GEMEINDE. Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Neerach

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1 GEMEINDE Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Neerach vom. Juni 08

2 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Einleitung... Seite B. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand der Verordnung... Seite Art. Gebührenpflicht... Seite Art. Gebühren für weitere Leistungen... Seite Art. 4 Bemessungsgrundlagen... Seite Art. 5 Gebührentarif... Seite 4 Art. 6 Gebührenermässigung und Gebührenerhöhung... Seite 4 Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung... Seite 4 Art. 8 Gebührenverzicht und Gebührenstundung... Seite 4 Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand... Seite 5 Art. 0 Kostenvorschuss... Seite 5 Art. Mehrwertsteuer... Seite 5 Art. Fälligkeit... Seite 5 Art. Verzugszins... Seite 5 Art. 4 Gebühreneinsprache... Seite 5 Art. 5 Mahnung und Betreibung... Seite 6 Art. 6 Verjährung... Seite 6 C. Allgemeine Verwaltungsgebühren Art. 7 Schreibgebühren und ähnliche Gebühren... Seite 6 Art. 8 Gesuch um Informationszugang... Seite 6 D. Bauwesen Art. 9 Grundlagen... Seite 6 Art. 0 Gebührenbemessung... Seite 7 Art. Gebührenrahmen... Seite 7 Art. Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion... Seite 7 Art. Besondere Anwendungsfälle... Seite 8 Art. 4 Planungen... Seite 8 Art. 5 Amtliche Vermessung... Seite 8 E. Benützungsgebühren für kommunale Einrichtungen und Anlagen Art. 6 Vermietung... Seite 8 F. Bürgerrecht Art. 7 Einbürgerungsgebühren... Seite 8 Art. 8 Zusätzliche Gebühren... Seite 9

3 G. Einwohnerkontrolle Art. 9 Gebühren... Seite 9 H. Feuerwehrwesen Art. 0 Grundsatz... Seite 9 I. Finanzen und Steuern Art. Steuerausweise... Seite 9 J. Friedhof- und Bestattungswesen Art. Grundsatz... Seite 0 K. Gesundheitspolizei Art. Lebensmittelkontrolle... Seite 0 L. Polizeiwesen Art. 4 Gastgewerbepatente... Seite 0 Art. 5 Hinausschieben der Schliessungsstunden... Seite 0 Art. 6 Abgaben auf gebrannte Wasser... Seite 0 Art. 7 Hundeabgabe... Seite Art. 8 Waffenerwerbsscheine... Seite Art. 9 Weitere polizeiliche Bewilligungen... Seite M. Nutzung des öffentlichen Grundes Art. 40 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung... Seite N. Rechtspflege Art. 4 Friedensrichter... Seite O. Sozialamt Art. 4 Grundsatz... Seite P. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 4 Übergangsbestimmung... Seite Art. 44 Inkrafttreten... Seite

4 A. Einleitung Einleitung Diese Verordnung wird aufgrund der Aufhebung der Verordnung über die Gemeindegebühren (VOGG) per..07 und gestützt auf Art. Ziffer 6 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Neerach erlassen. B. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für a) Leistungen der Verwaltung, b) die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und öffentlicher Sachen. Diese Verordnung gilt, soweit nicht anderslautende bundesrechtliche, kantonale oder kommunale Gebührenvorschriften bestehen. Art. Gebührenpflicht Eine Gebühr zu bezahlen hat, wer in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen verursacht oder in Anspruch nimmt oder in dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtungen oder Sachen der Gemeinde benutzt. Gebühren in geringer Höhe, die für vergleichsweise einfache Tätigkeiten erhoben werden und keinen besonderen Prüfungsaufwand erfordern, sind basierend auf dem vom Gemeinderat gemäss Art. 5 festgesetzten Gebührentarif zu bezahlen. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung der Verwaltung veranlasst oder beansprucht, tragen sie die Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen. 4 Es besteht Solidarhaftung. Art. Gebühren für weitere Leistungen Leistungen der Verwaltung, die nicht in dieser Verordnung aufgeführt sind, können dem Verursacher auferlegt werden, wenn keine Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. Art. 4 Bemessungsgrundlagen Die Gebühren werden nach den in dieser Verordnung festgelegten Bemessungskriterien oder innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Bandbreiten festgesetzt.

5 Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach den folgenden Gesichtspunkten: a) nach dem gesamten Aufwand der Verwaltung für die konkret erbrachte Leistung, b) nach der objektiven Bedeutung des Geschäfts, c) nach dem Nutzen und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Leistung. Art. 5 Gebührentarif Der Gemeinderat legt die einzelnen Gebührenhöhen, basierend auf den in dieser Verordnung festgesetzten Bemessungsgrundlagen, im Gebührentarif fest und passt sie an, wenn die Umstände es verlangen. Gebühren in geringer Höhe setzt der Gemeinderat direkt im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat legt im Gebührentarif die Verrechnungsansätze für den Personaleinsatz fest. 4 Der Gebührentarif wird publiziert. Art. 6 Gebührenermässigung und Gebührenerhöhung Der Gemeinderat kann im Gebührentarif vorsehen, dass die festgelegten Gebühren: a) für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, erhöht werden, wenn sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder wenn die öffentliche Einrichtung oder Sache aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert werden, b) bei einer wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Sache erhöht werden, c) wenn eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, herabgesetzt werden. Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle festgesetzt. Art. 8 Gebührenverzicht und Gebührenstundung Von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kann im Einzelfall auf die Erhebung von Gebühren vorläufig oder definitiv, ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere wenn: a) für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt, b) die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Sache vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden, c) die Leistung für eine Verwaltungsstelle oder Behörde erbracht wird, d) wenn andere besondere Gründe, beispielsweise die Geringfügigkeit des Aufwandes, vorliegen. Falls die Voraussetzungen für den Härtefall innert 5 Jahren seit dem Gebührenverzicht wegfallen, kann die Gebühr ganz oder teilweise nachgefordert werden. 4

6 Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand Verursacht die zu erbringende Leistung der Gemeinde im Einzelnen einen aussergewöhnlichen Aufwand, können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden. Der Entscheid darüber ist zu begründen. Art. 0 Kostenvorschuss Für erhebliche Leistungen der Verwaltung kann ein Kostenvorschuss erhoben werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt. Wo ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung der Verwaltung besteht, kann diese Leistung nicht vom Bezahlen eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Art. Mehrwertsteuer In den Gebührenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Art. Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Leistung der Verwaltung, der Zusage zur Benutzung oder mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und beglichen werden. Bei Sendungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Wird eine Rechnung erstellt und zugestellt, tritt die Fälligkeit innert 0 Tagen seit Zustellung der Rechnung ein. 4 Wird die Rechnung nicht innert Frist beglichen, wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Art. Verzugszins Mit Zustellung der ersten Mahnung wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Ab diesem Datum wird ein Verzugszins von 5 % erhoben. Wird eine anfechtbare Verfügung verlangt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht. Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden. Art. 4 Gebühreneinsprache Wird die Gebühr durch Rechnung erhoben, kann die gebührenpflichtige Person innert 0 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Gemeindeverwaltung Neerach erheben. 5

7 Art. 5 Mahnung und Betreibung Bezahlt die gebührenpflichtige Person die Gebühr auch nach der zweiten Mahnung nicht, wird die Person unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit betrieben. Für Mahnungen und Betreibungen können Gebühren erhoben werden. Art. 6 Verjährung Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist. C. Allgemeine Verwaltungsgebühren Art. 7 Schreibgebühren und ähnliche Gebühren Im Gebührentarif werden Schreibgebühren, Kopier- und Ausdruckgebühren sowie Gebühren für den Verkauf von Drucksachen und weiteren Produkten festgelegt. Zusätzlich entstehende Kosten durch Leistungen Dritter, Publikationen, spezielle Versandarten etc. können der gebührenpflichtigen Person verrechnet werden. Art. 8 Gesuch um Informationszugang Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung dieser Gebühren gelten das Gesetz über Information und den Datenschutz, die Verordnung dazu sowie der Anhang. Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen zu eigenen Personaldaten der gesuchstellenden Person werden keine Gebühren erhoben. D. Bauwesen Art. 9 Grundlagen Für baurechtliche Entscheide, für Baukontrollen und für weitere Leistungen im Bauwesen werden Bewilligungs- und Kontroll- sowie Bearbeitungs-, Schreib- und Zustellgebühren erhoben. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen aufgrund höheren oder geringeren Aufwandes sind im Gebührentarif geregelt. 6

8 Art. 0 Gebührenbemessung Die Baubewilligungsgebühren bemessen sich grundsätzlich nach der Bausumme. Die Höhe der Bausumme richtet sich nach der von der Gebäudeversicherung festgelegten Versicherungssumme. Bei Um- oder Anbauten wird die Versicherungssumme der ausgewiesenen baulichen Wertvermehrung als Bausumme verwendet. Falls keine Schätzung erfolgt, richtet sich die Bausumme nach den Baukosten. Die übrigen Gebühren im Bauwesen werden nach Aufwand bemessen oder als Pauschaltarif im Gebührentarif festgelegt. Art. Gebührenrahmen Die Gebühr für die Prüfung eines Baugesuches und für den Entscheid über das Vorhaben beträgt bis zu CHF 0' Sie wird für jedes einzelne Gebäude erhoben, wenn mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches sind. Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 0'000 m werden Teilvolumen von je 0'000 m und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet. 4 Für die erforderlichen Bauabnahmen, beispielsweise Rohbau-, Bezugs- und Schlussabnahmen, können höchstens 50 % der Gebühr nach den Abs. bis zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 5 Sonstige Baukontrollen, inklusive die Kontrolle von Gerüsten und Baukranen, werden mit einer zusätzlichen Gebühr von höchstens 0 % der Gebühr nach den Abs. bis verrechnet. 6 Ausserhalb von Baubewilligungsverfahren beträgt die Gebühr für Kontrollen und behördliche Anordnungen höchstens CHF ' Die Minimalgebühr beträgt CHF Art. Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion Verfahren, welche erhöhten Aufwand bei der Behörde auslösen, erfolgen zu angemessen erhöhten Gebühren. Insbesondere für die folgenden Bewilligungen erhöhen sich die Baubewilligungsgebühren um die nachfolgend genannten Prozentzahlen: a) Planrevisionen während laufenden Gesuchen Erhöhung um höchstens 50 %, Verfahren, welche verminderten Aufwand bei der Behörde auslösen bzw. weniger Nutzen für die gesuchstellende Person haben, erfolgen zu angemessen reduzierten Gebühren. Insbesondere für die folgenden Bewilligungen reduzieren sich die Baubewilligungsgebühren um die nachfolgend genannten Prozentzahlen: a) Bauverweigerungen oder Nichteintretensentscheide Reduktion um höchstens 70 %, b) Rückzug der Baueingabe Reduktion um höchstens 90 %, c) Wiedererwägung verfallenes Baugesuch ohne wesentliche Projektänderungen Reduktion um höchstens 50 %, d) Ergänzungsbewilligung Reduktion um höchstens 70 %, Die Minimalgebühr beträgt gemäss Art. Abs. 7 in jedem Fall CHF

9 Art. Besondere Anwendungsfälle Enthält ein Baugesuch Elemente verschiedener bewilligungspflichtiger Vorhaben, wird die Gebühr aufgrund der den Schwerpunkt bildenden Massnahmen berechnet. Art. 4 Planungen Für die Begleitung von privaten Quartierplan- und Gestaltungsplanverfahren und von privaten Ortsplanungsbegehren wird die Gebühr nach Aufwand berechnet. Dazu gehören die Publikationskosten und die externen Kosten. Den Aufwand für die Leistungen der Verwaltung für die Aufstellung und den Vollzug des amtlichen Quartierplanes bezahlen die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Publikationskosten und die externe Kosten gehören dazu. Art. 5 Amtliche Vermessung Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung verursacht, trägt die Kosten. Kann kein Verursacher festgestellt werden, trägt der Grundeigentümer die Kosten. Die Gemeinde kann zur Deckung der Verwaltungskosten der amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 5 % erhöhen. E. Benützungsgebühren für kommunale Einrichtungen und Anlagen Art. 6 Vermietung Für die Benützung der kommunalen Einrichtungen und Anlagen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden im Gebührentarif festgelegt. F. Bürgerrecht Art. 7 Einbürgerungsgebühren Der Gemeinderat setzt die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht im Gebührentarif fest, soweit nicht das kantonale Recht anwendbar ist. Hat die ausländische Bewerberin oder der ausländische Bewerber das 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, zahlt sie oder er die halbe Gebühr. Werden minderjährige Kinder in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, erhebt die Gemeinde keine Gebühr für das einzubürgernde Kind. 8

10 4 Die Gebühr fällt auch bei einem ablehnenden Entscheid an. 5 Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, kann die Gemeinde eine Gebühr erheben. Art. 8 Zusätzliche Gebühren Die Bewerberinnen und Bewerber tragen die Kosten für einen allfälligen Sprachtest und den Staatskundetest (Grundkenntnistest). G. Einwohnerkontrolle Art. 9 Gebühren Die Einwohnerkontrolle erhebt für jede Person und für jedes Dokument Gebühren. Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. Die Gebühren sind im Gebührentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist. H. Feuerwehrwesen Art. 0 Grundsatz Die Gebühren im Feuerwehrwesen richten sich nach der Tarifordnung des Zweckverbandes Feuerwehr Banesto. I. Finanzen und Steuern Art. Steuerausweise Für das Ausstellen von Steuerausweisen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind im Gebührentarif festgelegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden. 9

11 J. Friedhof- und Bestattungswesen Art. Grundsatz Die Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen werden gemäss der Geschäftsordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen des Friedhofs Steinmaur und Neerach erhoben. Zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst werden, sowie Exhumationen und Urnenversetzungen werden nach Aufwand oder nach den effektiven Kosten verrechnet. K. Gesundheitspolizei Art. Lebensmittelkontrolle Für Lebensmittelkontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben. Die Gebühren für Lebensmittelkontrollen, die zu Beanstandungen führen, richten sich nach der Gebührentabelle im Gebührentarif. L. Polizeiwesen Art. 4 Gastgewerbepatente Für die Erteilung und den Entzug von Patenten für Gastwirtschaften, Kleinverkaufsbetriebe und vorübergehend bestehende Betriebe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind im Gebührentarif festgelegt. Art. 5 Hinausschieben der Schliessungsstunden Für einzelne Bewilligungen für das Hinausschieben der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sind im Gebührentarif festgelegt. Für das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist im Gebührentarif festgelegt. Zusätzlich kann eine jährliche Kontrollgebühr nach Aufwand erhoben werden. Art. 6 Abgaben auf gebrannte Wasser Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. 0

12 Die Abgabe auf gebrannten Wassern berechnet sich nach der umgesetzten Menge von gebrannten Wassern in Litern und richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes sowie der kantonalen Gastgewerbeverordnung. Art. 7 Hundeabgabe Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund jährlich, gestützt auf das Hundegesetz, eine Gebühr. Die Gebühr ist im Gebührentarif festgelegt. Art. 8 Waffenerwerbsscheine Die Gebühren für Waffenerwerbsscheine werden gestützt auf die eidgenössische Waffengesetzgebung erhoben. Art. 9 Weitere polizeiliche Bewilligungen Für weitere polizeiliche Bewilligungen werden Gebühren nach Ansatz und Komplexität erhoben oder als Pauschaltarif erhoben. M. Nutzung des öffentlichen Grundes Art. 40 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung Gebühren für den übrigen gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung werden nach den Vorgaben der kantonalen Sondergebrauchsverordnung erhoben. Für den gesteigerten Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken werden nur die notwendigen Schreibgebühren erhoben. N. Rechtspflege Art. 4 Friedensrichter Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter erhebt Gebühren gemäss den Regelungen in der Gebührenverordnung des Obergerichtes über das Schlichtungsverfahren.

13 O. Sozialamt Art. 4 Grundsatz Die Gebühren für Bestätigungen über einen allfälligen Sozialhilfebezug sowie weitere Bestätigungen sind im Gebührentarif festgelegt. P. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 4 Übergangsbestimmung Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung. Art. 44 Inkrafttreten Nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung tritt diese Verordnung unter Vorbehalt der Rechtskraft per. September 08 in Kraft. Alle früheren Gebührenverordnungen und Gebührentarife werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Neerach,. Juni 08 GEMEINDEVERSAMMLUNG NEERACH Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Markus Zink Martina Staub

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