änderungsvorschläge: Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis aufgrund des Umstellungsprozesses nach Abs. 1 ein Neugerät, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät ange- Seite 3/6

4 schlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 Satz 4 und vor der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Er beträgt Euro netto für jedes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber den ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis des Altgerätes und die Anschaffung des Neugerätes nachzuweisen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind entsprechend Abs. 2 S. 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Die Pflichten nach 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bleiben unberührt. 2. Begründung a) Zu Satz 3 Laut Gesetzesbegründung soll der Kostenerstattungsanspruch in der Höhe gewährleistet werden, wie Aufwendungen für die geplante Anpassung entfallen (S. 29). Bei guter Organisation fällt die Ersparnis deutlich höher als 100,00 Euro aus (viele Kostenkomponenten fallen ggf. weg: Erhebung, Anpassung und jeweils Qualitätskontrolle). Auch die Relation zu den Anschaffungskosten für ein Neugerät i.h.v. ca ,00 Euro erfordern einen höheren Kostenerstattungsanspruch. Wir fordern daher einen Kostenerstattungsanspruch i.h.v. 250,00 Euro netto (der Zusatz netto erfolgt aus Klarstellungsgründen). Mit diesem höheren Anreiz dürfte auch ein größerer Beitrag zur Hebung der im Gebäudesektor liegenden Energieeffizienz-Potentiale verbunden sein. b) Zu Satz 4 Laut Gesetzesbegründung liegt kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis insbesondere dann vor, wenn die Geräte nicht in Deutschland zugelassen sind, manipuliert wurden oder ohnehin aufgrund anderer rechtlichen Vorgaben wie der Energieeinsparverordnung ausgetauscht werden müssen (S. 29). In Satz 6 wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Bezug genommen. Durch diese Einbeziehung wird dem Netzbetreiber eine Prüfpflicht auferlegt. Nach den Regelungen der EnEV bzw. der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) liegt die Gasanlage im Verantwortungsbereich des Eigentümers und die Prüfpflicht hinsichtlich der Vorgaben der EnEV bei den zuständigen Bezirksschornsteinfegern. Die vorgeschlagene Regelung wahrt diese Aufteilung der Zuständigkeiten. Seite 4/6

5 c) Zu Satz 5 Der neue Satz 5 ersetzt den alten Satz 5 in der Form, als dass ein ordnungsgemäßer Verweis auf die Kostenmeldung nach Abs. 2 S. 1 erfolgt. III. Zu 19a Abs. 4 EnWG-E 1. Allgemeine Anmerkungen 19a Abs. 4 ist im Wesentlichen 21 NDAV nachgebildet. Die ARGE EGU begrüßt die Aufnahme eines Zutrittsrechts zur Durchführung der Erdgasanpassung in das Gesetz. Es sind allerdings noch verschiedene Klarstellungen im Gesetzestext erforderlich. 2. Vorschlag Für 19a Abs. 4 EnWG-E haben wir die folgenden Änderungsvorschläge: Anschlussnehmer oder und -nutzer haben nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten oder Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Abs. 1 durchzuführenden Handlungen im Rahmen der Umstellung der Gasqualität erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder und -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder der Anschlussnutzer zu vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. 3. Begründung a) Zu Satz 1 und 2 Die Anpassung von Anschlussnehmer oder -nutzer (Satz 1 und 2) entspricht dem Wortlaut des 21 NDAV, dem diese Vorschrift nachgebildet ist. Wenn beide Parteien im Vorfeld erreicht werden müssten, könnte dies zu empfindlichen Verzögerungen im Ablauf der Erdgasumstellung führen. Seite 5/6

6 b) Zu Satz 3 Eine Verkürzung der Ankündigungsfrist auf zwei Wochen ist im Sinne der erforderlichen Flexibilität für den Netzbetreiber bzw. dessen Dienstleister für die Planung der Maßnahmen angebracht und für den Anschlussnehmer bzw. -nutzer angemessen. c) Zu Satz 5 Schließlich muss 19a Abs. 4 nicht nur eine Rechtsgrundlage für den Zutritt, sondern auch für die mögliche Sperrung des Netzanschlusses enthalten. Denn der Weiterbetrieb eines L-Gas-Gerätes mit H-Gas ist mit Gefahren verbunden. Insofern unterstützen wir den vom BDEW gemachten Formulierungsvorschlag vom Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen im weiteren Gesetzgebungsprozess. Sollten Sie Rückfragen zu unseren Ausführungen bzw. den gemachten Vorschlägen haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Christian Held Rechtsanwalt Christian Thole Rechtsanwalt Seite 6/6

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