U M W E L T A A R G A U. Leitfaden für die Erstellung eines Abfallreglements. Informationsbroschüre für die Aargauer Gemeinden. Allgemeines.

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1 U M W E L T A A R G A U Leitfaden für die Erstellung eines Abfallreglements Informationsbroschüre für die Aargauer Gemeinden Sondernummer 8 Juli 009 Allgemeines Wasser Gewässer Boden Luft Lärm Abfall Altlasten Stoffe Gesundheit Energie Ressourcen Raum Landschaft Natur Nachhaltigkeit Umweltbildung

2 IMPRESSUM Sondernummer «Leitfaden für die Erstellung eines Abfallreglements» aus der Reihe UMWELT AARGAU. Auflage und redaktionelle Überarbeitung Juli 0 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt Sektion Abfälle und Altlasten Entfelderstrasse 500 Aarau Nachdruck Mit Quellenangabe erwünscht. Belegexemplar bitte an die Abteilung für Umwelt schicken. Papier Gedruckt auf hochwertigem Recyclingpapier. Umweltinformation Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

3 Einleitung Ein Abfallreglement wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst und ist in der Regel ein massgeschneidertes Reglement für die jeweilige Gemeinde. Je nach Grösse (Einwohnerzahl), Struktur und Örtlichkeit einer Gemeinde (ländlich oder städtisch) ergeben sich unterschiedliche Bedürfnisse mit differenzierten Anforderungen für ein der Situation angepasstes Entsorgungsangebot. Das bedingt, dass ein Abfallreglement nicht einfach unbesehen übernommen werden kann, sondern an die Struktur und Erfordernisse einer Gemeinde angepasst werden muss. Sicher gibt es einige Paragrafen in einem Abfallreglement, die für alle Gemeinden gelten und ohne Änderungen übernommen werden können. Das Gleiche gilt für die Gebühren. So verschieden das Entsorgungsangebot von Gemeinde zu Gemeinde sein kann, so unterschiedlich können die Gebühren sein. Auch die Gebühren müssen massgeschneidert sein und sich den jeweiligen Entsorgungsstruk turen anpassen. Im Leitfaden werden die verschiedenen Paragrafen, die technischen und organisatorischen Bedingungen, Anforderungen, gesetzliche Hinweise und Informationen oder Definitionen, genauer betrachtet und erläutert. Es müssen nicht alle Bestimmungen (Paragrafen) ins kommunale Abfallreglement aufgenommen werden. Im Prinzip steht es jeder Gemeinde frei, nur das im Abfallreglement zu regeln, was notwendig ist und einen direkten Bezug zur Abfallbewirtschaftung in der entsprechenden Gemeinde hat. Es sind dies insbesondere die organisatorischen und technischen Regeln, die Gebührenstruktur und die Gebührentarife. Im Anhang I und II zum Leitfaden werden verschiedene Gebührenstruk turen behandelt. Das Entsorgungsangebot ist ein bestimmender Faktor für die Wahl eines Gebührenmodells. Dabei soll im Grundsatz immer das Verursacherprinzip und das Kostendeckungsprinzip zum Tragen kommen. Ausnahmen sind dann angebracht, wenn kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden. Das heisst beispielsweise, dass für jene Arten des Siedlungsabfalls, für die eine verursachergerechte Gebühr unverhältnismässig, aufwändig oder nicht praktikabel wäre, eine Pauschalgebühr erhoben werden kann. Somit hat allenfalls auch eine nicht verursacherorientierte Grundgebühr ihren Platz in einem Abfallreglement. Das Abfallreglement der Gemeinde inklusive Gebührenstruktur und Gebührentarif ist durch die Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen. Eine Genehmigung oder Zustimmung des Kantons ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für signifikante Änderungen eines bestehenden Abfallreglements. Der Kanton ist aber gerne bereit, beratend bei der Erstellung oder Anpassung des Reglements beizustehen. Der vorliegende Leitfaden soll die Gemeinde bei der individuellen Ausarbeitung des Abfallreglements unterstützen. Der Leitfaden ist nicht abschliessend und offen für neue Aspekte oder Anpassungen. Sollten sich bei der Ausarbeitung der Abfallreglemente in den Gemeinden neue Aspekte ergeben, so sollen diese in den Leitfaden einfliessen können. Damit der Leitfaden von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann, ist die Abteilung für Umwelt auf entsprechende Rückmeldungen aus den Gemeinden angewiesen. UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009

4 Inhaltsübersicht Einleitung Rechtliche Abstützung des Reglements I Allgemeine Bestimmungen Zweck 4 Geltungsbereich 4 Definition der Abfallarten 4 4 Grundsätze 4 5 Information 5 6 Vollzug 6 7 Benützungspflicht 6 8 Abfallzerkleinerer 6 9 Ablagerungsverbot 7 0 Öffentliche Abfallkörbe 7 Kompostieren 8 Verbrennen 8 II Abfuhren a) Gemeinsame Bestimmungen 9 Organisation 9 4 Bediente Strassen 9 5 Abfuhrdaten 9 6 Bereitstellung 0 IV Finanzierung Verursacherprinzip und kostendeckende Gebühren 6 Gebühren 6 Bemessungsgrundlage 8 4 Gebührenbezug 8 5 Abfallrechnung 8 V Schlussbestimmungen 6 Rechtsschutz 9 7 Vollstreckung 9 8 Strafbestimmungen 9 9 Inkrafttreten 9 Erläuterung zu den Anhängen mit Gebührentarifen Anhang I Gebührentarife für volumenabhängige Abrechnung Anhang II Gebührentarife für gewichtsabhängige Abrechnung b) Kehrichtabfuhr 0 7 Umfang 0 8 Bereitstellungsart 0 c) Sperrgutabfuhr 9 Umfang 0 Bereitstellungsart d) Grünabfuhr Umfang Bereitstellungsart e) Weitere Spezialabfuhren Umfang III Sammelstellen a) Kommunale Sammelstelle 4 Angebot 5 Betrieb 4 b) Übrige Sammelstellen 4 6 Elektrische und elektronische Geräte 4 7 Batterien und Akkumulatoren 4 8 Tierkörper 4 9 Bauabfälle 5 0 Sonderabfälle 5 Beispiel eines Abfallreglements (Musterabfallreglement) Das Musterreglement ist unter: > Publikationen > Merkblätter/ Broschüren > Musterreglement verfügbar. Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

5 Rechtliche Abstützung des Reglements Das Abfallreglement einer Gemeinde stützt sich auf die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung ab. Es sind dies insbesondere: hheinführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. September 007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 78.00) Dieser Erlass hält in Abs. fest, dass die Gemeinden die Abfallentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeindereglement (Abfallreglement) regeln. Das Abfallreglement einer Gemeinde stützt sich demzufolge primär auf Abs. EG UWR ab. hhverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer vom 4. Mai 008 (V EG UWR; SAR 78.) Die Abfallreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung festzulegen. hhgesetz über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978 (Gemeindegesetz; SAR 7.00) Im Gemeindegesetz ist festgehalten, dass die Gemeindeversammlung die Aufgabe und Befugnis hat, Reglemente zu erlassen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden. Das Abfallreglement (inkl. Gebühren) einer Gemeinde stellt einen solchen Erlass dar und fällt somit in die Kompetenz der Gemeindeversammlung. hhumwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes Inhaltlich stützt sich das Abfallreglement auf die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes sowie deren Verordnungen, aber auch auf kantonale und teilweise kommunale Vorschriften ab. Die Aufzählung des Umwelt- oder Gewässerschutzgesetzes sowie der Verordnungen im Reglement ist jedoch nicht unbedingt notwendig. UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009

6 I Allgemeine Bestimmungen In den allgemeinen Bestimmungen des Reglements werden die Prinzipien geregelt. Zweck Hier soll klar zum Ausdruck kommen, was mit dem Abfallreglement geregelt werden soll und welche Zwecke es erfüllen soll. Dieses Reglement regelt die kommunale Abfallwirtschaft in der Gemeinde. Es bezweckt eine verursacher- und umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sowie einen sparsamen Umgang mit Ressourcen. Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. Geltungsbereich Unter dem Geltungsbereich ist aufzuzeigen, für wen und für was das Abfallreglement gilt. Das Reglement richtet sich an alle Personen, die Abfälle verursachen oder innehaben. Sämtliche auf dem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle, Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschaftsund Dienstleistungsbetrieben (Betriebe), deren Zusammensetzung mit Siedlungsabfällen (insbesondere Kehricht) vergleichbar ist, Sonderabfälle aus Haushaltungen sind nach den Vorschriften dieses Reglements einer Wiederverwendung, Verwertung oder Behandlung zuzuführen. Alle übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifische Abfälle, Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle aus Betrieben, müssen vom Inhaber direkt nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung entsorgt werden. 4 Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Bevölkerung der Gemeinde zur Verfügung. Definition der Abfallarten Dieser Paragraf definiert, was unter bestimmten wichtigen Begriffen im Rahmen dieses Reglements zu verstehen ist. Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung ungeachtet ihrer Herkunft. Sie bestehen aus Kehricht (brennbare, nicht verwertbare Abfälle), Sperrgut (Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichts nicht in zulässige Gebinde passt), Grünabfällen (biogene Abfälle, die vergärt oder kompostiert werden können wie Küchen- und Gartenabfälle usw.) sowie Separatabfällen (Abfälle, die separat gesammelt werden durch Separatabfuhr, Spezialsammlung, Sammelstelle und Handel [Altpapier, Altglas, Altmetall usw.]). Den Siedlungsabfällen gleichgestellt sind Abfälle aus Betrieben, deren Zusammensetzung mit Siedlungsabfällen vergleichbar ist. Sonderabfälle aus Haushaltungen sind Sonderabfälle, die in Privathaushaltungen anfallen und ausschliesslich aus Privatgebrauch und nicht aus gewerblicher Tätigkeit entstehen. 4 Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle sind Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung aufgrund ihrer Zusammensetzung einer speziellen Behandlung zugeführt werden müssen. Sie sind im Anhang der Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen, im Abfallverzeichnis nach Art. der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom. Juni 005 (VeVA; SR 84.60) detailliert aufgeführt. 4 Grundsätze Dieser Paragraf widmet sich den übergeordneten Zielen der kommunalen Abfallwirtschaft und versucht auf die Maximen und Regeln der Abfallwirtschaft hinzuweisen, insbesondere aber auch auf bestimmte gesetzliche Vorgaben im Bereich der Abfallentsorgung. Die Verwertung der Grünabfälle vor Ort im Hausgarten oder Quartier ist sicher eine effiziente Entsorgung, insbesondere wenn der Kompost direkt am gleichen Ort wieder benötigt wird. Die Praxis zeigt aber, dass das nicht einmal im ländlichen Raum vollständig möglich ist, sodass sich eine Grüngutbewirtschaftung, beispielsweise mit einer Grüngutabfuhr in eine Kompostieranlage resp. wenn möglich in eine Vergäranlage, aufdrängt. 4 Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

7 In der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 4. Januar 998 (VREG, SR 84.60) wird die Rückgabe und Rücknahme dieser Geräte geregelt. Es geht dabei jedoch nur um die elektrischen und elektronischen Geräte, nicht aber um weitere Geräte. Hier wird aufgezeigt, dass die Rückgabe ausgedienter Geräte (z. B. Motorrasenmäher, Motorsensen usw.) über den Handel durchaus angebracht ist. Im EG UWR wird die Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen geregelt. Sie müssen den Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die solche Produkte im Sortiment führen, oder den bezeichneten Sammelstellen (Drogerien/Apotheken resp. einer Spezialsammlung) abgegeben werden. Detaillierte Angaben sind unter 9 Sonderabfälle aufgelistet. Die Bevölkerung und die Verantwortlichen in den Betrieben sollen beim Kauf und Gebrauch von Gütern darauf achten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen und problematische Stoffe vermieden werden. Verwertbare Anteile von Abfällen sind nach Arten getrennt zu sammeln und den entsprechenden Entsorgungswegen zuzuführen. Kompostier- und vergärbare Abfälle aus Feld, Garten und Haushalt sollen einer Grüngutverwertung zugeführt werden. 4 Sofern möglich, sind ausgediente Geräte dem Handel oder dem Hersteller zurückzugeben. Es besteht für elektrische und elektronische Geräte eine Rückgabe- und Rücknahmepflicht (VREG ). Verkaufsstellen müssen elektrische und elektronische Geräte, die sie im Sortiment führen, gegenüber den Konsumenten kostenlos zurücknehmen und Konsumenten müssen sie zurückbringen. 5 Sonderabfälle aus Haushaltungen sind den Verkaufsstellen zurückzugeben, die Produkte dieser Art im Sortiment führen, oder einer bezeichneten Sammelstelle (Drogerie/Apotheke) resp. der kommunalen Spezialsammlung abzugeben. Grössere Mengen an Sonderabfällen (z. B. aus Wohnungs- oder Hausräumungen) sind gegen Bezahlung direkt an einen bewilligten Entsorgungsbetrieb abzugeben. 5 Information In diesem Paragrafen wird aufgezeigt, dass die Gemeinde die Bevölkerung und die Abfallverantwortlichen von Betrieben aktiv informiert. Es wird beispielsweise aufgezeigt, welche Informationsmittel eingesetzt werden und wer von der Gemeinde als Ansprechpartner für Entsorgungsfragen kontaktiert werden kann. Als verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft wird die zuständige Amtsstelle in der Gemeindeverwaltung genannt. Die Orientierung der Bevölkerung über die Aktivitäten und Termine kann in einem einfachen Merkblatt oder in einem ausführlichen Entsorgungsplan (Abfallkalender) erfolgen. Die Gemeinde informiert die Bevölkerung und die Verantwortlichen in den Betrieben über die Möglichkeiten, beim Kauf und Gebrauch von Gütern Abfälle zu vermeiden, und über die Möglichkeiten zur Verwertung von Abfällen sowie über deren umweltgerechte Behandlung. Die Gemeinde nimmt ihre Vorbildfunktion wahr und beachtet diese Empfehlungen selber. Verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft ist Sie steht der Bevölkerung und den Betrieben für Fragen zur Verfügung. Die Gemeinde verteilt jeweils auf Jahresbeginn an alle Haushalte und Betriebe einen Abfallkalender, in dem insbesondere die Abfuhrdaten, Standorte und Angebote der kommunalen Separatsammelstellen sowie die Abgabemöglichkeiten für Sonderabfälle aufgeführt sind. 4 Die Gemeinde führt eine Abfallstatistik. Diese gibt über Art und Menge der Abfälle sowie über die Kosten der Abfallbewirtschaftung Auskunft. 5 Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen und an besonderen Aktivitäten für eine ressourcen- und umweltschonende Abfallbewirtschaftung beteiligen. Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 4. Januar 998 (VREG; SR 84.60) Wertstoffsammelstelle UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009 5

8 6 Vollzug (Zuständigkeiten) In diesem Paragrafen werden die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Abfallbewirtschaftung geregelt. In grös seren Gemeinden kann Absatz wie folgt abgeändert werden: «Die Abfallbewirtschaftung steht unter der Aufsicht des Gemeinderats. Dieser überträgt die Ausführung der Verwaltung (z. B. Bauverwaltung oder Kommission).» Für die Durchführung oder Organisation der Abfallentsorgung sorgt z. B. die Bauverwaltung, eine Kommission, der Gemeindeschreiber usw. je nach Organisation der Gemeinde. Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und deren Schweigepflicht richten sich nach den Artikeln 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 98 (USG, SR 84.0). Die Abfallbewirtschaftung steht unter Aufsicht und Leitung des Gemeinderates. Die Durchführung innerhalb der Gemeinde obliegt Der Gemeinderat ist befugt, Herkunft, Menge, Art und Behandlung der Abfälle aus Haushaltungen und Betrieben zu kontrollieren. Falls nötig, können Säcke und Behälter geöffnet werden. 4 Der Gemeinderat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben aussenstehende Fachleute beiziehen. 5 Die Gemeinde kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden oder mit einem Verband zusammenarbeiten. Sie koordiniert nach Möglichkeit ihre Tätigkeit und Gebührenstruktur mit den Nachbargemeinden. 7 Benützungspflicht Dieser Paragraf regelt die Pflichten und Rechte der Abfallinhaber bezüglich der Entsorgungswege. Siedlungsabfälle müssen dem Sammeldienst der Gemeinde übergeben werden. Davon ausgenommen ist: Abfall, der für die Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung dem Hersteller oder dem Handel zurückgegeben werden muss (z. B. ausgediente Gegenstände und Geräte); privates Kompostieren von Grünabfällen, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. 4 Der Gemeinderat kann Betrieben für die Behandlung von Siedlungsabfällen die direkte Anlieferung an eine Kehrichtentsorgungsanlage oder Zuführung zu einer Verwertung nach Absprache mit den dort zuständigen Stellen gestatten oder bei grösseren Abfallmengen vorschreiben. 5 Der Gemeinderat kann anordnen, dass Siedlungsabfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, welche aus hygienischen Gründen entfernt werden müssen (Hauskehricht inkl. Kleinsperrgut), sofort entsorgt werden. 8 Abfallzerkleinerer Dieser Paragraf zeigt, dass die Entsorgung von Abfällen mit dem Abwasser z. B. in die Kanalisation ganz oder zerkleinert generell verboten ist. In Art. 0 der Gewässerschutzverordnung vom 8. Oktober 998 (GSchV; SR 84.0) ist dieses Verbot und die Ausnahme umschrieben. Das Verbot der Abfallzerkleinerung für die Entsorgung mit dem Abwasser wird speziell erwähnt, da dies leider immer wieder vorkommt und teilweise eigens dafür Geräte (Mixer) verkauft werden. Mit diesem Artikel wird auch das Zerkleinern oder Pressen für die Befüllung der Abfallgebinde geregelt. Es geht darum zu vermeiden, dass die Kehrichtsäcke zu schwer werden und vom Abfuhrpersonal falsch eingeschätzt werden sowie unter Druck stehen und reissen können. Abfallgebinde bei grösseren Anlässen Abfälle dürfen in keiner Form, auch nicht zerkleinert, in die Kanalisation geleitet werden. Das Zerkleinern oder Pressen von Abfällen, insbesondere von Kehricht, ist untersagt, wenn damit die Abfallgebinde erheblich schwerer werden. 6 Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

9 9 Ablagerungsverbot Ein klares Ablagerungsverbot von Abfällen vermeidet Diskussionen und erleichtert den Vollzug. Es geht hier jedoch nicht um Massnahmen gegen das «Littering» (achtloses Wegwerfen von Abfällen). Diese Thematik ist im Polizeigesetz der Gemeinde zu regeln. Es geht um das bewusste Ablagern resp. Stehenlassen von Abfällen. Hier kann auch geregelt werden, dass Siedlungsabfälle, die in anderen Gemeinden anfallen, nicht in entsorgt werden dürfen (Ausnahme nur mit schriftlicher Vereinbarung). Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien auf öffentlichem und privatem Grund (z. B. Flur, Wald, Gewässer, Anlagen, Strassen oder Plätzen) ist verboten. 0 Öffentliche Abfallkörbe Dieser Paragraf regelt das Aufstellen und die Benützung von Abfallbehältern. Der Gemeinderat sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten. Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen (Kehricht), die unterwegs anfallen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von grösseren Mengen an Siedlungsabfällen aus Haushaltungen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Abfallkübel bei Picknickplatz Bewusstes Stehenlassen (Hauskehricht) UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009 7

10 Kompostieren Die Kompostierung kennt verschiedene Modelle, von der privaten dezentralen bis zur professionellen zentralen Anlage. Dieser Paragraf regelt den Bereich der Kompostierung. Bei Neu- und Umbauten soll die Gemeinde die Möglichkeit haben, analog dem Spielplatz, einen Platz für die Kompostierung in die Baubewilligung aufzunehmen, je nach Grüngutentsorgungskonzept der Gemeinde. Die Gemeinde fördert und unterstützt die kleinräumige, lokale Kompostierung in Garten, Hof oder Quartier mit flankierenden Massnahmen (z. B. Häckseldienst, Kompostierberatung). Die Gemeinde sorgt dafür, dass die kompostierbaren Abfälle, welche nicht in Garten, Hof oder Quartier verwertet werden können, so weit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden. Der Gemeinderat ist befugt, für Neu- und Umbauten Kompostplätze in der Baubewilligung vorzuschreiben. Verbrennen Das Verbrennen von Abfällen führt immer wieder zu Diskussionen. Die Luftreinhalte-Verordnung vom 6. Dezember 985 (LRV; SR ) regelt das Verbrennen von Abfällen in Anlagen und ausserhalb von Anlagen (z. B. im Freien). Sie macht eine Ausnahme für natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle, die unter bestimmten Bedingungen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden dürfen. Sie gibt der Behörde aber auch die Kompetenz, diese Ausnahme zu verschärfen oder im Einzelfall zu lockern. Nach der Verordnung zum EG UWR ist in Wohngebieten das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. Die Gemeinden können weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen. Abfälle dürfen nur in speziell dafür bewilligten Anlagen verbrannt werden. In handbeschickten Feuerungen (Herdfeuerungen, Cheminée usw.) darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden. In Wohngebieten ist das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien verboten. 4 Die Gemeinden können weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen. Verbotene Abfallverbrennung 8 Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

11 II Abfuhren Im Kapitel «Abfuhren» werden sämtliche Entsorgungsangebote geregelt, die im Hol-System organisiert sind. a) Gemeinsame Bestimmungen In diesem Abschnitt werden die allgemein gültigen Bedingungen, die für jede Abfuhrart gelten, geregelt. Organisation In diesem Paragrafen werden die Zuständigkeit und die Art und Weise der Abfuhren geregelt. Die Gemeinde muss eine Kehrichtabfuhr oder die Abgabe von Kehricht an der Sammelstelle anbieten. Sie kann auch für weitere Abfälle Abfuhren anbieten (z. B. für Grünabfälle, Altpapier, Sperrgut usw.). Sie kann anstelle einer Grünabfuhr ein Angebot für Grüngut auf der Sammelstelle anbieten (Bring-System). Dann muss bei Abs. «Grünabfälle» weggelassen werden. Die Gemeinde bietet für Kehricht, Grünabfälle usw. regelmässig Abfuhren an. Sie schreibt die Gebindeform (z. B. spezielle Abfallsäcke, Säcke mit Gebührenmarken, Abfallcontainer) für die Abfuhr vor. Sie kann auch für weitere Abfälle Spezialabfuhren anbieten (z. B. für Altpapier, Altmetall, Textilien, Sperrgut usw.). Das Einsammeln der Siedlungsabfälle kann sowohl durch das Abholen der Gebinde bei den Haushaltungen (Hol-Systeme) als auch durch die Zurverfügungstellung von Sammelcontainern auf speziell eingerichteten Sammelplätzen (Bring-System) erfolgen (siehe Sammelstellen). Abfallcontainer 4 Bediente Strassen Grundsätzlich werden alle Strassen und Plätze durch die verschiedenen Abfuhren bedient. Da es jedoch auch Ausnahmen gibt, muss dies klar geregelt werden. Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt. Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer zu befahren sind; Strassen zu abgelegenen Liegenschaften oder Ortsteilen, für welche der Gemeinderat den Abstellort gemäss 6 Abs. bestimmt hat; Privatstrassen mit Fahrverbot. Kehrichtsäcke, Kleinsperrgut und Container 5 Abfuhrdaten Dieser Paragraf dient der Regelung der Abfuhrdaten. Die Abfuhrdaten (Häufigkeit, Wochentage und Routen) werden vom Gemeinderat festgelegt und den Haushaltungen und Betrieben im Abfallkalender oder anderen Publikationsorganen mitgeteilt. UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009 9

12 6 Bereitstellung In diesem Paragrafen wird allgemein festgehalten, wie, wo und wann Abfuhrmaterial bereitgestellt werden soll. Es kann zudem geregelt werden, wie mit aufgerissenen Abfallsäcken und dem herumliegenden Kehricht umzugehen ist. Das Abfuhrgut ist gut sicht- und greifbar bereitzustellen, sodass Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. Für Abfallcontainer und bei einer grösseren Anzahl von Kehrichtsäcken kann der Gemeinderat einen speziellen Abstellort bestimmen. Dasselbe gilt für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile (nach 4 Abs. ). Die abzuführenden Siedlungsabfälle dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. 7 Umfang Es soll klar geregelt werden, was alles der Kehrichtabfuhr abgegeben werden darf und was nicht. Der Kehrichtabfuhr sind folgende brennbaren Abfälle zu übergeben: Kehricht inkl. Kleinsperrgut; dem Kehricht entsprechende Abfälle aus Betrieben. Von der Kehrichtabfuhr ausgeschlossen sind: Abfälle, für welche Separatabfuhren oder Sammelstellen bestehen; ausgediente Gegenstände und Geräte, welche dem Handel zurückgegeben werden müssen; Sonderabfälle aus Haushaltungen; Abfälle aus Betrieben, soweit sie nicht dem Kehricht gleichgestellt sind; explosive und andere gefährliche Abfälle, welche das Abfuhrpersonal gefährden und in den Behandlungsanlagen Schäden oder weitergehende Umweltbelastungen bewirken könnten; Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle. 8 Bereitstellungsart In diesem Paragrafen wird speziell für die Kehrichtabfuhr festgehalten, wie, wo und wann Kehricht bereitgestellt werden soll. Es gibt von der Gemeinde offiziell zugelassene Säcke bzw. Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken oder Abfallcontainer. Die verwendeten Masse des Kleinsperrguts (maximale Grösse) sind auf die Angaben des Abfuhrunternehmens abzustimmen und im Gebührentarif festzuhalten. Als Plombe kann z. B. ein spezielles Band verwendet werden, welches bei der Leerung entfernt wird. Werden Presscontainer von der Gemeinde zugelassen, wird empfohlen, dies speziell zu erwähnen und den Gebührentarif entsprechend anzupassen. Kehricht erst am Abfuhrtag bereitstellen (Tierverbiss) b) Kehrichtabfuhr In diesem Abschnitt werden die Bedingungen der Kehrichtabfuhr geregelt. Die Abfälle sind in den offiziell zugelassenen Gebindeformen der Gemeinde bereitzustellen. Kleinsperrgut ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln, versehen mit einer Gebührenmarke, mit dem Kehricht zusammen bereitzustellen oder der Spezialabfuhr für Sperrgut mitzugeben. Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als 6 Wohnungen können von der Gemeinde Abfallcontainer verlangt werden. Die Abfälle sind in offiziellen Kehrichtsäcken der Gemeinde abzupacken und in den Abfallcontainern zu deponieren. 4 Betriebe mit grösseren Abfallmengen sind verpflichtet, die Abfälle in offiziell zugelassenen Abfallcontainern, versehen mit einer Plombe, bereitzustellen. 5 Presswürfel sind nicht zugelassen. 0 Sondernummer 8 Juli 009 maximale Grösse gemäss Anweisung Gebührentarif U M W E L T A A R G A U

13 Sperrgut Kleinsperrgut mit Gebührenmarke c) Sperrgutabfuhr In diesem Kapitel werden die Bedingungen der Sperrgutabfuhr geregelt. 9 Umfang Es soll klar geregelt werden, was alles der Sperrgutabfuhr abgegeben werden kann und was nicht. Teilweise bieten Gemeinden einen Service, dass das Bauamt auf Anfrage Sperrgut abholt (kostendeckende Dienstleistung für die Bevölkerung). Als Sperrgut gelten brennbare Materialien, sofern sie nicht den Sammelstellen oder privaten Abnehmern (z. B. Brockenstuben) zugeführt und nicht auf das zulässige Mass von Kleinsperrgut (Anhang I, Sperrgutabfuhr) verkleinert werden können (z. B. grössere Nichtmetall-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte). Die Höchstmasse betragen 00 cm Länge und 00 cm Breite sowie 50 kg Gewicht. Auf Anfrage wird Sperrgut vom gegen Bezahlung abgeholt. Kleinsperrgut mit Gebührenmarke 0 Bereitstellungsart In diesem Paragrafen wird festgehalten, wie Sperrgut bereitgestellt werden soll. Jedes Stück bzw. Bündel ist mit den entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009

14 d) Grünabfuhr In diesem Abschnitt werden die Bedingungen der Grünabfuhr geregelt. Umfang Es soll klar geregelt werden, was alles der Grünabfuhr abgegeben werden kann und was nicht. Zur Grüngutverwertung geeignete Haus-, Gartenund Gewerbeabfälle sind, soweit sie nicht am Ort ihres Entstehens kompostiert werden können, der Grünabfuhr mitzugeben. Bereitstellungsart In diesem Paragrafen wird festgehalten, wie Grüngut bereitgestellt werden soll. Die Gemeinde muss nach Rücksprache mit der Unternehmung, die das Grüngut verwertet, entscheiden, ob sie speziell gezeichnete, biologisch abbaubare Säcke erlauben kann. Die vergär- oder kompostierbaren Abfälle sind in Bündeln, Behältern oder offiziell zugelassenen Abfallcontainern (keine Kunststoffsäcke) bereitzustellen. Der Einsatz von speziell gezeichneten, biologisch abbaubaren Säcken kann vom Gemeinderat erlaubt werden. Bündel, Behälter oder Abfallcontainer müssen mit den entsprechenden Gebührenmarken bzw. Vignetten versehen sein. Jahresvignette für Grüngut Grüngutcontainer e) Weitere Spezialabfuhren In diesem Abschnitt können die Bedingungen der weiteren Spezialabfuhren geregelt werden. Umfang Es soll klar geregelt werden, für welche Abfälle eine Spezialabfuhr durchgeführt wird. Nach Bedarf werden für Altmetall, Altpapier, Textilien usw. Spezialabfuhren durchgeführt. Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

15 III Sammelstellen Im Kapitel Sammelstellen werden sämtliche Entsorgungsangebote geregelt, die im Bring-System organisiert sind. a) Kommunale Sammelstelle Die kommunalen Sammelstellen werden durch die Gemeinde bewirtschaftet. 4 Angebot In diesem Paragrafen werden alle Abfallarten aufgelistet, welche die Bevölkerung an Sammelstellen abgeben kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat je nach ökologischen und ökonomischen Vorgaben das Angebot an Sammelstellen erweitern oder reduzieren kann. Ebenfalls werden Mengenbeschränkungen für Industrie und Gewerbe definiert. Diese Liste mit den Abfallarten kann entsprechend dem Angebot ergänzt oder verkleinert werden. Es ist auch für brennbare Abfälle (Kehrichtsäcke) möglich, spezielle Abfallcontainer unter Anwendung des Verursacherprinzips bereitzustellen. Neueste Erkenntnisse zeigen, dass die verursachergerechte Entsorgung mit einem direkten Wägesystem (Einzelsack-Waage), dem Einsatz von Elektronik und Chipkarten gut realisierbar ist. Es sind nur diejenigen Abfallarten aufzuführen, für die eine entsprechende Entsorgungsmöglichkeit bereitgestellt wird. Elektronisches Zutrittssystem mit Überwachung Für folgende Abfallarten sind Sammelstellen vorhanden: Altglas Altpapier, Karton Altmetall (Eisenschrott) Weissblech (Büchsen) Aluminium Altöle (Mineral- und Speiseöle) Grünabfälle (biogene Abfälle) Steine und inerte Bauabfälle Der Gemeinderat kann nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Erkenntnissen das Angebot bei den Sammelstellen durch weitere Abfallarten ergänzen oder reduzieren. Abfälle aus Betrieben werden nur im Umfang (Menge) entsprechender Abfälle aus den Haushaltungen angenommen. Unterflurcontainer mit Einzelsack-Waage Wertstoffsammelstelle UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009

16 5 Betrieb Dieser Paragraf regelt die Zuständigkeiten, die Öffnungszeiten sowie die Benutzungsberechtigung der Sammelstellen. Der Unterhalt der Sammelstellen obliegt der Gemeinde. Die Öffnungszeiten werden vom Gemeinderat verbindlich festgelegt und im Abfallkalender oder in anderen Publikationsorganen bekannt gegeben. Die Abfälle sind entsprechend den Angaben bei der Sammelstelle abzugeben. b) Übrige Sammelstellen Die übrigen Sammelstellen werden primär durch private Organisationen (Handel, Verkaufsgeschäfte usw.) betrieben. Im Einzelfall werden sie auch durch Gemeinden resp. Gemeindeverbände betrieben. 6 Elektrische und elektronische Geräte Dieser Paragraf verweist auf die Entsorgungspflicht von elektrischen und elektronischen Geräten mit einer Rückgabepflicht der Bevölkerung und einer Rücknahmepflicht des Handels (Verkaufsstelle). Die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 4. Januar 998 (VREG; SR 84.60) regelt die Rückgabepflicht, Rücknahmepflicht und Entsorgungspflicht. Wer sich eines Geräts entledigt, muss dieses einem Händler, Hersteller, Importeur oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle für Geräte. Händler müssen Geräte, welche sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. Für Detailhändler gilt die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme nur gegenüber den Konsumenten. Es handelt sich dabei um folgende elektrische und elektronische Geräte: Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Haushaltsgeräte, Leuchten, Leuchtmittel (ohne Glühlampen), Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge), Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug. Elektrische und elektronische Geräte (inkl. Entladungs- und Energiesparlampen sowie ganze Leuchten) müssen dem Handel (Verkaufsstelle) oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgegeben werden. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle für entsprechende Geräte (gemäss Art. VREG). Verkaufsstellen müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, von den Endverbrauchern kostenlos zurücknehmen (gemäss Art. 4 VREG). 7 Batterien und Akkumulatoren Dieser Paragraf verweist auf die Entsorgungspflicht von Batterien und Akkumulatoren mit einer Rückgabepflicht der Bevölkerung und einer Rücknahmepflicht des Handels (Verkaufsstelle). Konsumenten müssen gebrauchte Batterien und Akkumulatoren einer für Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben. Händlerinnen, die Gerätebatterien abgeben, müssen Gerätebatterien in jeder Verkaufsstelle von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen. Händlerinnen, die Fahrzeug- oder Industriebatterien abgeben, müssen in jeder Verkaufsstelle die Arten von Batterien, die sie dort im Sortiment führen, von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen. Dies ist in der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 8. Mai 005 (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; ChemRRV; SR 84.8) geregelt. Batterien und Akkumulatoren müssen jenen Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die solche Produkte im Sortiment haben. Die Rückgabe ist kostenlos (nach Anhang.5 ChemRRV). 8 Tierkörper Dieser Paragraf verweist auf die Tierkörperentsorgung und die nächste Sammelstelle. Hinweise zu Öffnungszeiten und Annahmebedingungen sind im Abfallkalender zu erwähnen. Tote Tiere bis 00 kg Körpergewicht müssen in den lokalen Sammelstellen der Gemeinden deponiert werden. Grosstierkadaver, das heisst Tierkörper mit mehr als 00 kg Körpergewicht sowie eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 00 kg, müssen zwingend durch die Entsorgungsfirma direkt ab Hof vor Ort abgeholt werden. Die Zufahrt für den Lastwagen muss gewährleistet sein. Tote Tiere sind ausserhalb des Stalls bereitzustellen. Metallteile (Hufeisen, Nasenringe usw.) und Ohrmarken sind vorgängig zu entfernen. Die Entsorgung der Tierkörper ist umfassend in der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom. Juni 004 (VTNP; SR ) geregelt. Zusätzliche kantonale Regelungen finden sich in der kantonalen Tierseuchenverordnung. Vergraben werden dürfen einzelne kleine Haustiere bis zu einem Gewicht von 0 kg auf Privatgrund sowie der Aufbruch von Wild. Für die Kremierung von Haustieren gibt es im Kanton Aargau zwei Tierkrematorien. Tierkadaver, Schlachtabfälle und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle sind der Tiersammelstelle bei/im.. abzuliefern. 4 Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

17 9 Bauabfälle Für Kleinmengen (ca. 50 Liter) von mineralischen Bauabfällen (Bauschutt) ist es von Vorteil, wenn die Gemeinde der Bevölkerung eine «kostenlose» Abgabemöglichkeit anbietet (finanziert durch Grundgebühr). In diesem Paragrafen werden die Details der Anlieferung geregelt. Kleinmengen von brennbaren Bauabfällen sind der Kehrichtabfuhr mitzugeben und über die Gebühren nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren. Für die Entsorgung von grösseren Mengen an Bauabfällen ist durch die Bauherrschaft direkt eine private Unternehmung (Bauunternehmen, Transporteur usw.) zu beauftragen. Den Umgang mit Bauabfällen regelt das «Konzept zur Entsorgung von Bauabfällen im Kanton Aargau» der Abteilung für Umwelt sowie das Merkblatt der aargauischen Bauwirtschaftskonferenz «Entsorgung auf den Baustellen im Kanton Aargau mit dem -Mulden-Konzept». Mit einer Vereinbarung mit dem Aargauer Drogistenund Apothekerverband konnte ein gleichwertiges Angebot geschaffen werden. Die Drogerien und Apotheken stellen sich als Sammelstelle zur Verfügung. Für jede Gemeinde, die dieser Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat, erübrigt sich eine kommunale Spezialsammlung. Die Gemeinden, die der Vereinbarung zugestimmt haben, listen im Abfallkalender die im Einzugsbereich liegenden Drogerien und Apotheken auf (siehe offizielle Sammelstellenliste unter: Die Gemeinden, die der Vereinbarung nicht zugestimmt haben, listen im Abfallkalender auf, wann und wo die kommunalen Spezialsammlungen durchgeführt werden. Die kantonale Fachstelle bezeichnet jene Betriebe, bei welchen grosse Mengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen gegen Bezahlung abgegeben werden können. Die Betriebe müssen über eine kantonale Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen verfügen. Bei der kommunalen Sammelstelle wird von der Gemeinde eine Mulde zur Verfügung gestellt, welche für Kleinmengen von Steinen, Geschirr, Keramik, Ziegelsteinen oder Betonbruchstücken vorgesehen ist. Kleinmengen von brennbaren Bauabfällen sind der Kehrichtabfuhr mitzugeben. Grössere Mengen von Bauabfällen sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu behandeln. Die Kosten dafür gehen zulasten des Bauherrn bzw. des Betriebes. 0 Sonderabfälle Dieser Paragraf regelt die Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen. Er weist auf die Entsorgungspflicht von Sonderabfällen aus Haushaltungen mit einer Rückgabepflicht der Bevölkerung und einer Rücknahmepflicht des Handels (Verkaufsstelle) hin. Das EG UWR regelt die Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht. Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle aus Haushaltungen von Produkten, die sie im Sortiment führen, zurücknehmen und umweltgerecht entsorgen. Kleinmengen sind kostenlos zurückzunehmen. Privatpersonen müssen Kleinmengen von Sonderabfällen einer Verkaufsstelle zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der kommunalen Spezialsammlung mitgeben. Die Gemeinden führen mindestens einmal im Jahr eine kostenlose Spezialsammlung für diese Sonderabfälle durch oder schaffen ein gleichwertiges Angebot. Sonderabfälle aus Haushaltungen wie Farben- und Lackreste, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen und weitere Chemikalien, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Altmedikamente, Thermometer usw. müssen den Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die Produkte dieser Art im Sortiment führen, oder einer bezeichneten Sammelstelle (Drogerie/Apotheke) abgegeben werden (Kleinmengen werden kostenlos zurückgenommen). Oder (als Variante von Abs. ) Sonderabfälle aus Haushaltungen wie Farben- und Lackreste, Lösungs- und Reinigungsmittel, Säuren, Laugen und weitere Chemikalien, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Altmedikamente, Thermometer usw. müssen den Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die Produkte dieser Art im Sortiment führen, oder der kommunalen Spezialsammlung abgegeben werden (Kleinmengen werden kostenlos zurückgenommen). Sonderabfälle aus Haushaltungen können gegen Bezahlung einem bewilligten Entsorgungsbetrieb abgegeben werden. Dies gilt insbesondere für grössere Mengen an Sonderabfällen (z. B. aus Wohnungsoder Hausräumungen). Sonderabfälle aus Betrieben müssen an einen bewilligten Entsorgungsbetrieb weitergeleitet werden. Die Gemeinden führen mindestens einmal im Jahr eine kostenlose Spezialsammlung für diese Sonderabfälle durch. UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009 5

18 IV Finanzierung In diesem Kapitel geht es um die Festlegung des Kostendeckungsgrades, des Verursacherprinzips und der Art und Weise der Erhebung der verschiedenen Gebühren. Verursacherprinzip und kostendeckende Gebühren Die Anwendung des Verursacherprinzips und die Eigenwirtschaftlichkeit der Abfallbewirtschaftung werden in diesem Paragrafen geregelt. Die Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung müssen nach dem Verursacherprinzip vollständig über Gebühren (Volumen- oder Gewichtsgebühr und Grundgebühr) gedeckt werden. Für Leistungen, denen das Verursacherprinzip nicht gerecht wird, können auch nicht verursachergerechte Gebühren angewendet werden. Das EG UWR verlangt, dass die Gemeinden für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der Abfälle Abgaben nach dem Verursacherprinzip erheben. Das Verursacherprinzip wird in der Verordnung zum EG UWR dadurch etwas gelockert, dass die Fixkosten durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden können. Auch für jene Fraktionen des Siedlungsabfalls (z. B. Grünabfälle), für die eine verursachergerechte Gebühr unverhältnismässig oder zu aufwändig wäre, kann eine Pauschalgebühr (Grundgebühr) erhoben werden. Dabei soll in der Regel das Verursacherprinzip berücksichtigt werden. Die Abgaben sind so zu wählen, dass die Ziele einer umwelt gerechten Siedlungsabfallentsorgung nicht gefährdet werden. Die Abfallbewirtschaftung erfolgt im kostendeckenden, eigenwirtschaftlich geführten Betrieb, das heisst ohne Steuergelder. Der gesamte Aufwand für die Abfallbewirtschaftung wird mit Gebühren (Volumen- oder Gewichtsgebühr und Grundgebühr) gedeckt, und zwar nicht nur die direkten Kosten der Sammlung und Entsorgung, sondern auch die übrigen Kosten. So deckt die Grund gebühr meist sämtliche Aufwendungen für Separatsammlungen, Personal- und Sachkosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung, Bau, Betrieb und Unterhalt der Sammelstellen, Verzinsung und Abschreibung, Versicherungen sowie Aktionen und Informationen im Bereich der Abfallwirtschaft. Mit den Einnahmen der jeweiligen Gebühren werden die entsprechenden Ausgaben für die Abfallbewirtschaftung finanziert. Da dies nicht für jedes Jahr exakt aufgehen kann, ergibt sich ein positiver oder negativer Übertrag ins neue Rechnungsjahr. Falls die Gemeinde einzelnen Betrieben eine Direktanlieferung zu einer Kehrichtverbrennungsanlage gestattet oder vorschreibt (vgl. 7 Abs. 4), sollte geregelt werden, in welcher Form diese Betriebe sich an den übrigen Kosten der Abfallbewirtschaftung beteiligen müssen. Die Grundgebühr für die Betriebe bleibt trotzdem bestehen. Die Finanzierung der gesamten Abfallbewirtschaftung erfolgt kostendeckend nach dem Verursacherprinzip. Die Einnahmen decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der gemeindeeigenen Abfallanlagen (z. B. Sammelstellen) sowie die übrigen Kosten der Abfallbewirtschaftung (z. B. Transport, Entsorgung, Information, Eigenleistungen) zu 00 %. Sämtliche Kosten für die Bereitstellung der Abfälle wie etwa die Anschaffung von Abfallcontainern, offiziell zugelassenen Abfallsäcken usw. sind von den Benützern zu tragen. Sämtliche Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen usw. tragen die Abfallinhaber. Gebühren Die Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung müssen nach dem Verursacherprinzip vollständig über Gebühren (Volumengebühr [Sackgebühr] resp. Gewichtsgebühr [kg] und Grundgebühr resp. Pauschalgebühr) gedeckt werden. Für alle Leistungen, die nicht direkt vom Verursacher gesteuert werden können und somit verursacherunabhängig sind, kann eine Grundgebühr oder Pauschalgebühr erhoben werden. Diese deckt auch diejenigen Kosten der Siedlungsabfallentsorgung, für welche sich die Einführung von verursachergerechten Gebühren nicht lohnen würde, weil diese Abfälle nur einen kleinen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen, eher kleine Mengen umfassen und ihre Verrechnung unverhältnismässig grossen administrativen Aufwand verursachen würde. Die Grundgebühr (nicht verursacherorientiert) gilt z. B.: hhfür das Einsammeln des Kehrichts (Kehrichtabfuhr, ohne Entsorgung). Es spielt nämlich keine Rolle, wie viele Leute Kehricht bereitstellen, die Abfuhr (Sammeltour) findet in jedem Fall statt. Es fallen die gleichen Kosten an, da die Sammeltour jedes Mal nach dem gleichen Muster erfolgt; hhfür das Einsammeln des Grünguts (Grüngutabfuhr, ohne Entsorgung); hhfür die kommunalen Sammelstrukturen (Sammelstellen, Personal, Information usw.); hhfür die Separatsammlungen ohne wöchentliche Abfuhr. 6 Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

19 Die Volumen- resp. Gewichtsgebühr (verursacherorientiert) gilt z. B.: hhfür die Leistungen, die der Verursacher direkt beeinflusst (z. B. die Menge); es werden Gebühren nach dem Verursacherprinzip erhoben, insbesondere für die Kosten der effektiven Entsorgung bei der Abfallbehandlungsanlage (Kehricht-, Grüngutentsorgung usw.). Die Jahrespauschale nach Gebindegrösse (teilweise verursacherorientiert) gilt z. B.: hhfür die Leistungen, die eine verursacherorientierte Gebühr verlangen, dies aber aus unzweifelhaften Gründen (Umweltschutz, Praktikabilität usw.) nicht sinnvoll ist. Das ist der Fall bei der Grünabfuhr, wenn das Grüngut kompostiert wird. Bei der Kompostierung ist es entscheidend, dass das Grüngut als frisches Material der Kompostierung zugeführt wird. Dies kann nur mit einer Jahrespauschale gewährleistet werden. Das Grüngut wird wöchentlich bereitgestellt, abgeholt und als frisches Material der Kompostierung zugeführt, auch wenn das Gebinde noch nicht ganz voll ist. Bei einer Volumengebühr oder einer Gewichtsgebühr mit einem Andockbeitrag wird gewartet, bis das Gebinde (Abfallcontainer) voll ist. Um Kosten zu sparen, wird das Grüngut erst nach einigen Wochen zur Leerung bereitgestellt. Die Praxis der letzten Jahre zeigte, dass es richtig ist, die Grünabfuhr über eine Jahrespauschale abgestimmt auf die Gebindegrösse zu finanzieren, sofern das Grüngut kompostiert wird. Dies insbesondere zur Vermeidung von Geruchsproblemen. Wenn Grüngut in einer Vergäranlage (z. B. Kompogasanlage) vergärt wird, ist eine Jahrespauschale nicht zwingend erforderlich. Die kostendeckende Finanzierung der Abfallbewirtschaftung kann auch ohne Erhebung einer Grundgebühr, nur mit einer verursacherorientierten Gebühr (Volumen- resp. Gewichtsgebühr) erfolgen. Falls dies der Fall ist, müssen in Kapitel IV die entsprechenden Paragrafen angepasst werden. Damit nicht jede Anpassung der Gebühren durch die Gemeindeversammlung genehmigt werden muss, wird der Gemeinderat ermächtigt, Anpassungen im Rahmen der Tarifstruktur vorzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass die Höhe, nicht aber die Art der Gebühren angepasst werden kann. Die Kehrichtabfuhr darf, im Sinne der Förderung der Verminderung und Verwertung von Abfällen, finanziell stärker belastet werden als die Entsorgung der Wertstoffe. Für die kommunalen Sammelstrukturen (Sammlungen, Sammelstellen, Infrastrukturen, Informationen usw.) und die Separatsammlungen wird bei den privaten Haushaltungen und den Betrieben eine Grundgebühr erhoben. Sie ist auch zu entrichten, wenn die Dienstleistungen der Gemeinde nicht oder nur teilweise beansprucht werden. Die Benützung von Kehricht-, Grün- und Sperrgutabfuhr ist gebührenpflichtig. Für Spezialabfuhren und die Abgabe von bestimmten Abfällen bei Sammelstellen können Gebühren verlangt werden. Für Sonderabfälle aus Haushaltungen, die einer vom Kanton bezeichneten Sammelstelle (Drogerie oder Apotheke) im Kanton Aargau zugeführt werden, besteht eine Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Gemeinde. Die Finanzierung wird mit einem Pro-Kopf-Beitrag über die Grundgebühr verrechnet. Oder (als Variante bei einer kommunalen Spezialsammlung von Abs. ): Die Finanzierung der kommunalen Spezialsammlung für Sonderabfälle aus Haushaltungen wird über die Grundgebühr verrechnet. 4 Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren den veränderten Abfallbewirtschaftungskosten (unter Wahrung der Tarifstruktur) so anzupassen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleistet ist. Der Gemeinderat hat über die Gebührenanpassung einen Bericht, welcher die Veränderung der Kostenlage kurz erläutert, zu publizieren. UMWELT AARGAU Sondernummer 8 Juli 009 7

20 Bemessungsgrundlage Dieser Paragraf regelt, welche Gebühr für welche Leistungen gelten soll. Die Bemessung der Gebühren erfolgt über verursachergerechte, volumen- oder gewichtsabhängige Gebühren. Sie wird durch eine fixe Grundgebühr ergänzt, die alle weiteren Aufwendungen finanziert. Bei der gewichtsabhängigen Gebühr des Kehrichts ist es von Vorteil, eine Andockgebühr zu verlangen, die jedes Mal bei der Leerung des Abfallcontainers verrechnet wird. Dies hat den Vorteil, dass in der Regel gefüllte Abfallcontainer bereitgestellt werden, was eine effiziente Einsammlung gewährleistet. Die Praxis der letzten Jahre zeigte, dass es optimaler ist, die Grünabfuhr über eine Jahrespauschale nach Gebindegrösse zu finanzieren, sofern das Grüngut kompostiert wird. Bei der Grundgebühr wird i. d. R. differenziert zwischen Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten und bei den Betrieben zwischen Klein-, Mittel- und Grossbetrieben. Die Grundgebühr für Haushalte und Betriebe kann von der Gemeinde auch nach anderen Kriterien festgelegt werden. 4 Gebührenbezug Dieser Paragraf regelt, ob Gebührenmarken, Gebührenbändel, Spezialsäcke, Containerplomben oder Vignetten eingesetzt werden. Auch soll aufgezeigt werden, wo diese für die Entrichtung der Gebühr benötigten Mittel bezogen werden können. Der Gebührenbezug erfolgt mittels 4 Die benötigten Legitimationen können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen oder auf der Gemeindekanzlei bezogen werden. 5 Abfallrechnung Dieser Paragraf regelt die Führung der Rechnung nach den Vorgaben über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Die Gemeinde führt den Bereich der Abfallbewirtschaftung als Eigenwirtschaftsbetrieb nach den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Für volumenabhängige Verrechnungsgrundlage: Bei der Kehrichtabfuhr werden die Gebühren pro Sack oder Abfallcontainer, bei der Grünabfuhr pro Gebinde und bei der Sperrgutabfuhr pro Stück erhoben. Oder (als optimale Variante wird bei der Grünabfuhr eine Jahrespauschale eingesetzt): Für die Grünabfuhr wird eine Jahrespauschale erhoben, angepasst an die Gebindegrösse. Bei gewichtsabhängiger Verrechnungsgrundlage: Bei der Kehricht- und Grünabfuhr werden die Gebühren nach Gewicht und Anzahl Leerungen erhoben. Bei der Sperrgutabfuhr erfolgt die Gebührenerhebung pro Stück Sperrgut. Die Grundgebühr wird pro Haushalt und bei Betrieben nach erfolgter Einschätzung bemessen. Die Ansätze ergeben sich aus dem Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement. 4 Spezialsäcken, Marken, Bänder, Containerplomben usw. Zutreffendes einfügen 8 Sondernummer 8 Juli 009 U M W E L T A A R G A U

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