Förderbedingungen der Stadt Wolfsburg

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1 Förderbedingungen der Stadt Wolfsburg Förderung von Investitionen zur energetischen Verbesserung von privaten Wohnimmobilien Stand: Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zur Reduzierung von klimaschädlichen CO 2 -Emissionen gewährt die Stadt Wolfsburg Zuschüsse zu Investitionen zur energetischen Verbesserung von privaten Wohnimmobilien nach Maßgabe nachstehender Bedingungen. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach diesen Förderbedingungen besteht nicht. Die Stadt Wolfsburg als bewilligende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel werden in der Reihenfolge der Antragseingänge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn der Stadt Wolfsburg der Antrag einschließlich aller notwendigen Unterlagen vorliegen. Bedingungen der Gewährung 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Eigentümer, Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaften (natürliche Personen) von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden. Antragsberechtigte 3. Gegenstände und Höhen der Zuschüsse 3.1 Investitionen zur Reduzierung des Energiebedarfs 1, insbesondere Maßnahmen zur verbesserten Wärmedämmung, werden bezogen auf das Wohngebäude gemäß folgender Tabelle bezuschusst: 1 In diesen Förderbedingungen meint Energiebedarf den Primärenergiebedarf. Dies ist eine rechnerische Größe, in der auch die Verluste durch Gewinnung, Umwandlung und Transport von der Energiequelle bis zum Verbraucher berücksichtigt sind

2 Anteilige Reduzierung des Energiebedarfs ab 20 % ab 30 % ab 40 % ab 50 % ab 55 % ab 60 % ab 65 % ab 70 % Die Förderung erhöht sich für Immobilien mit mehreren Wohneinheiten gemäß folgenden Werten: - 2 Wohneinheiten: + 50 % - 3 Wohneinheiten: + 75 % - 4 oder mehr Wohneinheiten: + 87,5 % 3.2 Technische werden in folgender Höhe bezuschusst: Luftdichtheitstest: 250 Euro Hydraulischer Heizungsabgleich: 150 Euro Einbau einer Hocheffizienz-Heizungspumpe: 50 Euro Voraussetzung für die Förderung der technischen ist die Einhaltung der Förderbedingungen sowie der Ausführungsbestimmungen zu. Wesentliche Bedingung für die Förderung von Hocheffizienz- Heizungspumpe/n ist, dass bereits ein hydraulischer Heizungsabgleich durchgeführt wurde oder der Einbau der Pumpe/n im Zusammenhang mit einem hydraulischen Heizungsabgleich nach Punkt 2 der Ausführungsbestimmungen erfolgt. 3.3 Solarberatungen von einem bei der Wolfsburger EnergieAgentur gelisteten Energieberater werden mit 2/3 der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch mit 100 Euro, bezuschusst. 3.4 Zuschüsse gemäß Ziffern 3.1 dürfen 50 % der Investitionssumme nicht übersteigen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Obergrenze sicherzustellen und die tatsächliche Investitionshöhe der zu fördernden Maßnahmen im Auszahlungsformular anzugeben. Er hat die Rechnungen für eine Überprüfung drei Jahre ab Auszahlung der Förderung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. 3.5 Eine Doppelförderung innerhalb dieses Programms ist ausgeschlossen. Sind technische nach 3.2 in dem Maßnahmenpaket nach 3.1 enthalten, erfolgt die Förderung nach 3.1, jedoch keine Förderung nach 3.2. Investitionen Förderung nach Wohneinheiten Fördervoraussetzungen Technische Solarberatung Technische Zuschussobergrenze Investitionen Ausschluss Doppelförderung - 2 -

3 4. Zuschussbedingungen / Rückforderungen 4.1 Die Gewährung eines Zuschusses kann im Einzelfall von der Einhaltung städtebaulich begründeter gestalterischer Empfehlungen abhängig gemacht werden. Diese werden mit der Bewilligung ausgehändigt. 4.2 Vor der Antragstellung ist eine kostenfreie Initialberatung durch die Wolfsburger EnergieAgentur in Anspruch zu nehmen, um sich insbesondere über mögliche Projektabläufe, Fördermöglichkeiten (z.b. KfW-Mittel) sowie kompetente Ansprechpartner zu informieren. 4.3 Zuschüsse für Investitionen zur Reduzierung der aus Wärme- Energiebedarf resultierenden CO 2 -Emissionen, insbesondere Maßnahmen zur verbesserten Wärmedämmung gemäß Ziffer 3.1, werden nur dann gewährt, wenn die Qualität der Bauausführung durch eine qualifizierte Baubegleitung gemäß KfW-Kriterien gesichert ist. Eine qualifizierte Baubegleitung gilt als gegeben, wenn sie durch einen bei der Wolfsburger EnergieAgentur gelisteten Bausachverständigen durchgeführt wird. 4.4 Investitionen in die Heizungsanlage werden gemäß Ziffer 3.1 nur dann gefördert, wenn das Gebäude vor Beginn der Baumaßnahmen mindestens den aktuell gültigen EnEV-Standard für Altbauten nach 9 Abs. 1 einhält oder wenn durch die Investitionen zur Reduzierung des Energiebedarfs ohne Berücksichtigung der Effekte der geplanten Investition in die Heizungsanlage eine Minderung des Primärenergiebedarfs von mindestens 20 Prozent erreicht wird oder wenn die Bauteile des Gebäudes nach Abschluss der Baumaßnahmen mindestens die Anforderungen der Anlage 3 zur EnEV 2014 einhalten. Gestalterische Empfehlungen Initialberatung Begleitende Bauüberwachung Heizungsanlage Die Einhaltung der Werte ist von einem Sachverständigen durch einen Energieberatungsbericht bzw. einen Energiebedarfsausweis nachzuweisen. Der Umstieg von Fernwärme auf andere Heizungssysteme ist nicht förderfähig. 4.5 Bauliche Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1 sollen innerhalb eines Jahres nach Bewilligung abgeschlossen und der Zuschuss zur Auszahlung gekommen sein. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist im begründeten Ausnahmefall für ein weiteres Jahr möglich. Bewilligungszeitraum - 3 -

4 Die Umsetzung der technischen gemäß Ziffer 3.2 sowie die Durchführung einer Solarberatung gemäß Ziffer 3.3 sollen innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung abgeschlossen und der Zuschuss zur Auszahlung gekommen sein. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich. 4.6 Bezuschusste Immobilien sind während der Arbeiten mit einem Schild zu kennzeichnen, welches die Stadt Wolfsburg mit dem Genehmigungsbescheid zur Verfügung stellt; das Schild ist so anzubringen, dass es aus dem öffentlichen Raum gut zu erkennen ist. Öffentliche Kennzeichnung 4.7 Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller mit der Maßnahme gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Auflagen des Denkmalschutzes oder Gestaltungssatzungen verstößt. 4.8 Zuschussempfänger nach Ziffer 3.1 verpflichten sich, nach Abschluss der Maßnahmen auf Anforderung des Zuschussgebers für fünf Jahre die Beträge ihrer jährlichen Wärme-Endenergieverbräuche 2 zu melden. Die Daten werden ausschließlich für statistische Zwecke in anonymisierter Form verwendet. 4.9 Der Zuschussgeber führt innerhalb von 6 Monaten nach Durchführung eines Solar-Checks gem. Ziffer 3.3 ein kurzes Telefoninterview zur Evaluation und Verbesserung der Beratungen durch. Der Zuschussempfänger erklärt sich dazu bereit. Die Daten werden ausschließlich für statistische Zwecke in anonymisierter Form verwendet Sofern dem Fördergeber nachträglich bekannt wird, dass wesentliche Voraussetzungen der Förderung nicht eingehalten wurden, kann er bereits ausgezahlte Fördergelder ganz oder teilweise zurückfordern. Evaluation Solar-Checks Meldung Energieverbräuche Rückforderungsanspruch 5. Inanspruchnahme anderer Fördermittel Eine gleichzeitige Förderung mit anderen öffentlichen und privaten Mitteln ist zulässig. Förderungen anderer Stellen, insbesondere von Bund und Land, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Höchstbeträge, Kumulierungsverbote und ggf. weitere Einschränkungen in den Richtlinien anderer Zuwendungsgeber sind vom Antragsteller zu beachten. Kumulierung weiterer Förderungen 2 Der jährliche Wärme-Endenergieverbrauch ergibt sich aus den Änderungen des Zählerstandes im Vergleich zum Vorjahr

5 6. Verfahren 6.1 Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen darf erst nach Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. ggf. Neuberechnung des Primärenergiebedarfs Maßnahmenbeginn 6.2 Für Anträge sind die ausgefüllten Formulare zusammen mit den unten bezeichneten weiteren Unterlagen einzureichen. 6.3 Für Zuschüsse gemäß Ziffer 3.1 gilt folgendes Verfahren: a. Ein Antragsteller reicht vor Sanierungsbeginn einen Förderantrag ein. Dem Antrag ist ein Beratungsbericht, der den Anforderungen der Vor-Ort-Beratung des BAFA entspricht, beizufügen. Der Energieberater muss beim BAFA als Antragsberechtigter für Vor-Ort-Beratungen registriert sein. Die im Energieberatungsbericht vorgeschlagenen Maßnahmen, die umgesetzt werden sollen, sind im Antrag anzugeben; ihre rechnerische Gesamtwirkung bezogen auf die Minderung des Primärenergiebedarfs des Gebäudes ist im Antrag vom Energieberater darzustellen. b. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach vollständigem Abschluss der Arbeiten durch Auszahlungsanforderung, der eine Bestätigung des Sachverständigen über die umgesetzten Maßnahmen und die Rechnung der Baubegleitung beizulegen ist. c. Soweit die angemeldeten Maßnahmen nur teilweise umgesetzt wurden, wird die Fördersumme entsprechend gekürzt. Die rechnerische Gesamtwirkung hinsichtlich der Minderung des Primärenergiebedarfs ist vom Energieberater erneut darzustellen. 6.4 Für Zuschüsse gemäß Ziffer 3.2 reicht der Antragsteller vor Maßnahmenbeginn einen Förderantrag ein. Nach Abschluss der Maßnahme stellt der Antragsteller einen Auszahlungsantrag, dem er die erforderlichen Rechnungen und Nachweise gemäß den Ausführungsbestimmungen zu beifügt. 6.5 Für Zuschüsse gemäß Ziffer 3.3 reicht der Antragsteller vor Maßnahmenbeginn einen Förderantrag ein. Nach Abschluss der Maßnahme stellt der Antragsteller einen Auszahlungsantrag, dem er die erforderliche Rechnung und den Beratungsnachweis des Energieberaters für die Solarberatung beifügt. BAFA-Energieberatungsbericht Bestätigung Bausachverständiger f Verfahrensablauf technische Verfahrensablauf Solar-Checks 7. Inkrafttreten Diese Förderbedingungen treten ab dem in Kraft. Inkrafttreten - 5 -

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