Gemeindeversammlung GEMEINDE STALLIKON. Mittwoch 6. Dezember Uhr Turnhalle Loomatt. Beilagen zur Weisung

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1 GEMEINDE STALLIKON Gemeindeversammlung Mittwoch 6. Dezember Uhr Turnhalle Loomatt Beilagen zur Weisung - Gebührenverordnung (GebVO, KRS 80.0) - Reglement Wasserversorgung (RWV, KRS 95.0)

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3 KRS 80.0 Antrag an die Gemeindeversammlung vom 6. Dezember 07 GEBÜHRENVERORDNUNG (GebVO) vom 6. Dezember 07 Inkraftsetzung. Januar 08 Gemeindeverwaltung Stallikon Reppischtalstrasse 5 84 Stallikon Tel. +4 (0) Fax +4 (0) kanzlei@stallikon.ch Webseite:

4 KRS 80.0 Inhaltsverzeichnis Seiten A. Allgemeine Bestimmungen 4-6 Art. Gegenstand der Verordnung 4 Art. Gebührenpflicht 4 Art. Gebühren für weitere Leistungen 4 Art. 4 Bemessungsgrundlagen 4 Art. 5 Kommunale Eigenwirtschaftsbetriebe 4 Art. 6 Gebührentarif 5 Art. 7 Gebührenermässigung, bzw. erhöhung 5 Art. 8 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung 5 Art. 9 Gebührenverzicht und stundung 5 Art. 0 Aussergewöhnlicher Aufwand 5 Art. Kostenvorschuss 6 Art. Mehrwertsteuer 6 Art. Fälligkeit 6 Art. 4 Verzugszins 6 Art. 5 Gebührenverfügung 6 Art. 6 Mahnung und Betreibung 6 Art. 7 Verjährung 6 B. Die einzelnen Gebühren 7 - Verwaltung allgemein Art. 8 Schreib- und ähnlichen Gebühren 7 Art. 9 Gesuch um Informationszugang 7 Bauwesen Art. 0 Grundlagen 7 Art. Gebührenbemessung 7 Art. Gebührenrahmen 7-8 Art. Gebührenreduktion 8 Art. 4 Besondere Anwendungsfälle 8 Art. 5 Planungen 8 Art. 6 Natur- und Heimatschutz 8 Benützungsgebühren für gemeindeeigene Einrichtungen Art. 7 Schul- und Gemeindebibliothek 9 Art. 8 Öffentliche Räume und Anlagen 9 Bürgerrecht Art. 9 Schweizerinnen und Schweizer 9 Art. 0 Ausländerinnen und Ausländer 9 Art. Zusätzliche Gebühren für Ausländerinnen und Ausländer 0 Art. Gemeinsame Bestimmungen 0

5 KRS 80.0 Seiten Einwohnerkontrolle Art. Einwohnerkontrolle 0 Finanzen und Steuern Art. 4 Steuerausweise 0 Friedhof- und Bestattungswesen Art. 5 Bestattungskosten 0 Art. 6 Grabunterhalt und Grabpflege 0 - Lebensmittelkontrolle Art. 7 Lebensmittelkontrolle Polizeiwesen Art. 8 Gastgewerbepatente Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden Art. 40 Abgaben auf gebrannte Wasser Art. 4 Hunde Art. 4 Waffenerwerbsscheine Art. 4 Weitere polizeiliche Bewilligungen Schulwesen Art. 44 Freiwillige Angebote der Schule Art. 45 Kanzlei und allgemeine Verwaltungsgebühren Art. 46 Schulergänzende Betreuung (TaSS) und Ferienhort Art. 47 Externe Sonderschulung (Verpflegungsbeitrag) Nutzung öffentlichen Grundes Art. 48 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung Rechtspflege Art. 49 Wiedererwägungsgesuche Art. 50 Neubeurteilungen Art. 5 Friedensrichter C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 Übergangsbestimmung Art. 5 Inkrafttreten Gemeindebeschluss

6 KRS 80.0 Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf Art. lit. b) Ziffer.6 der Gemeindeordnung vom 5. Juni 005, folgende Gebührenverordnung: A. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand der Verordnung Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für a) Leistungen der Verwaltung, b) die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und öffentlicher Sachen. Sie gilt, soweit nicht besondere bundesrechtliche, kantonale oder kommunale Gebührenvorschriften bestehen. Art. Gebührenpflicht Eine Gebühr zu bezahlen hat, wer in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen verursacht oder in Anspruch nimmt oder in dieser Verordnung aufgeführte öffentliche Einrichtungen oder Sachen der Gemeinde benützt. Kanzleigebühren in geringer Höhe sind basierend auf dem vom Gemeinderat gemäss Art. 6 festgesetzten Gebührentarif zu bezahlen. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Leistung der Verwaltung veranlasst oder beansprucht, tragen sie die Gebühr in der Regel zu gleichen Teilen. 4 Es besteht Solidarhaftung. Art. Gebühren für weitere Leistungen Wer nicht in dieser Verordnung aufgeführte Leistungen der Verwaltung beansprucht oder durch sein Verhalten auslöst, dem kann der tatsächliche Aufwand für diese Leistung in Rechnung gestellt werden, wenn nicht durch kommunale oder übergeordnete Regelungen die Unentgeltlichkeit vorgesehen ist. Der tatsächliche Aufwand umfasst im Normalfall die Personalentschädigung der mit der Aufgabe befassten Mitarbeitende gemäss Gebührentarif, bzw. der beigezogenen Dritten sowie die Kosten für verwendete Sachmittel. Art. 4 Bemessungsgrundlagen Die Gebühren werden nach den in dieser Verordnung festgelegten Bemessungskriterien oder innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Bandbreiten festgesetzt. Dabei richtet sich die Gebühr grundsätzlich nach den folgenden Gesichtspunkten: a) nach dem gesamten Aufwand der Verwaltung für die konkrete Leistung, b) nach der objektiven Bedeutung des Geschäfts, c) nach dem Nutzen und dem Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Leistung. Art. 5 Kommunale Eigenwirtschaftsbetriebe Die Grundlagen für die Gebührenerhebung der Eigenwirtschaftsbetriebe bilden die Abfallverordnung, die Siedlungsentwässerungsverordnung, bzw. Gebührenverordnung für Siedlungsentwässerungsanlagen, sowie das Reglement der Wasserversorgung. 4

7 KRS 80.0 Art. 6 Gebührentarif (KRS 80.) Der Gemeinderat legt die einzelnen Gebührenhöhen basierend auf den in dieser Verordnung festgesetzten Bemessungsgrundlagen und/oder Bandbreiten im Gebührentarif fest und passt sie an, wenn die Umstände es verlangen. Kanzleigebühren in geringer Höhe setzt der Gemeinderat direkt im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat legt im Gebührentarif die Verrechnungsansätze für den Personaleinsatz fest. 4 Der Gebührentarif wird publiziert. Art. 7 Gebührenermässigung, bzw. -erhöhung Der Gemeinderat kann im Gebührentarif vorsehen, dass die festgelegten Gebühren a) für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben, um maximal 00 % erhöht werden, wenn sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder wenn die öffentliche Einrichtung oder Sache aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert werden, b) bei einer wirtschaftlichen Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Sache um maximal 00 % erhöht werden, c) wenn eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, um maximal 0 % herabgesetzt werden, d) wenn eine Sache im öffentlichen Interesse liegt, um bis 50 % herabgesetzt werden. Art. 8 Zuständigkeit zur Gebührenfestsetzung Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle festgesetzt. Art. 9 Gebührenverzicht und -stundung Von Amtes wegen oder auf Gesuch hin kann im Einzelfall auf die Erhebung von Gebühren vorläufig oder definitiv, ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies gilt insbesondere wenn: a) für die gebührenpflichtige Person ein Härtefall vorliegt, b) die Leistung der Verwaltung oder die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Sache vorwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden, c) die Leistung für eine Verwaltungsstelle oder Behörde erbracht wird, d) wenn andere besondere Gründe wie insbesondere die Geringfügigkeit des Aufwandes vorliegen. Falls die Voraussetzungen für den Härtefall innert fünf Jahren seit dem Gebührenverzicht wegfallen, kann die Gebühr ganz oder teilweise nachgefordert werden. Art. 0 Aussergewöhnlicher Aufwand Verursacht die zu erbringende Leistung der Gemeinde im Einzelnen einen aussergewöhnlichen Aufwand, können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen. 5

8 KRS 80.0 Art. Kostenvorschuss Für erhebliche Leistungen der Verwaltung kann ein Kostenvorschuss erhoben werden. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Gesamtabrechnung erstellt. Wo ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung der Verwaltung besteht, kann diese Leistung nicht vom Bezahlen eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Art. Mehrwertsteuer In den Gebührenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Art. Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Leistung der Verwaltung, der Zusage zur Benutzung oder mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung fällig. Sie können sogleich gefordert und beglichen werden. Wird eine Rechnung erstellt und zugestellt, tritt die Fälligkeit innert 0 Tagen seit Zustellung der Rechnung ein. Wird die Rechnung nicht innert Frist beglichen, wird die gebührenpflichtige Person gemahnt. Art. 4 Verzugszins Mit Zustellung der ersten Mahnung wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Ab diesem Datum sind Gebühren und Auslagen zu 5 % zu verzinsen. Wird eine anfechtbare Verfügung verlangt, so hemmt dies den Zinsenlauf nicht. Bei geringen Beträgen kann auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet werden. Art. 5 Gebührenverfügung Wird die Gebühr durch Rechnung erhoben, kann die gebührenpflichtige Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. Wird die Rechnung nach Mahnung nicht beglichen, wird eine anfechtbare Verfügung erlassen. Gegen Gebührenverfügungen kann innert 0 Tagen eine Neubeurteilung gemäss Gemeindegesetz verlangt, bzw. Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden. Art. 6 Mahnung und Betreibung Bezahlt die gebührenpflichtige Person die Gebühr auch nach der zweiten Mahnung nicht, wird die Person betrieben. Für Mahnungen und Betreibungen sowie Löschungen von Betreibungen und Verlustscheine können Gebühren erhoben werden. Art. 7 Verjährung Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in welchem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist. 6

9 KRS 80.0 B. Die einzelnen Gebühren Verwaltung allgemein Art. 8 Schreib- und ähnliche Gebühren Die Gebühren nach dieser Verordnung enthalten die Schreibgebühren und die Ausfertigungskosten. Zusätzlich entstehende Kosten durch Leistungen Dritter, Publikationen, spezielle Versandarten, usw. können der gebührenpflichtigen Person weiterverrechnet werden. Art. 9 Gesuch um Informationszugang Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung gilt das Gesetz über Information und den Datenschutz (IDG, LS 70.4) sowie die Verordnung dazu mit Anhang (IDV, LS 70.4) Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen zu eigenen Personaldaten der gesuchstellenden Person werden keine Gebühren erhoben. Bauwesen Art. 0 Grundlagen Für baurechtliche Entscheide, für Baukontrollen und für weitere Leistungen im Bauwesen werden Bearbeitungs- und Bewilligungsgebühren erhoben. Die Gebührenansätze, nähere Bestimmungen zu den einzelnen Gebühren sowie Abweichungen aufgrund höheren oder geringeren Aufwandes erlässt der Gemeinderat im Gebührentarif. Art. Gebührenbemessung Die Baubewilligungsgebühren werden wie folgt bemessen: Die Baubewilligungsgebühren werden nach Art (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Umbau, Abbruch, usw.) und nach Anforderungsstufen (I, II und III) des Bauvorhabens bemessen. Die Anforderungsstufen richten sich nach Komplexität und Umfang des Bauvorhabens. Die übrigen Gebühren im Bauwesen, wie auch feuerpolizeiliche Aufwendungen ohne baurechtliches Verfahren, werden nach Aufwand bemessen. Art. Gebührenrahmen Die Gebühr für die Prüfung eines Baugesuches und für den Entscheid über das Vorhaben beträgt bis zu 0'000 Franken. Sie wird für jedes einzelne Gebäude erhoben, wenn mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches sind. Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 0'000 m werden Teilvolumen von je 0'000 m und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet. 4 Für die erforderlichen Bauabnahmen wie Rohbau-, Bezugs- und Schlussabnahmen können höchstens 00 % der Gebühr nach Abs. bis zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 5 Sonstige Baukontrollen, inklusive die Kontrolle von Gerüsten und Baukranen werden mit einer zusätzlichen Gebühr von höchstens 00 % der Gebühr nach Abs. bis verrechnet. 7

10 KRS Ausserhalb von Baubewilligungsverfahren beträgt die Gebühr für Kontrollen und behördliche Anordnungen höchstens Franken. 7 Die Minimalgebühr beträgt 50 Franken. Art. Gebührenreduktion Wurden einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben bereits im Rahmen eines formellen Vorentscheides beurteilt, so wird die Gebühr für die Prüfung des Baugesuchs um maximal 50 % reduziert, sofern das Baugesuch während der Gültigkeit des Vorentscheids gestellt wird und sofern im Baubewilligungsverfahren keine Neubeurteilung der behandelten Fragen notwendig ist. Verfahren, welche verminderten Aufwand bei der Behörde auslösen, bzw. weniger Nutzen für die gesuchstellende Person haben, erfolgen zu angemessen reduzierten Gebühren. Insbesondere für die folgenden Bewilligungen reduzieren sich die Gebühren um die nachfolgend genannten Prozenten: a) Bauverweigerungen oder Nichteintretensentscheide Reduktion um mindestens 50 %, b) Beurteilung von Abänderungsplänen Reduktion um mindestens 50 %, c) einfache Beurteilung im Anzeigeverfahren Reduktion um mindestens 50 %, d) Behandlung von Vorentscheiden Reduktion um mindestens 50 %. Die Minimalgebühr beträgt gemäss Art. Abs. 7 in jedem Fall 50 Franken. Art. 4 Besondere Anwendungsfälle Enthält ein Baugesuch Elemente verschiedener bewilligungspflichtiger Vorhaben, wird die Gebühr aufgrund der den Schwerpunkt bildenden Massnahmen berechnet. Art. 5 Planungen Für die Begleitung von privaten Quartierplan- und Gestaltungsplanverfahren und von privaten Ortsplanungsbegehren wird die Gebühr nach Aufwand berechnet. Dazu gehören die Publikationskosten und externe Kosten. Den Aufwand für die Leistungen der Verwaltung für die Aufstellung und den Vollzug des amtlichen Quartierplanes bezahlen die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Regel im Verhältnis der Flächen ihrer neuen Grundstücke. Besondere Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Publikations- und externe Kosten gehören dazu. Art. 6 Natur- und Heimatschutz Schutzabklärungen und Entscheide über die Unterschutzstellung erfolgen gebührenfrei. Die Gemeinde trägt die Kosten für Abklärungen durch externe Experten. 8

11 KRS 80.0 Benützungsgebühren für gemeindeeigene Einrichtungen Art. 7 Schul- und Gemeindebibliothek Für die Benützung der Gemeindebibliothek werden Jahresabonnemente ausgestellt. Die Gebühren dafür betragen zwischen 0 bis 50 Franken pro Jahr und sind nicht kostendeckend. Für Schülerinnen und Schüler der Primarschule und der Sekundarschule sind die Jahresabonnemente gebührenfrei. Jugendliche bis 5 Jahren können die Gebühren der Jahresabonnemente um maximal 75 % reduziert werden. 4 Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der ausgeliehenen Objekte, wird eine Mahngebühr (Rückruf) erhoben. Mehrmalige Mahnungen sind teurer. Für Kinder, die in Stallikon die Schule besuchen, können reduzierte Mahngebühren festgelegt werden. 5 Bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums ist Schadenersatz sowie eine Bearbeitungsgebühr zu leisten. Art. 8 Öffentliche Räume und Anlagen Für die Benützung der öffentlichen Räume und Anlagen werden Gebühren nach Zeitdauer der Nutzung, der Art der Anlage sowie Nutzungsgruppen erhoben. Der Gemeinderat ist für die Einteilung der Nutzungsgruppen und die Nutzungsdauer zuständig. Bei einer kommerziellen Nutzung erhöht sich die Gebühr um maximal 50 %. Ausgenommen sind Angebote für Jugendliche oder Senioren. Für ortsansässige Vereine, ortsansässige gemeinnützige Institutionen und Ortsparteien ist die Benützung gebührenfrei. Als Ortsansässige gelten Vereine, gemeinnützige Institutionen und Ortsparteien mit Sitz in der Politischen Gemeinde Stallikon. 4 Für Vereine, gemeinnützige Institutionen und Parteien mit Sitz im Bezirk Affoltern kann die Benützungsgebühr reduziert werden. 5 Für interne Benutzungen durch die Gemeinde- und Schulverwaltung sowie Behördenanlässe ist die Benützung gebührenfrei. Bürgerrecht Art. 9 Schweizerinnen und Schweizer Die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer beträgt Fr Beträgt der gesetzliche Wohnsitz in der Gemeinde länger als 0 Jahren erfolgt die Einbürgerung gebührenfrei. Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist gebührenfrei. Art. 0 Ausländerinnen und Ausländer Für Bewerberinnen und Bewerber mit Anspruch auf Einbürgerung beträgt die Gebühr 500 Franken. Für Bewerberinnen und Bewerber ohne Anspruch auf Einbürgerung beträgt die Gebühr 600 Franken. 9

12 KRS 80.0 Art. Zusätzliche Gebühren für Ausländerinnen und Ausländer Die Gebühren für Sprachtests oder Grundkenntnistests werden den Bewerberinnen und Bewerbern verrechnet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip. Art. Gemeinsame Bestimmungen Werden minderjährige Kinder in die Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils einbezogen, erhebt die Gemeinde keine Gebühr für die Kinder. Hat die Bewerberin oder der Bewerber das 5. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, zahlt sie oder er die halbe Gebühr. Die Gebühr fällt auch bei einem ablehnenden Entscheid an. 4 Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, kann die Gemeinde eine Gebühr nach Kostendeckungsprinzp erheben. Diese beträgt maximal 60 % der vollen Gebühr. Einwohnerkontrolle Art. Einwohnerkontrolle Die Einwohnerkontrolle erhebt für jede Person und für jedes Dokument Gebühren. Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. Sie werden vom Gemeinderat im Gebührentarif festgelegt, soweit nicht kantonales Recht anwendbar ist. Finanzen und Steuern Art. 4 Steuerausweise Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen und Bescheinigungen beträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen 0 und 00 Franken. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Steuergesetz, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden. Friedhofs- und Bestattungswesen Art. 5 Bestattungskosten Die Kosten für die Bestattung von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde sowie für die Heimführung innerhalb der Schweiz in die Gemeinde trägt die Gemeinde. Bei Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, legt der Gemeinderat die Gebühren kostendeckend fest. Art. 6 Grabunterhalt und Grabpflege Die Bepflanzung der Grabflächen innerhalb des von der Gemeinde vorgegebenen Grabfeldes ist Sache der Angehörigen. Verwahrloste Gräber werden im Auftrag der Gemeinde durch den Friedhofgärtner bepflanzt, unter Rechnungstellung an die Angehörigen. Das Gemeinschaftsgrab darf nicht bepflanzt werden. 0

13 KRS 80.0 Zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst werden, sowie Exhumationen und Urnenversetzungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Gräberräumung nach Ablauf der Ruhefrist von 0 Jahren erfolgt gebührenfrei. Wünschen Angehörige die Aushändigung der Urne, werden die Kosten für deren Bergung nach Aufwand verrechnet. Lebensmittelkontrolle Art. 7 Lebensmittelkontrolle Für Lebensmittelkontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben. Im Übrigen werden die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle nach Aufwand den Betrieben weiterverrechnet. Polizeiwesen Art. 8 Gastgewerbepatente Patente für Gastwirtschaften, Kleinverkaufsbetriebe und vorübergehend bestehende Betriebe kosten zwischen 50 und 000 Franken. Für Ortsvereine oder für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse kann die Gebühr für vorübergehend bestehende Betriebe im Einzelfall erlassen werden. Art. 9 Hinausschieben der Schliessungsstunden Für einzelne Bewilligungen für das Hinausschieben der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften werden Gebühren nach Aufwand bis maximal 00 Franken erhoben. Für Ortsvereine oder für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse kann die Gebühr für das Hinausschieben der Schliessungsstunde im Einzelfall erlassen werden. Für das dauernde Hinausschieben der Schliessungsstunde wird eine Gebühr nach Aufwand bis 000 Franken erhoben. 4 Zusätzlich kann eine jährliche Kontrollgebühr nach Aufwand bis maximal 500 Franken erhoben werden. Art. 40 Abgaben auf gebrannte Wasser Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Die Abgabe auf gebrannte Wasser berechnet sich nach der umgesetzten Menge von gebrannten Wassern in Litern und beträgt zwischen 00 und Franken für vier Jahre. Art. 4 Hunde Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund jährlich gestützt auf das Hundegesetz eine Gebühr von 70 bis 00 Franken. Art. 4 Waffenerwerbsscheine Die Gebühren der Waffenerwerbsscheine werden gestützt auf die eidgenössische Waffengesetzgebung erhoben (Waffenverordnung, WV, SR 54.54).

14 KRS 80.0 Art. 4 Weitere polizeiliche Bewilligungen Für weitere polizeiliche Bewilligungen wie Sonntagsverkauf, Spielbewilligungen, Festanlässe, Feuerwerke, Durchfahrbewilligungen, usw. werden Gebühren nach Aufwand erhoben. Schulwesen Art. 44 Freiwillige Angebote der Schule Für freiwillige Angebote der Schule werden marktgerechte Gebühren mit einem Kostendeckungsgrad von 50 bis 00 % erhoben. Ein solches Angebot ist das alljährlich stattfindende Wintersportlager. Für Klassenlager und mehrtägige Schulreisen wird von den Eltern ein Verpflegungsbeitrag gemäss Vorgaben der Bildungsdirektion Kanton Zürich erhoben. 4 Für den Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung an das Gymnasium werden keine Beiträge verlangt. Die Eltern beschaffen sich die nötigen Lehrmittel selber. Art. 45 Kanzlei und allgemeine Verwaltungsgebühren Die Schule kann für einfache Verwaltungsleistungen wie Zeugnisduplikate, Schulbesuchsbestätigungen, usw. Gebühren erheben oder darauf verzichten. Art. 46 Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen) und Ferienhort Für die schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen) erhebt die Schule von den Erziehungsberechtigten Beiträge, die gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 0. Dezember 008, bzw. Urnenabstimmung vom 8. Februar 009, 66,6 % der anfallenden Kosten decken. Der Ferienhort ist ein freiwilliges Angebot der Schule. Mit den Primarschulen Bonstetten und Wettswil a. A. gilt eine Vereinbarung, dass Kinder aus Stallikon deren Ferienhort benützen dürfen. Die Erziehungsberechtigten leisten dafür kostendeckende Beiträge. Diese werden durch die Schulen Bonstetten und Wettswil a. A. festgesetzt. Ermässigungen: Es wird auf das Reglement für die Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung verwiesen. Art. 47 Externe Sonderschulung (Verpflegungsbeitrag) Für Kinder, die in Tagessonderschulen oder Sonderschulheimen den Unterricht besuchen, wird den Erziehungsberechtigten pro effektivem Aufenthaltstag ein Verpflegungsbeitrag verrechnet. Dieser richtet sich nach den Vorgaben der Bildungsdirektion Kanton Zürich. Nutzung öffentlichen Grundes Art. 48 Gesteigerter Gemeingebrauch Sondernutzung Gebühren für den übrigen gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung werden nach den Vorgaben der kantonalen Sondergebrauchsverordnung (LS 700.) erhoben. Für den gesteigerten Gemeingebrauch zu ideellen Zwecken werden nur die notwendigen Schreibgebühren erhoben.

15 KRS 80.0 Rechtspflege Art. 49 Wiedererwägungsgesuche Die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen ist gebührenfrei. Art. 50 Neubeurteilungen Die Behandlung von Neubeurteilungen ist gebührenfrei. Art. 5 Friedensrichter Der Friedensrichter, bzw. die Friedensrichterin erhebt Gebühren gemäss den Regelungen in der Gebührenverordnung des Obergerichtes über das Schlichtungsverfahren (GebV OG, LS.). C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 Übergangsbestimmung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung. Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf. Januar 08 in Kraft. Widersprechende Gebührentarife des Gemeinderates oder anderer Gemeindebehörden werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Gemeindebeschluss Von der Gemeindeversammlung am 6. Dezember 07 erlassen. Namens der Politischen Gemeinde Werner Michel Roberto Brunelli Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Stand: Antrag GR an GV V VO/GebVO Version 0_ - rb

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17 KRS 95.0 Antrag an die Gemeindeversammlung vom 6. Dezember 07 REGLEMENT WASSERVERSORGUNG (RWV) vom 6. Dezember 07 Inkraftsetzung. Januar 08 Gemeindeverwaltung Stallikon Reppischtalstrasse 5 84 Stallikon Tel. +4 (0) Fax +4 (0) kanzlei@stallikon.ch Webseite:

18 KRS 95.0 Inhaltsverzeichnis Seiten A. Allgemeine Bestimmungen 4-5 Art. Zweck und Geltungsbereich 4 Art. Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde 4 Art. Versorgungsgebiet 4 Art. 4 Umfang der Versorgung 4 Art. 5 Strategische Wasserversorgung 5 Art. 6 Qualitätskontrolle 5 Art. 7 Kundschaft 5 Art. 8 Grundeigentümerin/Grundeigentümer 5 B. Wasserversorgungsanlagen 6-7 Art. 9 Versorgungsanlagen 6 Art. 0 Leitungsnetz, Definitionen 6 Art. Erstellung, Betrieb und Unterhalt 6 Art. Hydrantenanlage 6-7 Art. Öffentliche Brunnenanlagen 7 Art. 4 Beanspruchung von Privatgrund 7 Art. 5 Schutz der öffentlichen Leitungen 7 C. Hausanschlussleitungen 7-9 Art. 6 Definition 7 Art. 7 Erstellung und Kosten 8 Art. 8 Technische Bedingungen 8 Art. 9 Erdung 8 Art. 0 Erwerb Durchleitungsrechte 8 Art. Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung 8 Art. Unterhalt und Erneuerung 8-9 Art. Nullverbrauch 9 Art. 4 Unbenutzte Hausanschlussleitungen 9 D. Haustechnikanlagen 9 - Art. 5 Definition 9 Art. 6 Eigentumsverhältnisse 9 Art. 7 Haftung 9 Art. 8 Erstellung/Meldepflicht 0 Art. 9 Technische Vorschriften 0 Art. 0 Abnahme 0 Art. Kontrolle 0 Art. Unterhalt 0 Art. Auswirkungen auf die Wasserversorgung Art. 4 Wasserbehandlungsanlagen Art. 5 Frostgefahr Art. 6 Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser

19 KRS 95.0 Seiten E. Wasserlieferung - Art. 7 Umfang und Garantie der Wasserlieferung - Art. 8 Einschränkung der Wasserabgabe - Art. 9 Anschlussgesuch Art. 40 Haftung der Kundschaft Art. 4 Meldepflicht Art. 4 Wasserableitungsverbot Art. 4 Unberechtigter Wasserbezug Art. 44 Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Art. 45 Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses Art. 46 Abnahmepflicht Art. 47 Wasserabgabe für besondere Zwecke Art. 48 Abnorme Spitzenbezüge F. Wassermessung - 4 Art. 49 Einbau Art. 50 Haftung Art. 5 Standort 4 Art. 5 Technische Vorschriften 4 Art. 5 Ablesung der Messeinrichtung 4 Art. 54 Messung 4 Art. 55 Störungen 4 G. Finanzierung 4-6 Art. 56 Eigenwirtschaftlichkeit 4 Art. 57 Kostendeckung 5 Art. 58 Kostentragung Haupt- und Versorgungsleitungen 5 Art. 59 Kostentragung Hausanschlussleitung 5 Art. 60 Festsetzung der Gebühren 5 Art. 6 Anschlussgebühren 5 Art. 6 Benutzungsgebühr 5 Art. 6 Abgeltung von Sonderleistungen 6 H. Rechnungsstellung und Inkasso 6-7 Art. 64 Rechnungsstellung 6 Art. 65 Zahlungsbedingungen 6 Art. 66 Gebührenpflichtige Schuldner 6 Art. 67 Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern 6-7 Art. 68 Verjährung 7 I. Straf- und Schlussbestimmungen 7 Art. 69 Zuwiderhandlungen 7 Art. 70 Einsprachen 7 Art. 7 Inkrafttreten 7 Art. 7 Übergangsbestimmungen 7 Gemeindebeschluss 7

20 KRS 95.0 Die Gemeinde Stallikon erlässt gestützt auf 7 und 9 Wasserwirtschaftsgesetz Kanton Zürich (LS 74.) sowie Art. lit. b) Ziffer.4 Gemeindeordnung vom 5. Juni 005 das folgende Reglement Wasserversorgung: A. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Planung, den Bau, den Betrieb und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen, die Finanzierung der Wasserversorgung und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern, nachstehend Kundschaft genannt, soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons keine Regelung enthalten. Art. Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde Die Wasserversorgung ist eine öffentliche Aufgabe, unabhängig von der Organisationsform des Versorgungsbetriebs. Die Wasserversorgung ist ein Eigenwirtschaftsbetrieb im Sinne von 87 und 88 Gemeindegesetz vom 0. April 05 (GG, LS.) und steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Aufsicht und Verwaltung des Gemeinderates. Art. Versorgungsgebiet Die Wasserversorgung stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde Stallikon sicher. Ausserhalb des Baugebiets (gemäss Zonenplan der Gemeinde Stallikon) besteht eine Versorgungspflicht nur, soweit der Aufwand für die Wasserversorgung zumutbar und verhältnismässig ist. Art. 4 Umfang der Versorgung Die Wasserversorgung liefert in ihrem Versorgungsgebiet und nach Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen qualitativ einwandfreies Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglements und den jeweiligen Tarifbestimmungen. Die Wasserversorgung kann auch für Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden Wasser abgeben. Ebenso kann die Wasserversorgung Liegenschaften oder Teilgebiete auf dem Gemeindegebiet durch Nachbargemeinden oder private Versorgungsunternehmen beliefern lassen. Die Modalitäten sind vertraglich zu regeln. Der Anschluss von privaten Wasserversorgungen an die Wasserversorgung darf nur mit der Bewilligung letzterer erfolgen. 4

21 KRS 95.0 Art. 5 Strategische Wasserversorgung Die Wasserversorgung ist für die strategische Planung zuständig. Diese erfolgt nach den entsprechenden Empfehlungen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW). Sie erarbeitet eine generelle Wasserversorgungsplanung (GWP) und ein Konzept für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Kriegs-, Krisen- und Katastrophensituationen) gemäss den Vorgaben des Bundes, des Kantons und des SVGW. Die GWP enthält insbesondere die Beurteilung der bestehenden und zukünftigen Verhältnisse, den Umfang, die Lage, die Ausgestaltung und die zeitliche Realisierung der Wasserversorgungsanlagen sowie Angaben über die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten. Die bestehenden Unterlagen werden periodisch überarbeitet, in der Regel gleichzeitig mit der Orts-, Zonen- und Nutzungsplanung. Art. 6 Qualitätskontrolle Zur Sicherstellung der Selbstkontrolle unterhält die Wasserversorgung ein angemessenes Qualitätssicherungssystem, das den Vorgaben des Bundes, des Kantons und des SVGW entspricht. Die Wasserversorgung bezeichnet eine Person, die für die Qualität des Trinkwassers verantwortlich ist. Art. 7 Kundschaft Kundschaft im Sinne dieses Reglements sind: a) Eigentümerinnen/Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; b) Baurechtsnehmerinnen/Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen/Eigentümer eines mit Wasser versorgten Gebäudes sind; c) natürliche und juristische Personen, die berechtigt sind, für vorübergehende Zwecke Wasser zu beziehen; d) Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter, Stockwerkeigentümerinnen/Stockwerkeigentümer, sofern deren Wasserverbrauch in den gemieteten/gepachteten Räumlichkeiten oder Parzellen über eine Messeinrichtung der Wasserversorgung separat gemessen wird. Art. 8 Grundeigentümerin/Grundeigentümer Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer im Sinne dieses Reglements sind: a) Eigentümerinnen/Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft; b) Baurechtsnehmerinnen/Baurechtsnehmer, die Eigentümerinnen/Eigentümer einer mit Wasser versorgten Liegenschaft sind; c) Eigentümerinnen/Eigentümer einer Liegenschaft, die durch die Infrastruktur der Wasserversorgung mit Löschwasser versorgt wird; d) Eigentümerinnen/Eigentümer einer mit Eigenwasser versorgten Liegenschaft. 5

22 KRS 95.0 B. Wasserversorgungsanlagen Art. 9 Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen sind die für Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Transport, Speicherung und Verteilung des Wassers notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem, usw.). Sie stehen im Eigentum der Gemeinde Stallikon. Art. 0 Leitungsnetz, Definitionen Das Leitungsnetz umfasst als öffentliche Leitungen die Transport-, Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. Transportleitungen (Zubringerleitungen) sind Trinkwasserleitungen, die Trinkwassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Trinkwasserversorgungsgebiete verbinden, üblicherweise ohne direkte Verbindung zu den Liegenschaften der Kundschaft. Hauptleitungen sind Wasserleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb des Versorgungsgebiets, üblicherweise ohne direkte Verbindung zur Kundschaft. 4 Die Hauptleitungen sind Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach Massgabe der baulichen Entwicklung und aufgrund der GWP erstellt. 5 Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebiets, welche die Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbinden. Die Versorgungsleitungen dienen der Erschliessung der Grundstücke. Art. Erstellung, Betrieb und Unterhalt Die Anlagen sind nach den Bedingungen der zuständigen kantonalen Instanzen sowie der technischen Richtlinien des SVGW zu planen, auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten. Für die technische Disposition der Transport-, Haupt- und Versorgungsleitungen ist die Wasserversorgung oder deren Beauftragter zuständig. Art. Hydrantenanlage Die Wasserversorgung hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Die Gemeinde kann einen Beitrag an die Investitionskosten der Hydranten und deren Zuleitung einschliesslich Anschluss an die Haupt- oder Versorgungsleitung sowie an besondere, überwiegend dem Brandschutz dienende Anlageteile leisten. Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer sind verpflichtet, Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. Die Bestimmung der Standorte von Hydranten erfolgt durch die Wasserversorgung in Absprache mit der Feuerwehr, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung von Anliegen der durch den Standort direkt betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer. 4 Die Wasserversorgung übernimmt die Kontrolle, den Unterhalt und die Reparaturen der Hydranten. 6

23 KRS Die Hydrantenanlage ist der Feuerwehr bei einem Brandfall unbeschränkt zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Wasserversorgung und deren Beauftragte sowie die Feuerwehr zugänglich sein. Im Brandfall steht der gesamte Wasservorrat der Feuerwehr zur Verfügung. 6 Für die Benützung der Hydranten zu anderen öffentlichen oder für private Zwecke bedarf es einer Bewilligung der Wasserversorgung. Art. Öffentliche Brunnenanlagen Der Betrieb der Brunnen auf öffentlichem Grund sowie deren Leitungen und Quellfassungen unterstehen der Wasserversorgung. Wenn diese am Leitungsnetz angeschlossen sind, erfolgt die Wasserlieferung durch die Wasserversorgung ohne Verrechnung. Die Unterhalts- und Erneuerungskosten gehen zulasten der Gemeinde. Art. 4 Beanspruchung von Privatgrund Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer sind gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 0) gehalten, die für das Leitungsnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren. Für Durchleitungsrechte wird eine Entschädigung nach den Empfehlungen des schweizerischen Bauernverbandes geleistet. Die Wasserversorgung ist nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen, usw. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydranten zu versetzen. 4 Der Zugang zu den Hydranten, Zubringer, Haupt- und Versorgungsleitungen muss durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer für den Betrieb und Unterhalt jederzeit gewährleistet sein. Art. 5 Schutz der öffentlichen Leitungen Es ist verboten, öffentliche Leitungen ohne Bewilligung freizulegen, anzuzapfen, abzuändern, zu verlegen, zu über- oder zu unterbauen oder deren Zugänglichkeit zu beeinträchtigen. Wer beabsichtigt, auf privatem oder öffentlichem Grund Grabarbeiten auszuführen, hat sich vorgängig bei der Wasserversorgung über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen und für deren Schutz zu sorgen. Die Wasserversorgung verfügt über eine aktuelle und vollständige Bestandesaufnahme der Anlagen und Leitungen (Werkleitungsplan) und führt diese regelmässig nach. C. Hausanschlussleitungen Art. 6 Definition Als Hausanschlussleitung wird die Leitung zwischen der Versorgungsleitung und der Wasserzählvorrichtung bezeichnet. Unter diesen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Grundstücke. Abzweiger von der Versorgungsleitung und Absperrorgane sind Bestandteile der Anschlussleitung. 7

24 KRS 95.0 Art. 7 Erstellung und Kosten Die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung werden durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragte bestimmt. Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer dürfen die Hausanschlussleitung nur durch eine von der Wasserversorgung vorgegeben Auswahl an Unternehmungen erstellen lassen. Die Kosten gehen zulasten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer. Bei der Erstellung gemeinsamer Anschlussleitungen ist vorgängig ein Kostenverteiler auszuarbeiten. 4 Werden wegen nachträglich erstellten Bauten und Anlagen oder gepflanzten Bäumen Umlegungen erforderlich, gehen die Kosten zulasten der Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümer. Art. 8 Technische Bedingungen Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Hausanschlussleitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grosse Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden. In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan einzubauen, das möglichst nahe an der Versorgungsleitung und wenn möglich im öffentlichen Grund zu platzieren ist. Art. 9 Erdung Wasserleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. Anschlussleitungen aus elektrisch leitfähigem Material sind von der öffentlichen Leitung zu trennen. Die Wasserversorgung ist für die Erdung nicht verantwortlich. Art. 0 Erwerb Durchleitungsrechte Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten der Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden. Rechte und Pflichten müssen der Wasserversorgung schriftlich bestätigt werden. Art. Eigentumsverhältnisse der Hausanschlussleitung Die Anlageteile der Hausanschlussleitung, mit Einschluss des T-Stückes bei der Versorgungs- oder Hauptleitung und des Absperrorgans, stehen im Eigentum der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, unabhängig davon, ob sie im öffentlichen oder im privaten Grund liegen. Art. Unterhalt und Erneuerung Die Hausanschlussleitung wird durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragte unterhalten und erneuert. Die Kosten gehen zulasten der Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümer. Für die Erneuerung gibt der Gemeinderat eine Auswahl an Unternehmungen vor. Die Vergabe erfolgt nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümer. Das Personal der Wasserversorgung oder deren Beauftragte sind berechtigt, zu diesem Zweck die privaten Grundstücke zu betreten. 8

25 KRS 95.0 Bei gemeinsamen Anschlussleitungen im privaten Grund ist der im Dienstbarkeitsvertrag festgelegte Kostenverteiler massgebend. Sind die Verhältnisse nicht mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt, werden die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen, in besonderen Fällen nach Massgabe der Benutzung belastet. Schäden, die sich an der Hausanschlussleitung und der Haustechnikanlage bis zur Messeinrichtung zeigen, sind der Wasserversorgung sofort mitzuteilen. 4 Hausanschlussleitungen sind insbesondere in folgenden Fällen zu ersetzen: a) bei mangelhaftem Zustand; b) bei Anpassungen und Verlegung der öffentlichen Leitungen aus betriebstechnischen Gründen; c) nach Erreichen der technischen Lebensdauer. Art. Nullverbrauch Bei einem länger andauernden Nullverbrauch ist die Kundschaft verpflichtet, durch geeignete Massnahmen die Spülung der Anschlussleitung sicher zu stellen. Kommt die Kundschaft dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, verfügt die Wasserversorgung die Abtrennung der Anschlussleitung gemäss Art. 4. Art. 4 Unbenutzte Hausanschlussleitungen Unbenutzte Hausanschlussleitungen werden von der Wasserversorgung zulasten der Kundschaft bei der Versorgungsleitung vom Verteilnetz abgetrennt, sofern diese nicht eine Wiederverwendung innert Monaten schriftlich innerhalb einer Frist von 0 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung zusichert. D. Haustechnikanlagen Art. 5 Definition Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen innerhalb von Gebäuden, beginnend ab der Hausanschlussleitung bis zu den Entnahmestellen. Die Messeinrichtung ist nicht Bestandteil der Haustechnikanlage. Art. 6 Eigentumsverhältnisse Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer. Bei gemeinsamen Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer. Art. 7 Haftung Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer haften für Schäden, die sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursachen. 9

26 KRS 95.0 Art. 8 Erstellung/Meldepflicht Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer haben die Haustechnikanlagen auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Sie dürfen nur durch Inhaber einer Installationsberechtigung erstellt, erweitert, verändert oder unterhalten werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Installationsberechtigung richten sich nach dem Reglement des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zur Erteilung der Installationsberechtigung an Personen, die Installationsarbeiten an Haustechnikanlagen für Trinkwasser ausführen (GW0d), Ausgabe Januar 007. Installationsberechtigt ist, wer im zentralen Register der Installationsberechtigten des SVGW eingetragen ist oder die kommunale Berechtigung der Gemeinde besitzt. 4 Der Installationsberechtigte muss Installationsarbeiten vor der Ausführung mit einem Antrag der Wasserversorgung melden. Der Antrag muss mit den nötigen Planungsunterlagen eingereicht werden. 5 Die Fertigstellung von Installationsarbeiten ist der Wasserversorgung umgehend und unaufgefordert zu melden, damit diese bei Bedarf eine Abnahme vornehmen kann. 6 Nicht meldepflichtig sind Instandhaltungsarbeiten und das Auswechseln von Auslaufarmaturen mit gleichen Belastungswerten an die bestehende Installation. Art. 9 Technische Vorschriften Zur Erstellung, Veränderung, Erneuerung und zum Betrieb der Haustechnikanlagen sind die Richtlinien für Trinkwasserversorgung des SVGW verbindlich. Art. 0 Abnahme Die Wasserversorgung legt vorgängig fest, ob die Haustechnikanlage vor der Inbetriebnahme durch ihre Organe abgenommen werden muss oder nicht. Die Wasserversorgung übernimmt durch diese Abnahme keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten oder für installierte Apparate. Art. Kontrolle Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der Haustechnikanlagen sowie zur Ablesung der Zählerstände ungehindert Zutritt zu ermöglichen. Bei vorschriftswidrig ausgeführten oder schlecht unterhaltenen Haustechnikanlagen hat die Kundschaft auf schriftliche Aufforderung der Wasserversorgung die Mängel innerhalb der festgelegten Frist beheben zu lassen. Unterlässt sie dies, kann die Wasserversorgung die Mängel auf Kosten der Kundschaft beheben lassen. Art. Unterhalt Die Kundschaft hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Anlagen zu sorgen. Dies gilt auch bei geänderten Betriebs- und Versorgungsverhältnissen. 0

27 KRS 95.0 Art. Auswirkungen auf die Wasserversorgung Die Haustechnikanlagen und die daran angeschlossenen Einrichtungen müssen so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf den regulären Wasserversorgungsbetrieb haben können. Die Wasserversorgung ist in begründeten Fällen berechtigt, auf Kosten der Kundschaft eine Installationskontrolle durchzuführen bzw. geeignete Einrichtungen oder Massnahmen zur Vermeidung eines Rückflusses ins Netz zu fordern und durchzusetzen. Art. 4 Wasserbehandlungsanlagen Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, die nach europäischen Normen zertifiziert oder im Zertifizierungsverzeichnis des SVGW enthalten sind. Art. 5 Frostgefahr Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zulasten der Kundschaft. Art. 6 Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser Die Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser muss der Wasserversorgung gemeldet werden. Bei der Nutzung von Eigen-, Regen- oder Grauwasser darf zwischen diesen Systemen und dem der öffentlichen Wasserversorgung keine Verbindung bestehen. Die Systeme müssen durch Kennzeichnung klar voneinander unterschieden werden. E. Wasserlieferung Art. 7 Umfang und Garantie der Wasserlieferung Die Wasserversorgung liefert im Regelfall zu jeder Zeit Wasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken in ausreichender Menge, einwandfreier Qualität und unter genügendem Druck. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, Wasser in einer bestimmten Beschaffenheit (z. B. Härte, Temperatur usw.) oder unter konstantem Druck zu liefern. Art. 8 Einschränkung der Wasserabgabe Die Wasserversorgung kann die Wasserlieferung für Teile des Versorgungsgebietes vorübergehend einschränken oder unterbrechen: a) im Falle höherer Gewalt; b) bei Betriebsstörungen; c) bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen; d) bei Wasserknappheit; e) bei Brandfällen.

28 KRS 95.0 Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Unterbrüchen der Wasserlieferung besorgt. Die Wasserversorgung übernimmt keine Haftung für Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Gebührenreduktion. Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Wasserlieferung werden der Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben. Die entsprechenden Arbeiten werden in der Regel innerhalb der Normalarbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung von Provisorien oder das Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit, trägt sie die Mehrkosten. Die Wasserversorgung ist nicht verpflichtet, diese Zusatzleistungen zu erbringen. 4 Die Sicherung gegen Störungen und Schäden an der Haustechnikanlage und an diese angeschlossenen Einrichtungen infolge von Einschränkungen der Wasserabgabe ist Sache der Kundschaft. Art. 9 Anschlussgesuch Für jeden Neuanschluss ist der Wasserversorgung ein Anschlussgesuch einzureichen. Die Anschlussbewilligung erfolgt im Rahmen dieses Reglements und der zugehörigen Tarifordnung. Solange Installationen und Apparate nicht den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie den Richtlinien für Trinkwasserinstallationen des SVGW entsprechen, kann die Wasserversorgung einen Hausanschluss verweigern. Art. 40 Haftung der Kundschaft Die Kundschaft haftet gegenüber der Wasserversorgung für alle Schäden, die sie ihr durch unsachgemässe Handhabung der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie ungenügenden Unterhalt zufügt. Sie hat auch für Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter und andere Personen einzustehen, die mit ihrem Einverständnis solche Anlagen benutzen. Art. 4 Meldepflicht Handänderungen sind der Wasserversorgung frühzeitig und schriftlich anzuzeigen. Art. 4 Wasserableitungsverbot Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Wasserversorgung Wasser dauernd an Dritte abzugeben oder von einem Grundstück auf ein anderes zu leiten. Ebenso sind das Anbringen von Abzweigungen und Entnahmestellen vor der Messeinrichtung sowie das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen verboten. Art. 4 Unberechtigter Wasserbezug Wer ohne entsprechende Berechtigung Wasser bezieht, wird gegenüber der Wasserversorgung ersatzpflichtig und kann überdies strafrechtlich verfolgt werden. Art. 44 Vorübergehender Wasserbezug, Bauwasser Der vorübergehende Wasserbezug bedarf einer Bewilligung durch die Wasserversorgung und erfolgt ausschliesslich über werkeigene Messeinrichtungen.

29 KRS 95.0 Art. 45 Beginn und Ende des Bezugsverhältnisses Das Bezugsverhältnis beginnt mit der Installation des Zählers. Beendet wird es bei einer Handänderung des Grundstücks mit der schriftlichen Abmeldung oder bei Verzicht auf weitere Wasserlieferung mit der Abtrennung des Anschlusses. Der freiwillige Verzicht auf weitere Wasserlieferung ist der Wasserversorgung mindestens 60 Tage vor dem Abstelltermin schriftlich mitzuteilen. Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer haften für alle bis zum Ende des Bezugsverhältnisses aufgelaufenen Gebühren. Art. 46 Abnahmepflicht Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer sind verpflichtet, das Wasser bei der öffentlichen Wasserversorgung zu beziehen, sofern sie nicht über bestehende Anlagen verfügen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und einwandfreies Wasser liefern. Art. 47 Wasserabgabe für besondere Zwecke Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl-, Klima- und Sprinkleranlagen sowie für Feuerlöschposten bedürfen einer besonderen Bewilligung der Wasserversorgung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen. Art. 48 Abnorme Spitzenbezüge Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der Wasserversorgung und der Kundschaft. F. Wassermessung Art. 49 Einbau Die Messeinrichtung wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Die Kosten für die erstmalige Montage und Demontage des Zählers und der Übertragungseinrichtungen gehen zulasten der Kundschaft. Pro Anschlussleitung bzw. Liegenschaft mit eigener Hausnummer wird in der Regel eine Messeinrichtung eingebaut. Die Wasserversorgung entscheidet über Ausnahmen. Die Wasserversorgung entscheidet über die Art der Messeinrichtung. Art. 50 Haftung Die Kundschaft haftet für Beschädigungen, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind. Sie darf an der Messeinrichtung keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.

30 KRS 95.0 Art. 5 Standort Der Standort der Messeinrichtung inklusive allfälliger Übertragungseinrichtungen wird von der Wasserversorgung festgelegt. Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist im Gebäude kein frostsicherer oder geeigneter Platz vorhanden, wird zulasten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer ein Wasserzählerschacht erstellt. Art. 5 Technische Vorschriften Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen zu installieren. Im Weiteren sind die Richtlinien für Trinkwasserinstallationen des SVGW zu beachten. Art. 5 Ablesung der Messeinrichtung Die Ableseperioden werden von der Wasserversorgung festgelegt. Zusätzliche Ablesungen ausserhalb der ordentlichen Termine sind kostenpflichtig. Art. 54 Messung Die Wasserversorgung revidiert oder erneuert die Wasserzähler periodisch auf eigene Kosten. Wenn die Kundschaft die Messgenauigkeit anzweifelt, wird die Messeinrichtung durch die Wasserversorgung ausgebaut und einer Prüfung bei einer anerkannten Stelle unterzogen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz liegt, so tragen die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer die daraus entstandenen Kosten. Im andern Fall übernimmt die Wasserversorgung die Prüf- und allfälligen Reparaturkosten. Art. 55 Störungen Störungen an der Messeinrichtung sind der Wasserversorgung sofort zu melden. G. Finanzierung Art. 56 Eigenwirtschaftlichkeit Die Wasserversorgung hat ihre Aufgaben (Bau, Betrieb, Instandhaltung, usw.) finanziell selbsttragend zu erfüllen. Massgebliche Aufwendungen sind insbesondere: a) die Konzessionskosten; b) die Kosten für Planung, Projektierung, Erstellung, Dokumentation, Betrieb, Installationskontrolle, Unterhalt und Substanzerhaltung der Infrastruktur einschliesslich Kapitalkosten (Verzinsung und Abschreibungen); c) die Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Personals; d) die Kosten zur nachhaltigen Pflege der Wasserressourcen; e) die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Fachverbände; f) die Kosten für technologische Weiterentwicklung; g) die Kosten für die Qualitätssicherung und -überwachung. 4

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