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1 Gebührengesetz (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für die Erhebung von Gebühren für: a) Amtshandlungen der Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden (Verwaltungsgebühren) und der Rechtspflegeorgane (Rechtspflegegebühren); b) die Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen (Benützungsgebühren); c) die Erteilung von Konzessionen (Konzessionsgebühren). Es findet Anwendung, soweit nicht nach Bundesrecht, Staatsverträgen oder besonderen Erlassen des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt. Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen der Schweizerischen Prozessordnungen und des kantonalen Verfahrensrechts. Gebührenpflicht Gebühren dürfen grundsätzlich nur erhoben werden, soweit sie in einem Erlass vorgesehen sind. Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie solidarisch. II. Gebührenbemessung Kostendeckungsprinzip Gebühren werden so bemessen, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten des betreffenden Zweiges nicht übersteigt. Abweichend davon kann bei Benützungs- und Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind, der Gesamtertrag die Gesamtkosten übersteigen. Dies gilt insbesondere für die Gebühren von Anstalten mit industriellem oder gewerblichem Charakter.

2 4 Äquivalenzprinzip Bei der Gebührenbemessung werden der Zeitaufwand, die Bedeutung der Angelegenheit und der Nutzen für die gebührenpflichtige Person berücksichtigt. 5 Rechtsgleichheitsgebot Gebühren sind nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zu bemessen. Für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons, des Bezirks oder der Gemeinde haben, können höher angesetzt werden: a) Konzessionsgebühren, die kostenunabhängig sind; b) Benützungsgebühren, sofern sich infolge der Benützung durch auswärtige Personen höhere Kosten ergeben oder die öffentliche Sache oder Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird. 6 Gebührenansätze und tarife Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze und tarife fest, soweit dazu nicht die Bezirke und Gemeinden zuständig sind. Es kann ein Pauschalbetrag festgelegt, ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und Höchstansatz erlassen oder die Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen werden. 7 Anpassungen Die Gebühren sind regelmässig zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen. Teuerungsbedingte Gebührenerhöhungen sind zulässig, wenn der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise gegenüber der ersten Gebührenfestlegung oder der letzten Gebührenanpassung um mehr als drei Prozentpunkte angestiegen ist. Der Regierungsrat legt die Gründe für seine Gebührenanpassungen und deren Umfang im Rechenschaftsbericht dar. 8 Auslagen Auslagen sind Kosten, die bei Amtshandlungen oder bei der Benützung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen anfallen, namentlich: a) Kosten für Sachverhaltsabklärungen, Beweiserhebungen und Beschaffung von Unterlagen; b) Entschädigungen für Sachverständige, Beauftragte sowie Zeuginnen und Zeugen; c) Porti, Telefon- und weitere Übermittlungskosten; d) Kosten für Veröffentlichungen; e) Reise- und Transportkosten. Auslagen sind von der gebührenpflichtigen Person zu ersetzen. Geringe Auslagen sind in den Gebühren enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.

3 III. Festsetzung im Einzelfall 9 Zuständigkeit Zur Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist diejenige Behörde, Verwaltungseinheit oder Amtsperson zuständig, in deren Aufgabenbereich die Amtshandlung fällt oder die über die öffentliche Sache oder Einrichtung verfügt. 0 Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens Die Gebühr ist innerhalb des massgebenden Gebührenrahmens festzusetzen, soweit kein Pauschalbetrag festgelegt und keine Bemessung nach Zeitaufwand oder anderen Kriterien vorgesehen ist. Dabei sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere: a) der Zeitaufwand; b) die Bedeutung der Angelegenheit; c) der Nutzen für die gebührenpflichtige Person. Über- oder Unterschreitung der üblichen Ansätze Wenn eine Amtshandlung einen besonders grossen bzw. besonders kleinen Aufwand verursacht und ein offensichtliches Missverhältnis zum Pauschalbetrag oder zum Höchst- bzw. Mindestansatz besteht, kann dieser über- bzw. unterschritten werden. Verzicht Auf die Gebührenfestsetzung kann verzichtet werden, wenn: a) ein öffentliches Interesse an der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Sache oder Einrichtung besteht; b) die Amtshandlung oder die Benützung der öffentlichen Sache oder Einrichtung gemeinnützigen Zwecken dient; c) eine Gebührenfestsetzung wegen der konkreten Umstände nicht angebracht ist; d) die Gebühr den Inkassoaufwand nicht decken würde; e) die begründete Annahme besteht, dass Inkassobemühungen aussichtslos wären. IV. Bezug Zuständigkeit Für den Bezug ist diejenige Behörde, Verwaltungseinheit oder Amtsperson zuständig, welche zur Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zuständig ist. Sie kann für einzelne oder alle Bezugshandlungen eine andere Stelle für zuständig erklären.

4 4 Kostenvorschuss Wenn nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss, kann ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, wird die verlangte Amtshandlung nicht vorgenommen. Auf diese Folge ist bei der Rechnungsstellung für den Kostenvorschuss hinzuweisen. 5 Inkasso Gebühren werden in der Regel gegen Barzahlung oder durch Rechnung bezogen. Wird die Gebühr in Rechnung gestellt, ist eine Zahlungsfrist anzusetzen. 6 Mahnung Wird die Rechnung nicht innert der angesetzten Zahlungsfrist beglichen, ist die gebührenpflichtige Person zu mahnen und eine Nachfrist anzusetzen. Zusätzlich zur Gebühr können Mahnkosten erhoben werden. 7 Verzugszinsen Nach Ablauf der Zahlungsfrist können Verzugszinsen erhoben werden. Die Erhebung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht. Der Regierungsrat legt den Verzugszinssatz fest, soweit dazu nicht die Bezirke und Gemeinden zuständig sind. 8 Zahlungserleichterungen Ist die Zahlung der Gebühr innert der vorgeschriebenen Frist für die gebührenpflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, können die Zahlungsfrist erstreckt oder Ratenzahlungen bewilligt werden. Es kann darauf verzichtet werden, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abgängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 9 Erlass Gebührenpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Gebühr eine grosse Härte bedeuten würde, kann diese auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln eingereicht werden. Die Einreichung eines Erlassgesuches hemmt den Bezug nicht. 4 Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Verfahrenskosten erhoben werden. 4

5 0 Anfall Benützungsgebühren fallen in die Staats-, Bezirks- oder Gemeindekasse. Verwaltungsgebühren kantonaler Behörden, Verwaltungseinheiten und Amtspersonen fallen in die Staatskasse. Verwaltungsgebühren von Behörden, Verwaltungseinheiten und Amtspersonen der Bezirke und Gemeinden fallen in die Bezirks- oder Gemeindekasse. Rechtspflegegebühren von Gerichten fallen in die Gerichtskasse. Für weitere Rechtspflegegebühren gilt Abs. sinngemäss. 4 Die Bezirke und Gemeinden können in Bezug auf ihre Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren eine abweichende Regelung treffen. V. Fälligkeit und Verjährung Fälligkeit Gebühren werden grundsätzlich mit der Ausführung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Sache oder Einrichtung fällig. Bei Rechnungsstellung wird die Gebühr mit der Zustellung der Rechnung fällig. Verjährung Die Gebühr verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird, unterbrochen. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung steht während eines Rechtsmittelverfahrens oder eines Verfahrens um Gebührenerlass still. Sie läuft einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft weiter. VI. Rechtsschutz Gebührenverfügung Die gebührenpflichtige Person kann innert 0 Tagen seit Zustellung der Rechnung eine anfechtbare Gebührenverfügung verlangen. Die zuständige Behörde, Verwaltungsstelle oder Amtsperson erlässt von Amtes wegen eine anfechtbare Gebührenverfügung, wenn die Rechnung nicht beglichen wird und noch kein Vollstreckungstitel vorliegt. 4 Rechtsmittel Gebühren sind grundsätzlich mit der Hauptsache anfechtbar. Gegen Gebührenverfügungen und Entscheide über Erlassgesuche sind die Rechtsmittel nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zulässig. 5

6 Während eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Gebührenverfügung unterbleibt der Bezug. 5 Vollstreckbarkeit Rechtskräftige Gebührenverfügungen samt Mahnkosten und Verzugszinsen sind im Sinne von Art. 80 Abs. Ziff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. VII. Schlussbestimmungen 6 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Justizverordnung vom 8. November 009 wird wie folgt geändert: 8 Paragrafenüberschrift und Abs. Gebühren Abs. wird aufgehoben. 8 wird aufgehoben. 7 Übergangsbestimmungen Dieses Gesetz findet auf alle gebührenpflichtigen Vorgänge Anwendung, die sich nach dessen Inkrafttreten ereignen. Bisher erlassene Gebührenansätze und tarife, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, sind innert zwei Jahren seit dessen Inkrafttreten anzupassen. 8 Volksabstimmung, Inkrafttreten Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. SRSZ 4.0. SR 8.. 6

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