Personalreglement Exemplar für die Aktenauflage zur Einwohner-Gemeindeversammlung vom 28. November 2018
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- Birgit Sommer
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1 GEMEINDE RINIKEN Personalreglement Exemplar für die Aktenauflage zur Einwohner-Gemeindeversammlung vom 28. November 2018 Gültig ab 01. Januar 2019
2 Inhaltsverzeichnis Artikel Titel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 4 1. Geltungsbereich 4 2. Anwendbares Recht 4 II. Beschäftigungsverhältnis 4 3. Anstellungsinstanz 4 4. Entstehung des Anstellungsverhältnisses 4 5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 5 6. Probezeit und Kündigungsfristen 5 7. Kündigungsgründe 5 8. Bewährungszeit 6 9. Widerrechtliche Kündigung Unzeit Arbeitszeit 6 III. Rechte der Mitarbeitenden Schutz der Persönlichkeit Lohn Lohnanstieg Lohnanspruch bei Schwangerschaft Dienstaltersgeschenke Lohnnachgenuss Mitarbeiterbeurteilung Weiterbildung / Supervision Ferien Dienstfreie Tage Nebenbeschäftigungen Zusätzliche Aufgaben / Stellvertretungen 9 2
3 IV. Pflichten der Mitarbeitenden Grundsatz Verschwiegenheit 9 V. Personalvorsorge Unfall Krankheit Pensionskasse 11 VI. Rechtsschutz Klage- und Beschwerdeverfahren Rechtsmittelbelehrung und Anhörung 10 VII. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 11 Anhang I Lohn- und Spesenregelung Lohneinreihung Spesen 12 Anhang II Pikettdienste Pikett Entschädigungen 13 3
4 Die Einwohnergemeinde Riniken, gestützt auf 20 lit. l des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz GG), erlässt folgendes Personalreglement: I. Allgemeine Bestimmungen Die Gemeinde Riniken ist eine verantwortungsvolle, faire und familienfreundliche Arbeitgeberin. Die Anstellungen basieren auf Achtung der Persönlichkeit der Angestellten und deren Förderung. 1. Geltungsbereich Dieses Reglement regelt verbindlich die Anstellungsmodalitäten aller Angestellten der Gemeinde Riniken, mit Ausnahme von befristeten Kurzeinsätzen von maximal 2 Jahresarbeitswochen. 2. Anwendbares Recht Das Anstellungsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. Offene Stellen werden grundsätzlich publiziert. Zur Anwendung gelangen für alle Angestellten in nachfolgender Reihenfolge: - individuelle Abmachungen; - das vorliegende Reglement als integrierender Bestandteil aller Verträge; - die Bestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons Aargau; - das schweizerische Obligationenrecht. II. Beschäftigungsverhältnis 3. Anstellungsinstanz Alle Angestellten werden vom Gemeinderat angestellt, welcher diese Kompetenz delegieren kann. Grundlage bildet der Stellenplan, der von der Gemeindeversammlung im Rahmen des Budgets genehmigt wird. Die Angestellten werden von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber geführt. Diese können diese Aufgabe an leitende Angestellte delegieren. 4. Entstehung des Anstellungsverhältnisses Das Beschäftigungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Üben Mitarbeitende mehrere unterschiedliche Funktionen aus, so ist in der Regel für jede Funktion ein eigener Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. 4
5 5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis endet durch: - Kündigung; - Ablauf der befristeten Anstellungsdauer; - Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen; - Beginn der Rentenberechtigung; - Tod. Für die Zeit nach Eintritt der Rentenberechtigung kann ein neuer, befristeter Vertrag abgeschlossen werden. Die Gesamtlohnsumme inklusive Renten soll die vorgängige Lohnhöhe nicht überschreiten. 6. Probezeit und Kündigungsfristen Bei unbefristeten Anstellungen dauert die Probezeit drei Monate. Alle Anstellungsverhältnisse können während der Probezeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wie folgt auf Ablauf eines Monates gekündigt werden: - Im ersten Beschäftigungsjahr: 2 Monate - Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr: 3 Monate 7. Kündigungsgründe Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde erfolgt schriftlich nach vorgängiger Anhörung und verlangt einen sachlichen Grund. Als sachliche Gründe kommen in Betracht: a) Fehlen oder Verlust der Eignung für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit. b) Ungenügende Leistung und / oder mangelhaftes Verhalten, welche sich trotz schriftlicher Mahnung während einer angesetzten Bewährungszeit fortsetzen. c) Stellenabbau aus strukturellen Gründen. Vorbehalten bleiben Gründe für eine fristlose Auflösung und die Kündigung während der Probezeit. Letztere ist auch ohne Angabe von Gründen möglich. 5
6 8. Bewährungszeit Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten ausspricht, räumt sie der oder dem Mitarbeitenden eine angemessene Bewährungsfrist von maximal sechs Monaten ein. Von einer Bewährungsfrist kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. 9. Widerrechtliche Kündigung Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Grundsätzen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht. 10. Unzeit Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 11. Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden. Neben den gesetzlichen Feiertagen wird am 01. Mai, 24. und 31. Dezember je ein halber, freier Tag gewährt, sofern sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Vorholzeiten für weitere freie Arbeitstage sind nicht in den 42 Stunden pro Woche enthalten. Überstunden müssen angeordnet werden. Diese sind zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich, werden diese ohne Lohnzuschlag abgegolten. III. Rechte der Mitarbeitenden 12. Schutz der Persönlichkeit Die Gemeinde Riniken achtet die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht. Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Mitarbeitenden erforderlichen Massnahmen. 6
7 13. Lohn Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Jahreslohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Bei Ein- und Austritt unter dem Jahr wird der 13. Monatslohn pro rata ausbezahlt. Die Lohneinreihung richtet sich nach dem Anhang I dieses Reglements. 14. Lohnanstieg Der Gemeinderat befindet jährlich über die Anpassung der Löhne an die Teuerung. Dieser Beschluss findet unmittelbar Anwendung auf die individuellen Arbeitsverträge. Bei sehr guter Leistungserfüllung kann der Gemeinderat eine individuelle Lohnerhöhung im Rahmen des von der Gemeindeversammlung bewilligten Budgets vorsehen. 15. Lohnanspruch bei Schwangerschaft Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen Mitarbeiterinnen, die vor der Niederkunft während mindestens 12 Monaten ununterbrochen im Dienst der Gemeinde standen, haben einen Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub bei voller Besoldung. Diese Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen wird nur gewährt, wenn nach dem Mutterschaftsurlaub das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. 16. Dienstaltersgeschenke Als Anerkennung für die Treue zur Gemeinde erhalten Mitarbeitende nach Ablauf von jeweils zehn Dienstjahren (Lehrjahre werden nicht angerechnet) eine volle Monatsbesoldung. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren erhalten Mitarbeitende eine Treueprämie von einer halben Monatsbesoldung, welche alsdann alle zehn Jahre ausbezahlt wird. Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe der Treueprämie nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad seit der letzten Treueprämie. Auf Wunsch der Angestellten und soweit es die dienstlichen Verhältnisse erlauben, kann die Treueprämie ganz oder teilweise in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. 7
8 17. Lohnnachgenuss Stirbt ein Mitarbeiter, so ist das zuletzt bezogene Nettogehalt seinem Ehegatten oder den im Zeitpunkt des Ablebens von ihm regelmässig unterstützten Verwandten in auf- und absteigender Linie oder dem im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartner, vom Sterbetag an gerechnet, für weitere drei Monate auszurichten. 18. Mitarbeiter-Beurteilung Mit den Mitarbeitenden wird eine jährliche Beurteilung von Leistung und Verhalten durchgeführt und eine Zielvereinbarung getroffen. 19. Weiterbildung / Supervision Die Gemeinde Riniken bietet Möglichkeiten für eine angemessene Weiterbildung. 20. Ferien Den Mitarbeitenden steht bei einem vollen Pensum im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen zu. 21. Dienstfreie Tage Bei eigener Heirat Bei Geburt eigener Kinder für den Vater (Vollpensum) Beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners, von Kindern, von Eltern Beim Tod naher Verwandter oder Bekannter Beim Umzug des eigenen Haushalts Bei der Pflege bei Krankheit eigener Kinder 3 Tage 5 Tage 3 Tage Teilnahme an der Bestattung 1 Tag bis 2 Tage Über Gesuche für unbezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat. 22. Nebenbeschäftigungen Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder der Einsitz in Kommissionen ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Nebenbeschäftigungen sind bewilligungspflichtig, sofern der Umfang aller Anstellungen über 100% liegt. Teilzeitarbeitsverhältnisse bei Dritten sind von den Arbeitnehmenden offen zu legen. 8
9 23. Zusätzliche Aufgaben / Stellvertretungen Den Angestellten können für eine befristete Zeit zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Sie sind zudem verpflichtet, sich bei Abwesenheiten gegenseitig zu vertreten. Wird eine Stellvertretung für eine Dauer von mehr als zwei Monaten in der Funktion einer übergeordneten Tätigkeit ausgeübt, so besteht ein Anspruch auf eine finanzielle Zusatzabgeltung. IV. Pflichten der Mitarbeitenden 24. Grundsatz Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Gemeinde Riniken zu wahren. Die Aufgaben werden in einem Stellenbeschrieb definiert. 25. Verschwiegenheit Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach wegen höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. V. Personalvorsorge 26. Unfall Die Mitarbeitenden werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung werden von der Gemeinde getragen. 9
10 27. Krankheit Mitarbeitenden wird im Krankheitsfall während einer Dauer von 180 Tagen der ordentliche Lohn ausbezahlt. Nach Ablauf dieser Frist richten sich die weiteren Leistungen nach der von der Gemeinde abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung. Diesen Prämien teilen sich die Gemeinde und die Mitarbeiter je hälftig. Ab dem dritten Krankheitstag ist ein Arztzeugnis einzureichen. Die Mitarbeitenden können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten werden. Mit der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin in den ersten 180 Tagen und den nachfolgenden Versicherungsleistungen sind die Ansprüche der Mitarbeitenden abschliessend gedeckt. Es wird ein Nettolohnausgleich zur Anwendung gebracht. 28. Pensionskasse Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung der Anstellungsbehörde beizutreten. Die daraus resultierenden Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Reglement der entsprechenden Pensionskasse. VI. Rechtsschutz 29. Klage- und Beschwerdeverfahren Es findet das kantonale Klage- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem Personalgesetz Anwendung. 30. Rechtsmittelbelehrung und Anhörung Verfügungen durch die Gemeinde sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vorgängig sind die betroffenen Mitarbeitenden anzuhören. 10
11 VII. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Das Personalreglement der Gemeinde Riniken vom 15. Oktober 2001 wird per Ende 2018 aufgehoben. Bestimmungen in bisherigen Verträgen, welche gegenüber dem vorliegenden Reglement abweichen, verlieren per 1. April 2019 ihre Gültigkeit. Mitarbeitende welche auf Grund des alten Reglements oder ihres Arbeitsvertrages gegenüber der neuen Regelung in Bezug auf die Ferienregelung und die Treueprämie besser gestellt waren, behalten die bisherige Regelung in diesen Punkten noch fünf Jahre bei. (An der Einwohnergemeindeversammlung vom 28. November 2018 beschlossen) Riniken, Datum der Rechtskraft Gemeindeammann: Gemeindeschreiber: Ueli Müller Martin Maumary 11
12 Anhang I: Lohn- und Spesenregelung 1. Lohneinreihung Stellenstruktur / Fachfunktionen Keine Änderungen gegenüber bisherigem Besoldungskonzept 2. Spesen Vorgängig von der Vorgesetzten Stelle bewilligte Spesen werden effektiv vergütet. Ordentlicherweise werden für Reisekosten die Kosten des öffentlichen Verkehrs (2. Klasse) mit Halbtaxabo vergütet. Bei bewilligter Nutzung des privaten Fahrzeuges werden die gültigen Ansätze des kantonalen Steueramtes vergütet. Der Gemeinderat ist ermächtigt, mit leitenden Angestellten fixe Spesenvergütungen zu vereinbaren. 12
13 Anhang II: 1. Pikett Pikettdienst ist Bereitschaftsdienst ausserhalb des Arbeitsplatzes und gilt nicht als Arbeitszeit. Die Interventionszeit (Zeitspanne zwischen Benachrichtigung und dem Eintreffen vor Ort) wird ohne vertraglich andere Regelung auf 1 Stunde festgelegt. Kommt es zu einem Piketteinsatz, so gilt dies als Arbeitszeit. Für Nachteinsätze (23-06 Uhr) ist ein Lohnzuschlag von 25% und für Sonntagsarbeit von 50% zu entrichten. 2. Entschädigung Der Pikettdienst ist wochenweise zu regeln. Pro Woche werden CHF vergütet. Führt Riniken mit einer Nachbarsgemeinde eine gemeinsame Pikettregelung, so werden CHF , bei zwei Nachbarsgemeinden CHF , vergütet. Bildet Riniken mit einer oder mehreren Gemeinden eine Pikettregelung betreffend Wasserversorgung, so erhalten die Bauamtsmitarbeiter für die Pikettregelung betreffend Winterdienst pauschal je CHF , jährlich. 13
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