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1 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. März 2011 (30.03) (OR. en) 8179/11 ENFOPOL 79 I/A-PUNKT-VERMERK des Generalsekretariats für den AStV/Rat Nr. Vordokument: 7316/11 ENFOPOL 50 Betr.: Entwurf einer Entschließung des Rates betreffend Empfehlungen für die Ausrichtung von großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen, insbesondere von Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland 1. Der Entwurf einer Entschließung des Rates betreffend Empfehlungen für die Ausrichtung von großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen, insbesondere von Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland, ist von den Sachverständigen für große Sportveranstaltungen (im Rahmen der Gruppe "Strafverfolgung") in ihrer Sitzung vom 17. März 2011 und anschließend von der Gruppe "Strafverfolgung" in ihrer Sitzung vom 18. März 2011 gebilligt worden. 2. Der AStV wird daher gebeten, den Rat zu ersuchen, dass er den obengenannten Entwurf einer Entschließung des Rates in der Fassung der Anlage annimmt und veranlasst, dass die Entschließung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. 8179/11 as/gha/ib 1 DG H 3A DE

2 ANLAGE Entwurf einer Entschließung des Rates betreffend Empfehlungen für die Ausrichtung von großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen, insbesondere von Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, und dies insbesondere durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit bzw. durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit. (2) Gemäß dem Stockholmer Programm 1 sollte bei Sport- oder sonstigen Großveranstaltungen, z.b. den Olympischen Spielen 2012 oder der EM 2012, eine Ad-hoc-Zusammenarbeit vorgesehen werden; ferner wird die Kommission darin ersucht zu prüfen, wie am besten darauf hingewirkt werden kann, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über reisende Gewalttäter, u.a. auch solche, die an Sport- oder sonstigen Großveranstaltungen teilnehmen, austauschen können. (3) Der Rat hat am 3. Juni 2010 eine Entschließung betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen 2, angenommen. 1 2 ABl. C 115 vom , S. 1. ABl. C 165 vom , S. 1. Die früheren Fassungen dieses Handbuchs wurden vom Rat in den Jahren 1999 (ABl. C 196 vom , S. 1), 2001 (ABl. C 22 vom , S. 1) und 2006 (ABl. C 322 vom , S. 1) angenommen. 8179/11 as/gha/ib 2 ANLAGE DG H 3A DE

3 (4) Angesichts der Erfahrungen, die bei der EM 2000 in Belgien und in den Niederlanden und bei der EM 2008 in Österreich und der Schweiz gemacht wurden, sowie mit Blick auf die bevorstehende EM 2012 in Polen und der Ukraine und verschiedene binationale Bewerbungen für künftige Turniere (sowohl für Europa- als auch Weltmeisterschaften) wird deutlich, dass ein Leitfaden mit Empfehlungen speziell für große Sportveranstaltungen, die von mehr als einem Land ausgerichtet werden, erforderlich ist; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität 3 ; der Empfehlung des Rates vom 6. Dezember 2007 betreffend einen Leitfaden für die Polizeiund Sicherheitsbehörden zur Zusammenarbeit bei Großveranstaltungen mit internationaler Dimension 4 ; des Beschlusses 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung 5, mit dem die Rolle der nationalen Fußballinformationsstellen (NFIP) als zentrale Kontaktstellen bei Fußballspielen von internationaler Dimension aufgewertet wurde FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, den Ausbau der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit bei großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen, insbesondere bei Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland, fortzusetzen; BILLIGT den beiliegenden, an die zuständigen Behörden, Einrichtungen und Polizeikräfte sowie ihre Partner gerichteten Leitfaden mit Empfehlungen für die Ausrichtung von großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen, insbesondere von Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland; WEIST DARAUF HIN, dass die Empfehlungen dieses Leitfadens weder die geltenden nationalen Bestimmungen, insbesondere was die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Behörden und Dienststellen der betroffenen Mitgliedstaaten angeht, noch die von der Kommission ausgeübten Befugnisse berühren ABl. L 210 vom , S. 1. ABl. C 314 vom , S. 4. ABl. L 155 vom , S /11 as/gha/ib 3 ANLAGE DG H 3A DE

4 ANHANG ZUR ANLAGE Leitfaden mit Empfehlungen für die Ausrichtung von großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen, insbesondere von Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland Inhaltsverzeichnis Einleitung: Grundprinzipien 1. Beginn der Vorbereitungen 2. Polizeiliche Strategie 3. Zusammenarbeit 4. Prävention 5. Gesetzgebung 6. Einsatz ausländischer Polizeidelegationen 7. Studienbesuche 8. Logistik für Polizeikräfte 9. Grenzkontrolle 10. Polizeiliches Informations- und Koordinierungszentrum (PICC) 11. Akkreditierung Sicherheitsüberprüfungen 12. Verbindungsbeamte für die Mannschaftssicherheit (TSLO) 13. Medienarbeit 14. Schulung Anlage: Leitlinien für die mediale Vorbereitung großer Sportveranstaltungen 8179/11 as/gha/ib 4

5 Einleitung: Grundprinzipien Der vorliegende Leitfaden enthält Empfehlungen für die Ausrichtung von großen Fußball- und anderen Sportveranstaltungen, insbesondere von Turnieren mit mehr als einem Ausrichterland, um die Sicherheit und die Gefahrenabwehr bei großen Sportveranstaltungen zu verbessern und die Wirksamkeit der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zu maximieren. Dieser Leitfaden soll nicht das "Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen" 6 (im Folgenden "Fußballhandbuch") ersetzen, sondern er ist als Ergänzung dazu mit Empfehlungen insbesondere für große Fußballveranstaltungen (und andere Sportereignisse), etwa die FIFA-Weltmeisterschaft oder die UEFA-Europameisterschaft, zu betrachten, speziell wenn solche Turniere von mehr als einem Land ausgerichtet werden. Obwohl dieses Dokument angesichts des behördenübergreifenden Charakters des Managements der Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen und anderen großen Sportveranstaltungen in erster Linie auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit abstellt, wird auch auf das Zusammenwirken zwischen der Polizei und anderen wichtigen Partnern, wie etwa dem Veranstalter, eingegangen. Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit bei Fußball- und sonstigen großen Sportveranstaltungen sowie die dafür erforderlichen Polizeieinsätze müssen an den Grundsätzen der Legalität und der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet sein. Obgleich die zuständigen Behörden in den ausrichtenden Mitgliedstaaten für den sicheren und gewaltfreien Ablauf der Veranstaltung zu sorgen haben, müssen die Behörden der Teilnehmer-, Nachbar- und Transitstaaten gegebenenfalls Hilfestellung leisten. Dieses Dokument sollte umfassend verbreitet und in jedem Mitgliedstaat umgesetzt werden, damit die Gefahren für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung weitestgehend verringert werden und eine wirksame polizeiliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene gewährleistet wird. 6 ABl. C 165 vom , S /11 as/gha/ib 5

6 Die nationalen Fußballinformationsstellen (NFIP) sollten die einzigen Kontaktstellen für den Austausch polizeilicher Informationen zu Fußballspielen oder anderen großen Sportveranstaltungen von internationaler Dimension sein. Sofern dies im Rahmen der einzelstaatlichen oder internationalen Bestimmungen zulässig oder situationsbedingt erforderlich ist, können auch andere Einrichtungen oder Netzwerke in den Informationsaustausch mit einbezogen werden. Abschnitt 1 Beginn der Vorbereitungen Bei bi- oder multinationalen Turnieren ist es von entscheidender Bedeutung, rechtzeitig gemeinsame Vorbereitungen für die Sicherheit und Gefahrenabwehr einzuleiten. Es wird empfohlen, mindestens vier Jahre vor dem Start der Veranstaltung mit diesen Vorbereitungen zu beginnen. Es empfiehlt sich der Abschluss einer politischen Vereinbarung zwischen den Regierungen und/oder der Abschluss politischer Vereinbarungen zwischen den zuständigen Ministern. Mit solchen Vereinbarungen sollte eine möglichst enge Zusammenarbeit in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer binationalen Großveranstaltung im Sport durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für Organisation und Planung; Entwicklung klarer und transparenter Organisationsstrukturen mit allen beteiligten Stellen; umfassender Informations- und Datenaustausch; wechselseitige Abordnung hochrangiger Experten in den Planungsstab; regelmäßige gemeinsame Sitzungen der Planungsstäbe; Ausbau der Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gefahrenabwehr auf der Veranstaltung. Die Bildung einer binationalen Arbeitsgruppe für Sicherheit und Gefahrenabwehr sollte die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Partnern sicherstellen und dazu beitragen, Folgendes zu erreichen: vereinheitlichte oder vergleichbare Standards für Sicherheit und Gefahrenabwehr in beiden Ausrichterländern; Kompatibilität von Planung, Management und Schulung der Einsatzkräfte in beiden Ländern; einen effektiven Informationsfluss. Sämtliche leitenden Stellen sollten frühzeitig in die Vorbereitungen für das Turnier mit einbezogen werden. 8179/11 as/gha/ib 6

7 Abschnitt 2 Polizeiliche Strategie Es wird empfohlen, eine präzise polizeiliche Gesamtstrategie zu entwickeln. Nach früheren Erfahrungen hat sich folgendes Vorgehen bewährt: generell ein besonders freundliches, offenes und hilfsbereites Verhalten seitens der Polizei (bürgernahe Polizeiarbeit); aktive Öffentlichkeitsarbeit; ein klares und verständliches, auf das konkrete Verhalten der Fans zugeschnittenes Handlungskonzept auf der Grundlage einer dynamischen Risikobewertung; enge internationale Zusammenarbeit der Polizeikräfte und wirksamer Informationsaustausch. Über die Toleranzgrenzen der Polizeikräfte muss intern diskutiert werden; wo dies unter Achtung der nationalen Souveränität möglich ist, sollten in den Ausrichterländern gemeinsame Standards angewandt werden. Abschnitt 3 Zusammenarbeit Um eine enge internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten, bilden auch Vorvereinbarungen auf Ministerebene eine wichtige Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Ausrichterländern und anderen beteiligten Ländern (Teilnehmer-, Nachbar- und Transitländern). Es wird empfohlen, mit den einzelnen Teilnehmer-, Transit- und Nachbarländern jeweils eine bilaterale Vereinbarung zu schließen. 8179/11 as/gha/ib 7

8 Diese sollte die Vorkehrungen enthalten für die personelle Unterstützung der Gastgeberländer; den regelmäßigen Austausch allgemeiner Daten zu Zwischenfällen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen, allgemeiner und organisierter Kriminalität und terroristischer/politisch motivierter Kriminalität; die Weitergabe personenbezogener Daten an die Gastgeberländer über Risikofans, sofern dies im Rahmen der einzelstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften zulässig ist; die Begleitung und Überwachung von Fans auf der Reise in die Gastgeberländer; die Verhinderung der Einreise potenziell gewalttätiger Fans in die Gastgeberländer, sofern rechtlich möglich; die Aufbereitung und den Austausch personenbezogener Daten über die Beteiligung von Fans an Zwischenfällen; eine enge Zusammenarbeit mit den Medien. Wichtig ist auch eine enge Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Zuständigkeiten einen Zusatznutzen bringen kann, etwa mit Interpol, mit EU-Einrichtungen wie FRONTEX und Europol sowie mit internationalen Polizeinetzen wie RAILPOL, TISPOL, AQUAPOL oder AIRPOL. Auf nationaler Ebene ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Veranstaltern, den Strafverfolgungsbehörden und (gegebenenfalls) privaten Sicherheitsdiensten, die an der Gewährleistung der Sicherheit der Austragungsorte beteiligt sind, von allerhöchster Wichtigkeit. Auch die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche der einzelnen Akteure und ihre Schnittstellen sind vorab präzise festzulegen. Empfehlenswert ist die Bildung integrierter Leitungsteams bei Großveranstaltungen, an denen die zuständigen Behörden, die Polizeikräfte, die Rettungs- und Hilfsdienste, die für das Katastrophenmanagement verantwortlichen Stellen und das Organisationskomitee beteiligt sind. Die Organisatoren von "Public Viewing" und Fanmeilen haben sicherzustellen, dass auch diese Veranstaltungen sicher und gewaltfrei ablaufen. 8179/11 as/gha/ib 8

9 Abschnitt 4 Prävention Präventive Maßnahmen sind wichtiger Bestandteil einer integrierten Strategie für Sicherheit und Gefahrenabwehr (z.b. Fanbotschaften, Vereinbarungen mit Restaurant-, Kneipen- und Ladenbesitzern). Sie sollten in erheblichem Umfang auf die Fans und die lokalen Gemeinschaften in den Gastgeberländern sowie jene aus den Teilnehmerländern ausgerichtet sein. Mit bestehenden Fanclubs oder -verbänden der Gastgeberländer ist eine enge Zusammenarbeit anzustreben. Wichtig ist es zudem, die Öffentlichkeit in den Gastgeberländern und den anderen beteiligten Ländern (aus denen zahlreiche Besucher zu erwarten sind) frühzeitig umfassend über die Veranstaltung zu informieren. Hierzu sollten sämtliche zweckdienlichen Kommunikationskanäle unter Berücksichtigung möglicher Sprachbarrieren genutzt werden. Abschnitt 5 Gesetzgebung Für bi- oder multinationale Turniere empfiehlt sich in den ausrichtenden Ländern dringend eine vereinheitlichte Gesetzgebung zu Gewalt im Sport, insbesondere was strafrechtliche Sanktionen und die Behandlung und Auslieferung von Straftätern anbelangt. Es wird empfohlen, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten für einen Austausch der einschlägigen personenbezogenen Daten zwischen den Gastgeberländern frühzeitig zu prüfen und sie vor und während des Turniers zu nutzen. Wo dies möglich und wünschenswert ist, sollten einheitliche internationale Leitlinien für den Datenaustausch in Erwägung gezogen werden. Es wird empfohlen, dass potenziell teilnehmende Länder auf nationaler Ebene geeignete rechtliche Maßnahmen ergreifen, um die Anreise von Risikofans zu der Veranstaltung zu verhindern. 8179/11 as/gha/ib 9

10 Die Veranstalter/Gastgeber von großen Sportveranstaltungen sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Personen, gegen die ein nationales Stadionverbot ausgesprochen wurde, Eintrittskarten für die Veranstaltung erwerben; wenn möglich, sollten Informationen über die Identität der Ticketbewerber an deren Wohnsitzland übermittelt werden. Abschnitt 6 Einsatz ausländischer Polizeidelegationen Der Einsatz ausländischer Polizeidelegationen sollte gemäß dem Fußballhandbuch vorbereitet und durchgeführt werden. Falls keine einzelstaatliche Rechtsgrundlage existiert, mit der ein effizienter Einsatz ausländischer Polizeikräfte sichergestellt werden kann, sollte das Gastgeberland prüfen, ob eine Anpassung der bestehenden Verträge zur internationalen Zusammenarbeit erforderlich ist oder ob auf nationaler oder internationaler Ebene neue Abkommen geschlossen werden müssen. Auch binationale Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit können den notwendigen rechtlichen Hintergrund beinhalten. Es wird dringend empfohlen, dass die ausländische Polizeidelegation in der Vorbereitungsphase die geplanten Einsatzorte in Augenschein nimmt und die neuralgischen Punkte inspiziert. Abschnitt 7 Studienbesuche Es wird empfohlen, dass während der Veranstaltung Studienbesuche für künftige Ausrichter des Turniers organisiert werden, damit praktische Erfahrungen an Polizeibeamte in den nachfolgenden Gastgeberländern weitergegeben werden können. Zu diesem Zweck sollten landesweit identische Rahmenprogramme entwickelt werden, um sicherzustellen, dass alle gastgebenden Städte Programme mit gleichem Inhalt anbieten. Alle Bewerbungen für Studien- oder Hospitationsbesuche sollten von einer einzigen Dienststelle 8179/11 as/gha/ib 10

11 bearbeitet werden, damit Doppelarbeit vermieden wird. Abschnitt 8 Logistik für Polizeikräfte Der Ausrüstungsbedarf sollte rechtzeitig ermittelt und gedeckt werden, damit sämtliche Polizeikräfte alle erforderlichen Einsatzmittel erhalten und ein einheitliches Erscheinungsbild ("Corporate Design") aller Strafverfolgungsbeamten gewährleistet ist. Bei Reservierungen für die Unterbringung insbesondere ausländischer Polizeidelegationen ist dem Bedarf, der in den verschiedenen Phasen der Veranstaltung besteht, Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich daher eine detaillierte Strategie für die Anmietung von Unterkünften, einschließlich ausreichender Reserven. Abschnitt 9 Grenzkontrolle In beiden Ausrichterländern sollte ein harmonisiertes Grenzkontrollsystem angewandt werden, wenn davon ausgegangen wird, dass Grenzkontrollen einen zusätzlichen Nutzen für die Veranstaltung haben. Es wird empfohlen, dass mit Nachbarländern und teilnehmenden Ländern (und eventuell FRONTEX) in der Phase der Planung der Grenzkontrollmaßnahmen, sofern solche Maßnahmen aufgestellt werden, Konsultationen geführt werden. Abschnitt 10 Polizeiliches Informations- und Koordinierungszentrum (PICC) Es wird dringend empfohlen, ein turnierspezifisches polizeiliches Informations- und Koordinierungszentrum (PICC) einzurichten. Dies sollte innerhalb der NFIP der Gastgeberländer oder in enger Zusammenarbeit mit diesen erfolgen. 8179/11 as/gha/ib 11

12 Bei mehr als einem Gastgeberland sollte für jedes Land ein PICC eingerichtet werden. Je nach der Struktur der Kriminalpolizei des betreffenden Landes sollte entschieden werden, ob auch ein gesondertes Zentrum für kriminalpolizeiliche Ermittlungen eingerichtet werden sollte. Es ist wichtig, dass ein gesondertes polizeiliches Informations- und Koordinierungszentrum (PICC) für internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung vorhanden ist. Die Anwesenheit von Verbindungsbeamten aus teilnehmenden Ländern und Nachbarländern in den einschlägigen polizeilichen Informations- und Koordinierungszentren hat sich als äußerst nützlich erwiesen. Abschnitt 11 Akkreditierung Sicherheitsüberprüfungen Eine Sicherheitsüberprüfung aller Personen, die akkreditiert werden sollen, ist unerlässlich. Da nicht unterschätzt werden sollte, wie viel Zeit für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine Akkreditierung beantragen, erforderlich ist, wird empfohlen, dass die Verfahrensabläufe klar festgelegt und automatisiert werden. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen sowie für Freiwillige, die die Veranstalter in wichtigen Bereichen beschäftigen (beispielsweise Stände in Stadien, VIP-Zonen usw.). Es wird empfohlen, dass Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern privater Sicherheitsunternehmen im Heimatland der Person durchgeführt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, dass so weit wie möglich mit dem Veranstalter vorab eine feste Vereinbarung über die etwaige Zahl von Personen, die im Stadion für den VIP-Schutz sorgen, getroffen wird. 8179/11 as/gha/ib 12

13 Abschnitt 12 Verbindungsbeamte für die Mannschaftssicherheit (TSLO) Das System der "Verbindungsbeamten für die Mannschaftssicherheit" (TSLO) hat sich als äußerst nützlich erwiesen und sollte bei großen Sportveranstaltungen mit mehr als einem Ausrichterland angewandt werden. TSLO sind Polizeibeamte des Gastgeberlandes, die während der gesamten Teilnahme einer Mannschaft an der Veranstaltung bei der Mannschaft verbleiben. Ihre Aufgabe ist es, als Bindeglied zwischen der teilnehmenden Mannschaft und der Polizei zu dienen. Es werden daher gute Kenntnisse der Muttersprache der Mannschaft, der ein TSLO zugeteilt wird, empfohlen. Sind solche Kenntnisse nicht vorhanden, so kann nach vorheriger Vereinbarung mit dem Sicherheitsbeauftragten der teilnehmenden Mannschaft ein Beamter mit guten Englischkenntnissen zugeteilt werden. Abschnitt 13 Medienarbeit Die Medien- und Kommunikationspolitik muss zumindest zwischen den Ausrichterländern harmonisiert werden. Eine proaktive und kontinuierliche Kommunikations- und Medienstrategie hinsichtlich der Maßnahmen für Sicherheit und Gefahrenabwehr sollte ab dem Beginn der Vorbereitungsphase zum Tragen kommen. Eine Checkliste möglicher Maßnahmen ist in der Anlage enthalten. Abschnitt 14 Schulung Die Schulungsprojekte für die Polizei und für Ordner in den Gastgeberländern sollten wo weit wie möglich harmonisiert werden. Gemeinsame Konzepte sind anzustreben. 8179/11 as/gha/ib 13

14 Anlage Leitlinien für die mediale Vorbereitung großer Sportveranstaltungen Eine wirksame Kommunikationsstrategie ist fester Bestandteil eines erfolgreichen Sicherheitskonzepts für große Sportveranstaltungen mit internationaler Dimension. Die Polizei des Ausrichterlandes sollte daher zumindest mit staatlichen und lokalen Einrichtungen, Fußballverbänden/Veranstaltern, den Medien und Fangruppen bei der Vorbereitung und Umsetzung einer umfassenden behördenübergreifenden Kommunikationsstrategie eng zusammenarbeiten. Eine wirksame behördenübergreifende Medienstrategie ist ein entscheidender Aspekt jeder Kommunikationsstrategie im Hinblick auf die Bereitstellung wichtiger Informationen beispielsweise über das allgemeine Sicherheitskonzept, Vorbereitungen zur Optimierung der Sicherheit und Gefahrenabwehr und zur Gewährleistung einer einladenden Atmosphäre, Reisetipps, Zugangswege zum Stadion, geltende Rechtsvorschriften und Verhaltenstoleranzgrenzen an alle Beteiligten, insbesondere die Bevölkerung vor Ort und die ausländischen Fans. Die folgenden Leitlinien können bei dieser behördenübergreifenden Medienstrategie einen zusätzlichen Nutzen bieten: o Nutzung der Zeit zwischen der Vorlage der Bewerbung und der eigentlichen Veranstaltung für die sorgfältige Ausarbeitung einer Medienpolitik, wobei die einzelnen Funktionen und Zuständigkeiten aller beteiligten Stellen, insbesondere der Polizeibehörden, darzulegen sind; o Einbeziehung der Medien während der gesamten Planungsphase und Bestimmung auf eigene Initiative, wann die Medien informiert werden; o Erstellung eines allgemeinen landesweiten Rahmens für die Medienarbeit zum Thema Sicherheit und Gefahrenabwehr, so dass alle Polizeibeamten und andere benannte Sprecher die gleiche Sprache sprechen; o vor dem Turnier regelmäßige Abhaltung von Pressekonferenzen zum Stand der Vorbereitungen; o Evaluierung der internationalen, nationalen und lokalen Presseberichte über die Vorbereitung und den Verlauf der Veranstaltung; 8179/11 as/gha/ib 14

15 o Berichte über Sicherheit und Gefahrenabwehr und Veranstaltungseinrichtungen nicht nur in landesweiten Zeitungen, sondern auch in lokalen Zeitungen und Publikationen und in Publikationen lokaler Fremdenverkehrsbüros usw., damit dazu beigetragen wird, der Öffentlichkeit die geplanten Strategien der Behörden und der Polizei zu erläutern. Hierzu gehört Folgendes: o Nutzung des Internet für eine proaktive Kommunikation; o ein klar ausgewiesenes Pressebüro, das während der gesamten Veranstaltung mit Pressebeauftragten und Sprechern besetzt ist; o tägliche Pressekonferenzen sowie gegebenenfalls Interviews und andere geeignete Informationsmöglichkeiten während der Veranstaltung; o Benennung fachlich versierter Pressekorrespondenten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene; o mehrsprachige Pressesprecher der Polizei im Pressezentrum, die den Medien zur Verfügung stehen; o Benennung fachlich versierter Pressekorrespondenten in allen Gastgeberstädten; o täglicher Austausch von Informationen über die Fragen, die von den Medien während der Veranstaltung gestellt werden; o Nachbesprechung und Abschlusspressekonferenz. Nach Ende des Turniers sollte ein Evaluierungsbericht über die Medienpolitik und die Erfahrungen mit den Medien erstellt werden. Darin sollte dargelegt werden, welche Lehren für die Zukunft gezogen werden könnten. Auch die Polizeidienststellen anderer Länder, die Unterstützung gewährt haben, sollten dabei einbezogen werden. 8179/11 as/gha/ib 15

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