Förderprogramm der Stadt Lörrach Baubegleitung Energieeffizienz
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- Sofia Friederike Maier
- vor 7 Jahren
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1 Förderprogramm der Stadt Lörrach Baubegleitung Energieeffizienz Richtlinie zur Förderung der qualifizierten Baubegleitung durch einen Sachverständigen während der Sanierung von Altbauten sowie während des Baus von Niedrigenergie- bzw. Passivhäusern in der Stadt Lörrach.
2 Inhaltsverzeichnis Zielsetzung des Förderprogramms 3 Fördergegenstand 3 Antragsteller 4 Zugelassene Sachverständige 4 Geförderte Leistungen im Rahmen der Baubegleitung 4 Höhe der Förderung 6 Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen 6 Antragstellung 6 Nachweise 7 Auszahlung der Zuschüsse 7 Förderzeitraum 7 Widerrufsmöglichkeiten 8 2
3 Zielsetzung des Förderprogramms Mit dem Förderprogramm Baubegleitung Energieeffizienz" gewährt die Stadt Lörrach Zuschüsse für die qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen während der Sanierung von Altbauten, sowie während des Baus von Niedrigenergie- bzw. Passivhäusern. Durch die Baubegleitung soll sichergestellt werden, dass Energiesparmaßnahmen an Altbauten und der Bau von Passivhäusern, die hohe Ansprüche an die Qualität der Bauausführung stellen, den vorgegebenen Anforderungen entsprechend ausgeführt werden. Eine fehlerhafte oder nicht fachgerechte Bauausführung soll frühzeitig erkannt und vermieden werden. Der Bauherr erhält damit eine höhere Sicherheit, dass die gewünschte energetische Qualität der Baumaßnahme auch tatsächlich erreicht wird. Abhängig von der Qualität der durchgeführten Maßnahmen bzw. vom Standard, den das Gebäude nach der Sanierung oder nach Baufertigstellung erreicht, gibt es eine Standardförderung oder eine erhöhte Förderung. Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Sie erfolgt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Fördergegenstand Gefördert wird die Baubegleitung von Maßnahmen an Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Lörrach liegen. Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferien- und Wochenendhäusern. Für folgende Maßnahmen ist eine Förderung der Baubegleitung möglich: Anbringen von Wärmedämmung an der Fassade Einbau von Wärmedämmung im Dach oder auf der obersten Geschossdecke Einbau von Wärmedämmung im Fußboden (Gebäudeabschluss nach unten) bzw. unter der Kellerdecke Erneuerung von Fenstern Erneuerung der Heizung (auch in Verbindung mit einer Solaranlage) einschließlich hydraulischem Abgleich. Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung einschließlich Luftdichtheitstest (Blower-Door) Gefördert wird die Baubegleitung nur, wenn folgende Anforderungen an die Maßnahmen eingehalten werden: a) Sanierungsmaßnahmen: Beim Einzelmaßnahmen-Nachweis von Sanierungsmaßnahmen nach EnEV09 sind mindestens die Anforderungen der ENEV09 Anlage 3 Tabelle 1 einzuhalten (Standard- Förderung). Für eine erhöhte Förderung der Baubegleitung bei Einzelmaßnahmen sind die Anforderungen der ENEV09 Anlage 3 Tabelle 1 um mindestens 30% zu unterschreiten. Bei Sanierungsmaßnahmen sind beim Gebäudenachweis nach Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV09) mindestens die Anforderungen der EnEV09 für Neubauten einzuhalten (erhöhte Förderung). Bei der Erneuerung von Heizungen sind die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme- Gesetzes Baden-Württemberg (EWärmeG) einzuhalten (Standard-Förderung). Für eine erhöhte Förderung der Baubegleitung sind die Anforderungen des EWärmeG in doppelter Höhe einzuhalten. Bei neuen Gas- oder Öl-Heizkesseln ist eine Förderung der Baubegleitung nur möglich, wenn Brennwertgeräte eingebaut werden. Dies gilt auch, 3
4 wenn Gas- oder Öl-Heizkessel gemeinsam mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eingebaut werden. Bei Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung und Luftdichtheitstest ist der Stand der Technik einzuhalten. Für diese Maßnahme steht ausschließlich die Standard- Förderung zur Verfügung. b) Neubauten: Neubauten müssen die Anforderungen der EnEV09 an den Primärenergiebedarf um mindestens 15% unterschreiten (Standard-Förderung). Für eine erhöhte Förderung der Baubegleitung bei Passivhäusern muss das Gebäude entweder als Passivhaus nach dem Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP) des Passivhaus- Instituts Darmstadt gebaut werden oder die Anforderungen der EnEV09 an den Primärenergiebedarf um mindestens 30% und an den Transmissionswärmeverlust (H T ) um mindestens 15% unterschreiten. Antragsteller Antragsberechtigt sind Eigentümer und Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen). Zugelassene Sachverständige Für das Förderprogramm Baubegleitung Energieeffizienz" sind folgende Personen zugelassen: Energieberater aus dem Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassene Energieberater oder eine nach 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) für Energieausweise ausstellungsberechtigte Person. In Ausnahmefällen sind auch Bausachverständige zugelassen, wenn diese ihre besondere Kompetenz bei wärmetechnischen Maßnahmen nachweisen können. Geförderte Leistungen im Rahmen der Baubegleitung Der Sachverständige ist vor Beauftragung der ausführenden Firmen mit der Baubegleitung zu beauftragen, um bereits bei der Angebotsprüfung tätig werden zu können. Der Sachverständige muss mindestens folgende Leistungen erbringen: Prüfung der Angebote vor Beauftragung der ausführenden Firmen auf Einhaltung der geforderten Grenzwerte und auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Normen. Die Einhaltung der Grenzwerte, Vorgaben und Normen ist vom Sachverständigen zu protokollieren. Mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen. Von Baustellenbegehungen sind vom Sachverständigen ein Protokoll und eine Fotodokumentation anzufertigen. Die Fotos müssen die Kenndaten der neu eingebauten Bauteile (Aufdruck auf Wärmedämmung, Typenschild mit Leistungsdaten von Heizkesseln etc.) nachweisen sowie kritische Stellen (Fugen, Ecken, Fensterleibungen, Anschlussbereiche Dach/Wand etc.) dokumentieren. Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der Haustechnik, ggf. mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik. 4
5 Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs bei der Erneuerung von wesentlichen Komponenten des Heizungssystems (Heizkessel, sonstige Wärmeerzeuger, Speicher, Pumpen, Leitungen, Heizkörper) oder erstmaligem Einbau von Heizungen. Prüfung des Luftdichtheitstests, sofern dieser Teil der Bauleistungen ist. Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Fachfirmen ausgefüllten Unternehmererklärungen nach EnEV09 26a. Erstellung einer Dokumentation als Hausakte für den Bauherrn mit allen Protokollen und einer Fotodokumentation sowie einer Bestätigung des Sachverständigen über die Einhaltung der geforderten Grenzwerte und die fachgerechte Bauausführung. Folgende Leistungen des Sachverständigen sind im Rahmen der Baubegleitung zusätzlich zu den Mindestleistungen förderfähig: Werkplanung. Wärmebrückenberechnungen: - Konzept zur Wärmebrückenminimierung - Genauer Wärmebrückennachweis - Gleichwertigkeitsnachweis Aufstellung eines Sanierungsablaufplans bzw. Bauzeitenplans. Erstellung eines Luftdichtheitskonzeptes. Dimensionierung der Lüftungsanlage. Thermische Solarsimulation. Berechnungen zum Hydraulischen Abgleich. Auslegung des Heizsystems (Vorgabe der Parameter für den Heizungsbauer in Übereinstimmung mit dem Energiebedarf, Vergleich der Heizungsalternativen unter Energiesparaspekten und Beratung bei der Wahl des Heizungssystems). Tätigkeiten im Rahmen der Ausschreibung: - Ausschreibung für die beteiligten Gewerke. - Anfertigung Preisspiegel. Baustellenkoordination. Erstellung Bautagebuch mit Bauleiterprotokoll. Baubegleitende Kostenkontrolle. Abnahme der Einzelgewerke und Erstellung der Abnahmeprotokolle. Durchführung eines Luftdichtheitstests. Einregulierung Lüftungsanlage. Durchführung eines hydraulischen Abgleichs bei Nichterneuerung der Heizung. Thermografieaufnahmen der Gebäudehülle in der ersten Heizperiode nach Baufertigstellung, sofern diese als Nachweis für eine einwandfreie Bauausführung dienen. Werden Abweichungen von den einzuhaltenden Grenzwerten oder eine fehlerhafte bzw. nicht fachgerechte Bauausführung festgestellt, ist der Bauherr vom Sachverständigen unverzüglich darüber zu informieren sowie eine entsprechende Änderung der Bauausführung zu veranlassen und vom Sachverständigen zu protokollieren. 5
6 Die Einhaltung der geforderten Grenzwerte (Übereinstimmung der eingebauten Bauteile mit den Planungsdaten, rechtlichen Vorgaben und Förderbedingungen) und die fachgerechte Bauausführung ist vom Sachverständigen abschließend zu bestätigen. Höhe der Förderung Für die Baubegleitung wird in Abhängigkeit der durchgeführten Maßnahmen ein Zuschuss gemäß nachfolgender Tabelle gewährt: Maßnahme Zuschuss in % der förderfähigen Kosten Altbausanierung Sanierungsmaßnahmen mit Gebäudenachweis (Einhaltung EnEV09 Neubau) Erhöhte Förderung bei Sanierungsmaßnahmen mit Einzelmaßnahmen-Nachweis (Unterschreitung ENEV09 Anlage 3 Tabelle 1 um mindestens 30%) Sanierungsmaßnahmen mit Einzelmaßnahmen- Nachweis (Einhaltung ENEV09 Anlage 3 Tabelle 1) Maximaler Förderbetrag [ ] 75% % % 250 Heizungssanierung (Einhaltung EWärmeG) 50% 250 Heizungssanierung (Einhaltung doppelte Werte EWärmeG) Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung einschließlich Luftdichtheitstest Neubau Erhöhte Förderung bei Neubauten nach Passivhaus- Niveau (PHPP oder EnEV09 Q P 30%, H T 15%) Neubau nach Lörracher-Niedrigenergiehaus-Niveau (EnEV09 Primärenergie Q P 15%) 75% % % % 250 Zur Sicherstellung einer qualifizierten Baubegleitung wird eine Förderung nur gewährt, wenn die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung mindestens 200 betragen. Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen Eine Kombination der Zuschussförderung der Stadt Lörrach mit anderen Förderprogrammen ist möglich, sofern die Summe der Zuschüsse die Kosten für die Baubegleitung nicht überschreitet. Überschreitet die Summe der Zuschüsse die Kosten für die Baubegleitung, so wird der Zuschuss der Stadt Lörrach um den überschüssigen Betrag gekürzt. Antragstellung Die Antragstellung erfolgt vor Beauftragung der Baumaßnahmen. Alle erforderlichen Antragsunterlagen können aus dem Internet unter heruntergeladen bzw. bei der Energieberatung der Stadt Lörrach, Telefon: 07621/ , Fax: 07621/ , energieberatung@loerrach.de bestellt werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Die Anträge können nur bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. 6
7 Anträge werden nur bewilligt, solange Fördermittel zur Verfügung stehen. Die Höhe der Fördermittel wird von der Stadt Lörrach in jedem Jahr neu festgelegt. Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Lörrach auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Für die Gewährung der Zuschüsse müssen die folgenden Unterlagen bei der Energieberatung der Stadt Lörrach eingereicht werden: das vollständig ausgefüllte und vom Hauseigentümer und dem Sachverständigen unterschriebene Antragsformular, der Nachweis des Sachverständigen über seine Qualifikation (siehe auch Zugelassene Sachverständige ) nur bei privaten Antragstellern und Wohnungseigentümergemeinschaften: eine Kopie des Personalausweises, ggf. des Hausverwalters bzw. einer vertretungsberechtigten Person nur bei Wohnungsunternehmen: eine Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines geeigneten gleichwertigen Nachweises Nachweise Die Zuschüsse können nur nach Vorlage der vollständigen Nachweise ausgezahlt werden. Folgende Nachweise sind bei der Stadt Lörrach einzureichen: das vollständig ausgefüllte und vom Hauseigentümer und dem Sachverständigen unterschriebene Nachweisformular, eine Kopie des vom Hauseigentümer und dem Sachverständigen unterschriebenen Vertrags über die Baubegleitung (mit Auflistung der vom Sachverständigen zu erbringenden Leistungen), eine Kopie der Rechnung über die erbrachten Leistungen (darin müssen die Leistungen einzeln aufgelistet und die Adresse des Investitionsobjektes genannt sein), eine Kopie in elektronischer Form (PDF-Datei) der vom Sachverständigen über die Baubegleitung erstellten Dokumentation mit Protokollen und Fotodokumentation eine Bestätigung des Sachverständigen über die Einhaltung der geforderten Grenzwerte (Übereinstimmung der eingebauten Bauteile mit den Planungsdaten, rechtlichen Vorgaben und Förderbedingungen) und die fachgerechte Bauausführung. Kopien der Unternehmererklärungen nach EnEV09 26a der ausführenden Fachfirmen. Vordrucke sind auf der Internetseite der Stadt Lörrach zum Download eingestellt: eine Kopie des EnEV09-Nachweises (falls ein Gebäudenachweis erbracht wird). Nachweise sind bis auf das Nachweisformular als Kopien einzureichen. Die Stadt Lörrach übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Originale. Auszahlung der Zuschüsse Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Vorliegen und Prüfung der vollständigen Nachweise durch die Stadt Lörrach. Förderzeitraum Die vorliegenden Förderbedingungen gelten für Maßnahmen (wie unter Fördergegenstand aufgeführt), die ab dem durchgeführt werden. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsstellung. Die Förderbedingungen werden angepasst, sobald sich die Anforderungen der EnEV09 bzw. die Energiestandards Lörrach ändern. 7
8 Widerrufsmöglichkeiten Die bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen oder die Baubegleitung nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt oder der Zuschuss aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde. Lörrach, den 23. Februar 2011 (Dammann) Bürgermeisterin 8
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