Gebührenverordnung. der Politischen Gemeinde Grüningen und der Schulgemeinde Grüningen

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1 Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Grüningen und der Schulgemeinde Grüningen vom.

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... Art. Gegenstand der Verordnung... Art. Gebührenpflicht... Art. Gebühren für weitere Leistungen... Art. 4 Bemessungsgrundlagen... Art. 5 Gebührentarif... Art. 6 Gebührenermässigung bzw. Gebührenerhöhung... Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung... Art. 8 Gebührenverzicht und -stundung... Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand... Art. 0 Kostenvorschuss... Art. Mehrwertsteuer... Art. Fälligkeit... Art. Verzugszins... Art. 4 Gebührenverfügung... Art. 5 Mahnung und Betreibung... Art. 6 Verjährung... II. Die einzelnen Gebühren... 4 Verwaltung allgemein... 4 Art. 7 Schreib- und ähnliche Gebühren... 4 Art. 8 Gesuch um Informationszugang... 4 Bauwesen... 4 Art. 9 Grundlagen... 4 Art. 0 Gebührenbemessung... 4 Art. Gebührenrahmen... 4 Art. Gebührenreduktion... 4 Art. Besondere Anwendungsfälle... 5 Art. 4 Planungen... 5 Art. 5 Natur- und Heimatschutz... 5 Benützungsgebühren für kommunale gemeindeeigene Einrichtungen... 5 Art. 6 Badeanlage... 5 Art. 7 Öffentliche Einrichtungen... 5 Bürgerrecht... 5 Art. 8 Schweizerinnen und Schweizer... 5

3 Art. 9 Ausländerinnen und Ausländer... 5 Art. 0 Gemeinsame Bestimmungen... 5 Art. Zusätzliche Gebühren... 6 Einwohnerkontrolle... 6 Art. Einwohnerkontrolle... 6 Feuerwehrwesen... 6 Art. Feuerwehr... 6 Finanzen und Steuern... 6 Art. 4 Steuerausweise... 6 Friedhofswesen... 6 Art. 5 Bestattungskosten... 6 Art. 6 Grabunterhalt und Grabpflege... 6 Lebensmittelkontrolle... 7 Art. 7 Lebensmittelkontrolle... 7 Polizeiwesen... 7 Art. 8 Gastgewerbepatente... 7 Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden... 7 Art. 40 Abgaben auf gebrannte Wasser... 7 Art. 4 Hunde... 7 Art. 4 Waffenerwerbsscheine... 7 Art. 4 Weitere polizeiliche Bewilligungen... 7 Nutzung öffentlichen Grundes... 7 Art. 44 Parkiergebühren... 7 Art. 45 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung... 7 Schulwesen... 8 Art. 46 Freiwillige Angebote der Schule... 8 Art. 47 Kanzlei und allgemeine Verwaltungsgebühren... 8 Art. 48 Schulergänzende Betreuung... 8 Art. 49 Elternbeiträge... 8 Art. 50 Ausserschulische Benutzung von Schulräumen... 8 Rechtspflege... 8 Art. 5 Wiedererwägungsgesuche... 8 Art. 5 Neubeurteilungen... 8 Art. 5 Friedensrichter... 9

4 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 9 Art. 54 Übergangsbestimmung... 9 Art. 55 Inkrafttreten... 9

5 Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. Ziff. der Gemeindeordnung vom 8. Februar 009, folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für a) Leistungen der Verwaltung, b) die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und öffentlicher Sachen. Sie gilt, soweit nicht besondere bundesrechtliche, kantonale oder kommunale Gebührenvorschriften bestehen. Art. Gebührenpflicht Eine Gebühr zu bezahlen hat, wer in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen verursacht oder in Anspruch nimmt oder in dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtungen oder Sachen der Gemeinde benützt. Gebühren in geringer Höhe, die für vergleichsweise einfache Tätigkeiten erhoben werden und keinen besonderen Prüfungsaufwand erfordern, sind basierend auf dem vom Gemeinderat bzw. von der Schulpflege gemäss Art. 5 festgesetzten Gebührentarif zu bezahlen. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung der Verwaltung veranlasst oder beansprucht, tragen sie die Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen. 4 Es besteht Solidarhaftung. Art. Gebühren für weitere Leistungen Wer nicht in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch sein Verhalten auslöst, dem kann der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Regelungen die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. Der tatsächliche Aufwand umfasst im Normalfall die Personalentschädigung der mit der Aufgabe befassten Mitarbeiter gemäss Gebührentarif bzw. der beigezogenen Dritten sowie die Kosten für verwendete Sachmittel. Art. 4 Bemessungsgrundlagen Die Gebühren werden nach den in dieser Verordnung festgelegten Bemessungskriterien o- der innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Bandbreiten festgesetzt. Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach den folgenden Gesichtspunkten: - nach dem gesamten Aufwand der Verwaltung für die konkrete Leistung, - nach der objektiven Bedeutung des Geschäfts, - nach dem Nutzen und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Leistung.

6 Art. 5 Gebührentarif Der Gemeinderat bzw. die Schulpflege legt die einzelnen Gebührenhöhen basierend auf den in dieser Verordnung festgesetzten Bemessungsgrundlagen und/oder Bandbreiten im Gebührentarif fest und passt sie an, wenn die Umstände es verlangen. Kanzleigebühren in geringer Höhe setzt der Gemeinderat bzw. die Schulpflege direkt im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat bzw. die Schulpflege legt im Gebührentarif die Verrechnungsansätze für den Personaleinsatz fest. 4 Der Gebührentarif wird publiziert. Art. 6 Gebührenermässigung bzw. Gebührenerhöhung Der Gemeinderat bzw. die Schulpflege kann im Gebührentarif vorsehen, dass die festgelegten Gebühren a) für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, erhöht werden, wenn sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder wenn die öffentliche Einrichtung oder Sache aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert werden, b) bei einer wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Sache erhöht werden, c) wenn eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, herabgesetzt werden. Art. 7 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle festgesetzt. Art. 8 Gebührenverzicht und -stundung Von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kann im Einzelfall auf die Erhebung von Gebühren vorläufig oder definitiv, ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere wenn: a) für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt, b) die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Sache vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden, c) die Leistung für eine Verwaltungsstelle oder Behörde erbracht wird, d) wenn andere besondere Gründe wie insbesondere die Geringfügigkeit des Aufwandes vorliegen. Falls die Voraussetzungen für den Härtefall innert Jahren seit dem Gebührenverzicht wegfallen, kann die Gebühr ganz oder teilweise nachgefordert werden. Art. 9 Aussergewöhnlicher Aufwand Verursacht die zu erbringende Leistung der Gemeinde im Einzelnen einen aussergewöhnlichen Aufwand, können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

7 Art. 0 Kostenvorschuss Für erhebliche Leistungen der Verwaltung kann ein Kostenvorschuss erhoben werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt. Wo ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung der Verwaltung besteht, kann diese Leistung nicht vom Bezahlen eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Art. Mehrwertsteuer In den Gebührenansätzen nach dieser Verordnung ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Art. Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Leistung der Verwaltung, der Zusage zur Benutzung oder mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und beglichen werden. Wird eine Rechnung erstellt und zugestellt, tritt die Fälligkeit innert 0 Tagen seit Zustellung der Rechnung ein. Wird die Rechnung nicht innert Frist beglichen, wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Art. Verzugszins Mit Zustellung der ersten Mahnung wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Ab diesem Datum sind Gebühren und Auslagen zu 5 % zu verzinsen. Wird eine anfechtbare Verfügung verlangt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht. Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden. Art. 4 Gebührenverfügung Wird die Gebühr durch Rechnung erhoben, kann die gebührenpflichtige Person innert zehn Tagen seit Zustellung eine anfechtbare Verfügung verlangen. Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, wird eine anfechtbare Verfügung erlassen. Gegen Gebührenverfügungen kann innert 0 Tagen eine Neubeurteilung gemäss Gemeindegesetz verlangt bzw. Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden. Art. 5 Mahnung und Betreibung Bezahlt die gebührenpflichtige Person die Gebühr auch nach der zweiten Mahnung nicht, wird die Person betrieben. Für Mahnungen und Betreibungen können Gebühren erhoben werden. Art. 6 Verjährung Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist.

8 II. Die einzelnen Gebühren Verwaltung allgemein Art. 7 Schreib- und ähnliche Gebühren Die Gebühren nach dieser Verordnung enthalten die Schreibgebühren und die Ausfertigungskosten. Zusätzlich entstehende Kosten durch Leistungen Dritter, Publikationen, spezielle Versandarten etc. können der gebührenpflichtigen Person weiterverrechnet werden. Art. 8 Gesuch um Informationszugang Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung gilt das Gesetz über Information und den Datenschutz sowie die Verordnung dazu mit Anhang. Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen zu eigenen Personaldaten der gesuchstellenden Person werden keine Gebühren erhoben. Bauwesen Art. 9 Grundlagen Für baurechtliche Entscheide und für weitere Leistungen im Bauwesen werden Bearbeitungs- und Bewilligungsgebühren erhoben. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen auf Grund höheren oder geringeren Aufwandes erlässt der Gemeinderat im Gebührentarif. Die Aufwendungen des externen Gemeindeingenieurbüros für Beurteilungen, Baukontrollen, Bauabnahmen, Rohbau-, Bezugs- und Schlussabnahmen etc. werden inklusive Mehrwertsteuer der Bauherrschaft anhand des mit dem Gemeindeingenieurbüros vereinbarten Stundenansatzes weiterverrechnet. Art. 0 Gebührenbemessung Die Baubewilligungsgebühren für Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Zweckänderungen, Renovationen, Kleinstbauten sowie die übrigen Gebühren im Bauwesen bemessen sich nach Aufwand. Art. Gebührenrahmen Die Gebühr für die Baubewilligungsgebühr beträgt höchstens 0'000 Franken. Sie wird für jedes einzelne Gebäude erhoben, wenn mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches sind. Ausserhalb von Baubewilligungsverfahren beträgt die Gebühr für Kontrollen und behördliche Anordnungen höchstens 5'000 Franken. 4 Die Minimalgebühr beträgt 00 Franken. Art. Gebührenreduktion Für Verfahren, welche verminderten Aufwand bei der Behörde auslösen bzw. weniger Nutzen für die gesuchstellende Person haben, können angemessen reduzierte Gebühren verrechnet werden. Die Minimalgebühr beträgt gemäss Art. Abs. 4 in jedem Fall 00 Franken. 4

9 Art. Besondere Anwendungsfälle Enthält ein Baugesuch Elemente verschiedener bewilligungspflichtiger Vorhaben, wird die Gebühr auf Grund der den Schwerpunkt bildenden Massnahme berechnet. Art. 4 Planungen Für die Begleitung von privaten Quartierplan- und Gestaltungsplanverfahren und von privaten Ortsplanungsbegehren wird die Gebühr nach Aufwand berechnet. Dazu gehören die Publikations- und externe Kosten. Den Aufwand für die Leistungen der Verwaltung für die Aufstellung und den Vollzug des amtlichen Quartierplanes bezahlen die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Publikations- und externe Kosten gehören dazu. Art. 5 Natur- und Heimatschutz Schutzabklärungen und Entscheide über die Unterschutzstellung erfolgen gebührenfrei. Die Gemeinde trägt die Kosten für Abklärungen durch externe Experten. Benützungsgebühren für kommunale gemeindeeigene Einrichtungen Art. 6 Badeanlage Für die Benützung der Badeanlage werden Saisonkarten oder Einzeleintritte ausgestellt. Die Eintritte werden nach Marktpreisen festgesetzt. Art. 7 Öffentliche Einrichtungen Für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen werden Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung und der Art der Anlage erhoben. Für ortsansässige Vereine kann die Benützung ermässigt oder gebührenfrei sein. Bürgerrecht Art. 8 Schweizerinnen und Schweizer Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer ist gebührenfrei sofern die Bürgerrechtsbewerber seit mindestens 0 Jahren in der Gemeinde wohnhaft sind. Ansonsten wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist gebührenfrei. Art. 9 Ausländerinnen und Ausländer Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer mit Anspruch auf Einbürgerung richtet sich nach der kantonalen Gebührenregelung der Bürgerrechtsverordnung. Für Bewerberinnen und Bewerber ohne Anspruch auf Einbürgerung wir die doppelte Gebühr gemäss der kantonalen Gebührenregelung der Bürgerrechtsverordnung erhoben. Art. 0 Gemeinsame Bestimmungen Werden minderjährige Kinder in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, erhebt die Gemeinde keine Gebühr. Hat die Bewerberin oder der Bewerber das 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, zahlt sie oder er die halbe Gebühr. Die Gebühr fällt auch bei einem ablehnenden Entscheid an. 4 Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, kann die Gemeinde eine Gebühr nach Aufwand erheben. Diese beträgt maximal 50 % der vollen Gebühr. 5

10 Art. Zusätzliche Gebühren Die Bewerberinnen und Bewerber tragen die Kosten für einen allfälligen Sprach- oder Grundkenntnistest. Einwohnerkontrolle Art. Einwohnerkontrolle Die Einwohnerkontrolle erhebt für jede erwachsene Person und für jedes Dokument Gebühren. Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. Sie werden vom Gemeinderat im Gebührentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist. Feuerwehrwesen Art. Feuerwehr In Anwendung des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen werden für den Ersatz der Kosten eines Feuerwehreinsatzes Gebühren erhoben, gestützt auf den jeweils gültigen Kostentarif für Einsätze der Stützpunkt-Feuerwehren bzw. Nachbarschaftshilfe der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ). Wo dieser nichts vorsieht, bemessen sich die Gebühren nach Aufwand für Personal, Material und Fahrzeugeinsatz. Im Übrigen sind die Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich. Finanzen und Steuern Art. 4 Steuerausweise Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen richtet sich nach der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz und wird pro Ausweis und Steuerperiode erhoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden. Friedhofswesen Art. 5 Bestattungskosten Die Kosten für die Bestattung von Personen mit vormals zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde sowie für die Heimführung in die Gemeinde bzw. die Überführung ins Krematorium trägt die Gemeinde. Bei Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, legt der Gemeinderat die Gebühren kostendeckend fest. Die Kostenübernahme bei Bestattungen ausserhalb der Gemeinde von Personen mit vormals zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde richtet sich nach der kantonalen Bestattungsverordnung. Art. 6 Grabunterhalt und Grabpflege Die Gebühren für den Unterhalt von Gräbern von Verstorbenen mit oder ohne vormaligem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde bemessen sich nach Aufwand und werden den Mietenden pauschal in Rechnung gestellt. Zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst werden, sowie Exhumationen und Urnenversetzungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. 6

11 Lebensmittelkontrolle Art. 7 Lebensmittelkontrolle Für Lebensmittelkontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben. Im Übrigen werden die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle nach Aufwand den Betrieben weiterverrechnet. Polizeiwesen Art. 8 Gastgewerbepatente Für Patente für Gastwirtschaften, Kleinverkaufsbetriebe und vorübergehend bestehende Betriebe werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden Für einzelne Bewilligungen für das Hinausschieben der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Für das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. Zusätzlich kann eine jährliche Kontrollgebühr nach Aufwand erhoben werden. Art. 40 Abgaben auf gebrannte Wasser Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Die Abgabe auf gebrannte Wasser berechnet sich nach der umgesetzten Menge von gebrannten Wassern in Litern und richtet sich nach dem kantonalen Gastgewerbegesetz. Art. 4 Hunde Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund jährlich gestützt auf das kantonale Hundegesetz eine Gebühr. Art. 4 Waffenerwerbsscheine Die Gebühren der Waffenerwerbsscheine werden gestützt auf die eidgenössische Waffengesetzgebung erhoben. Art. 4 Weitere polizeiliche Bewilligungen Für weitere polizeiliche Bewilligungen wie Sonntagsverkauf und Spielbewilligungen werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Nutzung öffentlichen Grundes Art. 44 Parkiergebühren Für das Parkieren auf öffentlichem Grund werden marktübliche Gebühren unter Berücksichtigung der Zeit der Beanspruchung erhoben. Art. 45 Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung Gebühren für den übrigen gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung werden nach den Vorgaben der kantonalen Sondergebrauchsverordnung erhoben. Für den gesteigerten Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. 7

12 Schulwesen Art. 46 Freiwillige Angebote der Schule Für freiwillige Angebote der Schule können Gebühren erhoben werden. Solche Angebote sind insbesondere: - freiwilliger Schulsport, - freiwillige Lager wie Skilager - Kurse und Aus- und Weiterbildungen Art. 47 Kanzlei und allgemeine Verwaltungsgebühren Die Schule erhebt für Verwaltungsleistungen wie Zeugnisduplikate, Schulbesuchsbestätigungen und Klassenlisten Gebühren nach Aufwand. Art. 48 Schulergänzende Betreuung Für die schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen) erhebt die Schule von den Erziehungsberechtigten höchstens kostendeckende Gebühren, basierend auf Art und Umfang der beanspruchten Betreuung und dem steuerbaren Einkommen der Erziehungsberechtigten. Die Festlegung des Kostendeckungsbeitrags der Elternbeiträge liegt in der Kompetenz der Gemeindeversammlung. Die einzelnen Kosten und das Rabattsystem nach dem steuerbaren Einkommen der Erziehungsberechtigten regelt die Schule in einem separaten Reglement. Art. 49 Elternbeiträge Das VSA Zürich schreibt vor, in welchen Fällen die Erhebung von Elternbeiträgen möglich ist. Dies sind: Beitrag pro Mahlzeit bei auswärtiger Verpflegung (bei Besuch einer Tagessonderschule) Beitrag pro Tag bei ganztägiger Verpflegung (in einem Schulheim, Klassenlager oder mehrtägiger Schulreise) Die Schule hält sich an den vorgeschlagenen Höchstansatz des VSA Zürich. Art. 50 Ausserschulische Benutzung von Schulräumen Für die ausserschulische Benutzung von Schulräumen werden Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung und der Art der Anlage erhoben. Für Grüninger Jugendvereine und ortsansässige nicht gewinnorientierte Organisationen kann die Benützung ermässigt oder gebührenfrei sein. Die Gebühren werden in einem separaten Reglement festgehalten. Rechtspflege Art. 5 Wiedererwägungsgesuche Wiedererwägungsgesuche werden von der zuständigen Behörde unentgeltlich behandelt. Art. 5 Neubeurteilungen Die zur Neubeurteilung zuständige Behörde legt die Spruchgebühr nach ihrem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. 8

13 Art. 5 Friedensrichter Der Friedensrichter/die Friedensrichterin erhebt Gebühren gemäss den Regelungen in der Gebührenverordnung des Obergerichtes über das Schlichtungsverfahren. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 54 Übergangsbestimmung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung. Art. 55 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Der Gemeinderat bestimmt das Datum der Inkraftsetzung. Widersprechende Gebührentarife des Gemeinderates und der Schulpflege werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Namens der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde Grüningen: Die Gemeindepräsidentin: Die Gemeindeschreiberin: Susanna Jenny Yvonne Cassol 9

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